A. Problem und Ziel
- Bei der Siebten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 25. bis 29. Oktober 2004 in Genf wurden Änderungen der Abfalllisten in den Anlagen VIII und IX zum Basler Übereinkommen beschlossen. Sie sind durch eine Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 30. September 1994 zum Basler Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2703) in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Europäische Union, die selbst Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, hat die Änderungen durch eine Änderung der EG-Abfallverbringungsverordnung rechtsverbindlich umzusetzen.
B. Lösung
- Durch Verordnung werden die bei der Siebten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 25. bis 29. Oktober 2004 in Genf beschlossenen Änderungen innerstaatlich in Kraft gesetzt und veröffentlicht.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten Keine
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 12. August 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zweite Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Gerhard Schröder
Zweite Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 30. September 1994 zum Basler Übereinkommen (BGBl. 1994 II S. 2703) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die von der Siebten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 25. bis 29. Oktober 2004 in Genf beschlossenen Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2005 in Kraft. Am selben Tag treten die Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens nach seinem Artikel 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe c für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung zur Verordnung
Allgemeiner Teil
- 1. Mit dem Gesetz vom 17. Januar 2002 zu den Änderungen von 1995 und 1998 des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 2002 II S. 89) wurde der Einfügung der Anlagen VIII und IX in das Übereinkommen zugestimmt.
- 2. Bei der Siebten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 25. bis 29. Oktober 2004 in Genf wurden Änderungen der Abfalllisten in den Anlagen VIII und IX des Übereinkommens beschlossen. Die Vertragsparteien sind aufgefordert, diese Änderungen in nationales Recht zu übertragen. Die Europäische Union, die selbst Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat diese Änderungen durch eine Änderung der EG-Abfallverbringungsverordnung umzusetzen. Wenn diese Änderung erfolgt ist, wird es bei gleichem Umweltschutzniveau zu Erleichterungen für die Wirtschaft und die Behörden kommen. Dies resultiert daraus, dass Altkabel derzeit nicht in den Anhängen II, III oder IV gelistet und damit immer notifizierungsbedürftig sind, künftig aber ungefährliche Altkabel meistens nicht notifizierungsbedürftig sein werden.
- 3. Die Änderungen der Anlagen VIII und IX des Übereinkommens haben keine Auswirkungen auf Kosten der öffentlichen Haushalte oder sonstige Kosten und Preiswirkungen.
- 4. Die Verordnung bedarf gemäß Artikel 2 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes vom 30. September 1994 zum Basler Übereinkommen der Zustimmung des Bundesrates.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Durch Artikel 1 werden die Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens innerstaatlich in Kraft gesetzt. In Anlage VIII (Liste der gefährlichen Abfälle) wird ein neuer Eintrag A1190 eingefügt, der dem Abfallschlüssel 17 04 10* der Verordnung vom 10. Dezember 2001 über das Europäische Abfallverzeichnis (BGBl. I S. 3379) im Wesentlichen entspricht. In Anlage IX (Liste der ungefährlichen Abfälle) wird ein neuer Eintrag B1115 eingefügt, der dem Abfallschlüssel 17 04 11 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis im Wesentlichen entspricht. Durch die Wortwahl in Eintrag B1115 wird die Ausfuhr von ungefährlichen Altkabeln zu Verwertungsverfahren ausgeschlossen, die unkontrollierte Prozesse wie die offene Verbrennung einschließen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten. Die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Verordnung soll am 8. Oktober 2005 in Kraft treten, da die Verwahrermitteilung über die Änderungen der Anlagen VIII und IX vom 8. April 2005 datiert und diese Änderungen gemäß Artikel 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe c des Basler Übereinkommens sechs Monate nach der Mitteilung des Verwahrers wirksam werden.
Von der Siebten Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens vom 25. bis 29. Oktober 2004 in Genf beschlossene Änderungen der Anlagen VIII und IX des Basler Übereinkommens
1. In Anlage VIII (Liste A der gefährlichen Abfälle) wird folgender neuer Eintrag eingefügt:
(Übersetzung)
A1190 | Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB1), Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen |
2. In Anlage IX (Liste B der ungefährlichen Abfälle) wird folgender neuer Eintrag eingefügt:
B1115 | Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert und nicht in Liste A A1190 aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschließen |