Der Deutsche Bundestag hat in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Drucksache 19/5563 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels - Drucksache 19/4727 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
2. Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 eingefügt:
"19. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 20 Überwachung, Datenübermittlung".
- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Auf Ersuchen einer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach § 5 übermittelte Daten von Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde hat darzulegen, für welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten die Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weist das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersuchende Behörde ist für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich." "
3. Die bisherigen Nummern 19 bis 21 werden die Nummern 20 bis 22.
4. Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 23 und wird wie folgt gefasst:
"23. § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere
- 1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid,
- 2. vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2 500 Tonnen Kohlendioxid,
- 3. Vereinfachungen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 4. Ausnahmen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 5. im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der Richtlinie 2003/87/EG die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen, insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung von der Pflicht nach § 7, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung; die Höhe des Ausgleichsbetrages orientiert sich am Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage,
- 6. den Ausschluss von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden zu begrenzen." "
5. Die bisherigen Nummern 23 bis 31 werden die Nummern 24 bis 32.
Fristablauf: 14.12.18
Erster Durchgang: Drucksache. 387/18 (PDF)