Der Bundesrat hat in seiner 804. Sitzung am 15. Oktober 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)
A. Änderungen
1. Zu § 1 und § 2 Satz 1 Nr. 1
- a) In § 1 ist das Wort "Gebäuden" durch das Wort "Bauwerken" zu ersetzen.
- b) § 2 Satz 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
Folgeänderungen:
- a) In § 2 Satz 1 Nr. 3 und 7 und § 3 Abs. 3 Buchstabe b ist jeweils das Wort "Gebäuden" durch das Wort "Bauwerken" zu ersetzen.
- b) Anhang I Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Das Wort "Gebäude" ist durch das Wort "Bauwerke" zu ersetzen.
- bb) In Buchstabe d und e sind jeweils die Wörter "Gebäude, Gebäudeteile und -bekleidungen" durch die Wörter "Bauwerke, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen" zu ersetzen.
- c) Anhang II ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 ist das Wort "Gebäuden" durch das Wort "Bauwerken" zu ersetzen.
- bb) In der Tabelle sind in der Spalte "Produktkategorie" unter Buchstabe d die Wörter "Gebäude, Gebäudeteile und -bekleidungen" durch die Wörter "Bauwerke, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen" zu ersetzen.
Begründung:
Bei der deutschen Übersetzung der Richtlinie 2004/42/EG wurde nicht berücksichtigt dass das Wort "building" neben Gebäuden auch andere Bauwerke umfasst. Der Begriff "Gebäude" ist im Bauordnungsrecht der Länder, welchem eine Musterbauordnung zu Grunde liegt, als "selbständig benutzbare überdeckte, betretbare bauliche Anlagen" definiert. Es erscheint nicht sinnvoll, den Begriff in der vorliegenden Verordnung anders zu definieren. Daher sollte das Wort "Gebäude" durch das Wort "Bauwerke" ersetzt und entsprechend definiert werden. Dabei muss die in der Verordnung enthaltene Einschränkung der Hoch- und Tiefbauten auf privat, gewerblich und landwirtschaftlich genutzte entfallen, um auch z.B. öffentliche Bauwerke zu erfassen. Zudem sollte in den Anhängen der Verordnung eine Angleichung an den Wortlaut des § 1 "Zweck und Anwendungsbereich" erfolgen, indem die Wörter "Gebäude, Gebäudeteile und -bekleidungen" durch die Wörter "Bauwerke, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen" ersetzt werden.
Zudem ist das Wort "Baubekleidung" nicht gebräuchlich.
2. Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a
In § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a sind nach den Wörtern "Farben und Lacke" die Wörter "zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen" einzufügen.
Begründung:
Durch diese Ergänzung soll vermieden werden, dass sich irrtümlicherweise der Baubereich von dieser Verordnung "nicht angesprochen" fühlt. Die Formulierung entspricht der Bezeichnung in Anhang I Nr. 1.
3. Zu § 4
In § 4 sind im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "oder Einführer" einzufügen.
Begründung:
Das Inverkehrbringen erfasst auch das Verbringen eines im Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkts in den Geltungsbereich der Verordnung.
Somit ist neben dem Hersteller auch der Einführer vor dem Inverkehrbringen zur Kennzeichnung der betreffenden Produkte zu verpflichten.
4. Zu § 4
In § 4 sind im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "folgende Angaben" die Wörter "waagerecht und deutlich lesbar" einzufügen.
Begründung:
Die Angabe der VOC-Gehalte soll soweit als möglich mit den Vorschriften der §§ 6 und 7 GefStoffV bzw. der Artikel 24 der Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 11 der Richtlinie 1999/45/EG in Einklang stehen. Zugleich sollen damit Unklarheiten seitens der Hersteller bezüglich der Kennzeichnung vermieden werden.
5. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1
In § 5 Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "oder Einführer" einzufügen.
Begründung:
Das Inverkehrbringen erfasst auch das Verbringen eines im Anhang I aufgeführten gebrauchsfertigen Produkts in den Geltungsbereich der Verordnung.
Somit ist neben dem Hersteller auch der Einführer zur Mitteilung der für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen zu verpflichten.
6. Zu § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
§ 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 3 ist das Wort "Ausnahmegenehmigung" durch das Wort "Erlaubnis" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 ist das Wort "Ausnahmegenehmigungen" durch das Wort "Erlaubnisse" zu ersetzen.
Begründung:
Angleichung der Formulierung in § 5 Abs. 1 und 2 an die Formulierung in § 3 Abs. 3 Buchstabe b.
B. Entschließung
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass in den der ChemVOCFarbV zu Grunde liegenden EG-Regelungen die gesundheitlichen Wirkungen der an die Stelle flüchtiger Lösemittel tretenden Stoffe berücksichtigt werden. Sie möge bei der Weiterentwicklung der Richtlinie darauf hinwirken, dass eine gesundheitliche Belastung von Verbrauchern durch problematische neue Inhaltsstoffe oder langandauernde Belastung von Innenräumen durch schwerflüchtige Bestandteile von Anstrichfarben verhindert wird. Sie möge insbesondere prüfen, ob zum Schutz des privaten Verbrauchers ein an Hersteller und Importeure gerichtetes Gebot zur Substitution gesundheitlich belastender Inhaltsstoffe eingeführt werden kann, analog wie dies im Arbeitsschutz für den Arbeitgeber besteht.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Bundesrat spätestens nach 12 Monaten über ihre diesbezüglichen Strategien, Verhandlungen und Erfolge zu berichten.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für folgende Änderungen der Richtlinie 2004/42/EG einzusetzen: Zur Restaurierung wertvoller Gebäude und Fahrzeuge soll das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die die VOC-Grenzwerte des Anhangs II der Richtlinie nicht einhalten, generell erlaubt werden. Eine entsprechende Berichtspflicht sollte entfallen.
- 3. Der Bundesrat sieht - vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Regelungen zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus Farben und Lacken in der ChemVOCFarbV - in der Beibehaltung der Regelungen zur Kfz-Reparaturlackierung in der Lösemittelverordnung (31. BImSchV) über den 1. Januar 2007 hinaus eine unnötige Doppelregelung, die mit erheblichem Aufwand für Betreiber und Behörden verbunden ist.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Regelungen zur Verminderung von VOC-Emissionen durch Kfz-Reparaturlackierbetriebe in der ChemVOCFarbV ohne Absenkung umweltrechtlicher Standards zu konzentrieren und gleichzeitig die entsprechenden Regelungen in der Lösemittelverordnung zu streichen. Die in der Lösemittelverordnung vorgesehene Fortschreibung des Standes der Technik ab 2010 ist zu übernehmen. Zusätzlich sollte jedoch ein zweiter Stufenplan für alle Produktkategorien angestrebt werden. Eine Streichung der Regelungen in der Lösemittelverordnung setzt voraus, dass die korrespondierenden Regelungen in der ChemVOCFarbV zeitgleich in Kraft treten.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich nötigenfalls für eine entsprechende Änderung der Richtlinie 2004/42/EG einzusetzen.
- 4. Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen dass die Überprüfung nach Artikel 9 der Richtlinie 2004/42/EG vom 21. April 2004 (Dekopaint-Richtlinie) mit dem Ziel erfolgt, für Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung eine weitere Verminderung (Stufe II) des VOC-Gehalts zu erreichen.
- 5. Die Bundesregierung wird gebeten, zeitnah die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 31. BImSchV) dahingehend zu ändern, dass im Anhang II Nr. 5 der 31. BImSchV der Buchstabe a gestrichen wird.
Tätigkeiten zur Lackierung von Kraftfahrzeugen gemäß der Richtlinie 70/156/EWG oder zur Lackierung eines Teils dieser Kraftfahrzeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen sind aus dem Anwendungsbereich der 31. BImSchV herauszunehmen.
Dies entspricht der mit Artikel 13 der Dekopaint-Richtlinie erfolgten Änderung der "VOC-Anlagen-Richtlinie" (1999/13/EG).