Punkt 25 der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf anstelle der Ziffer 33 der Ausschussempfehlungen wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 30 (§ 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Nummer 2, § 61d Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3, § 61e Absatz 1, Absatz 2 EEG 2017)
In Artikel 2 ist Nummer 30 wie folgt zu ändern:
- a) § 61c Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Nummer 1 Buchstabe b ist nach den Wörtern "genutzt worden sind" das Wort "oder" durch das Wort "und" zu ersetzen.
- bbb) Buchstabe c ist zu streichen.
- bb) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
"2. die nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um weniger als 30 Prozent erhöht worden.
- b) § 61d ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort "Letztverbraucher" die Wörter "oder ein mit diesem Letztverbraucher im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenes Unternehmen, das das vollständige wirtschaftliche Risiko für die gesamte Stromerzeugungsanlage getragen hat, diese mit eigenem Personal auf dem Betriebsgrundstücke des Letztverbrauchers betrieben hat," einzufügen.
- bb) In Absatz 3 sind die Wörter "aber vor dem 1. Januar 2018" zu streichen.
- c) In § 61e sind Absätze 1 und 2 durch folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demselben Standort bei einer Erweiterung der installierten Leistung um mehr als 30 Prozent nach dem 31. Juli 2014 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher im Sinne des § 61d Absatz 2 die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61d Absatz 1 nutzt. § 61d Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden."
Als Folge ist Absatz 3 als Absatz 2 zu bezeichnen.
Begründung:
Der im EEG 2014 enthaltene Bestandsschutz bei der vollständigen Befreiung von Strom aus Eigenerzeugungsanlagen von der Zahlung der EEG-Umlage im Falle einer Erweiterung der Anlagenleistung um bis zu 30 Prozent soll beibehalten werden.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen stehen im Widerspruch zur Notwendigkeit, die Eigenstromerzeugung effizienter und flexibler zu gestalten und durch eine verbrauchsnahe Erzeugung den erforderlichen Netzausbau zu reduzieren. Das würde sowohl bei kommunalen Liegenschaften oder Entsorgungsbetrieben als auch bei Gewerbe- und Industriebetrieben dazu führen, dass bei steigendem Strombedarf das Standortpotenzial nicht vollständig ausgeschöpft werden kann. Auch kann ein Investitionsstau in notwendige Effizienzmaßnahmen erwachsen, wenn kein ausreichender Bestandsschutz gewährt wird.
Auch verbundene Unternehmen, die das volle wirtschaftliche Risiko tragen, sollten weiterhin das Eigenstromprivileg erhalten können.