A. Problem und Ziel
- Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion. Grundlagen sind die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, die auf weltweiter Basis die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Telekommunikation regeln. Auf der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch 2002 sind eine Reihe von Änderungen der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Minneapolis 1998 zuletzt geänderten Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion beschlossen worden. Die in Marrakesch beschlossenen Änderungen sollen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt werden.
B. Lösung
- Den Änderungen der Konstitution und der Konvention wird durch Vertragsgesetz zugestimmt.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Die Kosten für den jährlichen Mitgliedsbeitrag werden wie bisher aus den zur Verfügung stehenden Mitteln des Einzelplans 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit getragen. Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 18. Oktober 2002 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 18. Oktober 2002 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu den Änderungsurkunden vom 18. Oktober 2002 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch am 18. Oktober 2002 unterzeichneten Änderungsurkunden zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), wird zugestimmt. Die Änderungsurkunden sowie die Erklärungen und Vorbehalte vom 18. Oktober 2002 werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnungen, die die Konstitution und die Konvention gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Konstitution ergänzen, sowie Änderungen zu diesen Vollzugsordnungen, die die weltweiten Funkkonferenzen und die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste der Internationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über die Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihrer Änderungen zu treffen.
Artikel 3
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion in der geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neufassung bekannt machen.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, da das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Artikel 2 des Gesetzes ermächtigt wird, Rechtsverordnungen abweichend von Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 gibt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Möglichkeit, die Vollzugsordnungen, die die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 ergänzen, durch Rechtsverordnung in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Nach Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 25 Abs. 1 der Konstitution können die weltweiten Funkkonferenzen und die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste die o. a. Vollzugsordnungen teilweise oder vollständig ändern. lhre Beschlüsse müssen jedoch gemäß Artikel 13 Abs. 4 und Artikel 25 Abs. 2 der Konstitution in jedem Fall den Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion entsprechen. Damit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Möglichkeit erhält, auch eine solche Änderung in gleicher Weise in innerstaatliches Recht umzusetzen, schließt die Ermächtigung diesen Fall ein.
Es ist vorgesehen, dass Rechtsverordnungen zur lnkraftsetzung der Vollzugsordnungen, die die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergänzen, nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Denn bei den Vollzugsordnungen handelt es sich um eine nachrangige Rechtsmaterie, deren Inhalt in jedem Fall den Bestimmungen der Konstitution und der Konvention entsprechen muss, denen der Bundesrat im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens bereits zugestimmt hat.
Wegen des großen Volumens der in den Vollzugsordnungen enthaltenen technischen und betrieblichen Detailvorschriften und ihrer großen Änderungshäufigkeit erscheint eine anderweitige gesetzliche Regelung im Sinne von Artikel 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes bezüglich der Verkündung der Rechtsverordnungen - nämlich der Verzicht auf eine vollständige Verkündung im Bundesgesetzblatt - geboten. Auch dann sind die vollständigen Texte dem Bürger jederzeit zugänglich, da die vorgesehene Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird und in der Rechtsverordnung eine Regelung über die anderweitige Verkündung der betroffenen Vollzugsordnungen enthalten ist.
Zu Artikel 3
Nach Artikel 3 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die geänderte Fassung in der Neufassung bekannt machen.
Zu Artikel 4
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Tag an dem die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten - der Tag der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion - im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Artikel 28 der Konstitution einen Beitrag zu den Ausgaben der Internationalen Fernmeldeunion zu leisten. Dieser Beitrag, dessen Höhe von den Ausgaben der Union abhängig ist und der zur Zeit etwa 6 Millionen Euro pro Jahr beträgt, wird aus den zur Verfügung stehenden Mitteln des Einzelplans 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gezahlt. Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise bzw. das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau.
Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten(Marrakesch 2002)*)
Änderungsurkunde zur Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992),
geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994)
und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998)
(Übersetzung)
Erläuterung
Zeichen am Rand der Texte der Schlussakten
Die Änderungen, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) im Vergleich zu den von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) geänderten Texten der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) angenommen wurden, sind mit den folgenden Zeichen am Rand versehen:
- ADD = Hinzufügung einer neuen Bestimmung
- MOD = Änderung einer vorhandenen Bestimmung
- (MOD) = redaktionelle Änderung einer vorhandenen Bestimmung SUP = Streichung einer vorhandenen Bestimmung
- SUP* = Verschiebung einer vorhandenen Bestimmung an eine andere Stelle in den Schlussakten
- ADD* = Hinzufügung einer vorhandenen Bestimmung von einer anderen Stelle der Schlussakten an die angegebene Stelle
Diesen Zeichen folgt die Nummer der vorhandenen Bestimmung. Eine neue Bestimmung (Zeichen ADD) ist an der Stelle eingefügt, die der Nummer der betreffenden Bestimmung entspricht; der Nummer ist ein Buchstabe beigefügt.
Änderungsurkunde zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
(Genf 1992), geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998)
(Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002)angenommene Änderungen)
Änderungsurkunde der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion*) (Genf 1992)
geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) (Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) angenommene Änderungen)
(Übersetzung)
Teil I
Vorwort
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und (Minneapolis 1998) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) die nachstehenden Änderungen der vorgenannten Konstitution beschlossen:
Kapitel 1
Grundlegende Bestimmungen
Artikel 8
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
c) erstellt unter Berücksichtigung der MOD 51
Beschlüsse, die aufgrund der in PP-98 Nummer 50 genannten Berichte gefasst wurden, den strategischen Plan der Union sowie die Grundlagen für das Budget der Union und bestimmt auch den entsprechenden finanziellen Rahmen für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, nachdem sie alle maßgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat;
jbis) nimmt die Geschäftsordnung der MOD 58A
Konferenzen, Versammlungen und PP-98 Tagungen der Union sowie deren Änderungen an;
Artikel 9
Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen
a) dass die Mitgliedstaaten des Rates (MOD) 61 unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung der Sitze des Rates auf alle Regionen der Welt gewählt werden;
b) dass der Generalsekretär, der stell- MOD 62
vertretende Generalsekretär und die PP-94
Direktoren der Büros aus dem Kreis PP-98 der von den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagene Kandidaten gewählt werden, dass sie Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Welt gebührend berücksichtigt wird; darüber hinaus sollten die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden;
c) dass die Mitglieder des Funkregulie- MOD 63
rungsausschusses aufgrund ihrer PP-94
persönlichen Qualifikation und aus PP-98 dem Kreise der von den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden. Jeder Mitgliedstaat darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen. Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie der Direktor des Funkbüros; bei ihrer Wahl sind der Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Verteilung auf die Regionen der Welt sowie die Grundsätze aus Nummer 93 dieser Konstitution gebührend zu berücksichtigen.
2. Die Bestimmungen über den Amts- MOD 64 antritt, die freien Stellen und die Wiederwählbarkeit sind in der Konvention enthalten.
Artikel 10
Rat
(2) Jeder Mitgliedstaat des Rates er- (MOD) 66 nennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden kann.
SUP* 67
(2) Der Rat befasst sich unter Einhal- MOD 70
tung der allgemeinen Richtlinien der Kon- PP-98 ferenz der Regierungsbevollmächtigten mit den wichtigen Fragen der Telekommunikationspolitik, um sicherzustellen, dass Politik und Strategie der Union dem sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind.
(2bis) Der Rat erstellt einen Bericht über ADD 70A seine Empfehlungen für die Politik und die strategische Planung der Union und deren finanzielle Auswirkungen; zu diesem Zweck bedient er sich der nach Nummer 74A vom Generalsekretär vorbereiteten Unterlagen.
Artikel 11
Generalsekretariat
b) bereitet mit Unterstützung des MOD 74A
Koordinierungsausschusses die für PP-98
die Erarbeitung eines Berichts über die Politik und die strategische Planung der Union gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen vor, stellt diese den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern zur Verfügung und koordiniert die Umsetzung der Planung; dieser Bericht wird während der beiden letzten, ordentlichen Ratstagungen vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten den Mitgliedstaaten und Sektormitgliedem zur Prüfung zugeleitet;
Kapitel ll
Sektor für das Funkwesen
Artikel 14
Funkregulierungsausschuss
a) er genehmigt Verfahrensregeln, die MOD 95
technische Kriterien einschließen, PP-98 wobei er sich an die Vollzugsordnung für den Funkdienst und die Beschlüsse der zuständigen Funkkonferenzen hält. Der Direktor und das Büro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der Vollzugsordnung zugrunde, wenn sie die von den Mitgliedstaaten vorge
nommenen Frequenzzuteilungen registrieren. Die Regeln werden unter Bedingungen der Transparenz
erstellt, und die Verwaltungen können Stellungnahmen dazu abgeben und im Falle anhaltender Meinungsverschiedenheiten ist die Frage der nächsten weltweiten Funkkonferenz vorzulegen;
Kapitel lVA ADD
Arbeitsweise der
Sektoren ADD
Die Funkversammlung, die weltweite ADD 145A Versammlung für die Normung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens können für die Abwicklung der Arbeiten in ihrem jeweiligen Sektor entsprechende Arbeitsweisen und Verfahren ausarbeiten und verabschieden. Diese Arbeitsweisen und Verfahren müssen mit der Konstitution, der Konvention und den Verwaltungsverordnungen, insbesondere den Nummern 246D bis 246H der Konvention, in Einklang stehen.
Kapitel V
Weitere Bestimmungen
über die Arbeitsweise der Union
Artikel 28
Finanzen der Union
2ter Die Ausgaben für die in Nummer 43 MOD 159D
dieser Konstitution genannten regionalen PP-98 Konferenzen werden getragen:
a) von allen Mitgliedstaaten der betref- ADD 159E fenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse;
b) von den an diesen Konferenzen teil- ADD 159F nehmenden Mitgliedstaaten anderer Regionen entsprechend ihrer Beitragsklasse;
c) von den an diesen Konferenzen teil- ADD 159G nehmenden zugelassenen Sektormitgliedern und anderen zugelassenen Organisationen nach Maßgabe der Bestimmungen der Konvention.
(4) Unter Berücksichtigung des revi- MOD 161E
dierten Entwurfs des Finanzplans legt die PP-02 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten so rasch wie möglich die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest und bestimmt ein innerhalb der vorletzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gelegenes Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderung durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen.
Artikel 32
Geschäftsordnung MOD der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union
1. Die von der Konferenz der Regie- MOD 177
rungsbevollmächtigten angenommene PP-98 Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union gelten für die Vorbereitung von Konferenzen und Versammlungen, für die Organisation der Arbeiten und die Leitung der Beratungen bei den Konferenzen, Versammlungen und Sitzungen der Union sowie für die Wahl der Ratsmitgliedstaaten, des Generalsekretärs, des stellvertretenden Generalsekretärs, der Direktoren der Büros der Sektoren und der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses.
2. Die Konferenzen, die Versammlun- MOD 178
gen und der Rat können die Vorschriften PP-98 annehmen, die sie als Ergänzung zu den Vorschriften aus Kapitel II der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union für erforderlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und denen aus Kapitel II vereinbar sein; werden diese ergänzenden Vorschriften von den Konferenzen oder den Versammlungen angenommen, so werden sie als Dokument dieser Konferenzen oder Versammlungen veröffentlicht.
Kapitel VII
Besondere Bestimmungen
über den Funkdienst
Artikel 44
Nutzung des Funkfrequenzspektrums
sowie der Umlaufbahn der geostationären
Satelliten und anderer Umlaufbahnen
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, (MOD) 195 die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Frequenzspektrums so weit zu beschränken, wie es für die zufrieden stellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden.
Kapitel VIII
Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen,
zu anderen internationalen Organisationen
und zu Nichtmitgliedstaaten
Artikel 50
Beziehungen zu
anderen internationalen Organisationen
Um auf internationaler Ebene zu einer MOD 206 vollständigen Koordinierung auf dem Gebiet des Fernmeldewesen beizutragen,
sollte die Union mit denjenigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 55
Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution
1. Jeder Mitgliedstaat kann Ände- MOD 224
rungsvorschläge zu dieser Konstitution PP-98 einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Prüfung übermittelt werden kann, spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgesehenen Zeitpunkt beim Generalsekretär eingehen. Der Generalsekretär veröffentlicht einen solchen Vorschlag so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem oben genannten Zeitpunkt, um alle Mitgliedstaaten zu unterrichten.
5. Sofem in den vorhergehenden Ab- MOD 228
sätzen dieses Artikels, die maßgebend PP-98
sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union.
Artikel 58
Inkrafttreten und damit verbundene Fragen
1. Diese Konstitution und die Konventi-MOD 238
on, die von der zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) angenommen wurden, treten am 1. Juli 1994 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Tage ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Te i l I I
Z e i t p u n k t d e s I n k r a f t t r e t e n s
Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Marrakesch, den 18. Oktober 2002
Änderungsurkunde
der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion*)
(Genf 1992)
geändert durch
die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und
die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998)
(Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
(Marrakesch 2002) angenommene Änderungen)
(Übersetzung)
Te i l I Vo r w o r t
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen aus Artikel 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) nachstehende Änderungen der oben genannten Konvention beschlossen:
*) Gemäß der Entschließung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der ITu gelten die Grundsatzdokumente der union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.
Kapitel I
Arbeitsweise der Union
A b s c h n i t t 1
Artikel 2
Wahlen und damit verbundene Fragen
Rat
a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu (MOD) 11
zwei aufeinander folgenden ordent-
lichen Tagungen des Rates keinen
Vertreter entsandt hat.
Mitglieder des Funkregulierungsausschusses
2. Wenn in der Zeit zwischen zwei Kon- (MOD) 21 ferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, fordert der Generalsekretär nach Beratung mit dem Direktor des Büros für das Funkwesen die zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten auf, Kandidaten für die Wahl eines Ersatzmitglieds vorzuschlagen, die der Rat während seiner nächsten Tagung vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung des Rates oder nach der Tagung des Rates, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so emennt der betreffende Mitgliedstaat so bald als möglich, auf jeden Fall aber binnen 90 Tagen, einen anderen Staatsangehörigen zum Ersatzmitglied, der je nach Fall bis zum Amtsantritt des vom Rat gewählten neuen Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten neuen Mitglieder des Ausschusses im Amt bleibt. Das Ersatzmitglied kann je nach Fall als Kandidat für die Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden.
3. Ein Mitglied des Funkregulierungs- MOD 22 ausschusses gilt als nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, wenn es drei Mal hintereinander den Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der Generalsekretär erklärt nach Beratung mit dem Vorsitzenden des Ausschusses, dem betreffenden Mitglied des Ausschusses und dem betreffenden Mitgliedstaat, dass eine Stelle im Ausschuss frei ist, und verfährt nach Nummer 21.
Artikel 3
Andere Konferenzen und Versammlungen
7. Wenn ein Mitgliedstaat bei den in MOD 47
den Nummern 42, 46, 118, 123 und 138 PP-98 dieser Konvention und den Nummern 26, 28, 29, 31 und 36 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union genannten Befragungen nicht binnen der vom Rat festgesetz-
ten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe er sich an diesen Befragungen nicht beteiligt, und er wird bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitgliedstaaten, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis entscheidend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen.
A b s c h n i t t 2
Artikel 4
Rat
6. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt MOD 57 und Versicherungen, die für den Vertreter eines nach der Liste des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNPD) der Gruppe der Entwicklungsländer angehörenden Mitgliedstaates des Rates in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des Rates entstehen, gehen zu Lasten der Union.
9bis Ein Mitgliedstaat, der nicht Mit- MOD 60A
gliedstaat des Rates ist, kann auf seine PP-98 eigenen Kosten einen Beobachter zu den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen entsenden, wenn er den Generalsekretär vorher darüber unterrichtet. Ein Beobachter ist nicht stimmberechtigt.
9ter Die Sektormitglieder können unter ADD 60B den vom Rat auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren ihrer Benennung festgelegten Bedingungen an den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen.
10bis Solange der Rat zu jeder Zeit den ADD 61A von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten verabschiedeten Finanzrahmen einhält, kann er im Bedarfsfalle den strategischen Plan, der die Grundlage der entsprechenden operativen Pläne bildet, überprüfen und aktualisieren und die Mitgliedstaaten und Sektormitglieder davon entsprechend in Kenntnis setzen.
10ter Der Rat beschließt seine eigene ADD* 61B Geschäftsordnung.
(1) er nimmt die gemäß Nummer 74A ADD 62A der Konstitution vom Generalsekretär vorgelegten konkreten Daten für die strategische Planung entgegen, prüft sie und leitet bei der vorletzten ordentlichen Tagung des Rates vor der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die Erarbeitung eines Entwurfs für einen neuen strategischen Plan für die Union ein, wobei er sich auf die Beiträge der Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder wie auch auf die Beiträge der beratenden Gruppen für die Sektoren stützt, und erstellt bis spätestens vier Monate vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen koordinierten Entwurf eines neuen strategischen Plans.
1bis legt einen Terminplan für die Aus- ADD 62B arbeitung des strategischen Plans und des Finanzplans der Union wie auch für die operativen Pläne jedes einzelnen Sektors und des Generalsekretariats so fest, dass sie angemessen aufeinander abgestimmt werden können;
(7) er prüft und beschließt das Zweijah- MOD 73
resbudget der Union und prüft das PP-98 voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile des vom Generalsekretär gemäß Nummer 101 dieser Konvention erstellten Finanzberichts sind), wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und den von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt; er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellten Prioritäten, die im strategischen Plan der Union im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht;
(13) er ergreift nach Zustimmung der MOD 79
Mehrheit der Mitgliedstaaten alle notwen- PP-98 digen Maßnahmen zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der Konstitution, in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann;
(15) er schickt den Mitgliedstaaten MOD 81
innerhalb von dreißig Tagen nach jeder PP-98 Tagung Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen;
A b s c h n i t t 3
Artikel 5
Generalsekretariat
dbis) erstellt jedes Jahr einen gleitenden MOD 87A
operativen Vierjahresplan für die PP-98 Tätigkeiten, die das Personal des Generalsekretariats in Übereinstimmung mit dem strategischen Plan auszuführen hat; dieser gilt für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre und gibt auch die finanziellen Auswirkungen bei angemessener Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten verabschiedeten
Finanzplans an; dieser operative Vierjahresplan wird von den beratenden Gruppen der drei Sektoren geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
A b s c h n i t t 4
Artikel 6
Koordinierungsausschuss
4. Über die Arbeit des Koordinierungs- (MOD) 111 ausschusses wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedstaaten des Rates übermittelt wird.
A b s c h n i t t 5
F u n k s e k t o r
Artikel 8
Funkversammlung
1bis Die Funkversammlung ist befugt, ADD 129A die gemäß Nummer 145A der Konstitution für die Abwicklung der Sektortätigkeiten geltenden Arbeitsmethoden und Verfahren zu verabschieden.
(7) sie beschließt gegebenenfalls die ADD 136A Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende;
(8) sie setzt das Mandat der unter ADD 136B Nummer 136A genannten Gruppen fest, die weder Fragen noch Empfehlungen verabschieden.
4. Eine Funkversammlung kann spe- MOD 137A
zielle Angelegenheiten, sofern sie in ihre PP-98 Zuständigkeit fallen und nicht die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst geregelten Verfahren betreffen, der beratenden Gruppe für das Funkwesen zur Stellungnahme vorlegen und die diesbezüglich zu ergreifenden Maßnahmen benennen.
Artikel 10
Funkregulierungsausschuss
2. Zusätzlich zu den in Artikel 14 der MOD 140 Konstitution genannten Aufgaben prüft der Ausschuss:
(1) Berichte des Direktors des Büros für das Funkwesen über auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen durchgeführten Untersuchungen von Fällen schädlicher Störungen und arbeitet die notwendigen Empfehlungen aus;
(2) femer unabhängig vom Büro auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Verwaltungen Einsprüche gegen die Entscheidungen des Büros für das Funkwesen in Bezug auf Frequenzzuteilungen.
3. Die Mitglieder des Ausschusses sind MOD 141 verpflichtet, an den Funkkonferenzen in beratender Eigenschaft teilzunehmen. In diesem Falle dürfen sie an diesen Konferenzen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen.
3bis Zwei Mitglieder des Ausschusses, ADD 141A die vom Ausschuss benannt werden, müssen in beratender Eigenschaft an den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und an den Funkversammlungen teilnehmen. Die vom Ausschuss benannten zwei Mitglieder dürfen dann an den Konferenzen oder Versammlungen nicht als Mitglied ihrer nationalen Delegation teilnehmen.
4bis Die Mitglieder des Ausschusses ADD 142A genießen in Ausübung ihrer in der Konstitution und in der Konvention beschriebenen Tätigkeiten im Dienste der Union bzw. bei der Durchführung von Aufgaben für die Union - vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung oder anderer in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Gesetzesbestimmungen - dieselben Vorrechte und Immunitäten wie sie von den einzelnen Mitgliedstaaten den gewählten Beamten der Union gewährt werden. Diese Vorrechte und Immunitäten im Amt werden den Mitgliedern des Ausschusses im Interesse der Union zuerkannt, nicht zu ihrem persönlichen Vorteil. Die Union kann und muss die einem Ausschussmitglied gewährte Immunität aufheben, sobald sie zu der Ansicht gelangt, dass diese Immunität den geordneten Ablauf der Rechtsprechung behindern könnte und die Interessen der Union durch eine Aufhebung der Immunität keinen Schaden nehmen.
(2) Der Ausschuss hält normalerweise MOD 145 jedes Jahr und in der Regel am Sitz der Union höchstens vier Tagungen von maximal fünf Tagen ab, bei denen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Er darf sich zur Erledigung seiner Aufgaben auch moderner Kommunikationsmittel bedienen. Sofern er es für erforderlich hält und je nach den anstehenden Fragen kann er weitere Sitzungen anberaumen und die Sitzungen dürfen im Ausnahmefall bis zu zwei Wochen dauem.
Artikel 11A
Beratende Gruppe PP-98 für das Funkwesen
1. An den Arbeiten der beratenden MOD 160A
Gruppe für das Funkwesen können sich PP-98
die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen; die beratende Gruppe handelt durch ihren Direktor.
(1) prüft die Prioritäten, Programme, MOD 160C
Abläufe, finanziellen Fragen und Strate- PP-98
gien, die mit den Funkversammlungen, den Studienkommissionen, anderen Gruppen und der Vorbereitung der Funkkonferenzen zusammenhängen, sowie alle besonderen Fragen, die ihr von einer Konferenz der Union, einer Funkversammlung oder vom Rat zugewiesen werden;
(1bis) prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der Maßnahmen, die notwendig sind, um Abhilfe zu schaffen;
(7) erarbeitet einen für die Funkversammlung bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäß Nummer 137A dieser Konvention übertragen wurden und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage an die Versammlung.
Artikel 12 Büro für das Funkwesen
a) er koordiniert die vorbereitenden Arbeiten der Studienkommissionen, der anderen Gruppen und des Büros, teilt den Mitgliedstaaten und den Sektorenmitgliedern die Ergebnisse dieser Arbeiten mit, sammelt ihre Stellungnahmen dazu und legt der Konferenz einen zusammenfassenden Bericht vor, der auch Vorschläge mit Regelungscharakter enthalten kann;
- a) er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der Funkkonferenzen, der Funkversammlung sowie der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Funkkonferenzen und der Tagungen des Sektors für das Funkwesen notwendigen Maßnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
- b) er übermittelt allen Mitgliedstaaten die Verfahrensregeln des Ausschusses, sammelt die dazu von den Verwaltungen eingegangenen Stellungnahmen und legt sie dem Ausschuss vor;
- c) er bearbeitet in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst, der regionalen Vereinbarungen und den zugehörigen Verfahrensregeln die von den Verwaltungen übermittelten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls zur Veröffentlichung in geeigneter Form vor;
- (3) er koordiniert die Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen und ist für die Organisation dieser Arbeiten verantwortlich.
- (3ter) er ergreift konkrete Maßnahmen, um die Teilnahme der Entwicklungsländer an den Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen und anderer Gruppen zu erleichtern.
- d) er gibt in einem der weltweiten Funkkonferenz vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz; ist keine weltweite Funkkonferenz geplant, so wird dem Rat und - zur Information - auch den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern ein Bericht über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz vorgelegt;
- f) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der beratenden Gruppe für das Funkwesen nach Artikel 11A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Artikel 13 Weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen
- 1bis Die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen ist befugt, die für die Abwicklung der Tätigkeiten des Sektors nach Nummer 145A der Konstitution geltenden Arbeitsmethoden und Verfahren zu verabschieden;
- a) sie prüft die nach Nummer 194 dieser Konvention erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe, und sie prüft die nach den Nummem 197H und 1971 dieser Konvention erstellten Berichte der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
- f) beschließt gegebenenfalls die Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende;
- g)bestimmt das Mandat der Gruppen aus Nummer 191bis, diese verabschieden weder Fragen noch Empfehlungen.
- 5. Die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen wird von einem von der Regierung des Landes, in dem die Tagung stattfindet, benannten Vorsitzenden, oder, wenn die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von einem von der Versammlung selbst gewählten Vorsitzenden geleitet; der Vorsitzende wird durch von der Versammlung gewählte stellvertretende Vorsitzende unterstützt;
Artikel 14A Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1. An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen und anderen Gruppen beteiligen.
(1) prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der zur Abhilfe notwendigen Maßnahmen;
Artikel 15 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
- a) er aktualisiert jedes Jahr im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der PP-98 Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der anderen Gruppen das von der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen genehmigte Arbeitsprogramm;
- b) er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Studienkommissionen und anderen Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Versammlungen und Tagungen des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen erforderlichen Maßnahmen, wobei er nach Nummer 94 dieser Konvention das Generalsekretariat und erforderlichenfalls die andern Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
- g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen nach Artikel 14A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
Abschnitt 7 Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 16 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
- 1. Die weltweite Konferenz zur Entwicklung des Fernmeldewesens ist befugt, die Arbeitsmethoden und Verfahren für die Abwicklung der Tätigkeiten ihres Sektors gemäß Nummer 145A der Konstitution festzulegen.
- abis) beschließt gegebenenfalls die Beibehaltung, die Auflösung oder die Einsetzung von anderen Gruppen und benennt deren Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende;
- a) bestimmt das Mandat der Gruppen aus Nummer 209A; diese verabschieden weder Fragen noch Empfehlungen.
- b) die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens prüfen die Fragen und Prioritäten mit Bezug auf die Entwicklung des Fernmeldewesens unter Berücksichtigung der Erfordernisse und Besonderheiten des Fernmeldewesens in der betroffenen Region; sie dürfen auch den weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens Empfehlungen vorlegen;
- 3. Eine Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens kann spezielle Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens übertragen und auf die in Bezug auf diese Fragen empfohlenen Maßnahmen hinweisen.
Artikel 17A Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
- 1. An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen.
- (1) prüft die Durchführung des operativen Plans im vorausgegangenen Bezugszeitraum, um festzustellen, in welchen Bereichen das Büro die in diesem Plan angegebenen Ziele nicht erreicht hat oder nicht erreichen konnte, und berät den Direktor hinsichtlich der zur Abhilfe notwendigen Maßnahmen;
- (6) erarbeitet einen für die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens bestimmten Bericht über die Fragen, die ihm gemäß Nummer 213A dieser Konvention übertragen wurden und übermittelt ihn an den Direktor zur Vorlage an die Konferenz.
Artikel 18 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
- a) er nimmt kraft seines Amtes an den Beratungen der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens und der Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens und der anderen Gruppen teil, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens notwendigen Maßnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für diese Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
- g) er erstellt jedes Jahr einen gleitenden operativen Vierjahresplan für das darauf folgende Jahr und die drei weiteren Jahre, in dem auch die finanziellen Auswirkungen der Tätigkeiten, die das Büro zur Unterstützung des Sektors ausführen muss, dargestellt werden; dieser operative Vierjahresplan wird von der beratenden Gruppe für das Funkwesen nach Artikel 17A dieser Konvention geprüft und jedes Jahr vom Rat geprüft und verabschiedet;
Kapitel II Besondere Bestimmungen für die Konferenzen und Versammlungen
Artikel 23 Zulassun zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
- 1. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten sind zugelassen:
- b) die gewählten Beamten, in beratender Eigenschaft;
- c) der Funkregulierungsausschuss gemäß Nummer 141A dieser Konvention, in beratender Eigenschaft;
- d) die Beobachter der nachfolgend genannten Organisationen, Institutionen und Körperschaften:
I) die Organisation der Vereinten Nationen;
II) die in Artikel 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
III) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben;
IV) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Internationale Atomenergie-Organisation;
v) die in den Nummem 229 und 231 dieser Konvention erwähnten Sektormitglieder und die Organisationen mit internationalem Charakter, die diese Mitglieder vertreten.
- 2. Das Generalsekretariat und die drei Büros der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Konferenz vertreten.
Artikel 24 Zulassung zu den Funkkonferenzen
- 1. Zu den Funkkonferenzen sind zugelassen:
- b) die Beobachter der in den Nummern 269A bis 269D dieser Konvention genannten Organisationen;
- c) die Beobachter anderer internationaler Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen aus Kapitel I der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union von den Regierungen eingeladen und von der Konferenz zugelassen wurden;
- e) die Beobachter der Mitgliedstaaten, die ohne Stimmrecht an der regionalen Funkkonferenz einer anderen Region als derjenigen, der sie angehören, teilnehmen;
- f) in beratender Eigenschaft die gewählten Beamten, wenn die Konferenz Angelegenheiten behandelt, die in ihre Zuständigkeit fallen, und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses.
Artikel 25 Zulassung zu den Funkversammlungen,
den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
- 1. Zu der Versammlung oder Konferenz sind zugelassen:
- b) die Beobachter nachfolgend genannter Organisationen und Institutionen:
I) die in Artikel 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
II) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben;
III) jede andere regionale oder internationale Organisation, die sich mit Angelegenheiten befasst, die für die Versammlung oder die Konferenz von Interesse sind;
IV) die Organisation der Vereinten Nationen;
v) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation;
- c)die Vertreter der betreffenden Sektormitglieder.
- 2. Je nach Bedarf sind die gewählten Beamten, das Generalsekretariat und die Büros der Union bei der Versammlung oder der Konferenz in beratender Eigenschaft vertreten. An den Funkversammlungen müssen zwei Mitglieder des Funkregulierungsausschusses, die von diesem zu benennen sind, in beratender Eigenschaft teilnehmen.
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31 Vollmachten bei den Konferenzen
5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten ihre Vollmachten vor Beginn der Konferenz dem Generalsekretariat zuleiten, das sie an das Konferenzsekretariat weiterleitet, sobald dieses gebildet ist. Der Ausschuss nach Nummer 68 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union ist beauftragt, sie zu prüfen; er legt der Plenarsitzung innerhalb einer von dieser gesetzten Frist einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. Solange die Plenarversammlung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist jede Delegation berechtigt, sich an den Arbeiten zu beteiligen und das Stimmrecht des betreffenden Staates auszuüben.
Kapitel III Geschäftsordnung
Artikel 32 Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union
- 1. Die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommen. Die Bestimmungen über das Verfahren für die Änderung der Geschäftsordnung und über das Inkrafttreten der Änderungen sind in der Geschäftsordnung selbst enthalten.
- 2. Die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union gilt unbeschadet der in Artikel 55 der Konstitution und in Artikel 42 dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über das Änderungsverfahren.
Kapitel IV Andere Bestimmungen
Artikel 33 Finanzen
4.(1) Die in den Nummem 269A bis 269E dieser Konvention erwähnten Organisationen sowie andere internationale Organisationen (es sei denn, sie sind unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden) und die Sektormitglieder, die gemäß den Bestimmungen dieser Konvention an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz, Versammlung oder einer Tagung eines Sektors der Union teilnehmen oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste, beteiligen sich an den Ausgaben der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen, an denen sie teilnehmen, entsprechend den Kosten dieser Konferenzen und Tagungen und gemäß den Finanzvorschriften. Die Sektormitglieder beteiligen sich hingegen nicht in besonderer Weise an den mit ihrer Teilnahme an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung ihres Sektors verbundenen Ausgaben, außer im Falle regionaler Funkkonferenzen.
Kapitel VI Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention
Artikel 42 Bestimmungen zur Änderung der Konvention
5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die maßgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union.
Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Marrakesch, den 18. Oktober 2002
Erklärungen und Vorbehalte zum Abschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion
(Marrakesch 2002)*)
Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Dokumentes, das ein Teil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) ist, bestätigen die unterzeichnenden Regierungsbevollmächtigten, dass sie die folgenden Erklärungen und Vorbehalte zur Kenntnis genommen haben, die zum Abschluss der Konferenz vorgelegt wurden:
Für Nepal:
- 1. Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält die Delegation von Nepal ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitgliedstaat der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002), oder die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge und Protokolle missachtet oder falls die von irgendeinem Mitglied der Union geäußerten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste behindern und ihre Souveränität einschränken.
- 2. Die Delegation von Nepal akzeptiert für ihre Regierung keine finanzielle Auswirkung, die Folge irgendeines Vorbehaltes ist, der von einem Mitglied in Bezug auf finanzielle Fragen der Union geäußert werden könnte.
Für die Republik der Philippinen:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält die Delegation der Republik der Philippinen ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr notwendig und erforderlich erscheinende Maßnahme gemäß ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls die von den Vertretem anderer Mitglieder der Union geäußerten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste behindern und ihre Souveränitätsrechte einschränken.
Die Delegation der Philippinen behält darüber hinaus ihrer Regierung das Recht vor, Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren und/oder bei Bedarf andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, bevor eine Ratifikationsurkunde zu Änderungen (Marrakesch 2002) der Konstitution oder der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder zu den dazugehörigen Anhängen und Protokollen, wie sie von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) geändert wurden, hinterlegt wird.
Für die Republik San Marino:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält die Delegation der Republik San Marino ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention, ihrer Anhänge und Zusatzprotokolle und der Vollzugsordnungen missachtet.
Für die Republik Bulgarien:
Die Delegation der Republik Bulgarien erklärt bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002), dass die Republik Bulgarien die im Rahmen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion angenommenen Bestimmungen anwenden wird, allerdings vom Zeitpunkt des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Gemeinschaft an gerechnet; die Anwendung dieser Bestimmungen wird den Verpflichtungen des Gründungsvertrags der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterliegen.
Darüber hinaus behält sie ihrer Regierung das Recht vor:
- 1. jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002), verstößt oder falls die Folgen der von anderen Ländern geäußerten Vorbehalte die Fernmeldedienste Bulgariens beeinträchtigen;
- 2. keine finanzielle Maßnahme anzunehmen, die eine ungerechtfertigte Erhöhung seines Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnte;
- 3. zum Zeitpunkt der Ratifikation der Änderungen zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), angenommen durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002), jede Erklärung oder jeden Vorbehalt zu äußern.
Für die Republik Guinea:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält die Delegation der Republik Guinea ihrer Regierung das uneingeschränkte Recht vor, alle ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen und zu veranlassen, um ihre nationalen Rechte und Interessen zu schützen, falls gewisse Mitgliedstaaten der Union, in welcher Weise auch immer, die genannten Bestimmungen nicht beachten und direkt oder indirekt die Interessen ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder die Sicherheit der nationalen Souveränität gefährden sollten.
Für die Republik Östlich des Uruguay:
Die Delegation der Republik Östlich des Uruguay behält ihrer Regierung das Recht vor:
- - jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls andere Mitglieder der Union die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002), oder die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge und Protokolle nicht beachten oder falls die von anderen Mitgliedern geäußerten Vorbehalte die volle Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen;
- - gemäß der Konvention von Wien aus dem Jahre 1969 über das Vertragsrecht ergänzende Vorbehalte zu den Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) zu jedem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt zwischen dem Datum der Unterzeichnung und dem Datum der möglichen Ratifikation der internationalen Urkunden, aus welchen die genannten Schlussakten bestehen, zu formulieren.
Für die Republik Indonesien:
Im Namen der Republik Indonesien behält die Delegation der Republik Indonesien bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) ihrer Regierung das Recht vor:
- - jede ihr zum Schutz ihrer nationalen Interessen notwendig erscheinende Bestimmung oder Maßnahme geltend zu machen oder zu ergreifen, falls eine beliebige Bestimmung der Konstitution, der Konvention oder der Entschließungen sowie irgendeine Entscheidung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) direkt oder indirekt ihre Souveränität beeinträchtigen oder unvereinbar sind mit der Verfassung, der Gesetzgebung oder der Ordnung der Republik Indonesien oder mit den bestehenden Rechten, welche die Republik Indonesien als Vertragspartei anderer Verträge und Konventionen erworben hat und die sich für sie aus allen Grundsätzen des Internationalen Völkerrechts ergeben;
- - darüber hinaus behält sie ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr notwendig erscheinende Bestimmung oder Schutzmaßnahme festzulegen, um ihre nationalen Interessen zu schützen, falls irgendein Mitglied, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) nicht beachtet oder falls die Auswirkungen der von einem beliebigen Mitglied geäußerten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden oder zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.
Für die Republik El Salvador:
Die Delegation der Republik El Salvador behält ihrer Regierung das Recht vor:
- - die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls bestimmte Mitglieder der Union die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002), oder die Bestimmungen der zu den genannten Instrumenten gehörenden Anhänge und Protokolle nicht beachten oder falls die von anderen Mitgliedern geäußerten Vorbehalte die volle Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden;
- - gemäß der Konvention von Wien aus dem Jahre 1969 über das Vertragsrecht ergänzende Vorbehalte zu den Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) zu jedem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt zwischen dem Datum der Unterzeichnung und dem Datum der möglichen Ratifikation der internationalen Instrumente, aus welchen die genannten Schlussakten bestehen, ergänzende Vorbehalte zu formulieren.
Für das Königreich Saudi-Arabien:
Die Delegation des Königreichs Saudi-Arabien erklärt bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002), dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls andere Länder die von dieser Konferenz angenommenen Bestimmungen zur Änderung der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) und ihrer Änderungen (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) sowie ihrer Anhänge nicht beachten oder falls sie ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht leisten oder aber falls ihre zum jetzigen oder einem zukünftigen Zeitpunkt formulierten Vorbehalte oder ihre Missachtung der Bestimmungen der Konstitution und der Konvention das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste des Königreichs Saudi-Arabien gefährden oder eine Erhöhung seines Anteils an den Ausgaben der Union mit sich bringen.
Die Delegation des Königreichs Saudi-Arabien behält darüber hinaus ihrer Regierung das Recht vor, zusätzliche Vorbehalte zu formulieren, welche sie hinsichtlich der von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten für notwendig erachtet, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der genannten Schlussakten.
Für die Arabische Republik Syrien:
Die Delegation des Königreichs Saudi-Arabien erklärt bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) im Namen der Regierung der Arabischen Republik Syrien, dass diese sich das Recht vorbehält, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheinen könnte, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) missachtet oder falls die von diesem Mitglied zum jetzigen oder einem zukünftigen Zeitpunkt formulierten Vorbehalte, indem es den oben genannten Urkunden beitritt oder sie ratifiziert, das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste Syriens gefährden oder zu einer Erhöhung des Anteils Syriens an den Ausgaben der Union führen.
Die Arabische Republik Syrien behält sich darüber hinaus das Recht vor, alle ihr notwendig erscheinenden zusätzlichen Vorbehalte in Bezug auf die von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten zu formulieren, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der genannten Schlussakten.
Für die Republik Jemen:
Die Delegation der Republik Jemen erklärt bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) im Namen der Regierung der Republik Jemen, dass diese sich das Recht vorbehält, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre nationalen Interessen zu schützen, falls ein Mitglied, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion nicht beachtet oder falls die von diesem Mitglied geäußerten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste der Republik Jemen gefährden oder zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.
Für die Republik Zypern:
Die Delegation der Republik Zypern behält ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls Mitglieder der Union ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht leisten oder es versäumen sollten, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) und/oder die Bestimmungen ihrer Anhänge und Zusatzprotokolle, wie sie durch die Urkunden (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert wurden, anzupassen oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte eine Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnten oder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden oder falls andere Maßnahmen, die eine natürliche oder juristische Person ergreift oder zu ergreifen plant, direkt oder indirekt ihre Souveränität beeinträchtigt.
Die Delegation der Republik Zypem behält ihrer Regierung darüber hinaus das Recht vor, jede andere Erklärung oder jeden anderen Vorbehalt zu formulieren, bis die Ratifikationsurkunden zu Änderungen (Marrakesch 2002) zur Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Urkunden von Kioto 1994 und die von Minneapolis 1998 geändert wurden, von der Republik Zypern hinterlegt worden sind.
Die Delegation der Republik Zypern erklärt darüber hinaus, dass sie die gemäß der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion angenommenen Bestimmungen anwenden wird, allerdings vom Zeitpunkt des Beitritts ihres Landes zur Europäischen Gemeinschaft an gerechnet, die Anwendung dieser Bestimmungen wird den Verpflichtungen unterliegen, die sich aus dem Gründungsvertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
Für die Zentralafrikanische Republik:
Die Delegation der Zentralafrikanischen Republik behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Erklärung oder jeden Vorbehalt zum Zeitpunkt der Ratifikation der Änderungsurkunden (Marrakesch 2002) zur Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) geändert wurden, zu formulieren und jede ihr zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion missachtet oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste der Zentralafrikanischen Republik beeinträchtigen.
Für Griechenland:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der sechzehnten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernemeldeunion (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation von Griechenland:
- 1. dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält:
- a) jede mit ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung und dem Völkerrecht übereinstimmende Maßnahme zu ergreifen, die ihr notwendig oder zweckmäßig erscheinen könnte, um ihre Souveränität, ihre souveränen und unveräußerlichen Rechte und ihre rechtmäßigen Interessen zu schützen und zu bewahren, falls ein Mitgliedsstaat der Internationalen Fernemeldeunion, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen dieser Schlussakten und/oder der Urkunden der Internationalen Fernmeldeunion (Konstitution und/oder Konvention sowie die dazugehörigen Anhänge und das fakultative Protokoll und/oder die Vollzugsordnungen) missachtet oder nicht anwendet oder auch falls die Maßnahmen anderer Staaten, eines öffentlichen oder privaten Rechtssubjekts oder einer dritten Partei ganz allgemein ihrer Souveränität und ihren nationalen Interessen schaden;
- b) gemäß der Konvention von Wien aus dem Jahre 1969 über das Vertragsrecht jegliche Vorbehalte zu den genannten Schlussakten zu formulieren, und zwar zu jedem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt zwischen dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung und dem Zeitpunkt ihrer Ratifikation, und keine Bestimmung der genannten Schlussakten und/oder der Urkunden der Internationalen Fernemeldeunion als für sich als verbindlich anzusehen, welche, in welcher Weise auch immer, ihr Souveränitätsrecht einschränkt, derartige Vorbehalte zu formulieren;
- 2. dass ausnahmslos alle Erklärungen, welche ihre Regierung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten der zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992) (Nummem 50 und 73) der vierzehnten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) (Nummern 73, 92 und 94) und der fünfzehnten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) (Nummern 53, 63, 65, 111, 112, 113) unverändert und in ihrer Gesamtheit gültig bleiben.
Für das Königreich Lesotho:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation des Königreichs Lesotho im Namen der Regierung von Lesotho:
- 1. dass sie keine Auswirkung annimmt, die sich aus Vorbehalten ergibt, welche ein beliebiges Land formuliert und, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu treffen, falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden;
- 2. dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein anderes Land die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie jeweils durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten in Kioto (1994), in Minneapolis (1998) und in Marrakesch (2002) geändert wurden, und der dazugehörigen Anhänge und Protokolle, der Vollzugsordnungen oder der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union missachtet.
Für die Republik Polen:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation der Republik Polen im Namen ihrer Regierung:
- 1. dass sie keine Auswirkung akzeptiert, die sich aus Vorbehalten ergibt, welche andere Regierungen geäußert haben und welche zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen könnten;
- 2. dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, jede ihr zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme für den Fall zu ergreifen, dass bestimmte Mitglieder ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht leisten oder, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, so wie sie durch die Schlussakten dieser Konferenz geändert werden, missachten oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden sollten;
- 3. dass sie ihrer Regierung darüber hinaus das Recht vorbehält, zusätzliche, spezielle Vorbehalte zu formulieren, und zwar hinsichtlich der genannten Schlussakten und jedes anderen Instruments, das aus anderen relevanten Konferenzen der Internationalen Fernmeldeunion hervorgeht und welches noch nicht ratifiziert wurde, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Ratifikationsurkunde.
Für die Islamische Republik Pakistan:
Die Delegation der Islamischen Republik Pakistan behält ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Urkunden zur Änderung der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) angenommen wurden, oder der dazugehörigen Anhänge missachtet oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte direkt oder indirekt die Interessen ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder ihre Sicherheit und nationale Souveränität schädigen.
Für die Republik Singapur:
Die Delegation der Republik Singapur behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert wurden, oder der dazugehörigen Anhänge und Protokolle missachtet oder falls ein von einem Mitglied der Union formulierter Vorbehalt das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste der Republik Singapur gefährdet, ihre Souveränität beeinträchtigt oder zu einer Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union führt.
Für die Mongolei:
Die Delegation der Mongolei behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Erklärung oder jeden Vorbehalt zum Zeitpunkt der Ratifikation der Urkunden zur Änderung der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) zu hinterlegen und jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion missachtet oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste der Mongolei gefährden oder zu einer Erhöhung ihres jährlichen Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.
Für Brunei Darussalam:
Die Delegation von Brunei Darussalam behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme zu ergreifen, die ihr zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheint, falls ein Land, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), wie sie durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert wurden, oder der dazugehörigen Anhänge und Protokolle, missachtet oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte den Interessen von Brunei Darussalam schaden oder zu einer Erhöhung seines jährlichen Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.
Die Delegation von Brunei Darussalam behält ihrer Regierung darüber hinaus das Recht vor, zusätzliche, ihr notwendig erscheinende Vorbehalte zu formulieren, und zwar bis zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und ihrer Änderungen (Marrakesch 2002) durch Brunei Darussalam.
Für die Volksrepublik China:
Mit der Unterzeichnung dieser Schlussakten behält die Delegation der Volksrepublik China ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert wurden, oder der dazugehörigen Anhänge missachtet oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte ihre Interessen gefährden.
Für Frankreich:
- I. Die Delegation von Frankreich behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls bestimmte Mitgliedstaaten ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht leisten oder, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998) geändert wurden und von dieser Konferenz (Marrakesch 2002) angenommen werden, missachten oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren seiner Fernmeldedienste gefährden oder zu einer Erhöhung seines Anteils an den Ausgaben der Union führen.
- II. Die französische Delegation erklärt ausdrücklich, dass, was Frankreich anbelangt, die vorläufige oder definitive Anwendung der Revisionen der Vollzugsordnungen der Union so wie sie in Artikel 54 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998), definiert wird, in dem Maße erfolgt, wie es die innerstaatliche Rechtssprechung zulässt.
Für Island, das Fürstentum Liechtenstein und Norwegen:
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) erklären die Delegationen der oben genannten Mitgliedsländer, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte beibehalten, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten der zusätzlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Genf 1992), der Schlussakten der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) und der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) formuliert haben.
Für Island, das Fürstentum Liechtenstein und Norwegen:
Die Delegationen der oben genannten Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes erklären, dass die genannten Mitgliedstaaten die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) angenommenen Urkunden gemäß ihren Verpflichtungen aus dem Gründungsvertrag des Europäischen Wirtschaftsraumes umsetzen werden.
Für Thailand:
Die Delegation von Thailand behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert wurden, und die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge und Protokolle missachtet oder falls die von einem anderen Mitglied der Union formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden oder zu einer Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union führen.
Für die Volksrepublik Bangladesch:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) behält die Delegation der Volksrepublik Bangladesch ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein oder mehrere Mitglieder der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der genannten Schlussakten, der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und der dazugehörigen Anhänge und Protokolle missachtet oder missachten oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte den
einwandfreien technischen Betrieb oder die kommerzielle Nutzung ihrer Fernmeldedienste gefährden oder zu einer Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union führen.
Für das Königreich Saudi-Arabien, die Demokratische Volksrepublik Algerien, das Königreich Bahrein, den Staat Kuwait, die Arabische Republik Syrien, die Republik Jemen, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Islamische Republik Iran, Tunesien, die Islamische Republik Pakistan, die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, Malaysia, das Sultanat Oman und den Staat Katar:
Die oben genannten Delegationen bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) erklären, dass die Unterzeichnung und mögliche Ratifikation der Schlussakten der genannten Konferenz durch ihre jeweiligen Regierungen nicht gegenüber dem Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion gelten, welches die Bezeichnung "Israel" trägt und in keiner Weise die Anerkennung dieses Mitglieds durch diese Regierungen implizieren.
Für Costa Rica:
Die Delegation von Costa Rica bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002)
- 1. erklärt, dass sie ihrer Regierung das Recht einräumt:
- a) jede Maßnahme zu ergreifen, die ihr notwendig erscheint, um ihre nationalen Interessen und ihre Fernmeldedienste zu schützen, falls andere Mitliedstaaten die Bestimmungen der Schlussakten der genannten Konferenz (Marrakesch 2002) missachten;
- b) bis zum Zeitpunkt der Ratifikation der Schlussakten der genannten Konferenz die ihr notwendig erscheinenden Vorbehalte in Bezug auf alle Bestimmungen der genannten Schlussakten zu formulieren, die der Verfassung Costa Ricas und seiner innerstaatlichen Gesetzgebung sowie seinen geltenden Normen und Vorschriften widersprechen;
- 2. erklärt, dass Costa Rica an die Urkunden der Internationalen Fernmeldeunion zu denen die Konstitution, die Konvention, die Vollzugsordnungen und die Änderungen und Modifikationen der genannten Urkunden gehören, nur in dem Maße als für sich verbindlich anzusehen, wie ihre Umsetzung nicht gegen die auf dem nationalen Hoheitsgebiet oder im Rahmen internationaler Verträge und nach Abschluss der rechtserheblichen, verfassungsmäßigen Verfahren errichtete Rechtsordnung verstößt .
Für die Republik Indien:
- 1. Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation der Republik Indien im Namen ihrer Regierung, dass sie keine finanziellen Auswirkungen akzeptiert, die sich aus Vorbehalten ergeben, welche von anderen Mitgliedern in Bezug auf finanzielle Fragen der Union formuliert werden.
- 2. Die Delegation der Republik Indien behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme zu ergreifen, die ihr notwendig erscheint, um ihre Interessen zu schützen und zu wahren, falls ein Mitglied, in welcher Weise auch immer, eine oder mehrere der Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und ihrer Änderungen, vorgenommen durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002), oder der Vollzugsordnungen missachtet.
Englisch Für Malaysia:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält die Delegation von Malaysia ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme zu ergreifen, die ihr notwendig erscheint, um ihre Interessen zu schützen, falls bestimmte Mitglieder ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht leisten oder falls Mitglieder, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Urkunden zur Änderung (Marrakesch 2002) der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) geändert wurden, oder der dazugehörigen Anhänge und Protokolle missachten oder auch für den Fall, dass die von anderen Mitgliedem geäußerten Vorbehalte zur Folge haben, dass das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährdet wird.
Die Delegation von Malaysia behält ihrer Regierung darüber hinaus das Recht vor, alle zusätzlichen Vorbehalte zu formulieren, die ihr hinsichtlich der von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten notwendig erscheinen, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der rechtserheblichen Ratifikationsurkunde.
Für die Republik Sambia:
Die Delegation der Republik Sambia bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu wahren, falls ein Mitgliedstaat oder ein Mitglied eines Sektors der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert wurden, missachtet oder falls die von anderen Mitgliedern formulierten Vorbehalte direkt oder indirekt das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden.
Für die Republik Benin:
Die Delegation der Republik Benin bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls bestimmte Mitglieder die Bestimmungen dieser Konstitution und Konvention sowie der dazugehörenden Anhänge, Zusatzprotokolle und Vollzugsordnungen missachten oder falls die von anderen Mitgliedern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden oder zu einer Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union führen müssen.
Für Burkina Faso:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält die Delegation von Burkina Faso ihrer Regierung das Recht vor, alle ihr zum Schutz der Interessen Burkina Fasos notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen:
- 1. falls ein Mitglied die Bestimmungen der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und ihrer jeweiligen Anhänge missachtet;
- 2. falls bestimmte Mitglieder willentlich ablehnen, sich an den Ausgaben der Union zu beteiligen;
- 3. falls die von anderen Mitgliedern geäußerten Vorbehalte voraussichtlich das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste und die ordnungsgemäße technische und/oder kommerzielle Nutzung der Fernmeldedienste in Burkina Faso beeinträchtigen.
- Die Delegation von Burkina Faso behält ihrer Regierung im Übrigen das Recht vor, zum Zeitpunkt der Ratifikation der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) jede Erklärung oder jeden Vorbehalt zu äußem.
Für die Republik Guatemala:
Die Delegation der Republik Guatemala behält ihrer Regierung das Recht vor, keine finanzielle Maßnahme zu akzeptieren, die zu einer ungerechtfertigten Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Internationalen Fernmeldeunion führen könnte, und jede ihr zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls die Auswirkungen der von anderen Mitgliedstaaten formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste der Republik Guatemala beeinträchtigen oder falls andere Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert werden, oder die Bestimmungen anderer damit verbundener Urkunden missachten sowie auch das Recht, Vorbehalte und Erklärungen vor der Ratifikation und der Hinterlegung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) zu formulieren.
Für die Bolivarische Republik Venezuela:
Die Delegation der Bolivarischen Republik Venezuela behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheint, zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls andere, derzeitige oder künftige, Mitglieder die Bestimmungen der Änderungsurkunden (Marrakesch 2002) zur Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998) geändert wurden, und die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge und Protokolle missachten oder falls die von anderen Mitgliedern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden.
Sie äußert ebenfalls Vorbehalte bezüglich der Artikel der Änderungsurkunden (Marrakesch 2002) zur Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998) geändert wurden, die sich auf die Schlichtung als Mittel zur Regelung von Streitfällen beziehen, und zwar entsprechend der diesbezüglichen internationalen Politik der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela.
Für die Arabische Republik Ägypten:
Im Namen Allahs, des Barmherzigsten und Gnädigsten,
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) behält die Delegation der Arabischen Republik Ägypten bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) ihrer Regierung das Recht vor:
- 1. jede ihr zum Schutz ihrer Rechte und Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls ein anderer Mitgliedstaat die Bestimmungen der Schlussakten (Marrakesch 2002) missachtet oder falls ein von einem Vertreter anderer Staaten geäußerter Vorbehalt die Fernmeldedienste der Arabischen Republik Ägypten und ihre nationale Sicherheit beeinträchtigt oder die volle Ausübung ihrer souveränen Rechte behindert oder zu einer Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union führt;
- 2. eine Bestimmung der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002), die direkt oder indirekt ihre Souveränität beeinträchtigen könnte und im Widerspruch zur Verfassung, zu den Gesetzen und Regelungen der Arabischen Republik Ägypten stehen könnte, als nicht verbindlich für sich anzusehen;
- 3. gemäß der Konvention von Wien aus dem Jahre 1969 über das Vertragsrecht jede andere Erklärung oder jeden anderen Vorbehalt bezüglich der genannten und von dieser Konferenz (Marrakesch 2002) angenommenen Schlussakten zu äußern, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der rechtserheblichen Ratifikationsurkunden.
Für die Republik Burundi:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält die Delegation der Republik Burundi ihrer Regierung das Recht vor:
- - jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls bestimmte Mitgliedstaaten, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion sowie ihrer Anhänge, geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002), missachten oder falls die von anderen Mitgliedstaaten formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernemeldedienste beeinträchtigen sollten.
Für Kanada:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält die Delegation von Kanada ihrer Regierung das Recht vor, zusätzliche Erklärungen oder Vorbehalte zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Urkunden zur Ratifikation der Änderungen zur Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und ihrer bei dieser
Konferenz angenommenen Änderungen zu formulieren. Kanada behält darüber hinaus seine Position bezüglich der Bestimmungen der Konvention bei, die von dieser Konferenz im Hinblick auf die zweckmäßigen Privilegien und Immunitäten der Personen, die als Mitglieder in den Funkregulierungsausschuss gewählt werden, angenommen werden.
Für Tunesien:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) hinterlegt die tunesische Delegation die folgenden Erklärungen und Vorbehalte:
- A - Die tunesische Delegation behält ihrer Regierung das Recht vor:
- 1. jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, falls Mitglieder der Union, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Union (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert wurden, nicht beachten;
- 2. die zum Schutz ihrer Interessen notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, falls die von anderen Regierungen hinterlegten Vorbehalte oder ergriffenen Maßnahmen das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen sollen;
- 3. jede Bestimmung der genannten Konstitution und Konvention oder der dazugehörigen Anhänge und Protokolle abzulehnen, die direkt oder indirekt ihre Souveränität beeinträchtigen könnte.
- B - Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine Bestimmung der Konstitution und Konvention die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und den Sektormitgliedem definiert, die nicht seiner Autorität unterstehen, behält sich Tunesien das Recht vor, falls ein Streitfall zwischen Tunesien und einem solchen Sektormitglied auftauchen sollte, zur Regelung dieses Streitfalls die Anwendung des Artikels 56 der Konstitution gegenüber jedem Mitgliedstaat zu fordern, zu dem die betreffenden Sektormitglieder gehören.
- C
- - Die Unterzeichnung dieses Dokuments durch die Delegation von Tunesien und seine eventuelle Ratifikation durch die Tunesische Republik können in keiner Weise wie folgt verstanden werden:
- - als implizite Anerkennung des Mitglieds der Internationalen Fernmeldeunion, das als Israel bezeichnet wird;
- - als Anerkennung aller oder eines Teils der internationalen Abkommen, denen Tunesien nicht ausdrücklich beigetreten ist.
Für Österreich, Belgien und Luxemburg:
Die Delegationen der oben genannten Länder erklären, dass sie die zum Abschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Minneapolis 1998) geäußerten oder bestätigten Erklärungen und Vorbehalte beibehalten und dass diese Erklärungen und Vorbehalte auch für die Urkunden zur Änderung der Konstitution und der Konvention, angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002), gelten.
Für das Haschemitische Königreich Jordanien:
Die Delegation des Haschemitischen Königreichs Jordanien behält ihrer Regierung mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) das Recht vor:
- 1. jede Maßnahme, die ihr notwendig erscheinen könnte, oder jede erforderliche Maßnahme zu ergreifen, um ihre Rechte und Interessen zu schützen, falls andere Mitgliedstaaten der Union, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002), oder die dazugehörigen Anhänge, Protokolle oder Vollzugsordnungen verstoßen;
- 2. ihre Interessen zu schützen, falls bestimmte Mitgliedstaaten ihre Beiträge zu den Ausgaben der Union nicht leisten oder falls die von anderen Mitgliedstaaten geäußerten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste des Haschemitischen Königreichs Jordanien gefährden;
- 3. die Bestimmungen der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) als nicht verbindlich für sich anzusehen, welche direkt oder indirekt ihre Souveränität beeinträchtigen und gegen die Konstitution und die Gesetze und Vorschriften des Haschemitischen Königreichs Jordanien verstoßen;
- 4. andere Vorbehalte und Erklärungen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) ratifizieren wird, zu äußern.
Für die Union Myanmar:
Die Delegation der Union Myanmar behält ihrer Regierung mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) das Recht vor:
- 1. jede ihr notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) verstößt;
- 2. die Auswirkungen jeglichen Vorbehaltes, den andere Regierungen in Bezug auf die Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) äußern, abzulehnen, wenn diese möglicherweise eine Erhöhung des Beitrags der Union Myanmar zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnten oder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernemeldedienste dadurch gefährdet sein könnte;
- 3. jeden ihr angemessen erscheinenden Vorbehalt zu formulieren, und zwar in Bezug auf jeden beliebigen Text der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), so wie sie durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geändert wurden, und ihrer Anlagen, der direkt oder indirekt ihre Souveränität und die Interessen der Union Myanmar beeinträchtigen könnte.
Für die Republik Estland, die Republik Lettland und die Republik Litauen:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behalten die Delegationen der oben genannten Länder ihren jeweiligen Regierungen das Recht vor, jede ihnen zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), in ihrer durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geänderten Form, oder gegen die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge und Protokolle verstößt oder falls die Vorbehalte eines Mitglieds der Union das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
Für das Königreich Swasiland:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation des Königreichs Swasiland im Namen ihrer Regierung, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, jede ihr zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, falls die Mitglieder, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Urkunden der Union verstoßen oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder ihre Souveränität gefährden, und dass die Regierung des Königreichs Swasiland keine Auswirkung von Vorbehalten anderer Regierungen annehmen wird, die zu einer Erhöhung des Beitrags des Königreichs Swasiland zu den Ausgaben der Union führen könnten.
Für die Republik Kolumbien:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation der Republik Kolumbien,
- 1. dass sie ihrer Regierung das Recht einräumt:
- a) jede Maßnahme zu ergreifen, die ihr gemäß ihrer inneren Rechtsordnung und dem Völkerrecht notwendig erscheint, um ihre nationalen Interessen zu wahren, falls andere Mitglieder es versäumen, die Bestimmungen der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) zu beachten und falls die von den Vertretern anderer Mitglieder formulierten Vorbehalte die Fernmeldedienste der Republik Kolumbien oder die volle Ausübung ihrer Souveränitätsrechte beeinträchtigen;
- b) gemäß der Konvention von Wien aus dem Jahre 1969 über das Vertragsrecht bezüglich der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) zu jedem ihr sinnvoll erscheinenden Zeitpunkt zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Zeitpunkt der möglichen Ratifikation der internationalen Urkunden, aus denen die genannten Schlussakten bestehen, Vorbehalte zu formulieren. Somit sieht sie die Vorschriften, die das souveräne Recht, Vorbehalte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenzen oder anderer Sitzungen der Union zu hinterlegen, einschränken, als nicht verbindlich für sich an;
- 2. dass sie den Inhalt der bei der weltweiten Verwaltungskonferenz für den Funkdienst (Genf 1979) formulierten Vorbehalte Nr. . 40 und 79, den bei der weltweiten Verwaltungskonferenz für den Funkdienst (lstanbul, 2000) formulierten Vorbehalt Nr. 64 und den bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) formulierten Vorbehalt Nr. 50 hinsichtlich der neuen Bestimmungen in den Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und insbesondere die auf eine Änderung der Konstitution und die Konvention abzielenden Bestimmungen ratifiziert;
- 3. dass die Republik Kolumbien nur insoweit die Urkunden der Internationalen Fernmeldeunion, d.h. die Konstitution, die Konvention, die Protokolle und die Vollzugsordnungen als verbindlich für sich ansieht, als sie ausdrücklich und ordnungsgemäß ihre Zustimmung dazu erklärt hat, dass sie jede dieser internationalen Übereinkünfte als für sich verbindlich anerkennt, und zwar vorbehaltlich der Einhaltung der betreffenden verfassungsmäßigen Verfahren. Sie akzeptiert folglich nicht ein unterstelltes oder stillschweigendes Einverständnis, irgendwelche Bestimmungen als für sich verbindlich anzuerkennen;
- 4. dass ihre Regierung nach ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen die internationalen Urkunden, welche die Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) darstellen, sowie die anderen Übereinkünfte der Union wegen ihres Inhalts und ihrer Eigenart nicht vorläufig anwenden kann.
Für Neuseeland:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) behält die Delegation von Neuseeland ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich hält, falls andere Länder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Schlussakten halten oder falls Vorbehalte anderer Länder die Interessen von Neuseeland verletzen oder beeinträchtigen. Ferner behält Neuseeland sich das Recht vor, vor der Ratifikation der Schlussakten geeignete besondere Vorbehalte und Erklärungen zu formulieren.
Für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, Malta, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und die Türkei:
Die Delegationen dieser Länder, die Kandidatenländer für die Europäische Union sind, erklären, dass sie die Bestimmungen der Schlussakten, welche die Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion umfassen, anwenden werden, allerdings vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft an gerechnet; die Anwendung dieser Bestimmungen wird den Verpflichtungen des Gründungsvertrags der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterliegen.
Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, das Königreich der Niederlande, Portugal, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Schweden:
Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklären, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) angenommenen Urkunden in Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anwenden werden.
Für die Slowakische Republik:
Die Delegation der Slowakischen Republik behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich hält, falls ein Mitgliedstaat seinen Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der durch die Änderungsurkunden (Kioto 1994) und die Änderungsurkunden (Minneapolis 1998) und die Änderungsurkunden (Marrakesch 2002) geänderten Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen, der ihnen beigefügten Protokolle oder der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) halten sollte oder falls Vorbehalte anderer Länder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnten oder schließlich falls die Vorbehalte anderer Länder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
Für die Tschechische Republik:
Die Delegation der Tschechischen Republik behält ihrer Regierung das Recht vor, jede ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls ein Mitgliedstaat seinen Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichtet oder, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Urkunden von Kioto (1994), Minneapolis (1998) und Marrakesch (2002), oder ihrer Anhänge, der dazugehörigen Protokolle oder der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) missachtet oder falls Vorbehalte anderer Länder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnten oder schließlich falls die Vorbehalte anderer Länder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
Für Mexiko:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) behält die Delegation von Mexiko ihrer Regierung das Recht vor:
Jede Maßnahme zu ergreifen, die sie zum Schutz und zur Wahrung ihrer souveränen Rechte für erforderlich hält, falls sich ein anderer Mitgliedstaat, in welcher Weise auch immer, nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion sowie an die dazugehörigen Entschließungen, Entscheidungen, Empfehlungen, Anlagen und Protokolle hält, die zusammen die Schlussakten dieser Konferenz bilden;
Nach dem Wiener Übereinkommen von 1969 über das Vertragsrecht bis zum Zeitpunkt der Ratifikation dieser Schlussakten zusätzliche Vorbehalte zu diesen Schlussakten zu formulieren, und zwar zu jedem Zeitpunkt, der ihr zwischen ihrer Unterzeichnung und ihrer Ratifikation sinnvoll erscheint, und zwar gemäß den durch ihre innerstaatliche Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren, und keine Bestimmung dieser Schlussakten als verbindlich für sich anzusehen, die darauf ausgerichtet ist, ihr Recht, die ihr geeignet erscheinenden Vorbehalte zu formulieren, einzuschränken;
Die Maßnahmen zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinen, was die Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und die Nutzung des Funkfrequenzspektrums im Hinblick auf die Bereitstellung ihrer Fernmeldedienste angeht, falls Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Anwendung der Koordinierungsverfahren, der Notifikation oder der Registrierung der Frequenzzuteilungen der Satellitennetze an sich oder durch das Verhalten anderer Mitglieder eine Beeinträchtigung darstellen, wobei das Prinzip des gleichberechtigten Zugangs zu diesen Ressourcen berücksichtigt wird;
Die Bildung oder Umsetzung irgendeiner zusätzlichen finanziellen Belastung abzulehnen, die sich aus einer Erhöhung der Beitragseinheit ergibt und nicht mit der bei dieser Konferenz gebilligten Erhöhung übereinstimmt.
Ferner möchte die Regierung von Mexiko diejenigen Vorbehalte aufrechterhalten und bestätigen, die sie bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten von Genf (1992), Kioto (1994) und Minneapolis (1998) sowie bei der Annahme und Revision der Vollzugsordnungen formuliert hat und die in Artikel 4 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion angesprochen werden, so als ob diese Vorbehalte hier in extenso abgedruckt wären.
Für die Demokratische Volksrepublik Algerien, das Königreich Saudi-Arabien, die Arabische Republik Ägypten, die Islamische Republik Iran, das Haschemitische Königreich Jordanien, den Staat Kuwait, das Königreich Marokko, den Staat Katar, die Republik Jemen:
Mit der Unterzeichnung dieser Schlussakten erklären die folgenden Länder: die Demokratische Volksrepublik Algerien, das Königreich Saudi-Arabien, die Arabische Republik Ägypten, die Islamische Republik Iran, das Haschemitische Königreich Jordanien, der Staat Kuwait, das Königreich Marokko, der Staat Katar und die Republik Jemen angesichts der Tatsache, dass die Konstitution und die Konvention keine Bestimmungen enthalten, welche die Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und den Sektormitgliedem definieren, die nicht der Autorität des Mitgliedstaates unterstehen, dass sie sich im Falle eines Streitfalls zwischen diesen und den Sektormitgliedern das Recht vorbehalten, Artikel 56 der Konstitution gegenüber dem entsprechenden Mitgliedstaat anzuwenden, um den Streitfall zu regeln.
Für die Bundesrepublik Deutschland:
- 1. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitgliedstaaten ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen der Änderungsurkunden (Marrakesch 2002) zu der durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) geänderten Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) halten oder falls Vorbehalte anderer Länder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen oder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
- 2. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt im Hinblick auf Artikel 4 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), dass sie die Vorbehalte, die im Namen der Bundesrepublik Deutschland bei der Unterzeichnung der in Artikel 4 genannten Vollzugsordnungen formuliert worden sind, aufrechterhält.
Für das Königreich Tonga:
Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation des Königreichs Tonga, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält,
- a) alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht zur Wahrung ihrer nationalen Interessen für erforderlich hält, falls sich andere Mitglieder nicht an die Bestimmungen der durch die Schlussakten der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998, Marrakesch 2002) geänderten Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) halten oder falls irgendwelche Maßnahmen oder Vorbehalte von Vertretem anderer Staaten ihre nationale Souveränität berühren, ihren nationalen Fernmeldesektor beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen;
- b) nach dem Wiener Übereinkommen von 1969 über das Vertragsrecht Vorbehalte zu den oben genannten Schlussakten zu formulieren, und zwar zu jedem Zeitpunkt, der ihr angemessen erscheint zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Zeitpunkt ihrer Ratifikation oder Annahme, und darüber hinaus keine Bestimmung dieser Schlussakten oder der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion als für sich verbindlich anzuerkennen, die ihr souveränes Recht, Vorbehalte zu formulieren, einschränkt.
Für Japan:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und vorbehaltlich ihrer offiziellen Ratifikation behält die Delegation von Japan ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitgliedstaat in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder ihrer Anlagen halten oder falls Vorbehalte anderer Länder ihre Interessen in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
Für Malta:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation von Malta:
- a) dass ihre Regierung keine Auswirkung von Vorbehalten anderer Regierungen anerkennt, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnte;
- b) dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, jede ihre zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls die Mitglieder nicht ihren Anteil an den Ausgaben der Union entrichten oder falls sie, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der durch die Schlussakten dieser Konferenz geänderten Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion nicht beachten oder falls die von anderen Ländern formulierten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren der Fernmeldedienste von Malta beeinträchtigen;
- c) dass sie ihrer Regierung auch das Recht vorbehält, zusätzliche Vorbehalte zu diesen Schlussakten oder zu jeder anderen Urkunde zu erheben, die aus anderen einschlägigen Konferenzen der Internationalen Fernmeldeunion hervorgeht, welche noch nicht ratifiziert worden ist, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Ratifikationsurkunde.
Für Australien:
Die Delegation von Australien erklärt, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, jede Erklärung oder jeden Vorbehalt zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Urkunden zur Ratifikation der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) abzugeben.
Für die Republik Korea:
Die Delegation der Republik Korea behält ihrer Regierung mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) das Recht vor, jede ihr zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls ein Mitgliedstaat, in welcher Weise auch immer, entweder die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002), oder die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge nicht beachten oder falls die Vorbehalte anderer Länder in irgendeiner Weise die Interessen der Republik Korea beeinträchtigen.
Für die Republik Armenien, die Republik Belarus, die Kirgisische Republik, die Republik Moldau, die Republik Usbekistan, die Russische Föderation und die Ukraine:
Die Delegationen der oben genannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsurkunden (Marrakesch 2002) zu der geänderten Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ratifiziert werden, jede Maßnahme zu ergreifen oder jeden Vorbehalt zu äußern, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten, falls sich ein Mitglied der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion hält oder falls Vorbehalte anderer Länder das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres jährlichen Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.
Für die Gabunische Republik:
Die Delegation der Gabunischen Republik behält ihrer Regierung das Recht vor,
- 1. alle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, falls sich bestimmte Mitgliedstaaten in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder an die von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) angenommenen Änderungsurkunden halten oder falls Vorbehalte anderer Mitgliedstaaten das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen;
- 2. die finanziellen Folgen anzuerkennen oder abzulehnen, die sich aus diesen Vorbehalten ergeben könnten;
- 3. bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden erforderlichenfalls weitere Vorbehalte zu formulieren.
Für die Föderative Republik Brasilien:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation von Brasilien, dass diese Unterzeichnung gemäß den Verfassungsbestimmungen Brasiliens von seinem Parlament ratifiziert werden muss.
Ferner legt die Delegation von Brasilien Wert darauf, ihre Position bezüglich der Entschließung 106 (Marrakesch 2002) darzulegen. Einerseits unterstützt Brasilien in allen Punkten den Vorschlag zur Reform der Struktur und der Funktionsweise der UlT und unterstreicht die Wichtigkeit einer solchen Reform, welche zügig die Effizienz und Flexibilität der Sektoren steigem soll. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Arbeitsgruppe des Rates zur Untersuchung dieser Frage allen Mitgliedsländern und Sektormitgliedern zur Teilnahme offen steht, wie es in der Entschließung 106 (Marrakesch 2002) ausgeführt ist, legt die Regierung Brasiliens andererseits Wert darauf, an ihrer Auslegung festzuhalten, nach der die ITU eine zwischenstaatliche Organisation ist und nur die Delegationen der Mitgliedstaaten die Länder bei Entscheidungen der Union vertreten sollen.
Für den Staat Israel:
- 1. Die Delegation des Staates Israel behält ihrer Regierung das Recht vor,
- a) alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen und zum Schutz ihrer Fernmeldedienste für erforderlich hält, falls Beschlüsse oder Entschließungen dieser Konferenz oder Vorbehalte anderer Mitgliedstaaten ihre Fernmeldedienste beeinträchtigen;
- b) alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendein Mitgliedstaat nicht an die Bestimmungen der durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geänderten Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), ihre Anlagen oder die ihnen beigefügten Protokolle hält oder falls die von anderen Mitgliedstaaten formulierten Vorbehalte zur Folge hätten, das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste zu beeinträchtigen.
- 2. Die Delegation des Staates Israel bezieht sich auf die Entschließung 125 (Marrakesch 2002) und legt ihre Position im vorliegenden Fall vor, d.h. dass die Auslegung und Anwendung der genannten Entschließung durch alle Betroffenen den Bestimmungen jedes derzeitigen oder zukünftigen Abkommens oder bilateralen Übereinkommens zwischen
- Israel und der palästinensischen Seite entsprechen und unterliegen müssen. Ferner wird Israel die genannte Entschließung gemäß und vorbehaltlich seiner geltenden israelischen Gesetzgebung auslegen und anwenden.
- 3. Die Regierung des Staates Israel behält sich das Recht vor, die vorangegangenen Vorbehalte und Erklärungen zu ändern und alle ihr notwendig erscheinenden neuen Vorbehalte und Erklärungen zu äußern, und zwar bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunden zur Ratifikation der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002).
Für die Republik Mosambik:
Die Delegation der Republik Mosambik erklärt, dass ihre Regierung:
- 1. sich das Recht vorbehält, jede ihr zum Schutz ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls ein anderes beliebiges Land die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und jeder Änderung, die diesen Urkunden durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) beigefügt wurde und/oder die Bestimmungen jeder anderen damit verbundenen Urkunde;
- 2. nicht alle beliebigen Auswirkungen jedes von einem Land formulierten Vorbehaltes annehmen wird und dass sie sich das Recht vorbehält, jede Maßnahme zu ergreifen, die ihr angemessen erscheint.
Für die Islamische Republik Iran:
Im Namen Allahs, des Barmherzigsten und Gnädigsten,
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält die Delegation der Islamischen Republik Iran ihrer Regierung das Recht vor,
- 1. alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Rechte und Interessen für erforderlich hält oder die hierzu erforderlich sind, falls sich andere Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen dieser Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) oder die Bestimmungen ihrer Anlagen, der ihnen beigefügten Protokolle und der dazugehörigen Vollzugsordnungen halten;
- 2. ihre Interessen zu wahren, falls bestimmte Mitgliedstaaten ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder falls Vorbehalte anderer Mitgliedstaaten die Fernmeldedienste der Islamischen Republik Iran beeinträchtigen;
- 3. nicht jede Bestimmung der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), die unmittelbar oder mittelbar ihre Staatshoheit berühren und der Verfassung, den Gesetzen und den Vorschriften der Islamischen Republik Iran zuwiderlaufen können, nicht als für sich verbindlich anzuerkennen;
- 4. weitere Vorbehalte oder Erklärungen zu formulieren, bis die Änderungsurkunden (Marrakesch 2002) zur Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) ratifiziert sind.
Für die Republik Botsuana:
Die Delegation der Republik Botsuana erklärt im Namen der Regierung der Republik Botsuana,
- 1. dass sie dieser das Recht vorbehält, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich andere Länder nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und aller hierzu von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) vorgenommenen Änderungen und/oder andere zu ihnen gehörige Urkunden halten;
- 2. dass sie keine Folgen von Vorbehalten irgendeines Landes anerkennt und ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält.
- I. Die Delegation von Spanien erklärt im Namen ihrer Regierung, dass sie weder Erklärungen noch Vorbehalte anderer Regierungen anerkennt, die eine Erhöhung ihrer finanziellen Verpflichtungen nach sich ziehen können.
- II. Die Delegation von Spanien behält nach dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Vertragsrecht dem Königreich Spanien das Recht vor, bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Ratifikationsurkunde Vorbehalte zu den von dieser Konferenz angenommenen Schlussakten zu formulieren.
Für die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Aserbaidschan, Dänemark, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, die Republik Ungarn, Irland, Italien, die Republik Lettland, Malta, das Königreich der Niederlande, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) erklären die Delegationen der oben genannten Staaten förmlich, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten der vorangegangenen Konferenzen, die zum Abschluss von Verträgen befugt waren, beibehalten, als ob sie sie bei dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in gleicher Weise formuliert hätten.
Für die Türkei:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation der Republik Türkei:
- 1. dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, jede ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls ein Mitgliedstaat, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in ihrer durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geänderten Form oder der dazugehörigen Anhänge und Protokolle nicht beachtet oder falls die von einem Mitgliedstaat
- geäußerten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden oder zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen;
- 2. dass sie ihrer Regierung das Recht einräumt, falls erforderlich, zusätzliche Vorbehalte zu diesen Schlussakten zu formulieren;
- 3. im Namen ihrer Regierung, dass sie keine Auswirkung annimmt, die aus Vorbehalten hervorgeht, die zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen könnten;
- 4. förmlich, dass die Vorbehalte, die sie bereits früher bezüglich der Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen der Union gemacht hat, weiter bestehen bleiben solange sie sich nicht anders äußert.
Für die Republik Aserbaidschan:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation der Republik Aserbaidschan:
- 1. dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, jede ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinende Maßnahme zu ergreifen, falls ein Mitgliedstaat, in welcher Weise auch immer, die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in ihrer durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geänderten Form oder der dazugehörigen Anhänge und Protokolle nicht beachtet oder falls die von einem Mitgliedstaat geäußerten Vorbehalte das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste gefährden oder zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen;
- 2. dass sie ihrer Regierung das Recht einräumt, falls erforderlich, zusätzliche Vorbehalte zu diesen Schlussakten zu formulieren;
- 3. im Namen ihrer Regierung, dass sie keine Auswirkung annimmt, die aus Vorbehalten hervorgeht, die zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen könnten;
- 4. förmlich, dass die Vorbehalte, die sie bereits früher bezüglich der Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen der Union gemacht hat, weiter bestehen bleiben solange sie keine andere Erklärung abgibt.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Die Vereinigten Staaten von Amerika beziehen sich auf die Vorbehalte des Artikels 32 der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und weisen darauf hin, dass sie es bei der Prüfung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) für erforderlich erachten könnten, zusätzliche Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren. Infolgedessen behalten die Vereinigten Staaten von Amerika sich das Recht vor, zusätzliche Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren, während ihre Ratifikationsurkunden zu den von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) angenommenen Änderungen der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) hinterlegt werden.
Die Vereinigten Staaten von Amerika wiederholen und übernehmen hiermit durch Bezugnahme alle bei weltweiten Verwaltungskonferenzen und weltweiten Funkkonferenzen vor der Unterzeichnung dieser Schlussakten formulierten Vorbehalte und Erklärungen.
Weder durch die Unterzeichnung noch durch eine spätere Ratifikation der durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) angenommenen Änderungen der Konstitution und der Konvention erkennen die Vereinigten Staaten von Amerika die vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Schlussakten angenommenen Vollzugsordnungen als für sich verbindlich an. Ebenso wenig können die Vereinigten Staaten von Amerika so angesehen werden, als hätten sie die teilweisen oder vollständigen Revisionen der Vollzugsordnungen, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Schlussakten angenommen werden, als für sich verbindlich anerkannt, solange die Vereinigten Staaten von Amerika der Internationalen Fernmeldeunion nicht durch eine besondere Notifikation mitgeteilt haben, dass sie diese als für sich verbindlich anerkennen.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Bezüglich der Privilegien und Immunitäten, die gemäß Nr. ADD 142A des Artikels 10 der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion gewährt werden, gestehen die Vereinigten Staaten von Amerika den Mitgliedem des Funkregulierungsausschusses die zweckmäßigen Privilegien und Immunitäten zu, die denjenigen entsprechen, die den Beamten internationaler Organisationen zugebilligt werden und die im Gesetz der Vereinigten Staaten über die in internationalen Organisationen üblichen Immunitäten genannt werden (International Organizations Immunities Act, 22 United States Code 288 et. seq.).
Spanisch Für Kuba:
Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation der Republik Kuba Folgendes:
- - Angesichts der fortdauernden Einmischung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die auf kubanisches Hoheitsgebiet gerichtete Ton- und Fernsehrundfunksender einsetzt und damit politische und destabilisierende Ziele verfolgt, was in offener Verletzung der weltweit das Fernmeldewesen regelnden Bestimmungen und Grundsätze geschieht, insbesondere des Grundsatzes der Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Völker, und was außerdem dem normalen Betrieb und der normalen Entwicklung der eigenen, kubanischen Funkdienste schadet, behält sich die Verwaltung von Kuba das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für angemessen hält;
- - für die Folgen der Maßnahmen, die sich die kubanische Verwaltung angesichts der arglistigen Handlungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu ergreifen gezwungen sieht, ist einzig und allein die genannte Regierung verantwortlich. Die kubanische Verwaltung erkennt in keiner Weise die Anmeldung, Eintragung und Benutzung von Frequenzen durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in dem Teil des kubanischen Hoheitsgebiets der Provinz Guantánamo an, der gewaltsam und gegen den ausdrücklichen Willen des kubanischen Volkes und der kubanischen Regierung besetzt wird;
- - die Regierung von Kuba behält sich das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich andere Mitgliedsländer in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Änderungsurkunden (Marrakesch 2002) zu der durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) geänderten Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), der Vollzugsordnungen oder der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Internationalen Fernmeldeunion halten oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder die Fernmeldedienste von Kuba in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder eine Erhöhung des Beitrags von Kuba zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen. Ferner behält die Delegation von Kuba ihrer Regierung das Recht vor, alle zusätzlichen Erklärungen oder Vorbehalte zu formulieren, die sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zu den Änderungsurkunden (Marrakesch 2002) zu der durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) geänderten Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) als erforderlich erweisen könnten.
Für die Republik Mali:
Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält die Delegation der Republik Mali ihrer Regierung das souveräne Recht vor, alle zur Wahrung ihrer Rechte und nationalen Interessen erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, falls sich bestimmte Mitglieder der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der genannten Schlussakten halten und mittelbar oder unmittelbar die Interessen ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder die Sicherheit der nationalen Souveränität gefährden.
Für die Republik Kenia:
Die Delegation der Republik Kenia behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung und zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich und/oder angemessen hält, falls sich ein Mitglied nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und alle hierzu von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) vorgenommenen Änderungen oder irgendwelche anderen zu ihnen gehörigen Urkunden hält. Die Delegation bekräftigt ferner, dass die Regierung der Republik Kenia keinerlei Verantwortung für Folgen, die sich aus irgendwelchen Vorbehalten anderer Mitglieder der Union ergeben, anerkennt.
Für die Republik Südafrötka:
Die Delegation der Republik Südafrika behält ihrer Regierung das Recht vor,
- 1. alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendein Mitglied der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der Änderungsurkunden (Marrakesch 2002) zu der durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) geänderten Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) hält oder falls Vorbehalte solcher Mitglieder unmittelbar oder mittelbar das einwandfreie Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder ihre Staatshoheit berühren;
- 2. ferner behält die Delegation der Republik Südafrika ihrer Regierung das Recht vor, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Republik Südafrika die Änderungsurkunden (Marrakesch 2002) zu der durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) geänderten Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) ratifiziert, erforderlichenfalls weitere Vorbehalte zu formulieren.
Für Malawi:
Die Delegation von Malawi bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält ihrer Regierung das Recht vor, jede Maßnahme zu ergreifen, die ihr erforderlich und/oder angemessen erscheinen könnte, um ihre Interessen zu schützen, falls ein Mitglied die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und die Bestimmungen der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten beschlossenen Änderungsurkunden (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) oder die Bestimmungen jeder anderen damit verbundenen Urkunde missachtet. Sie erklärt ferner, dass die Regierung von Malawi keine Auswirkung annimmt, die sich aus den von anderen Mitgliedern der Union geäußerten Vorbehalten ergibt.
Für die Dominikanische Republik:
Im Namen der Dominikanischen Republik erklärt die Delegation dieses Landes Folgendes:
Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält sich die Delegation der Dominikanischen Republik das Recht vor, zu jedem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt zwischen der Unterzeichnung und der Ratifikation gemäß dem durch die Gesetzgebung der Dominkanischen Republik eingeführten Verfahren neue Vorbehalte zu diesen Schlussakten zu formulieren.
Die Delegation der Dominikanischen Republik billigt weder die Festlegung noch die Einführung eines höheren finanziellen Betrags als denjenigen, der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) gebilligt worden ist.
Die Delegation der Dominikanischen Republik behält sich das Recht vor, jede ihr zum Schutz und zur Wahrung der Souveränität ihres Landes notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, falls ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion sowie die Bestimmungen ihrer Entschließungen, Entscheidungen, Empfehlungen, Anhänge und Protokolle, welche die Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) bilden, missachtet oder nicht anwendet.
Für die Föderierten Staaten von Mikronesien:
Die Föderierten Staaten von Mikronesien nehmen Bezug auf die Erklärungen und Vorbehalte aus dem Dokument 228 der Konferenz, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, die sich das Recht vorbehalten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen ggfs. erforderlich erscheinen, um im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Auflage 1999) und eventueller Abänderungen ihre eigenen Interessen zu wahren. Die Föderierten Staaten von Mikronesien behalten sich das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie angesichts der von den genannten Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen für erforderlich halten, um ihre Interessen zu schützen.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Bezug nehmend auf den von der Delegation Kubas abgegebenen Text Nr. 72 betonen die Vereinigten Staaten von Amerika ihr Recht, nach Kuba auf geeigneten und von absichtlichen oder illegalen Störungen freie Frequenzen zu senden und behalten sich alle ihre Rechte in Bezug auf derzeitige oder künftige Störungen des Funkverkehrs der Vereinigten Staaten durch Kuba vor. Außerdem weisen die Vereinigten Staaten darauf hin, dass ihre Anwesenheit in Guatänamo durch einen geltenden internationalen Vertrag abgesichert ist und sie sich vorbehalten, in diesem Teil des kubanischen Hoheitsgebietes ihre Erfordernisse im Bereich des Funkverkehrs wie in der Vergangenheit weiter zu erfüllen.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
Bezug nehmend auf die Erklärungen verschiedener Mitgliedstaaten, die sich das Recht vorbehalten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen ggfs. erforderlich erscheinen, um im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und eventueller Abänderungen ihre eigenen Interessen zu wahren. Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie angesichts der von den genannten Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen für erforderlich halten, um ihre Interessen zu schützen.
Für die Republik Marschallinseln:
Bezug nehmend auf die Erklärung verschiedener Mitgliedstaaten, die sich das Recht vorbehalten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihnen ggfs. erforderlich erscheinen, um im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und eventueller Abänderungen ihre eigenen Interessen zu wahren. Die Republik Marschallinseln behält sich das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie angesichts der von den genannten Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen für erforderlich halten, um ihre Interessen zu schützen.
Für die Sozialistische Republik Vietnam:
Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte in dem Dokument 228 der Konferenz gibt die Delegation der Sozialistischen Republik Vietnam bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigen der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) folgende Erklärung ab:
- 1. sie bestätigt die von Vietnam bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Nairobi (1982) eingelegten und bei den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten in Nizza (1989), Genf (1992), Kioto (1994) und Minneapolis (1998) bekräftigten Vorbehalte;
- 2. sie behält sich für ihre Regierung das Recht vor, für den Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution, der Konvention, der Verwaltungsverordnungen der Internationalen Fernmeldeunion oder der Bestimmungen aus ihren Zusätzen und Anhängen verstößt oder dass die von anderen Mitgliedstaaten eingelegten Vorbehalte das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste der Sozialistischen Republik Vietnam gefährden, ihren eigenen Interessen schaden oder ihre Souveränität beeinträchtigen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die diese für erforderlich hält, um ihre Interessen zu schützen;
- 3. sie behält sich für ihre Regierung auch das Recht vor, bis zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifizierungsakte der Abänderungen der Konstitution und Konvention (Marrakesch 2002) zusätzliche Erklärungen und Vorbehalte vorzulegen.
Für die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien:
Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte in dem Dokument 228 der Konferenz behält sich die Delegation der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigen der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) für ihre Regierung das Recht vor für den Fall, dass andere Mitgliedstaaten der Union, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) geänderten Form bzw. die Bestimmungen aus ihren Zusätzen und Anhängen verstoßen oder dass die von anderen Ländern eingelegten Vorbehalte das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste beeinträchtigen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die diese für erforderlich hält, um ihre Interessen zu schützen.
Die äthiopische Delegation behält sich für ihre Regierung auch das Recht vor, sich nicht an die Bestimmungen der Konstitution oder der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) gebunden zu fühlen, wenn diese ihre Souveränität beeinträchtigen und gegen die Verfassung, die Gesetze und Verordnungen der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien verstoßen.
Für die Republik Senegal:
Nach Kenntnisnahme des Dokuments 228 behält sich die Delegation der Republik Senegal bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) für ihre Regierung das Recht vor:
- 1. für den Fall, dass ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geänderten Form bzw. die dazugehörigen Bestimmungen, Anhänge und Verwaltungsverordnungen aus ihren Zusätzen und Anhängen verstößt oder wenn die Auswirkungen der von anderen Mitgliedstaaten eingelegten Vorbehalte die Fernmeldedienste des Senegal direkt oder indirekt gefährden oder seine Rechte als souveränes Land bedrohen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die diese für erforderlich hält, um ihre nationalen Interessen zu schützen;
- 2. sich nicht an die teilweisen oder vollständigen Änderungen der Verwaltungsverordnungen gebunden zu fühlen, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Schlussakte verabschiedet werden, sofern sie nicht der Internationalen Fernmeldeunion ausdrücklich ihre Zustimmung mitgeteilt hat;
- 3. keinerlei finanzielle Maßnahme zu akzeptieren, die eine nicht gerechtfertigte Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnte.
Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka:
Nach Kenntnisnahme der Erklärungen anderer Mitgliedstaaten erklärt die Delegation von Sri Lanka, dass die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka sich das Recht vorbehält:
- 1. für den Fall, dass ein Mitglied der Union, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der durch die Schlussakte der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) abgeänderten Form und gegen die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge und Protokolle verstößt oder dass die von anderen Ländern der Union eingelegten Vorbehalte das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste gefährden, ihre Souveränität beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union nach sich ziehen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die diese für erforderlich hält, um ihre Interessen zu wahren;
- 2. für den Fall, dass andere Mitgliedstaaten gegen die Bestimmungen der Schlussakte dieser Konferenz (Marrakesch 2002) verstoßen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die diese für erforderlich hält, um die Interessen des Landes zu wahren;
- 3. weitere spezifische Vorbehalte gegen die oben genannte Schlussakte oder andere, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Ratifizierungsurkunde noch nicht ratifizierten Instrumente einer anderen einschlägigen Konferenz der ITU einzulegen.
Für das Königreich Bhutan:
Nach Kenntnisnahme der Erklärungen und Vorbehalte anderer Mitgliedstaaten erklärt die Delegation des Königreichs Bhutan, dass sie sich bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) für ihre Regierung das Recht vorbehält, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig hält, um ihre Interessen zu wahren, wenn Mitglieder der Union, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) abgeänderten Form bzw. gegen die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge und Protokolle verstoßen oder wenn die Vorbehalte eines Mitglieds der Union das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste Bhutans gefährden oder seine Souveränität beeinträchtigen.
Für Papua-Neuguinea:
Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte in dem Dokument 228 der Konferenz behält sich die Delegation von Papua-Neuguinea im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) vor:
- 1. für ihre Regierung das Recht, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um ihre Interessen zu wahren, wenn ein Mitgliedstaat, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der durch die Schlussakte der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geänderten Form und gegen die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge und Protokolle verstößt oder wenn die von anderen Ländern der Union eingelegten Vorbehalte das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste von Papua-Neuguinea gefährden, ihre Souveränität oder Interessen beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union nach sich ziehen;
- 2. ihre Stellungnahme zu den von dieser Konferenz verabschiedeten Bestimmungen bezüglich der den gewählten Mitgliedem des Funkregulierungsausschusses in Ausübung ihres Amtes gewährten Vorrechte und Immunitäten abzugeben;
- 3. für ihre Regierung das Recht, notfalls vor der Ratifizierung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) weitere Erklärungen abzugeben oder Vorbehalte einzulegen.
Für Rumänien:
Bezug nehmend auf die Erklärungen mehrerer Mitgliedstaaten zu den Vorbehalten, die bei früheren, zur Unterzeichnung von Verträgen ermächtigten Konferenzen eingelegt wurden, erklärt die Regierung Rumäniens in aller Form, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte aufrechterhält, die sie bei der Unterzeichnung der Schlussakte dieser Konferenzen abgegeben hat, so als seien sie in vollem Umfang bei dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten abgegeben worden.
Für die Republik Kamerun:
Nach Kenntnisnahme des Dokuments 228 behält sich die Republik Kamerun bei der Unterzeichnung der vorliegenden Schlussakte das Recht vor:
- 1. alle notwendigen Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen, wenn
- - ein Mitgliedstaat in irgendeiner Weise gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) und der späteren Änderungen durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten in Kioto (1994), Minneapolis (1998) und Marrakesch (2002) verstößt;
- - die von den anderen Ländern eingelegten Vorbehalte ihre Interessen gefährden;
- 2. weitere Vorbehalte einzulegen, wenn sie dies zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden für erforderlich hält.
Für den Staat Israel:
- 1. Die Erklärungen Nr. 27 und 39 (Absatz C), die von einigen Mitgliedstaaten zu den Schlussakten abgegeben wurden, stellen einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Ziele der Internationalen Fernmeldeunion dar und entbehren daher jeglicher Rechtsverbindlichkeit.
- 2. Die Regierung des Staates Israel möchte zur Kenntnis geben, dass sie die genannten Erklärungen zurückweist, weil sie eine Politisierung und Unterminierung der Arbeiten der ITU bedeuten.
- 3. Sollte ein Mitgliedstaat, der eine der beiden oben genannten Erklärungen abgegeben hat, im Verhältnis zu Israel ein Verhalten an den Tag legen, das gegen die Rechte Israels als Mitgliedstaat der ITU verstößt, oder sollte er gegen die Pflichten verstoßen, die er als Mitgliedstaat gegenüber Israel hat, behält sich der Staat Israel vor, gegenüber diesem Mitgliedstaat auf der Basis der Gegenseitigkeit zu reagieren.
Für die Republik Simbabwe:
Nach Kenntnisnahme und Entgegennahme der Erklärungen und Vorbehalte, die am Ende der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) abgegeben und in dem Dokument 228 niedergelegt wurden, erklärt die Delegation der Republik Simbabwe hiermit im Namen ihrer Regierung:
- 1. sie behält sich das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um ihre Interessen zu wahren, wenn ein Land gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), der Abänderungen durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) und/oder irgendeines anderen dazugehörigen Instruments verstößt;
- 2. sie lehnt alle Konsequenzen ab, die sich aus Vorbehalten irgendwelcher anderer Länder ergeben, und behält sich vor, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie für geeignet hält.
Für die Vereinigte Republik Tansania:
Nach Kenntnisnahme einiger Erklärungen anderer Mitgliedstaaten behält sich die Delegation von Tansania im Namen der Vereinigten Republik Tansania für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um ihre Interessen zu wahren, wenn ein Mitgliedstaat gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der durch die Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geänderten Form oder gegen die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge und Protokolle verstößt oder wenn die von anderen Mitgliedem eingelegten Vorbehalte die uneingeschränkte Ausübung seiner Rechte behindern oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste gefährden.
Für die Bundesrepublik Nigeria:
Nach Kenntnisnahme des Dokuments 228 behält sich die Delegation der Bundesrepublik Nigeria bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) bei der Unterzeichnung der Schlussakte der genannten Konferenz für ihre Regierung das Recht vor:
- 1. alle Maßnahmen zu ergreifen, die diese für erforderlich hält, um ihre Interessen zu wahren, wenn andere Mitgliedstaaten gegen die Bestimmungen der Abänderungsakte (Marrakesch 2002) der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) oder ihrer Anhänge verstoßen oder wenn die von anderen Mitgliedstaaten eingelegten Vorbehalte bzw. die Nichteinhaltung bestimmter Bestimmungen das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste gefährden;
- 2. im Zeitpunkt der Ratifizierung der Abänderungsinstrumente (Marrakesch 2002) der Konstituion und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) geänderten Form durch die Bundesrepublik Nigeria weitere Erklärungen abzugeben oder Vorbehalte einzulegen;
- 3. sie lehnt alle Konsequenzen ab, die sich aus Vorbehalten anderer Länder ergeben, die zu einer Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union führen könnten.
Für Ecuador:
Bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und nach Kenntnisnahme der Erklärungen anderer Mitgliedstaaten behält sich die Delegation von Ecuador für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie nach ihrem Souveränitätsrecht, nach ihrer internen Gesetzgebung und nach dem Völkerrecht für erforderlich hält, um ihre Interessen zu wahren, sofern diese durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geänderten Form oder der dazugehörigen Anhänge und Protokolle durch andere Mitgliedstaaten bedroht sind.
Für die Republik Uganda:
Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte aus dem Dokument 228 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält sich die Delegation von Uganda für ihre Regierung das Recht vor, im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifizierungsurkunden für die Abänderungen der Konstitution und der Konvention (Genf 1992), die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) verabschiedet werden, Vorbehalte einzulegen oder Erklärungen abzugeben.
Für die Republik Paraguay:
Nach Prüfung der Erklärungen in dem Dokument 228 und bei Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation Paraguays, dass gemäß den Bestimmungen ihrer Verfassung die Unterzeichnung vom Nationalkongress ratifiziert werden muss.
Für die Republik Mali:
Nach Prüfung der Erklärungen in dem Dokument 228 behält sich die Republik Mali das Recht vor, im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifizierungsurkunde für die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) verabschiedeten Abänderungen der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) weitere Erklärungen abzugeben bzw. Vorbehalte einzulegen.
Für die Türkei:
Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte in dem Dokument 228 der Konferenz erklärt die Delegation der Türkei bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002), dass sie die Bestimmungen dieser Schlussakte nur auf die Staaten anwendet, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält.
Für die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija:
Die Delegation der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) erklärt nach Prüfung des Dokuments 228, dass sich die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija das Recht vorbehält, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ihre Interessen zu wahren, wenn andere Mitglieder der Union die von dieser Konferenz verabschiedeten Abänderungen der Konstitution und der Konvention der Union (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) abgeänderten Form und die Bestimmungen der Anhänge der Konstitution und der Konvention nicht einhalten und damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirija gefährden oder eine Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union bedingen.
Die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija behält sich das Recht vor, bis zum Tage der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden für die genannten Dokumente zu anderen von dieser Konferenz verabschiedeten Schlussdokumenten Vorbehalte einzulegen.
Für Chile:
Nach Prüfung des Dokuments 228 behält sich die Delegation Chiles für ihre Regierung das Recht vor:
- - alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ihre Interessen zu wahren, wenn andere Mitglieder die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) geänderten Form oder die dazugehörigen Anhänge und Protokolle nicht einhalten oder wenn die von anderen Mitgliedern eingelegten Vorbehalte ihre Souveränitätsrechte gefährden oder das ordnungsgemäße Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen;
- - weitere Vorbehalte gemäß der Konvention von Wien 1969 über das Vertragsrecht gegen die Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) zu jedem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt zwischen dem Tag der Unterzeichnung und dem Tag der Ratifizierung der internationalen Urkunden, die diese Schlussakte darstellen, einzulegen.
Für die Bundesrepublik Deutschland, Australien, Österreich, die Republik Aserbaidschan, Belgien, Kanada, Dänemark, die Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Frankreich, die Republik Ungarn, Irland, Island, Japan, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Norwegen, Neuseeland, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:
Die Delegationen der oben genannten Staaten nehmen Bezug auf die Erklärung der Republik Kolumbien (Nr. 45), insoweit
diese die von den Äquatorstaaten am 3. Dezember 1976 in Bogota abgegebene Erklärung betreffen, und auf den Anspruch dieser Länder, in bestimmten Teilen der Umlaufbahn geostationärer Satelliten ihre Souveränitätsrechte auszuüben, und sind der Ansicht, dass dieser Anspruch von dieser Konferenz nicht anerkannt werden kann.
Des Weiteren legen die oben genannten Delegationen Wert auf die Feststellung, dass die Bezugnahme auf die "geographische Lage bestimmter Länder" in Artikel 44 der Konstitution keine Anerkennung der Forderung nach irgendwelchen Sonderrechten im geostationären Satelliten-Orbit bedeuten.
Für die Demokratische Republik Säo Tome und Principe:
Die Delegation Portugals bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion erklärt nach Prüfung der Erklärungen in dem Dokument 228 im Namen der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und Principe, dass sie dieser das Recht vorbehält, alle Maßnahmen zu ergreifen, die diese für erforderlich hält, wenn ein Mitgliedstaat, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion verstößt, und dass diese die Schlussakte insoweit anwenden wird, als sie nicht gegen innerstaatliches Recht verstößt.
Für den Staat Kuweit:
Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte aus dem Dokument 228 der Konferenz behält sich die Delegation des Staates Kuweit bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ihre Interessen zu wahren, wenn andere Länder gegen die von dieser Konferenz verabschiedeten Bestimmungen zur Abänderung der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) und ihrer Abänderungen (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) sowie ihre Anhänge verstoßen oder wenn sie ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht übernehmen oder aber ihre jetzigen oder künftigen Vorbehalte bzw. ihre Nichteinhaltung der Konstitution und der Konvention das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste des Staates Kuweit beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung seiner Beitragszahlungen für die Ausgaben der Union führen.
Im Lichte der Erklärungen aus dem Dokument 228 erklärt die Delegation Portugals im Namen ihrer Regierung:
- a) sie lehnt alle Konsequenzen ab, die sich aus Vorbehalten anderer Regierungen ergeben, die zu einer Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union führen könnten;
- b) sie behält sich für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die ihr erforderlich erscheinen, um ihre Interessen zu wahren, wenn einige Mitglieder ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht übernehmen oder in anderer Weise gegen die Bestimmungen der Konsititution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion in der durch die Schlussakte dieser Konferenz geänderten Form verstoßen oder aber wenn die von anderen Ländern eingelegten Vorbehalte das ordnungsgemäße Funktionieren ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen;
- c) sie behält sich des Weiteren für ihre Regierung das Recht vor, bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der jeweiligen Ratifizierungsurkunde weitere spezielle Vorbehalte gegen die genannte Schlussakte sowie jede andere noch nicht ratifizierte Urkunde, die von anderen einschlägigen Konferenzen der ITU erarbeitet wird, einzulegen.
Für die Republik Niger:
Nach Prüfung des Dokumentes 228 und bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch (2002) behält sich die Delegation der Republik Niger für ihre Regierung das Recht vor, jede Handlung oder Entschließung abzulehnen, die gegen ihre Interessen verstößt.
Der Vorbehalt des Niger gilt insbesondere für Handlungen, die den Bestimmungen der Verfassung der Republik, der nationalen Souveränität und ihren lebenswichtigen Interessen und den Erfordernissen ihrer Fernmeldedienste zuwiderlaufen.
Der Niger behält sich des Weiteren vor, bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der jeweiligen Ratifizierungsurkunde Vorbehalte gegen die Schlussakte dieser Konferenz einzulegen.
Für den Staat Katar:
Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte aus dem Dokument 228 der Konferenz behält sich die Delegation des Staates Katar bei der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ihre Interessen zu wahren, wenn andere Länder gegen die von dieser Konferenz verabschiedeten Bestimmungen zur Abänderung der Konstitution und der Konvention (Genf 1992) und ihrer Abänderungen (Kioto 1994 und Minneapolis 1998) sowie deren Anhänge verstoßen oder wenn sie ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht übernehmen oder aber sie durch Nichteinhaltung der Konstitution und der Konvention das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste des Staates Katar beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Anteils an den Ausgaben der Union bedingen.
Für die Argentinische Republik:
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) erklärt die Delegation Argentiniens, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte der Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen hat und sich für ihre Regierung das Recht vorbehält:
- 1. alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung und dem internationalen Recht für erforderlich hält, um ihre nationalen Interessen zu wahren, wenn andere Mitgliedstaaten gegen die Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) verstoßen und wenn die Vorbehalte anderer Mitgliedstaaten das ordnungsgemäße Funktionieren der Fernmeldedienste der Argentinischen Republik oder aber ihre Souveränitätsrechte gefährden;
- 2. zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorliegenden Schlussakte und dem Zeitpunkt der möglichen Vorlage der Ratifizierungsurkunden für die genannte Schlussakte
gemäß Wiener Konvention von 1969 über das Vertragsrecht Vorbehalte gegen die genannte Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) einzulegen.
Für die Republik Togo:
Nach Kenntnisnahme des Inhalts des Dokumentes 228 behält sich die Delegation Togos bei der Unterzeichnung der vorliegenden Schlussakte für ihre Regierung das Recht vor:
- - sich nicht an die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch (2002) verabschiedeten Form gebunden zu fühlen, die gegen ihre Souveränität oder gegen Gesetze der Republik Togo verstoßen;
- - alle Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen, wenn einige Mitgliedstaaten gegen die Bestimmungen der vorliegenden Akte, der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002) verstoßen und wenn die von anderen Ländern eingelegten Vorbehalte ihren eigenen Interessen zuwiderlaufen;
- - im Zeitpunkt der Ratifizierung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch (2002) verabschiedeten Abänderungsurkunden der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion weitere Vorbehalte einzulegen.
Was insbesondere die gemäß Nr. ADD 142 von Artikel 10 der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion gewährten Vorrechte und Immunitäten angeht, gewährt die Republik Togo den Mitgliedern des Funkregulierungsausschusses in Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die nach den Gesetzen Togos den Beamten internationaler Organisationen zu gewähren sind.
Nach Prüfung der Erklärungen und Vorbehalte der Konferenz gibt die Delegation Ghanas im Namen ihrer Regierung nachfolgende Zusatzerklärungen ab:
- 1. sie kommt nicht für die Folgen der von anderen Regierungen eingelegten Vorbehalte auf, die zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen könnten;
- 2. sie behält sich für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um ihre Interessen zu wahren, wenn Mitglieder ihren Anteil an den Ausgaben der Union nicht übernehmen oder, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion in der durch die Schlussakte dieser Konferenz abgeänderten Form verstoßen, oder wenn die von anderen Ländern eingelegten Vorbehalte das ordnungsgemäße Funktionieren seiner Fernmeldedienste beeinträchtigen;
- 3. sie behält sich für ihre Regierung das Recht vor, bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Ratifizierungsurkunde zusätzliche spezifische Vorbehalte gegen die oben genannte Schlussakte oder eine andere von anderen zuständigen Konferenzen der ITU erstellte, aber noch nicht ratifizierte Urkunde einzulegen;
- 4. sie behält sich außerdem für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ihre Interessen zu wahren, wenn es ein Mitglied, in welcher Weise auch immer, unterlässt, die Bestimmungen der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) verabschiedeten Abänderungsurkunden der Konstitution und der Konvention oder die Bestimmungen der dazugehörigen Anhänge anzuwenden, oder wenn die von anderen Mitgliedern der Union eingelegten Vorbehalte das ordnungsgemäße Funktionieren seiner Fernmeldedienste, die Sicherheit des Landes oder seine Souveränität mittelbar oder unmittelbar gefährden.
Für die Republik Haiti:
Nach Prüfung des Dokuments 228 und bei Unterzeichnung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Marrakesch 2002) behält sich die Delegation der Republik Haiti für ihre Regierung das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält, um ihre Interessen zu wahren, wenn:
- a) ein Mitgliedstaat der Union, in welcher Weise auch immer, gegen die Bestimmungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Kioto 1994, Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 abgeänderten Form sowie gegen die dazugehörigen Anhänge und Protokolle verstößt;
- b) die von anderen Mitgliedstaaten eingelegten Vorbehalte Gefahr laufen, das ordnungsgemäße Funktionieren seiner Fernmeldesysteme zu gefährden.
Die Delegation der Republik Haiti behält sich außerdem für ihre Regierung das Recht vor, bis zur Ratifizierung der Schlussakte der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) weitere Erklärungen abzugeben oder Vorbehalte einzulegen.
Denkschrift
I. Allgemeines
Die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, die am 22. Dezember 1992 in Genf beschlossen und auf den Regierungskonferenzen am 14. Oktober 1994 in Kioto, am 6. November 1998 in Minneapolis sowie am 18. Oktober 2002 in Marrakesch geändert wurden, regeln auf weltweiter Basis die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Telekommunikation und legen den für die internationalen Telekommunikationsdienste notwendigen Rahmen fest. Die Konstitution und die Konvention werden von den in der Internationalen Fernmeldeunion zusammengeschlossenen Mitgliedstaaten beschlossen. Die Union besteht seit 139 Jahren; Deutschland gehört zu den Gründungsländern. Die Internationale Fernmeldeunion, der zur Zeit 189 Mitgliedstaaten angehören, ist heute eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen.
Am 18. Oktober 2002 haben die Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion in Marrakesch eine Reihe von Änderungen der Konstitution und der Konvention beschlossen. Diese - von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten - Änderungen wurden auf der Basis der am 22. Dezember 1992 in Genf beschlossenen und von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten und ratifizierten Änderungen dieser Konstitution und Konvention sowie der am 14. Oktober 1994 in Kioto und der am 6. November 1998 in Minneapolis beschlossenen und von der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls unterzeichneten und ratifizierten Änderungen dieser Konstitution und Konvention erarbeitet.
Gemäss den Teilen II der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Marrakesch 2002 beschlossenen Urkunden über die Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Kioto 1994 und der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Minneapolis 1998 beschlossenen Änderungen dieser Konstitution und Konvention treten die in Marrakesch vereinbarten Änderungen am 1. Januar 2004 zwischen den Mitgliedern der Union in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt Vertragspartei der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, sind und die bis zu diesem Tage eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezüglich der in Marrakesch beschlossenen Änderungsurkunden hinterlegt haben. Für die übrigen Mitglieder - wie zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland - werden die Änderungen der Konstitution und der Konvention mit dem Tage der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Union wirksam.
Artikel 54 der Konstitution enthält Regeln über die Verbindlichkeit der von den zuständigen weltweiten Funkkonferenzen und weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste angenommenen Vollzugsordnungen sowie über die vorläufige und endgültige Verbindlichkeit von ihnen revidierter Vollzugsordnungen.
II. Besonderes
Die Änderungen der Konstitution und der Konvention Marrakesch (2002) betreffen vor allem folgende Punkte:
- - Konstitution und Konvention sind gestrafft und an mehreren Stellen präzisiert worden. Beide Vertragswerke sind dadurch entlastet worden, dass alle Verfahrensregeln herausgezogen und in einem getrennten Regelwerk zusammengefasst worden sind (Artikel 23 bis 30 der Konvention, Artikel 32 der Konstitution).
- - Für die Sektoren ist zusätzliche Flexibilität für die Arbeitsmethoden eingeführt worden. Die Arbeit kann nun neben den durch verhältnismäßig starre Regeln gebundenen Studienkommissionen auch in anderen Gruppen erledigt werden, deren Arbeitsmethoden und zu erzielende Arbeitsergebnisse den Aufgaben entsprechend festgelegt werden können (Artikel 13 der Konvention). Die Möglichkeit, Kompetenzen der Sektor-Versammlungen an die beratenden Ausschüsse im Funk-, Standardisierungs- und Entwicklungssektor zu delegieren, erlaubt es, erforderliche Anpassungen an die Umgebungsbedingungen auch im Zeitraum zwischen den vierjährigen Sektorversammlungen vorzunehmen und damit immer anforderungsgerechte Verfahren zur Verfügung zu haben (Artikel 11A, 14A und 17A der Konvention).
- - Um den Haushalt der Union zu entlasten, sind die Erstattungsregeln für die Ländervertreter im Rat dahin gehend geändert worden, dass künftig nur noch die Ratsmitglieder aus Entwicklungsländern die Reisekosten für die Teilnahme an den Ratssitzungen erstattet bekommen (Artikel 4 Abs. 6 der Konvention).
- - Die Verfahrensregelungen für den Funkregulierungsausschuss sind präzisiert worden, so dass eine transparente Entscheidungsfindung gewährleistet wird (Artikel 10 Abs. 2 der Konvention).
Durch die Einführung von jährlich anzupassenden Vierjahresplänen für Strategie, Betrieb und Finanzplanung werden Planungsverfahren eingeführt, die ermöglichen, den Bedarf jährlich an sich verändernde Umgebungsbedingungen anzupassen.