- in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A6-0275/2007),
A. in der Erwägung, dass die Verringerung der durch Rechtsvorschriften bedingten Verwaltungskosten auf ein Minimum zu den wichtigsten Aspekten des allgemeinen Ziels einer besseren Rechtsetzung gehört,
B. in der Erwägung, dass es darauf ankommt, sich um eine flexible und kohärente Zusammenarbeit zwischen Ausschüssen im Parlament bei Themen zu bemühen, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Union haben,
C. in der Erwägung, dass die Aufgabe seines Haushaltskontrollausschusses darin besteht, den Bürgern der Europäischen Union die Sicherheit zu geben, dass die Mittel der Europäischen Union auf effiziente und ordnungsgemäße Weise aufgebracht und ausgegeben werden und dass sie den Aufgaben, die von der Union erfüllt werden sollen, ordnungsgemäß zugewiesen werden; in der Erwägung ferner, dass der Ausschuss zur Verwirklichung dieser Zielsetzung die Entwicklung eines modernen, effektiven und wirksamen Systems der Rechnungslegung der Europäischen Union anstrebt, mit dem eine ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans, eine bessere Governance und eine klare Rechenschaftslegung gewährt werden können,
D. in der Erwägung, dass die Regulierungskosten, von denen die verwaltungstechnischen Verpflichtungen nur eine Komponente sind, unter Einbeziehung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten und Vorteile einer Regulierung umfassend analysiert werden müssen, und dass die regelmäßige Überprüfung und eine integrierte Analyse von allen als wesentliche Elemente einer besseren Rechtsetzung betrachtet werden sollten,
E. in der Erwägung, dass Erfüllungskosten alle Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften sind, mit Ausnahme der direkten Finanzkosten und der langfristigen Folgen, und dass sie im Zusammenhang mit dem Standard-Kostenmodell in erhebliche Erfüllungskosten und Verwaltungskosten unterteilt werden können,
F. in der Erwägung, dass Verwaltungskosten definiert werden als die Kosten, die für Unternehmen, den ehrenamtlichen Bereich, öffentliche Behörden und Bürger dadurch entstehen, dass sie ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen und Informationen über ihre Tätigkeiten oder Erzeugnisse entweder öffentlichen Behörden oder privaten Parteien zur Verfügung stellen,
G. in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass er aufgrund seiner Prüfungsergebnisse zu der Auffassung gelangt ist, dass die zugrunde liegenden Regeln und Vorschriften eine der Hauptursachen für Unregelmäßigkeiten sind, da sie kein angemessenes Risikomanagement ermöglichen und ein rechtmäßiges und ordnungsgemäßes Ausgabengebaren bei den EU-Mitteln nachhaltig behindern,
H. in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union bis zum Jahre 2012 zu einer Senkung der Verwaltungskosten um 25 % führen könnte, wobei sowohl die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft als auch die nationalen Regelungslasten abgedeckt werden, was mittelfristig zu einer Zunahme des BIP der Union um etwa 1,4 % bzw. 150 Milliarden EUR führen könnte2,
I. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 beschlossen hat, dass er im Frühjahr 2008 auf der Grundlage einer Überprüfung durch die Kommission prüfen wird, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, und dass er dazu unterschiedliche Optionen berücksichtigen wird, einschließlich einer Gruppe von unabhängigen Sachverständigen, die die Organe bei ihrer Arbeit zur Herbeiführung einer besseren Rechtsetzung beraten sollen,
J. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 die Absicht der Kommission unterstützt hat, als Pilotprojekt einen unabhängigen Sachverständigenausschuss einzusetzen, der die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des oben genannten Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten unterstützen soll,
K. in der Erwägung, dass eine Verringerung der Verwaltungslasten eine wichtige Maßnahme zur Förderung der europäischen Wirtschaft, insbesondere aufgrund ihrer Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), darstellt,
L. in der Erwägung, dass Rechtsvorschriften die Grundlage ordnungsgemäß funktionierender Gesellschaften sind, wobei soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte zu berücksichtigen und als gleichwertig einzustufen sind,