984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
A
Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 14. November 2019 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:
1. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 PTAG) und Artikel 3 Nummer 23 (Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1) Teil A PTA-APrV)
Folgeänderungen:
In der Inhaltsübersicht sowie in Artikel 1 sind jeweils in der Überschrift des Abschnitts 4 die Wörter "während der praktischen Ausbildung" zu streichen.
Begründung:
Die Regelungen des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTAG) zu Dauer und Struktur der Ausbildung insgesamt sowie die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten (PTA-APrV) zum Stundenumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung werden abgelehnt.
Soweit die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ausführt, dass mit dem PTA-Reformgesetz eine grundlegende inhaltliche Überarbeitung des Pharm-TAG stattgefunden habe und die vorgenommenen Änderungen in der PTA-APrV ausreichend die aktuellen Aufgabenschwerpunkte der PTA in den öffentlichen Apotheken berücksichtigen würden, so ist dies nicht zutreffend.
Elementare Bestandteile der vorgesehenen Kompetenzerweiterung in der Ausbildung sind entweder gar nicht oder nicht im erforderlichen Maß berücksichtigt. Dies betrifft im Besonderen die erstmals in einem Berufsbild in § 6 PTAG nachfolgend aufgeführten und auch die erweiterten Kompetenzen für Pharmazeutischtechnische Assistentinnen und Assistenten (PTA):
- - "die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung/im Rahmen der Selbstmedikation einschließlich der erforderlichen Information und Beratung",
- - "die Abgabe apothekenüblicher Waren einschließlich der erforderlichen Information und Beratung und die Erbringung apothekenüblicher Dienstleistungen",
- - "die Mitwirkung an Maßnahmen, die die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern",
- - "die Nutzung digitaler Technologien die Abwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung pharmazeutischer Leistungen",
- - "die Mitwirkung an der Erfassung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern sowie an der Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr" und
- - "die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen".
Die sich aus den vorgesehenen Festlegungen der Anlage 1 Teil A der PTA-APrV ergebenden Änderungen im Fach "Galenische Übungen", das die Grundlagen für eine Berufstätigkeit sowohl ohne als auch mit Beaufsichtigung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln darstellt, sind nicht tragbar. Dies betrifft ebenso die vorgesehenen umfangreichen Stundenkürzungen in den Grundlagenfächern "Allgemeine und pharmazeutische Chemie", "Chemische Übungen", "Übungen zur Drogenkunde" und dem Wegfall des Faches "Physikalische Gerätekunde", das in Umfang und Inhalt nirgends aufgefangen wird. Eine angemessene Erhöhung des Stundenumfangs im Fach "Ernährungskunde und Diätetik", das auf dem minimalen Stundenumfang von insgesamt 40 Unterrichtsstunden während der gesamten Ausbildungszeit fixiert bleibt, ist vor dem Hintergrund des Übermaßes an stoffwechselbedingten Erkrankungen in der Bevölkerung zudem dringend angezeigt.
Im Fach "Medizinproduktekunde", das um den Zusatz "einschließlich Information und Beratung" bereits im Gesetzentwurf des PTA-Reformgesetzes im August 2019 erweitert wurde und nun zusätzlich im Deutschen Bundestag um die zu erreichende Kompetenz "sowie Nutzung digitaler Technologien" nochmals inhaltlich bestückt wurde, ist der Stundenumfang unzureichend. Der Umfang der Unterrichtsstunden wurde jeweils nicht angepasst. Das Marktsegment erfährt zudem jährlich deutliche Zuwächse. Zur Begründung führt der Gesundheitsausschuss in der Ausschussdrucksache 19(14)116.1 am 12. November 2019 an:
"Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird weiter voranschreiten, beispielsweise mittels der elektronischen Verordnung, des elektronischen Medikationsplans oder der elektronischen Patientenakte. Um den Stellenwert der Digitalisierung im Gesundheitswesen stärker zu berücksichtigen, werden die Ausbildungsinhalte entsprechend ergänzt. Die Auszubildenden sollen den Umgang mit digitalen Technologien und Anwendungen erlernen."
Ebenso erfuhr das Fach "Arzneimittelkunde" zwar für den Zusatz "einschließlich Information und Beratung" im Vergleich zum Gesetzentwurf des PTA-Reformgesetzes im August 2019 eine minimale Erweiterung des Stundenumfangs um 40 Unterrichtsstunden zur bisherigen Stundentafel - bei 40 Schulwochen stellt dies beispielsweise aufgeteilt auf zwei Ausbildungsjahre Vollzeitunterricht genau 0,5 Wochenstunden dar. Im Deutschen Bundestag wurde das Fach "Arzneimittelkunde" aber ebenfalls um die zu erreichende Kompetenz "sowie Nutzung digitaler Technologien" nochmals erweitert. Der Stundenumfang stagniert aber im Vergleich zum Gesetzentwurf. Das Gleiche gilt für das Fach "Apothekenpraxis", das ebenfalls vom Deutschen Bundestag mit dem Zusatz "sowie Nutzung digitaler Technologien" versehen wurde und ebenfalls keine Stundenanpassung erfuhr.
Es ist auch untragbar, dass die im Unterricht und der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 1 Teil B und C PTA-APrV zu vermittelnden Kompetenzen, die ebenfalls um die Aspekte "Information und Beratung bei Arzneimittelabgabe" sowie "Nutzung digitaler Technologien und Anwendungen" erweitert wurden, nicht mit einem mehrmaligen Wechsel an Unterrichtsphasen und Praxiseinsätzen gemäß anerkannter berufspädagogischer Konzepte einhergehen. Das Ausbildungsverhältnis zum Träger der praktischen Ausbildung hat sich wie in den bereits reformierten Berufsgesetzen von Gesundheitsfachberufen auf die gesamte Ausbildungsdauer zu erstrecken. Erst diese Verschränkung gewährleistet die berufliche Handlungskompetenz, die für die Berufsausübung vom ersten Arbeitstag an entsprechend dem Ausbildungsziel gemäß § 9 PTAG erforderlich ist.
Die Zahl der Ausbildungsabbrüche stiege mit dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Konzept einer über das Maß verträglichen, verdichteten Ausbildung, die das Lernen im beruflichen Praxisfeld während der Ausbildung lediglich nach Abschluss der Theorieausbildung zulässt, an. Der Bundesrat drückt seine ernsthafte Sorge dazu aus, dass die gesteckten Ziele der Bundesregierung auch hinsichtlich der Reduzierung des Fachkräftemangels nicht erreicht werden können. Dies träfe wohl zuerst den ländlichen Raum. Zudem bliebe für andere Gesetzesvorhaben des Bundes, die das Tätigkeitsfeld der PTA in Apotheken und damit auch die Ausbildungsvorschriften betreffen würden, kein Raum mehr.
Es ist sowohl mit dem in der Anlage 1 Teil A der PTA-APrV vorgesehenen Stundentableau für den Unterricht als auch der vorgesehenen Dauer und Struktur der Ausbildung insgesamt nicht gegeben, dass Kenntnisse und Handlungskompetenzen gemäß § 6 Nummer 1 PTAG in Verbindung mit § 9 PTAG sowie gemäß Anlage 1 Teil B und Teil C PTA-APrV in dem Umfang während der Ausbildung erlangt werden können, die zur definierten Berufsausübung erforderlich sind. Eine Berufsausbildung hat aber bis zur staatlichen Prüfung den Erwerb der für den Beruf erforderlichen Handlungskompetenz bereits in seiner Grundstruktur zu gewährleisten. Diesem Anspruch unterliegt nicht nur jede Berufsausbildung an sich, sondern er dient bei Pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und Assistenten im Besonderen auch dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung.
2. Zu Artikel 1 (§ 16 PTAG)
In Artikel 1 ist § 16 wie folgt zu fassen:
" § 16 Mindestanforderungen an die Schulen
(1) Die Schulen müssen eine ordnungsgemäße schulische Ausbildung sicherstellen. Sie müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- 1. hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
- 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter, hauptberuflicher Lehrkräfte mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung,
- 3. Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel.
(2) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Absatz 1 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des Unterrichts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2033 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte vorliegen muss."
Begründung:
Die Regelungen zu den Mindestanforderungen an die Schulen werden hinsichtlich der Lehrkräfte abgelehnt. Die Qualität der berufspädagogischen Arbeit an der Schule ist regelhaft durch Lehrkräfte sicherzustellen, die mindestens über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung oder eine in den Ländern als gleichwertig anerkannte pädagogische Qualifizierung nachweisen können. Die im Gesetz enthaltenen Regelungen stehen diesem Grundsatz entgegen. Die hier vorgeschlagene Regelung soll der Vermeidung eines Lehrkräfteengpasses in den Ländern dienen. Sie gibt Freiraum für länderspezifische Entscheidungen zum Anerkennen und Erreichen einer gleichwertigen pädagogischen Qualifikation von Lehrkräften und zudem zielt sie auf die erforderliche Qualitätssicherung an den berufsbildenden Schulen auch hinsichtlich anerkannter berufspädagogischer Konzepte und Vorgaben.
Die vorgeschlagene Formulierung zur erforderlichen fachlichen Qualifizierung subsumiert alle Lehrkräfte, die für den Fächerkanon gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten (PTA-APrV) erforderlich sind. Sie lässt zudem ausreichend Freiraum für Entscheidungen, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Schulaufsicht hinsichtlich geeigneter Lehrkräfte zu treffen sind. Ein Engpass in der Lehrkräfteversorgung ist auch unter diesem Gesichtspunkt zu vermeiden.
Sowohl die Möglichkeit des Einsatzes von nebenberuflich tätigen Lehrkräften als auch die Regelungen zum persönlichen Bestandsschutz gemäß § 58 PTAG von bisher tätigen Personen, die eine Schule leiten und von derzeit tätigen Lehrkräften bleiben unberührt.
Ob pädagogische Qualifizierungsmaßnahmen die hauptberuflich tätigen Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen von Heilberufekammern in Ergänzung zu einem staatlichen Weiterbildungsprogramm für diese Lehrkräfte in einzelnen Ländern zur Anwendung kommen können, obliegt der Regelungsbefugnis der Länder, die in Absatz 2 normiert ist.
Mit der in Absatz 2 Satz 2 eingeführten Übergangsfrist erhalten die Länder zudem den erforderlichen Freiraum, um länderspezifisch bis zum 31. Dezember 2033 abweichende Regelungen treffen zu können. Dies dient dem Ziel, nach Ablauf der Übergangsfrist das pädagogische Qualifikationsniveau bei hauptberuflich tätigen Lehrkräften an berufsbildenden Schulen zu erreichen, das erforderlich ist.
Die vorgeschlagenen Regelungen verfolgen damit die Intention der Regelungen zum Qualifikationsniveau von Lehrkräften bereits modernisierter Berufsgesetze von Gesundheitsfachberufen und des Gesamtkonzeptes Gesundheitsfachberufe des Bundesministeriums für Gesundheit.
3. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Satz 1 PTAG)
In Artikel 1 sind in § 18 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "für die Durchführung der praktischen Ausbildung" zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
* Buchstabe a Entfällt bei Annahme von Ziffer 1 und Ziffer 3.
Begründung:
Es ist die Einführung einer Ausbildungsvergütung für die gesamte Ausbildungszeit zu regeln. Das Fehlen einer Ausbildungsvergütung zu Beginn der Ausbildung konterkariert die Ziele der Bundesregierung:
- - Fachkräftegewinnung,
- - Attraktivitätssteigerung und
- - Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen Gesundheitsfachberufen und weiteren Berufssparten.
Die Ausbildungsvergütung wird nach dem Gesetzesbeschluss weiterhin erst nach zwei Jahren einer Beschulung gezahlt. Ein Gleichklang mit den Vorschriften bereits reformierter berufsrechtlicher Regelungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe ist herzustellen, um dem Fachkräftemangel in Apotheken wirksam begegnen zu können.
4. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 2 Nummer 1 PTAG)
In Artikel 1 ist § 27 Absatz 2 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen,"
Begründung:
Zur Steigerung der Attraktivität der PTA-Ausbildung und damit auch Sicherung des Fachkräftenachwuchses ist zwingend das Schulgeld in der Ausbildung abzuschaffen. Dass dies im Zuge einer umfassenden Reform des PTA-Gesetzes nicht umgehend in Angriff genommen wird, ist den angehenden Auszubildenden nicht zu vermitteln und führt die Gesetzesbegründung "Attraktivitätssteigerung" ad absurdum. Der Verweis auf die Prüfung in einem separaten Verfahren ist nach einem inzwischen dreijährigen Verfahren zur Ermittlung des konkreten Novellierungsbedarfes nicht nachvollziehbar. Die Aufnahme einer Berufsausbildung wird nicht unerheblich von den finanziellen Rahmenbedingungen bestimmt. Die Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten steht nicht nur in starker Konkurrenz zu hochschulischen Ausbildungsangeboten im pharmazeutischen Bereich, sondern auch zu Bildungsangeboten im dualen Bereich (BBiG-Berufe) und zu anderen Gesundheitsfachberufen.
Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode auf eine Schulgeldabschaffung in den Gesundheitsberufen verständigt und dies in weiteren Gesetzen bereits umgesetzt. Eine wortgleiche Übernahme dieser Regelung ist daher auch für das PTA-Reformgesetz vorzunehmen, auch um dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken und den Zugang zur Ausbildung zu erleichtern.
B
Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat für den Fall der Zustimmung zum Gesetz, die folgende Entschließung zu fassen:
5. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass die vorgenommene Erweiterung der Kompetenzen von pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und Assistenten vor dem Hintergrund der Patientensicherheit und des Patientenschutzes einhergeht mit einer entsprechenden Anpassung und Erweiterung der Ausbildung. Die mit dem Gesetz vorgenommenen Änderungen der Ausbildung ist jedoch aus Sicht des Bundesrates nicht ausreichend, um die Kompetenzerweiterung zu begründen.
Dem Gesetz ist es nicht gelungen, einen Ausbildungsberuf (verbunden mit längerer Ausbildungszeit und entsprechendem Curriculum) zu schaffen, der zukunftsorientiert als tatsächliche Assistenz des Pharmazeuten ausgestaltet ist.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Prüfung der Kompetenzerweiterung und der damit verbundenen Ausbildungsbedingungen und Qualifikationsanforderungen durchzuführen und auf der Basis des Ergebnisses der Prüfung eine Änderung des Gesetzes vorzunehmen.
Begründung:
Grundsätzlich wird die Übertragung von mehr Verantwortlichkeiten für pharmazeutische Tätigkeiten auf PTA als notwendige Anpassung dieses wichtigen Berufsbildes an zukünftige Herausforderungen, beispielsweise die Digitalisierung des Gesundheitswesens, bewertet.
Dieses sollte jedoch in dem gebotenen Maße und in Relation zu den Inhalten, dem zeitlichen Umfang sowie den Anforderungen der PTA-Ausbildung erfolgen. Die derzeitigen Ausbildungsbedingungen, die sich laut Gesetz zukünftig auch nicht wesentlich ändern sollen, sind nicht geeignet, um einer angehenden PTA die erforderlichen Fähigkeiten, Qualifikation und Handlungskompetenz, insbesondere für die eigenverantwortliche Arzneimittelabgabe ohne Fachaufsicht durch einen Apotheker, zu vermitteln. Insofern verfehlt das Gesetz das angestrebte Ziel.
Außerdem sind die Voraussetzungen, unter denen die fachliche Beaufsichtigung von PTA teilweise oder sogar gänzlich entfallen kann, nicht geeignet, um eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung jederzeit sicherzustellen.
6. Die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe leisten nach Auffassung des Bundesrates einen wichtigen Beitrag für die Gesundheitsversorgung in Deutschland. Die Versorgungslandschaft hat sich in den letzten Jahren stark geändert, was nach Ansicht des Bundesrates auch zu neuen Anforderungen an die Gesundheitsfachberufe führt. Diese müssen attraktiv gestaltet werden, um einem Fachkräftemangel vorzubeugen.
Der Bundesrat stellt fest, dass der vorgelegte Gesetzesbeschluss die Aspekte einer Steigerung der Attraktivität zum Beispiel durch Schulgeldabschaffung und Zahlung einer Ausbildungsvergütung über den gesamten Zeitraum der Ausbildung nicht aufgegriffen hat. Auch andere bereits in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe" abgestimmte Eckpunkte, die zu einer Harmonisierung im Vergleich zu den anderen Gesundheitsfachberufen führen, wurden nicht berücksichtigt.
Der Bundesrat äußert die Erwartung, dass die Bundesregierung, die in der Bund-Länder-AG bereits gewonnenen und dem Bundesministerium für Gesundheit vorliegenden Erkenntnisse zeitnah in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgreift, um ein zukunftsfähiges Ausbildungs- und Berufsbild der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten zu schaffen.
Begründung:
Beim Bundesministerium für Gesundheit wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe" eingerichtet. Ziel der AG ist es, die Voraussetzungen für eine bedarfsorientierte Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen sowie eine Neustrukturierung der Aufgaben- und Kompetenzprofile zu erstellen. Dabei sollen die Gesundheitsfachberufe gestärkt und neu geordnet werden.
In dieser Arbeitsgruppe werden bis zum Ende des Jahres 2019 mehrere Eckpunkte entwickelt, die die Grundlage für die angestrebte Neuordnung und Stärkung der Gesundheitsfachberufe darstellen und auch als Basis für notwendige gesetzliche Änderungen dienen sollen. Die meisten Eckpunkte sind zwischen dem Bund und den Ländern bereits konsentiert und umfassen unter anderem
- - die Schulgeldabschaffung,
- - eine Ausbildungsvergütung,
- - im Rahmen der Revision der Berufsgesetze, Regelungen zu den Anforderungen an Schulleitungen und Lehrkräfte.
Diese Eckpunkte sind ein wichtiger Schritt für die Neuordnung und Stärkung der Gesundheitsfachberufe. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass die Ausbildungen den steigenden Herausforderungen, beispielsweise hinsichtlich der fortschreitenden Digitalisierung gerecht werden. Moderne Ausbildungen sollen die Auszubildenden auf eine immer komplexer werdende Versorgungsrealität adäquat vorbereiten.
Außerdem soll eine Harmonisierung der Gesundheitsfachberufe erreicht werden, damit diese nicht untereinander in Konkurrenz treten.
7. Der Bundesrat stellt fest, dass es im Bereich der Gesundheitsfachberufe grundsätzlich den Ländern obliegt, das Nähere zur Durchführung der praktischen Ausbildung zu regeln, sofern der Bund keine näheren Ausführungen in der Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift vornimmt. Die dahingehende Regelungsbefugnis der Länder ist zu wahren. Heilberufekammern dagegen obliegt es eben gerade nicht, dahingehende Festlegungen zu treffen.
Die Ausbildung zur PTA unterfallen nicht dem Berufsbildungsgesetz, die Gegenäußerung der Bundesregierung läuft somit ins Leere. Im Rahmen des Vollzugs des Beruferechts in den Ländern kann die zuständige Behörde des Landes die Mitwirkung berufsständischer Organisationen aber durchaus für Regelungen, die die praktische Ausbildung betreffen, einfordern.
§ 17 Absatz 5 PTAG wäre somit entbehrlich.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, dies zeitnah in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen.
8. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Deutsche Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates zu § 14 PTAG abgelehnt hat und weiter daran festhält, dass die staatliche Prüfung zweimal wiederholt werden kann. In der Begründung heißt es, dass es sich hier um eine sachgerechte Parallelregelung zu der Regelung in § 15 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker handelt und damit das zweimalige wiederholen eingeräumt werden könne. Die Begründung ist nicht nachzuvollziehen, da es sich bei der PTA-Ausbildung nicht um einen akademischen Heilkundeberuf handelt, sondern um einen Gesundheitsfachberuf.
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Gesundheitsfachberufe, außer dem der Logopäden (Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 1. Oktober 1980), sehen eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit vor. Dies sollte auch entsprechend für die staatliche Prüfung zur pharmazeutischtechnischen Assistentin/zum pharmazeutischtechnischen Assistenten gelten und nicht darüber hinausgehen. Diese Festlegung würde der durch die vom BMG einberufenen Arbeitsgruppe der Länder zur "Weiterentwicklung der Gesundheitsfachberufe" angestrebten Vereinheitlichung formaler Anforderungen und Regelungen der Berufegesetze entgegenstehen und eine Ungleichbehandlung aus Sicht aller anderen Gesundheitsfachberufe nach sich ziehen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die zu prüfende Person nicht bestandene Teile der staatlichen Prüfung nur einmal wiederholen kann.
9. Für eine Ausbildungsvergütung, die für die gesamte Ausbildungszeit zu regeln ist, bedarf es einer Finanzierungsregelung, die im Gleichklang mit der Finanzierungsregelung in den anderen Gesundheitsfachberufen steht.
Daher ist eine Erweiterung des § 2 Nummer 1a in Verbindung mit § 17a KHG um den Beruf der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten erforderlich. Insoweit wären die Ausbildungskosten der mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten über § 17a KHG finanziert.
Damit auch Schulen, die lediglich mit einem Krankenhaus im Rahmen der Ausbildung zur pharmazeutischtechnischen Assistentin und pharmazeutischtechnischen Assistenten einen Kooperationsvertrag schließen, finanziert wären, ist zudem eine Änderung des § 17a KHG dahingehend notwendig, dass Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und Ausbildungsstätten für die praktische Ausbildung als ausreichend erachtet werden.
Zudem fehlt es an einer Finanzierungsregelung für die öffentlichen Apotheken als Ausbildungsstätten, in denen die überwiegende Mehrzahl der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten ausgebildet werden.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten eine eingehende Prüfung durchzuführen und auf der Basis des Ergebnisses gegebenenfalls Änderungen des Gesetzes vorzunehmen.
Begründung:
Es besteht für die Ausbildungskosten eine Finanzierungslücke, die mit Blick auf den bestehenden Fachkräftemangel geschlossen werden muss. Eine entsprechende Regelung im Gesetz fehlt jedoch.
Dies konterkariert auch mit dem Ziel der Bundesregierung die Attraktivität des Ausbildungsberufs zu steigern und ihn gegenüber anderen Gesundheitsfachberufen konkurrenzfähig zu machen.