Der Bundesrat hat in seiner 848. Sitzung am 10. Oktober 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat ist mit der Bundesregierung einig darüber, dass ein offenes Investitionsregime zu den Grundpfeilern der wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland gehört und ein klarer und offener Rechtsrahmen für ausländische Investitionen und Beteiligungen eine zentrale Voraussetzung für die stetige Integration der deutschen Wirtschaft in die weltwirtschaftliche Arbeitsteilung ist.
Der Bundesrat betont, dass ausländische Investitionen in der Bundesrepublik Deutschland erwünscht und willkommen sind. Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand beruhen ganz wesentlich auch auf dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit.
Der Bundesrat nimmt die Erklärung der Bundesregierung in der Gesetzesbegründung zustimmend zur Kenntnis, dass die Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung keine Abkehr von dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Da nach dem Gesetz Eingriffe nur in Betracht kommen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich ist und diese Begriffe vom Europäischen Gerichtshof sehr eng definiert sind, geht der Bundesrat davon aus, dass Eingriffe auf der Grundlage dieses Gesetzes allenfalls in seltenen Ausnahmefällen erfolgen werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Gesetzesvollzug durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch eine die Rechtssicherheit erhöhende Transparenz, keine Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass ausländische Investitionen in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin erwünscht und willkommen sind.
- b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen ob die Meldepflichten nach § 26 AWG i. V. m. §§ 56a ff. und §§ 59 ff. AWV sowie die Auskunftspflicht gemäß § 44 AWG gelockert werden können, um den Bürokratieabbau weiter voranzutreiben und die Wirtschaft zu entlasten. Mögliche Ansatzpunkte könnten sein:
- - Anhebung der Meldegrenze von 12.500 Euro auf 50.000 Euro in § 59 Abs. 2 Nr. 1 AWV in Abstimmung mit den auf europäischer Ebene im Übrigen betroffenen Organisationen;
- - Entbindung kleinerer Geldinstitute und Unternehmen von der Meldepflicht; in diesem Zusammenhang sollte auch die Gesamtvolumengrenze in § 62 Abs. 1 AWV für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden in Höhe von derzeit 5 Mio. Euro deutlich erhöht werden;
- - Beschränkung der Prüfung Auskunftspflichtiger gemäß § 44 AWG auf anlassbezogene Einzelfälle.
Begründung
(zu Buchstabe b):
Bearbeitung und Kontrolle von Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr sind personalintensiv und erfordern hohe Rechnerlaufzeiten. Dabei nimmt die Zahl melderelevanter Geschäftsvorfälle globalisierungsbedingt kontinuierlich zu.
Die hiermit verbundenen geschätzten Bürokratiekosten bewegen sich allein für den Finanzsektor mittlerweile im hohen zweistelligen Millionenbereich (73 Mio. Euro im Jahr 2005 nach Angaben des Instituts der deutschen Wirtschaft). Eine Anhebung der Meldegrenzen in Abstimmung mit den europäischen Institutionen würde hier zu einer deutlichen Entlastung führen.
Größeren Geldinstituten und Unternehmen mit stark wachsendem Außenwirtschaftsverkehr stehen kleinere Institute und Firmen mit sehr begrenztem Außenwirtschaftsverkehr gegenüber, die aber dennoch nach § 26 AWG voll auskunftspflichtig sind. Eine Entbindung kleinerer Geldinstitute und Unternehmen von der Auskunftspflicht würde bei diesen zu Entlastungen führen, ohne gravierende statistische Verzerrungen zu verursachen.
Die Überprüfung der statistischen Meldepflicht gemäß § 44 AWG bedeutet für die Meldepflichtigen eine erhebliche Belastung. Solche Prüfungen sollten - analog der risikoorientierten Anordnung von Sonderprüfungen durch die Bankenaufsicht - zukünftig weitestgehend anlassbezogen durchgeführt werden.
Eine maßvolle Lockerung der Meldepflichten würde zur Stärkung des Finanz- und Wirtschaftsstandorts Deutschland beitragen, ohne die notwendige statistische Datenerhebung übermäßig zu beeinträchtigen.
2. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 AWV)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen ob die in § 53 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 AWV-E vorgesehenen Prüffristen in Anlehnung an die in § 52 Abs. 2 AWV genannte Monatsfrist jeweils verkürzt werden können.
Begründung
Die vorgesehene Frist von drei Monaten, innerhalb derer das BMWi in einem ersten Schritt entscheiden kann, ob es von seinem Prüfrecht überhaupt Gebrauch macht sowie die sich daran anschließende Frist von zwei Monaten, innerhalb derer das BMWi in einem zweiten Schritt prüft, ob aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Untersagung des Erwerbs oder sonstige Anordnungen geboten sind, erscheinen zu lang und sollten in Anlehnung an § 52 Abs. 2 AWV auf jeweils einen Monat verkürzt werden, um schneller Rechtssicherheit bezüglich des angestrebten Erwerbs herzustellen.