Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 29. September 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 17/7218 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen - Drucksache 17/6260 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 04.11.11
Erster Durchgang: Drucksache. 211/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 5 wird wie folgt geändert:
- b) § 12 wird wie folgt geändert:
- c) Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt:
" § 19 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in den §§ 5 bis 7, 10 und den §§ 12, 13 Absatz 1 bis 4, den §§ 14 und 15 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."
2. Artikel 15 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. § 5 wird wie folgt geändert:
3. In Artikel 19 Nummer 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c angefügt:
"c) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter "zum Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung" durch die Wörter "zum Nachweis dieser dreijährigen Berufserfahrung" ersetzt."
4. In Artikel 20 werden nach Nummer 2 die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. In Nummer 3 werden die Wörter "Nachweis über die zweijährige Tätigkeit" durch die Wörter "Nachweis über die dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden" ersetzt.
4. In Nummer 4 werden die Wörter "über eine mindestens dreijährige Berufsausübung" durch die Wörter "über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden" ersetzt."
5. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a wird Doppelbuchstabe aa wie folgt gefasst:
"aa) Die Wörter "vorbehaltlich des § 16" werden vorangestellt."
- b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. In § 5 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
"In der Rechtsverordnung sind
- c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Nach § 15a werden die folgenden §§ 16 und 16a angefügt:
" § 16
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a entsprechend
- 1. für Staatsangehörige, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaats, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind,
- 2. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer.
Bei Antragstellern nach Nummer 2 ist an Stelle des in § 4 Absatz 6 Nummer 1 genannten Staatsangehörigkeitsnachweises ein Identitätsnachweis vorzulegen.
§ 16a
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung." "
6. Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 15a" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 16," eingefügt."
7. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
8. In Artikel 30 wird Nummer 2 § 39 wie folgt geändert:
9. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe d werden die Wörter "Absatz 1 oder Absatz 1d" durch die Wörter "Absatz 1 bis Absatz 1d" ersetzt.
- bb) In Buchstabe f wird nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe cc1 eingefügt:
"cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,"."
- cc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt:
"h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag." "
- b) In Nummer 2 wird § 5 Absatz 2a wie folgt gefasst:
(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorzusehen."
- c) In Nummer 5 wird § 11 wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen."
- bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe a1 eingefügt:
"a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen." "
- cc) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) Satz 1 wird aufgehoben."
- bbb) Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe aa1 eingefügt:
"aa1) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Erlaubnis" ersetzt." ccc) Nach Doppelbuchstabe aa1 wird folgender Doppelbuchstabe aa2 eingefügt:
"aa2) In Satz 3 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt." ddd) In Doppelbuchstabe bb wird Satz 4 wie folgt gefasst:
"Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der Arzneimittelversorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann."
- d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. § 12 wird wie folgt geändert:
10. In Artikel 32 wird Nummer 1 § 20 wie folgt geändert:
11. Artikel 33 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe d wird nach Doppelbuchstabe cc folgender Doppelbuchstabe cc1 eingefügt:
"cc1) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den zahnärztlichen Beruf ausüben zu wollen,"."
- bb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag." "
- b) In Nummer 2 wird § 3 Absatz 2a wie folgt gefasst:
(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 vorzusehen."
- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe a1 eingefügt:
"a1) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen." "
- bb) Nach Buchstabe a1 wird folgender Buchstabe a2 eingefügt:
"a2) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- d) In Nummer 5 wird in Buchstabe a nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 eingefügt:
"aa1) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden." "
12. Artikel 34 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. In Absatz 2 werden die Sätze 1, 3 und 5 aufgehoben."
- b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
"2a. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird aufgehoben.
- bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort "Herkunftsstaats" und wird jeweils das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort "Herkunftsstaat" ersetzt.
- cc) In Satz 3 werden die Wörter "in Fällen des Satzes 1 oder 2" durch die Wörter "in Fällen des Satzes 1" ersetzt.
- dd) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. 2b. Absatz 4 wird aufgehoben."
- c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
"3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheilkundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Absatz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen." "
13. Nach Artikel 34 werden die folgenden Artikel 34a, 34b und 34c eingefügt:
"Artikel 34a
Änderung des Psychotherapeutengesetzes
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert.
- aa) In Satz 5 werden die Wörter "einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen" durch die Wörter "eine Anpassungsmaßnahme nach Satz 9 abzuleisten" ersetzt und wird der Halbsatz "und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist" gestrichen.
- bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:
"Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 5 bis 7 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erbracht, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede beziehen. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 10 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat."
- cc) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
- c) Die Absätze 2a bis 3a werden durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 5 bis 7 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
- d) Die folgenden Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt:
(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 3a von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag."
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "Nr. " die Angabe "1," gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 11 erteilt. Abweichend von Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung eines der psychotherapeutischen Berufe erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte psychotherapeutische Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen."
- b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Eine befristete Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Satz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psychotherapeutischen Versorgung erteilt oder verlängert werden. § 3 gilt entsprechend."
- c) Absatz 2a wird aufgehoben.
- d) In Absatz 3 werden die Wörter "den Absätzen 1 bis 2a" durch die Wörter "Absatz 1 und 2" ersetzt.
- e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] erteilt wurden, bleiben wirksam. Die Absätze 2 und 2a sind in ihrer bis dahin geltenden Fassung bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 28. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung."
4. § 8 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
5. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "oder Abs. 3" gestrichen.
6. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie die Angabe ", 2a" gestrichen.
Artikel 34b
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
§ 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch .... geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "2a" gestrichen.
3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen."
Artikel 34c
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
§ 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "2a" gestrichen.
3. In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen." "
14. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
15. In Artikel 36 Nummer 2 wird dem § 20a folgender Satz angefügt:
"Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
16. In Artikel 3 7 Nummer 1 wird § 2 wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird in Absatz 3 Nummer 3 das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort "Herkunftsstaat" ersetzt.
- b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Absätze 3 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." "
- c) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden." "
17. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
18. In Artikel 40 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:
"Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 2 des Hebammengesetzes am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
19. Artikel 41 wird wie folgt geändert:
20. In Artikel 42 Nummer 2 wird dem § 25a folgender Satz angefügt:
"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
21. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
22. In Artikel 44 Nummer 2 wird dem § 18a folgender Satz angefügt:
"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
23. Artikel 45 wird wie folgt geändert:
24. In Artikel 46 Nummer 2 wird dem § 21a folgender Satz angefügt:
"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
25. In Artikel 47 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:
"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
26. Artikel 48 wird wie folgt geändert:
27. In Artikel 49 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:
"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
28. Artikel 50 wird wie folgt geändert:
29. In Artikel 51 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:
"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
30. Artikel 52 wird wie folgt geändert:
31. In Artikel 53 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:
"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
32. Artikel 54 wird wie folgt geändert:
33. In Artikel 55 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:
"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
34. Artikel 56 wird wie folgt geändert:
35. In Artikel 57 Nummer 2 wird dem § 16a folgender Satz angefügt:
"Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zu Grunde liegt, am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."
36. Dem Artikel 59 werden nach Buchstabe c die folgenden Buchstaben d und e angefügt:
- "d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben."
- bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewertung."
- e) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern "Absatz 3 Satz 3" die Wörter "und Satz 4" angefügt." "
37. Artikel 62 wird wie folgt geändert: