A. Problem und Ziel
Nach § 17 Absatz 7 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), der mit der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) angefügt worden ist, dürfen bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit den Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden (§ 17 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV). Entsprechendes gilt für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen (§ 17 Absatz 7 Satz 3 TrinkwV). Durch die Regelung sollen unnötige trinkwasserhygienische Risiken vermieden werden.
Nach Inkrafttreten der Vorschrift wurden aus der Wasserwirtschaft neue Erkenntnisse darüber mitgeteilt, dass es eine größere Anzahl von Anlagen, Installationen und Verfahren gibt, die unter § 17 Absatz 7 TrinkwV fallen, als bisher bekannt war. In der Verordnungsbegründung werden Beispiele zulässiger und unzulässiger Stoffe, Gegenstände und Verfahren genannt (vgl. Bundesratsdrucksache 700/17 (PDF) S. 53). In der Praxis gibt es darüber hinaus jedoch weitere Fallkonstellationen und Arten von Anlagen, Installationen und Verfahren, die lediglich im weiteren Sinne mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängen und bei denen noch näher geprüft werden müsste, ob sie ein Risiko für die Trinkwasserhygiene in einem Ausmaß darstellen, das eine Pflicht zu einem mitunter aufwändigen Rückbau und eine Notwendigkeit zu einer Suche nach Alternativlösungen rechtfertigt. Der sachliche Anwendungsbereich des § 17 Absatz 7 TrinkwV soll daher einer erneuten Überprüfung unterzogen und erforderlichenfalls präzisiert werden. In der Zwischenzeit sind unbillige Härten zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass bis zum 9. Januar 2020 ein Rückbau von bestehenden Anlagen erfolgen müsste, die sich nach einer erneuten Bewertung durch den Verordnungsgeber möglicherweise doch als in trinkwasserhygienischer Hinsicht tolerabel erweisen könnten.
B. Lösung
Die in § 17 Absatz 7 TrinkwV geregelte Frist wird um einen angemessenen Zeitraum verlängert, in dem der sachliche Anwendungsbereich des § 17 Absatz 7 TrinkwV erforderlichenfalls präzisiert oder angepasst werden kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Eine Verpflichtung aufgrund des bestehenden Rechts und der damit zusammenhängende Erfüllungsaufwand wird zeitlich aufgeschoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Eine Verpflichtung aufgrund des bestehenden Rechts und der damit zusammenhängende Erfüllungsaufwand wird zeitlich aufgeschoben.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Vierte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 6. November 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Vom ...
Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 70 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
In § 17 Absatz 7 Satz 2 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist, wird die Angabe "9. Januar 2020" durch die Angabe "9. Januar 2025" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Notwendigkeit und wesentlicher Inhalt der Regelungen
Nach § 17 Absatz 7Trinkwasserverordnung (TrinkwV), der mit der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) angefügt worden ist, dürfen bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit den Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2020 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden (§ 17 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV). Entsprechendes gilt für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen (§ 17 Absatz 7 Satz 3 TrinkwV). Durch die Regelung sollen unnötige trinkwasserhygienische Risiken vermieden werden.
Nach Erlass der Vorschrift wurden aus der Wasserwirtschaft neue Erkenntnisse darüber mitgeteilt, dass es eine größere Anzahl von Anlagen, Installationen und Verfahren gibt, die unter den neuen § 17 Absatz 7 TrinkwV fallen, als bisher bekannt war. Hierzu gehören auch solche Arten von Anlagen, Installationen und Verfahren, die lediglich in einem weiteren Sinn mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängen und bei denen noch näher geprüft werden müsste, ob sie ein Risiko für die Trinkwasserhygiene in einem Ausmaß darstellen, das eine Pflicht zu einem mitunter aufwändigen Rückbau und eine Notwendigkeit zu einer Suche nach Alternativlösungen rechtfertigt. Der sachliche Anwendungsbereich des § 17 Absatz 7 TrinkwV soll daher einer erneuten Überprüfung unterzogen und erforderlichenfalls präzisiert werden. In der Zwischenzeit sind unbillige Härten zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass bis zum 9. Januar 2020 ein Rückbau von bestehenden Anlagen erfolgen müsste, die sich nach einer erneuten Bewertung durch den Verordnungsgeber möglicherweise doch als in trinkwasserhygienischer Hinsicht tolerabel erweisen könnten.
Daher wird die in § 17 Absatz 7 TrinkwV geregelte Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert, in dem der sachliche Anwendungsbereich des § 17 Absatz 7 TrinkwV noch einmal geprüft und erforderlichenfalls präzisiert oder angepasst werden kann.
II. Alternativen
Zu dem Aufschub der Verpflichtungen aus § 17 Absatz 7 Satz 2 und 3 TrinkwV im Sinne eines ersten Schrittes gibt es keine Alternative, um in Einzelfällen unbillige Härten zu vermeiden. Der gegebenenfalls notwendige zweite Schritt, eine inhaltliche Anpassung oder Präzisierung des sachlichen Anwendungsbereiches des § 17 Absatz 7 TrinkwV vorzunehmen, bedarf noch näherer Prüfung.
III. Ermächtigungsgrundlage
Die Verordnung wird auf der Grundlage des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Rechtsfolgen
Die Änderung hat zur Folge, dass bestimmte Bestandsanlagen länger betrieben und bereits eingesetzte Verfahren länger eingesetzt werden dürfen.
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Im Rahmen der Rechtsfolgenabschätzung wurden die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie geprüft und soweit einschlägig beachtet. Aufgrund der gewährten Fristverlängerung und des möglicherweise weiteren, notwendigen Schrittes der inhaltlichen Anpassung oder Präzisierung des sachlichen Anwendungsbereiches des § 17 Absatz 7 TrinkwV wird dem Prinzip der Stärkung des nachhaltigen Wirtschaftens durch wirtschaftlich erfolgende Modernisierungen entsprochen. Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit werden vermieden.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Regelungen verursachen keine Haushaltsausgaben.
3. Erfüllungsaufwand
Die Regelungen verursachen keinen Erfüllungsaufwand.
4. Weitere Kosten
Die Regelungen verursachen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VI. Befristung; Evaluierung
Die Fristverlängerung dauert bis zum 9. Januar 2025. In der Zwischenzeit soll der sachliche Anwendungsbereich des § 17 Absatz 7 TrinkwV noch einmal überprüft werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die in § 17 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV festgesetzte Frist wird bis zum 9. Januar 2025 verlängert. Unternehmern und sonstigen Inhabern von Wasserversorgungsanlagen wird es somit erlaubt, abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 1 TrinkwV Stoffe, Gegenstände oder Verfahren, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen, die aber bereits vor dem 9. Januar 2018 im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet bzw.. angewandt haben, über den 9. Januar 2020 hinaus bis zum 9. Januar 2025 zu verwenden bzw. anzuwenden. Außer bei den bereits vor dem 9. Januar 2018 eingebrachten Stoffen und Gegenständen und eingesetzten Verfahren wirkt sich die Verlängerung der Frist nicht auf das Verbot nach § 17 Absatz 7 Satz 1 TrinkwV aus. Nach § 17 Absatz 7 Satz 1 TrinkwV unzulässige Neueinbauten dürfen weiterhin nicht vorgenommen werden. Außerdem kann das Gesundheitsamt bei Feststellung einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers jederzeit eine Beseitigung der bereits eingebrachten Stoffe oder Gegenstände oder eine Einstellung des bereits eingesetzten Verfahrens nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 TrinkwV anordnen.
Bis zum Ablauf der verlängerten Frist hat das Bundesministerium für Gesundheit Gelegenheit, den sachlichen Anwendungsbereich des § 17 Absatz 7 TrinkwV noch einmal auf seine Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls zu präzisieren oder anzupassen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung und stellt sicher, dass die Änderung vor dem Ablauf der geltenden Frist am 9. Januar 2020 in Kraft tritt.