Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 7. November 2019 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 19/14700 - zu dem Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021) angenommen.
Nachrichtlich:
Beigefügt sind zwei schriftliche Erklärungen des Berichterstatters des Deutschen Bundestages zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu oben genanntem Gesetz (Anlage 2).
Fristablauf: 21.11.19
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 256/19(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 19/14700
19. Wahlperiode 06.11.2019
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 104. Sitzung am 6. Juni 2019 beschlossene Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 6. November 2019
Der Vermittlungsausschuss
Hermann Gröhe Lucia Puttrich Carsten Schneider
Vorsitzender Berichterstatterin Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
Zur Inhaltsübersicht zu § 36 - neu -,
Zu § 20 Absatz 3, § 23 Absatz 1 Satz 4 - neu -, 5 - neu -, § 29 Absatz 1 Satz 2, § 34 Satz 1, § 36 - neu - ZensG 2021
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe zu § 36 eingefügt:
" § 36 Finanzzuweisung"
- b) Die bisherige Angabe zu § 36 wird zu der Angabe zu § 37.
- c)
2. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz."
3. Dem § 23 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Im Fall der schriftlichen Auskunftserteilung können die ausgefüllten Erhebungsvordrucke gebührenfrei übersendet werden, wenn sie sich in amtlichen hierfür vorgesehenen Umschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr übersteigenden Betrag zu tragen."
4. § 29 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert."
5. § 34 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines statistischen Landesamts für dessen Zuständigkeitsbereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswertungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 aus den zentral im Statistischen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln."
6. Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:
" § 36 Finanzzuweisung
Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des registergestützten Zensus am 1. Juli 2021 sowie am 1. Juli 2022 jeweils eine Finanzzuweisung in Höhe von 150 Millionen Euro. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens 31. März 2020 festzulegen."
7. Der bisherige § 36 wird § 37.
Anlage 2
Erklärung des Abgeordneten Carsten Schneider (SPD) zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Durchführung des Zensus Im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 -ZensG 2021)
Als Berichterstatter des Bundestages zu den abschließenden Verhandlungen des Vermittlungsausschusses am 6. November 2019 mache ich darauf aufmerksam, dass sich die Bundesregierung bereiterklärt hat, in der Sitzung des Bundesrates am 8. November 2019 die folgende Protokollerklärung abzugeben:
"Nach Auffassung der Bundesregierung hat das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Linder in der vom Statistischen Bundesamt bereitgestellten Auswertungsdatenbank nur Zugriff auf diejenigen Daten, die sie nach § 34 des Zensusgesetzes 2021 als Kopie erhalten kennen, für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Zensusgesetzes 2021 zu gewähren."
Berlin, den 07.11.2019
Carsten Schneider
Erklärung des Abgeordneten Carsten Schneider (SPD) zur Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
Als Berichterstatter des Bundestages zu den abschließenden Verhandlungen des Vermittlungsausschusses am 6. November 2019 gebe ich nachfolgend zur Kenntnis:
Mit der vom Vermittlungsausschuss nach dem Vorbild des § 25 ZensG 2011 eingefügten Regelung zu einer Finanzzuweisung des Bundes an die Länder (§ 35-neu) wird das Zensusgesetz 2021 gemäß Artikel 106 Absatz 4 Satz 2 GG zustimmungsbedürftig. Das ZensG 2011 ist im Hin bliok auf diese Regelung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Darüber hinaus wird das Zensusgesetz 2021 auch durch die in § 20 Absatz 3 Setz 2-neu eingefügte Regelung, wonach die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nicht der Einkommensteuer unterliegen, gern Artikel 105 Absatz 3 GG Artikel 106 Absatz 3 Satz 1, 2 GG zustimmungsbedürftig.
Berlin, den 07.11.2019
Carsten Schneider