Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 571/04 (PDF) = AE-Nr. 042575,
Drucksache 477/11 (PDF) = AE-Nr. 110653
Brüssel, den 12.10.2011 KOM (2011) 655 endgültig 2011/0283 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind
Begründung
1. Hintergrund zum Vorschlag
Gründe und Ziele für den Vorschlag
Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf nationale Finanzressourcen, da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der kohäsionspolitischen Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung.
Allerdings erfordert die Durchführung der Programme die Bereitstellung von erheblichen Mitteln durch öffentliche und private Interessenträger, die jedoch aufgrund der Liquiditätsprobleme von Finanzinstituten eine solche finanzielle Unterstützung nicht erbringen können. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Krise am stärksten betroffen sind und aus einem Programm des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) für die Euro-Länder oder aus dem Zahlungsbilanzmechanismus für Nicht-Euro-Länder Finanzhilfen erhalten bzw. erhalten haben. Derzeit haben sechs Länder - einschließlich Griechenland, das Finanzmittel außerhalb des EFSM erhalten hat, - finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Mechanismen beantragt und sich mit der Kommission auf ein makroökonomisches Anpassungsprogramm geeinigt. Bei diesen Ländern handelt es sich um Ungarn, Rumänien, Lettland, Portugal, Griechenland und Irland (Programmländer). Ungarn ist dem Zahlungsbilanzmechanismus 2008 beigetreten, jedoch bereits 2010 wieder ausgetreten.
Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten (oder jeder andere Mitgliedstaat, der eventuell in der Zukunft von solchen Hilfsprogrammen gefördert wird) die Strukturfonds- und Kohäsionsfondsprogramme vor Ort weiter umsetzen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen, mit denen ein Risikoteilungsinstrument geschaffen werden kann. Der Einsatz dieses Instruments setzt voraus, dass ein Teil der verfügbaren Mittel, die diesen Mitgliedstaaten zugewiesen wurden, an die Kommission zurückübertragen werden. Ziel ist es dabei, Kapitalbeiträge bereitzustellen, mit denen erwartete und unerwartete Verluste bei Darlehen und Garantien abgedeckt werden können, die im Rahmen einer Partnerschaft zur Risikoteilung mit der Europäischen Investitionsbank bzw. anderen Finanzinstituten mit öffentlichem Auftrag, die bereit sind, weiterhin Mittel für Projektsponsoren und Banken zur Verfügung zu stellen, welche für die private Kofinanzierung von aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds geförderten Projekten verwendet werden, gewährt werden. Die Höhe der im Rahmen der Kohäsionspolitik insgesamt für den Zeitraum 2007-2013 bereitgestellten Mittel wird dadurch nicht beeinflusst. Auf diese Weise wird in einem kritischen Moment für zusätzliche Liquidität für Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen in den Mitgliedstaaten gesorgt und die weitere Durchführung der Programme vor Ort erleichtert. Wurden die für das Risikoteilungsinstrument verfügbar gemachten Mittel nicht zum Ausgleich von Verlusten genutzt, stehen sie den Mitgliedstaaten für die Fortführung des Risikoteilungsinstruments oder als Bestandteil der verfügbaren Mittelausstattung für die operationellen Programme zur Verfügung. Die Mittelzuweisungen für das Risikoteilungsinstrument werden zudem streng gedeckelt und schaffen für die Europäische Union oder die Mitgliedstaaten keine Eventualverbindlichkeiten.
Allgemeiner Kontext
Die Verschärfung der Finanzkrise in manchen Mitgliedstaaten beeinträchtigt - aufgrund der Schuldenlast und der Schwierigkeiten der Regierungen, Gelder vom Markt zu leihen, - die Realwirtschaft ohne Zweifel erheblich.
Die Kommission hat in Reaktion auf die gegenwärtige Finanzkrise und ihre sozioökonomischen Folgen Vorschläge eingebracht. Im Rahmen ihres Konjunkturpakets schlug die Kommission im Dezember 2008 mehrere Änderungen zur Vereinfachung der Durchführungsregeln für die Kohäsionspolitik und zur Bereitstellung zusätzlicher Vorfinanzierungen mittels Vorschusszahlungen an EFRE- und ESF-Programme vor. Die zusätzlichen, 2009 an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Vorschusszahlungen haben eine unmittelbare Geldeinspritzung von 6,25 Mrd. EUR geliefert, und dies innerhalb des mit jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 vereinbarten finanziellen Umfangs. Mit dieser Änderung stieg die Summe der Vorschusszahlungen auf 29,38 Mrd. EUR. Ein Vorschlag der Kommission vom Juli 2009 sah zusätzliche Maßnamen zur Vereinfachung der Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds vor. Die Annahme dieser Maßnahmen im Juni 2010 hat erheblich zu einer einfacheren Umsetzung der Programme beigetragen und die Nutzung der Mittel beträchtlich verbessert, wobei die Verwaltungslast auf Seiten der Empfänger abgebaut wurde. Im August 2011 hat die Kommission weiterhin einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angenommen; dieser bestimmt, dass die Finanzhilfe der EU, die über Zwischenzahlungen und Zahlungen von Restbeträgen zurückgezahlt wird, 10 Prozentpunkte über der gegenwärtigen Obergrenze liegen kann (KOM (2011) 482 endgültig, 1.8.2011). Wenn der Rat und das Parlament diesen Vorschlag angenommen haben, werden die betreffenden Mitgliedstaaten über zusätzliche Liquidität verfügen, die sie für den Teil der Kofinanzierung von Projekten und Programmen verwenden können, der für eine Finanzhilfe aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds nicht in Frage kommt. Darüber hinaus können gegebenenfalls Infrastrukturprojekte gefördert werden, die für die Erholung der Wirtschaft in den betreffenden Mitgliedstaaten wichtig sind.
Bestimmungen, die im Politikbereich des Vorschlags in Kraft sind
Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (nachstehend "Allgemeine Verordnung") besagt, dass die EIB auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an den Maßnahmen zur Vorbereitung von Projekten, insbesondere Großprojekten, Finanzierungen und öffentlichprivaten Partnerschaften mitwirken kann. Weiterhin besagt der Artikel, dass der Mitgliedstaat die gewährten Darlehen im Einvernehmen mit der EIB gebündelt für einen oder mehrere Schwerpunkte eines operationellen Programms einsetzen kann. Mit dem aktuellen Vorschlag wird die Genehmigung solcher Darlehen durch die EIB oder gegebenenfalls durch andere internationale Finanzinstitutionen erleichtert, und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem solche Darlehen aufgrund der Herabstufung der öffentlichen und privaten Kreditwürdigkeit eines Staates bzw. von Finanzinstituten der Mitgliedstaaten nicht verfügbar sind.
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Der Vorschlag steht im Einklang mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.
2. Konsultation der Interessenträger Folgenabschätzung
Konsultation von interessierten Kreisen
Es wurden keine externen Interessenvertreter konsultiert.
Beschaffung und Nutzung von Fachwissen
Die Nutzung von externem Fachwissen ist nicht notwendig gewesen.
Folgenabschätzung
Aufgrund des Vorschlags könnte die Kommission im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung Risikoteilungsinstrumente einsetzen, mit denen die Risiken von Darlehen und Garantien abgedeckt werden, die Organisatoren von Projekten bzw. anderen öffentlichen und privaten Partnern gewährt werden. So soll die rasche Umsetzung der Programme der Kohäsionspolitik erleichtert werden, und zwar durch Investitionen in Infrastrukturen bzw. durch produktive Investitionen, die unmittelbare und spürbare Auswirkungen auf die Wirtschaft haben und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.
Dies stellt keine zusätzlichen finanziellen Anforderungen an den Gesamthaushalt, da sich während des Zeitraums die Mittelzuweisung insgesamt aus den Fonds an die betreffenden Mitgliedstaaten nicht ändert.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Es wird vorgeschlagen, Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 dahingehend zu ändern, dass im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung Risikoteilungsinstruments eingesetzt werden können. Weiterhin wird die Änderung des Artikels 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgeschlagen, damit Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, einen Teil der Mittel, die ihnen im Rahmen der Ziele der Kohäsionspolitik "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" zugewiesen wurden, für die Bildung von Rücklagen und die Kapitalzuweisung für Darlehen und Garantien zur Verfügung stellen können, die direkt oder indirekt von der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen an Projektträger bzw. öffentliche und private Partner vergeben werden.
Die Vorschriften und Bedingungen, die für ein solches Risikoteilungsinstrument gelten, sollten auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats von der Kommission festgelegt werden. Die Kommission sollte auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats einen Adhoc-Beschluss über die Vorschriften und Bedingungen annehmen, die für diese Instrumente gelten, und zwar auf der Grundlage der Mittel, die der betreffende Mitgliedstaat aus den Mittelzuweisungen aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds überträgt.
Rechtsgrundlage
Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert die auf die drei Fonds anwendbaren gemeinsamen Regeln. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Anordnungen für Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.
Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip insofern, als dass damit über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds bestimmten Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten - insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie einer Verschlechterung des Haushaltsdefizits und ihrer Schuldenlage, auch aufgrund des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds - leichter unter die Arme gegriffen wird. In diesem Zusammenhang ist auf EU-Ebene ein Mechanismus zu schaffen, über den die Europäische Kommission Risikoteilungsinstrumente einrichten kann, die die Bereitstellung von Darlehen und Garantien für die private Kofinanzierung von Projekten erleichtern können, die mit öffentlicher Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds durchgeführt werden.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der gegenwärtige Vorschlag ist verhältnismäßig, da er mehr Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds für diejenigen Mitgliedstaaten vorsieht, die von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, welche auf außergewöhnliche Umstände außerhalb ihrer Kontrolle zurückgehen und für die die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus) gelten, oder die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, für welche die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates gelten, sowie für Griechenland, das im Rahmen der Gläubigervereinbarung und des Euro Area Loan Facility Act finanzielle Unterstützung außerhalb des EFSM erhält.
Wahl von Instrumenten
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angebracht:
Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisher gemachten Erfahrungen für notwendig, Änderungen an der Allgemeinen Verordnung vorzuschlagen. Das Ziel dieser Überarbeitung besteht darin, die Kofinanzierung von Projekten weiter zu vereinfachen und damit sowohl ihre Durchführung als auch die Wirkung dieser Investitionen auf die Realwirtschaft zu beschleunigen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Da der Vorschlag keine Änderung der für die operationellen Programme des Programmplanungszeitraums 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds vorsieht, hat er keine Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen.
Dieser Vorschlag kann zu einer Beschleunigung der Zahlungen führen, die am Ende des Programmplanungszeitraums ausgeglichen werden. Daher bleiben die Mittel für Zahlungen insgesamt für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert.
Angesichts des Antrags des Mitgliedstaats auf Inanspruchnahme der Maßnahme und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der Einreichung von Zwischenzahlungen wird die Kommission im Jahr 2012 den Bedarf an zusätzlichen Zahlungsermächtigungen überprüfen und gegebenenfalls der Haushaltsbehörde die notwendigen Maßnahmen vorschlagen.
Der Vorschlag zeigt, dass die Kommission bereit ist, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Finanzkrise zu unterstützen. Dank der Änderung werden die betroffenen Mitgliedstaaten die für die Unterstützung von Projekten und für den Wirtschaftsaufschwung notwendigen Mittel erhalten.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften zu Risikoteilungsinstrumenten für Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum wie Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in diversen Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert.
- (2) Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen und Bürger weithin spürbar.
- (3) Auf der Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 AEUV, nach dem einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus3 ein solcher Mechanismus eingeführt, um die finanzielle Stabilität der Union zu erhalten.
- (4) Mit den Durchführungsbeschlüssen des Rates 2011/77/EU4 und 2011/344/EU5 wurde Irland und Portugal ein solcher finanzieller Beistand gewährt.
- (5) Griechenland hatte bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 gravierende Schwierigkeiten mit der Finanzstabilität. Daher konnte der finanzielle Beistand für Griechenland nicht auf dieser Verordnung fußen.
- (6) Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über die Darlehensfazilität, für Griechenland am 8. Mai 2010 geschlossen, traten am 11. Mai 2010 in Kraft. Die Gläubigervereinbarung bleibt für einen dreijährigen Programmzeitraum vollständig wirksam und in Kraft, solange Beträge im Rahmen der Darlehensfazilität ausstehen.
- (7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten6 wurde ein Instrument geschaffen, mit dem der Rat einen gegenseitigen finanziellen Beistand gewährt, wenn ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist.
- (8) Mit den vom Rat erlassenen Entscheidungen 2009/102/EG7, 2009/290/EG8 und 2009/459/EG9 wurde Ungarn, Lettland und Rumänien ein solcher finanzieller Beistand gewährt.
- (9) Am 11. Juli 2011 unterzeichneten die Finanzminister der 17 Euro-Länder den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Es ist vorgesehen, dass der ESM im Jahr 2013 die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus übernimmt. Dieser künftige Mechanismus sollte daher bereits in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.
- (10) Der Europäische Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Juni 2011, dass die Kommission die Synergien zwischen dem Darlehensprogramm für Griechenland und den EU-Fonds verstärken will, und unterstützt die Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit Griechenlands, Mittel aus den EU-Fonds zu absorbieren, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern, indem diese Mittel noch gezielter für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Darüber hinaus begrüßte und unterstützte der Europäische Rat die von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungsarbeiten an einem umfassenden Programm zur technischen Unterstützung Griechenlands.
- (11) In der Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und der EU-Organe vom 21. Juli 2011 wurden die Kommission und die Europäische Investitionsbank aufgefordert, die Synergieeffekte zwischen Darlehensprogrammen und EU-Mitteln in allen Ländern zu verbessern, die eine Unterstützung von der EU oder aus dem Internationalen Währungsfonds erhalten. Die vorliegende Verordnung trägt zu diesem Ziel bei.
- (12) In Griechenland gibt es bei der Durchführung von operationellen Programmen und Projekten im Bereich der Investitionen in Infrastrukturen und der produktiven Investitionen ernste Probleme, da sich die Bedingungen für eine Beteiligung des Privatsektors und besonders des Finanzsektors aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise grundlegend verändert haben.
- (13) Um diese Probleme zu verringern, die Durchführung von operationellen Programmen und Projekten zu beschleunigen und die wirtschaftliche Erholung zu stützen, ist es daher angemessen, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, die erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die finanzielle Stabilität erfahren und eine Finanzhilfe über einen der genannten Finanzhilfe-Mechanismen erhalten haben, Finanzmittel aus den operationellen Programmen zur Einrichtung von Risikoteilungsinstrumenten beitragen; diese Instrumente umfassen Darlehen, Garantien oder andere Finanzierungsfazilitäten zur Unterstützung von im Rahmen eines operationellen Programms geplanten Projekten und Vorhaben.
- (14) Angesichts der langjährigen Erfahrung der EIB als Hauptgeldgeber von Infrastrukturprojekten und ihrer Zusage, die Erholung der Wirtschaft zu unterstützen, sollte die Kommission in der Lage sein, zusammen mit der EIB Risikoteilungsinstrumente einzurichten. Die besonderen Vorschriften und Bedingungen der Zusammenarbeit sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB festgelegt werden.
- (15) Im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Investitionsmöglichkeiten auszuweiten, die in den betreffenden Mitgliedstaaten entstehen, kann die Kommission mit einzelstaatlichen oder internationalen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen, die ausreichende Sicherheiten bieten gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften10, auch Risikoteilungsinstrumente einrichten und gemäß Vorschriften und Bedingungen, die mit denen der EIB vergleichbar sind.
- (16) Um im Rahmen der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise rasch reagieren zu können, sollten solche Risikoteilungsinstrumente durch die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 54 Ansatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingesetzt werden.
- (17) Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ist daher entsprechend zu ändern - 10 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Ausführung der den Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Europäischen Union erfolgt im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften,* mit Ausnahme der in Artikel 36 Absatz 2a genannten Risikoteilungsinstrumente und der in Artikel 45 genannten technischen Hilfe.
Der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wird gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 angewandt.
- (2) In Artikel 36 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
"2a. Die Mitgliedstaaten, die eine der Bedingungen aus Artikel 77 Absatz 2 erfüllen, können einen Teil der unter Artikel 19 und Artikel 20 genannten Finanzmittel in ein Risikoteilungsinstrument einzahlen; dieses wird gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtet durch die Kommission im Einvernehmen mit der Europäischen Investitionsbank oder im Einvernehmen mit innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätigen Einrichtungen, die ausreichende Sicherheiten bieten; es gelten dabei vergleichbare Vorschriften und Bedingungen, wie sie für die Europäische Investitionsbank bei der Bildung von Rücklagen und der Kapitalzuweisung für Darlehen und Garantien sowie für andere Finanzierungsfazilitäten, die im Rahmen des Risikoteilungsinstruments gewährt werden, gelten bzw. von dieser angewandt werden.
Das Risikoteilungsinstrument wird ausschließlich für Darlehen und Garantien sowie andere Finanzierungsfazilitäten genutzt, um aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierte Vorhaben zu finanzieren, und zwar im Hinblick auf Ausgaben, die nicht durch Artikel 56 abdeckt sind.
Das Risikoteilungsinstrument wird durch die Kommission im Rahmen einer indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingesetzt.
Die Einzahlungen in das Risikoteilungsinstrument erfolgen in Tranchen in Übereinstimmung mit der geplanten Verwendung des Risikoteilungsinstruments zur Bereitstellung von Darlehen und Garantien, die für die Finanzierung bestimmter Vorhaben vorgesehen sind.
Der betreffende Mitgliedstaat richtet einen Antrag an die Kommission, die auf dem Wege eines delegierten Rechtsaktes einen Beschluss annimmt; in diesem wird das System beschrieben, mit dem garantiert wird, dass der verfügbare Betrag ausschließlich zugunsten des Mitgliedstaats verwendet wird, der diesen aus den für ihn bestimmten Mittelzuweisungen im Rahmen der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Verfügung gestellt hat; ebenfalls beschrieben werden die für das Risikoteilungsinstrument geltenden Vorschriften und Bedingungen. In diesen Vorschriften und Bedingungen müssen mindestens folgende Aspekte enthalten sein:
- a) Rückverfolgbarkeit und Buchführung, Informationen zur Verwendung der Mittel und zu den Überwachungs- und Kontrollsystemen und
- b) Gebührenstruktur und sonstige Verwaltungskosten.
Die Mittelzuweisungen für das Risikoteilungsinstrument sind streng gedeckelt und schaffen keine Eventualverbindlichkeiten für den Haushalt der Europäischen Union oder des betreffenden Mitgliedstaats.
Nach der Beendigung eines durch das Risikoteilungsinstrument abgedeckten Vorhabens können verbleibende Beträge auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erneut für das Risikoteilungsinstrument genutzt werden, wenn der Mitgliedstaat eine der unter Artikel 77 Absatz 2 genannten Bedingungen immer noch erfüllt. Erfüllt der Mitgliedstaat diese Bedingungen nicht mehr, werden die verbleibenden Beträge als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung betrachtet. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats können die zusätzlichen Verpflichtungsermächtigungen, die durch diese zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, den Mittelzuweisungen hinzugefügt werden, die im Folgejahr im Rahmen der Kohäsionspolitik für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Finanzbogen zu Rechtsakten
Befindet sich im PDF-Dokument
- 1. ABl. L, S .
- 2. ABl. L, S .
- 3. ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
- 4. ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.
- 5. ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88.
- 6. ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
- 7. ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5.
- 8. ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39.
- 9. ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8.
- *. ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1."