- gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es das erklärte Ziel des neuen PNR-Abkommens ist, einerseits eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen der Europäischen Union an die USA zu schaffen und andererseits einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten und Verfahrensgarantien für EU-Bürger zu gewährleisten,
B. in der Erwägung, dass das neue PNR-Abkommen der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und des internationalen Verbrechens dienen soll,
C. in der Erwägung, dass das neue PNR-Abkommen dem zweiten Ziel nicht gerecht wird, da es wesentliche Fehler aufweist, was die Rechtssicherheit, den Datenschutz und die Rechtsmittel der EU-Bürger anbelangt, insbesondere wegen der offenen und ungenauen Begriffsbestimmungen und zahlreicher Möglichkeiten für Ausnahmeregelungen,
D. in der Erwägung, dass das neue PNR-Abkommen einen Rechtsrahmen für die Übermittlung von EU-Fluggastdatensätzen an die USA darstellt und damit eine Grundlage für die Fluggesellschaften bei der Ausübung ihrer Unternehmenstätigkeit in Bezug auf die USA bildet,
E. in der Erwägung, dass ein angemessener Schutz der Privatsphäre und der Bürgerrechte der einzelnen Bürger und Kontrollen der Datenqualität erforderlich sind, damit die gemeinsame Nutzung von Daten und Informationen ein wertvolles und zuverlässiges Instrument für die Bekämpfung des Terrorismus sein kann,