985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020 der Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc (§ 45 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a SGB VIII)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sind in § 45 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a nach den Wörtern "für jede Einrichtung" ein Komma und die Wörter "und bezogen auf den jeweiligen Standort, soweit die Einrichtung mehrere Standorte hat," einzufügen.
Begründung:
Die Einrichtungsträger vertreten teilweise die Auffassung, dass sie in eigener Verantwortung die Angebote der verschiedenen Standorte jederzeit austauschen können mit der Folge, dass den Erlaubnisbehörden nicht bekannt ist, welche Kinder, mit welchen Bedürfnissen an welchen Orten mit welchem Personal betreut werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 45a SGB VIII)
In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 45a die Wörter "gewisse Dauer" durch die Wörter "mindestens drei Kalendermonate" zu ersetzen.
Begründung:
Die Definition der Einrichtung umfasst unter anderem das Erfordernis einer auf"gewisse Dauer" angelegten Unterkunftsgewährung. Diese Begrifflichkeit ist zu unbestimmt, die Auslegung darf nicht der Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis überlassen bleiben. Es stellt sich beim Vollzug dieser Norm zum Beispiel die Frage, ab wann Ferienbetreuung erlaubnispflichtig ist. Auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich zur Auslegung des § 45a SGB VIII diesbezüglich nichts herleiten. Eine Präzisierung ist daher erforderlich. Durch die Einführung einer Mindestdauer von drei Monaten wären kurzfristige Maßnahmen erlaubnisfrei, sofern das Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.