Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 31 IntErbRVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine Hinweispflicht des Nachlassgerichtes dergestalt, dass der Erklärende selbst den Zugang der Erklärung an das zuständige Gericht des anderen Mitgliedstaates veranlassen muss, normiert werden sollte.
Begründung:
Gemäß § 31 IntErbRVG-E sind für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird, in den Fällen des Artikels 13 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 die Nachlassgerichte örtlich zuständig, in deren Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Erklärende erhält gemäß § 31 Satz 3 IntErbRVG-E von Amts wegen eine Bestätigung über den Inhalt und den Zeitpunkt der Entgegennahme der Erklärung.
Es erscheint unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge sachgerecht, eine Verpflichtung des entgegennehmenden Gerichts zu normieren, den Erklärenden darauf hinzuweisen, dass er selbst das Gericht des anderen Mitgliedstaates über die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft informieren muss. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der rechtlich nicht versierte Bürger annimmt, mit Abgabe der Erklärung alles Erforderliche getan zu haben, um die Wirksamkeit seiner Erklärung herbeizuführen.
Eine entsprechende Hinweispflicht kann wegen der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspfleger nur durch Gesetz begründet werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 1 IntErbRVG)
In Artikel 1 ist in § 32 Absatz 1 der Punkt am Ende durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen:
"eine Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts wird hierdurch nicht begründet."
Begründung:
Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 32 IntErbRVG-E soll das Nachlassgericht nicht verpflichtet sein, von Amts wegen das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzung der Ausübung des Aneignungsrechts einzuleiten; das Nachlassgericht ist nur auf Antrag oder Anregung verpflichtet, tätig zu werden. Die Regelung soll dem Nachlassgericht keinen Handlungsauftrag erteilen, sondern lediglich eine Ermächtigung geben. Es sollte daher eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass das Nachlassgericht nicht von sich aus verpflichtet ist, Nachforschungen bezüglich möglicher Erben anzustellen.
Dies geht aus dem vorgeschlagenen Gesetzestext nicht hinreichend klar hervor. Aus der Voraussetzung einer Feststellung des Nachlassgerichts könnte vielmehr gefolgert werden, dass das Nachlassgericht eine entsprechende Amtsermittlungspflicht trifft.
3. Zu Artikel 1 (§ 33 Nummer 2, § 37 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 40 Satz 1, § 42 Satz 1 IntErbRVG), Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Nummer 2 Buchstabe i RPflG), Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe i (Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 12218 Gebührentatbestand)
In Artikel 1 sind in § 33 Nummer 2, § 37 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 40 Satz 1, § 42 Satz 1, in Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 3 Nummer 2 Buchstabe i und in Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe i sind in Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 12218 im Gebührentatbestand jeweils die Wörter "beglaubigten Abschrift" durch das Wort "Ausfertigung" zu ersetzen.
Begründung:
Gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 bewahrt die Ausstellungsbehörde die Urschrift des Nachlasszeugnisses auf und stellt dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus. Der Gesetzentwurf übernimmt in den vorstehend genannten Bestimmungen die Diktion der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, derzufolge nicht zwischen Ausfertigung und beglaubigter Abschrift differenziert wird. Im Sinne der deutschen Gesetzessystematik handelt es sich bei der zu erteilenden Abschrift allerdings um eine Ausfertigung. Es erscheint daher dringend geboten, die deutsche Diktion beizubehalten und die vom Nachlassgericht erteilte "beglaubigte Abschrift" durchgehend als Ausfertigung zu bezeichnen. Durch die Beibehaltung der deutschen Diktion würde vermieden werden, dass von sonstigen Stellen (insbesondere von einem Notar) erstellten "beglaubigten Abschriften" vom Rechtsverkehr unzutreffend die Bedeutung eines die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzenden Dokuments (Ausfertigung im Sinne des § 47 BeurkG) beigemessen wird. Es sollte daher die bewährte Differenzierung von Ausfertigung und beglaubigter Abschrift beibehalten werden.
4. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 3 Satz 4 IntErbRVG) und Artikel 11 (§ 343 Absatz 3 Satz 2 FamFG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine Konkretisierung des "wichtigen Grundes" für die Verweisung durch die Aufnahme der in der Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 1 § 34 IntErbRVG-E genannten Beispielfälle - Belegenheit von Nachlassgegenständen oder der Aufenthalt einer im Verfahren anzuhörenden Person in einem anderen Amtsgerichtsbezirk - erfolgen kann.
Begründung:
Der wichtige Grund für die Verweisungsbefugnis sollte durch Aufnahme der in der Begründung zu Artikel 1 § 34 IntErbRVG-E erwähnten Beispielsfälle jeweils bereits im beabsichtigten Gesetz näher konkretisiert und klargestellt werden. Die Sachbearbeitung verzögernde Zuständigkeitsstreitigkeiten würden vermieden, wenn schon von Gesetzes wegen klar wäre, dass jedenfalls die Belegenheit von Nachlassgegenständen oder der Aufenthalt einer im Verfahren anzuhörenden Person in einem anderen Amtsgerichtsbezirk als wichtiger Grund anzusehen sind.
In obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. Juni 2014 zu I-2 Wx 170/ 14, 2 Wx 170/ 14, lt. juris) ist Verweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin, die auf § 343 Absatz 2 Satz 2 FamFG in bisheriger Fassung gestützt waren, bereits die Bindungswirkung wegen "objektiver Willkür" bzw. "objektiver Rechtswidrigkeit" abgesprochen worden, weil sich aus dem Umkehrschluss aus § 343 Absatz 3 FamFG ergäbe, dass das Vorhandensein von Nachlassgegenständen in einem anderen Amtsgerichtsbezirk allein keinen wichtigen Grund darstellen könne, wenn es sich um Gegenstände handele, die - wie z.B. Sparguthaben - ihrer Natur nach Keiner. ortsnahen Verwaltung oder Fürsorge bedürfen. Mit einer gesetzlichen Konkretisierung würde klargestellt, dass die Verweisungsmöglichkeit für den Hauptanwendungsfall der Belegenheit von Nachlassgegenständen in einem anderen Amtsgerichtsbezirk erhalten bleiben soll.
5. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 4 Satz 3 - neu - IntErbRVG)
In Artikel 1 ist dem § 34 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:
"Sind nach landesgesetzlichen Vorschriften für die Aufgaben des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig, so sind diese sachlich ausschließlich zuständig."
Begründung:
Nach § 34 Absatz 4 IntErbRVG-E soll die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beim Amtsgericht als Nachlassgericht liegen.
In Baden-Württemberg sind jedoch noch bis zum 31. Dezember 2017 gemäß Artikel 147 EGBGB i.V.m.
§ 1 Absatz 2, § 38 LFGG BW die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zuständig.
Es ist daher eine Klarstellung im Gesetz geboten, dass auch für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses die Zuständigkeit anderer Stellen als Nachlassgerichte gegeben ist. Der Wortlaut des an § 34 Absatz 4 IntErbRVG-E anzufügenden Satzes orientiert sich an Artikel 147 EGBGB.
Andernfalls wären die Amtsgerichte als Nachlassgerichte in Baden-Württemberg lediglich für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig (obgleich es sich dabei auch um Nachlasssachen im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 9 FamFG handelt), während im Übrigen weiterhin die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zuständig wären.
Diese Zuständigkeitsspaltung liefe dem aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ersichtlichen Willen des Gesetzgebers (BR-Drucksache 644/14 (PDF) , S. 41) zuwider, die Zuständigkeit für die Erteilung des deutschen Erbscheins über die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses möglichst bei demselben Gericht zu bündeln und wäre mit erheblichen Nachteilen für die Antragssteller verbunden. Darüber hinaus müssten auch organisatorisch bislang noch nicht vorhandene Nachlassgerichte bei den Amtsgerichten in Baden-Württemberg eingerichtet werden.
Dass die staatlichen Notariate in Baden-Württemberg vielmehr auch für das Europäische Nachlasszeugnis zuständig sein sollen, zeigt insbesondere Artikel 4 Nummer 5 des Gesetzentwurfs, durch welchen der ebenfalls badenwürttembergische Besonderheiten berücksichtigende § 35 RPflG angepasst werden soll.
Nach der Gesetzessystematik ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der staatlichen Notariate für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses anstelle des Amtsgerichts auch weder aus Artikel 147 EGBGB noch aus der Ausnahmevorschrift des § 486 FamFG, der vorsieht, dass Vorbehalte im EGBGB zugunsten der Landesgesetzgebung auch für die entsprechenden Verfahrensvorschriften im Geltungsbereich des FamFG gelten, weil § 35 Absatz 1 IntErbRVG-E das FamFG lediglich für anwendbar erklärt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Insoweit stellt § 34 Absatz 4 IntErbRVG-E jedoch die speziellere Regelung dar.
6. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 IntErbRVG)
In Artikel 1 ist § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wie folgt zu fassen:
"6. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird."
Begründung:
§ 37 Absatz 1 Satz 2 IntErbRVG-E regelt, wer als Beteiligter bei einem Verfahren über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses hinzugezogen werden kann. Dabei wird von der Regelungssystematik der parallelen Vorschrift für Erbscheine (§ 345 FamFG) teilweise abgewichen. Eine Angleichung des § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 IntErbRVG-E an § 345 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 FamFG ist sachgerecht, insbesondere um auf die bereits bestehende Konkretisierung des § 345 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 FamFG ("alle Übrigen" unmittelbar Betroffenen) durch die gerichtliche Praxis und Rechtsprechung zurückgreifen zu können. Der Begriff des "berechtigten Interesses" ist sehr unscharf und bedürfte erst noch einer Konkretisierung bzw. Auslegung durch die gerichtliche Praxis und Wissenschaft. Um insoweit eine zwischenzeitliche Rechtsunklarheit zu vermeiden, drängt sich eine Übernahme der Diktion aus dem FamFG auf. Der Regelungsgehalt der so gefassten Änderung dürfte von der bisherigen Formulierung nicht abweichen.
7. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 2 - neu - IntErbRVG)
In Artikel 1 ist § 38 wie folgt zu ändern:
Begründung:
- a) Weder die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 noch der Entwurf des IntErbRVG enthalten Regelungen über die Rückgabe bzw. Einziehung eines erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses im Falle eines Widerrufs oder einer Änderung. Es ist lediglich vorgesehen, dass die Personen, denen eine beglaubigte Abschrift des Nachlasszeugnisses erteilt wurde, von einem Widerruf oder von einer Änderung des Nachlasszeugnisses unterrichtet werden (Artikel 71 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Den Rechtsverkehr ausschließlich durch die begrenzte Gültigkeitsdauer (Artikel 70 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 650/2012) der Nachlasszeugnisse zu schützen, erscheint unter Berücksichtigung der Wirkungen eines solchen Zeugnisses als nicht ausreichend.
Zwar entfaltet das Europäische Nachlasszeugnis nach einem erfolgten Widerruf nicht mehr die Wirkungen gemäß § 69 Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Zudem besteht die Möglichkeit, die Wirkungen des Nachlasszeugnisses gemäß Artikel 73 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 im Falle eines beantragten Widerrufs oder eines eingelegten Rechtsmittels vorläufig auszusetzen.
Diese Möglichkeiten gewährleisten allerdings keinen ausreichenden effektiven Rechtschutz, da der faktische Rechtsschein eines Nachlasszeugnisses auch nach einem Widerruf bzw. einer Änderung bestehen bleibt. Zur Verhinderung von Missbrauch Europäischer Nachlasszeugnisse ist es dringend geboten, die §§ 2361 ff. BGB für entsprechend anwendbar zu erklären.
- b) Die Normierung einer Einziehungsmöglichkeit ist dem nationalen Gesetzgeber auch nicht verwehrt. Die Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucksache 644/14 (PDF) , S. 59) dafür, dass der nationale Gesetzgeber keine Regelungen zur Einziehung eines Erbscheines treffen dürfe, überzeugt auf Grund der nachfolgenden Ausführungen nicht:
- aa) Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und das IntErbRVG stellen Mechanismen (Widerruf und Änderung gemäß § 38 IntErbRVG-E, auch in Verbindung mit der Bestimmung des § 43 IntErbRVG-E im Falle einer Beschwerde) bereit, welche erforderlich sind, um die (rechtlichen) Wirkungen des Artikels 69 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zu beseitigen (vgl. oben, Buchstabe a). Insoweit ist die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 abschließend, so dass, entsprechend den Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, keine ergänzenden Regelungen durch den nationalen Gesetzgeber möglich sind.
- bb) Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 enthält aber gerade keine verfahrensrechtlichen Regelungen, wie nach einem erfolgten Widerruf bzw. einer vorgenommenen Änderung des Nachlasszeugnisses agiert werden kann bzw. muss. Die Entscheidung, wie der Rechtschein als faktische Wirkung des Nachlasszeugnisses zu beseitigen ist, ist dem nationalen Gesetzgeber daher gerade nicht verwehrt; die mit dem obigen Änderungsvorschlag verfolgte Ergänzung bezieht sich ausschließlich auf Nachlasszeugnisse, die bereits geändert oder widerrufen worden s i.d.R. gelungen aus dem BGB bezüglich der materiellen Wirksamkeit des Nachlasszeugnisses werden von der Verweisung gerade nicht umfasst.
- cc) Für die nationale Gesetzgebungskompetenz spricht auch der Erwägungsgrund(80) der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, wonach die Verordnung das Ziel verfolgt, die Rechte der Erben, der Vermächtnisnehmer, der Nachlassgläubiger und der Personen, die dem Erblasser nahestehen, zu schützen. Dafür ist aber auch die Beseitigung des Rechtsscheins eines widerrufenen oder geänderten Nachlasszeugnisses erforderlich. Ebenfalls kann der Rechtsgedanke des Artikels 46 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (der auf die Erteilung des Nachlasszeugnisses nicht unmittelbar anwendbar ist), wonach für das Verfahren das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates maßgeblich ist, unterstützend herangezogen werden.
8. Zu Artikel 1 (§ 39 IntErbRVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob für Fälle, in denen die Sach- und Rechtslage unter den Beteiligten streitig ist, eine dem § 352 FamFG (bzw. § 352e FamFG-E) entsprechende Regelung in das IntErbRVG eingefügt werden sollte.
Begründung:
§ 39 IntErbRVG-E sieht vor, dass das Nachlassgericht bei einem begründeten Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dieses schlicht erteilt. Dieses Verfahren wirft Probleme in den Fällen auf, in denen Beschwerde gegen die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses eingelegt wird, da bereits mit der Erteilung des Zeugnisses ein mit öffentlichem Glauben versehenes Dokument in den Rechtsverkehr gelangt. Alleine die Möglichkeit des Nachlassgerichts, die Wirkungen des Zeugnisses auszusetzen (Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 650/2012), dürfte den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs nicht genügen. Im Rahmen des FamFG wurde daher das Beschlussverfahren nach § 352 FamFG vorgesehen, das auch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Anwendung kommen soll (Artikel 11 Nummer 4, § 352e FamFG-E).
Es empfiehlt sich, auch im Rahmen des IntErbRVG ein entsprechendes Beschlussverfahren vorzusehen. Dies widerspricht auch nicht den zwingenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 650/2012. Diese sieht zwar vor, dass die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses beschwerdefähig ist (Artikel 72 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Dies dürfte aber nicht gegen die zusätzliche Beschwerdefähigkeit einer vorgelagerten Beschlussentscheidung sprechen.
9. Zu Artikel 3a - neu - (§ 30a Absatz 2 Satz 3 GVGEG), Artikel 21 Absatz 2 (Inkrafttreten)
- a) Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
§ 30a Absatz 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 7a, § 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend."
- b) In Artikel 21 Absatz 2 ist den Wörtern "Artikel 12 Nummer 2" die Angabe "Artikel 3a," voranzustellen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Am 1. August 2013 trat das Gerichts- und Notarkostengesetz als Teil des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes an die Stelle der Kostenordnung.
§ 30a Absatz 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG), der bis dahin auf Vorschriften der Kostenordnung verwiesen hatte, wurde durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) entsprechend angepasst. Diese Anpassung wurde jedoch zum 1. Januar 2014 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) wieder rückgängig gemacht. Durch die mit der Änderung vorgeschlagene Neufassung des § 30a Absatz 2 Satz 3 GVGEG soll die Verweisung auf das Gerichts- und Notarkostengesetz wieder hergestellt werden. Neu eingefügt wird die Verweisung auf § 7a des Gerichts- und Notarkostengesetzes, in der die Verpflichtung zur Rechtsbehelfsbelehrung niedergelegt ist. Hierdurch soll der durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften neu aufgenommenen Verweisung auf § 1b der Kostenordnung Rechnung getragen werden.
Zu Buchstabe b:
Die Neufassung von § 30 Absatz 2 Satz 3 GVGEG, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 steht, soll möglichst bald in Kraft treten. Dies wird durch die Änderung der Inkrafttretensregelung erreicht.
10. Zu Artikel 11 Nummer 4 (§ 352e FamFG)
In Artikel 11 Nummer 4 ist § 352e wie folgt zu fassen:
" § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge
- (1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
- (2) Ist die Sach- und Rechtslage unter den Beteiligten unstreitig und erachtet das Nachlassgericht die antragsbegründenden Tatsachen für festgestellt, so erteilt es den beantragten Erbschein und übersendet eine Ausfertigung an den Antragsteller.
- (3) Ist die Sach- und Rechtslage unter den Beteiligten streitig, so trifft das Nachlassgericht eine Entscheidung über die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen durch Beschluss. Dieser Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
- (4) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird."
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung geht auf Anregungen aus der gerichtlichen Praxis zurück und bezweckt eine Vereinfachung bzw. Entbürokratisierung des bestehenden Erbscheinerteilungsverfahrens für unstreitige Fallkonstellationen.
Nach gegenwärtiger Regelung des § 352 FamFG erfolgt die Erteilung eines Erbscheins stets zweiaktig: Im ersten Schritt stellt das Nachlassgericht durch Beschluss das Vorliegen der Tatsachen fest, die für die beabsichtigte Erbscheinerteilung erforderlich sind (§ 352 Absatz 1 FamFG). In Vollzug dieses Beschlusses erteilt das Nachlassgericht sodann in einem zweiten Schritt den Erbschein.
Dieses zweiaktige Vorgehen gilt für alle Erbscheinerteilungsverfahren, unabhängig davon, ob die Beteiligten mit der beantragten Erbscheinerteilung einverstanden sind und ob sie die Sach- und Rechtlage einvernehmlich beurteilen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Nachlassgerichte in jeder Erbscheinsache schriftliche Feststellungsbeschlüsse erlassen und zu den Akten nehmen, die die gerichtliche Sphäre nicht verlassen und den Beteiligten gemäß § 352 Absatz 1 Satz 3 FamFG nicht bekannt gegeben werden, wenn die Sach- und Rechtslage unter den Beteiligten unstreitig ist.
Der feststellende Beschluss über die Tatsachen der Erbscheinerteilung stellt daher bei unstreitigen Sachverhaltskonstellationen eine bloße Formsache dar, der einen vermeidbaren Schreib- und Verwaltungsaufwand der Gerichte verursacht. In Fällen, in denen die Sach- und Rechtslage über den Erbfolgenachweis unter allen Beteiligten des Erbscheinverfahrens unstreitig ist, ist der feststellende Beschluss verzichtbar und das Nachlassgericht sollte in die Lage versetzt werden, unmittelbar den Erbschein zu erteilen, ohne einen feststellenden Beschluss nach § 352 Absatz 1 FamFG fassen zu müssen.
Durch einen solchen Verzicht würden die Beteiligten auch nicht in ihren Rechtschutzmöglichkeiten beschränkt, da ihnen bei unstreitiger Sach- und Rechtslage der Beschluss nicht gemäß § 352 Absatz 1 Satz 3 FamFG bekannt gegeben wird und somit ohnehin keine Rechtskraft eintreten kann. Auch erweist sich ein Verstoß gegen das in § 352 Absatz 1 FamFG enthaltene Erfordernis des Feststellungsbeschlusses als folgenlos. Wird ein Erbschein ohne vorherigen Feststellungsbeschluss erteilt, macht ihn der fehlende feststellende Beschluss nicht unrichtig im Sinne von § 2361 BGB, so dass der Erbschein einzuziehen wäre (vgl. Zimmermann, in: Keidel: FamFG, 18. Auflage, 2014 § 352, Rnr. 112). Wird die Erteilung erst nach Erteilung eines Erbscheins, also nachträglich streitig, könnte das Nachlassgericht nach der vorgeschlagenen Regelung hierauf mit einer Einziehung des Erbscheins oder mit Erlass eines Beschlusses gemäß § 352e Absatz 3 FamFG-E reagieren.
Der feststellende Beschluss über die Tatsachen besitzt daher nur bei streitiger Sach- und Rechtslage unter den Beteiligten eine eigenständige Bedeutung. In diesen Fällen, die gegenwärtig § 352 Absatz 2 FamFG regelt, ist er als notwendiges Instrument zur Vorabklärung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu begrüßen und verhindert die verfrühte Erteilung eines möglicherweise unrichtigen Erbscheins, der wieder einzuziehen wäre. Die wesentliche Bedeutung von § 352 FamFG bestand bei seiner Einführung also darin, die von der Rechtsprechung zu Geltungszeiten des FGG entwickelte Rechtsfigur des sogenannten Vorbescheids ausdrücklich zu normieren. Zwar ist dies durch § 352 Absatz 2 FamFG geschehen, an dessen Regelung weiterhin festzuhalten ist. Indes ist zugleich das grundsätzliche Erfordernis eines feststellenden Beschlusses für alle Sachverhaltskonstellationen geschaffen worden, das im FGG nicht ausdrücklich geregelt war. Dementsprechend war zu Geltungszeiten des FGG auch die gerichtliche Praxis in dieser Frage unterschiedlich. Teilweise wurde - wie nach gegenwärtiger Rechtslage - ein sogenannter Bewilligungsbeschluss der Erbscheinerteilung vorgeschaltet, teilweise begnügten sich die Nachlassgerichte mit einer Erteilungsanordnung, deren Formalitätsanforderungen unterschiedlich beurteilt wurden (vgl. Zimmermann, in: Keidel: FamFG, 18. Auflage, 2014 § 352, Rnr. 114).
Im Sinne einer effizienten und verfahrensökonomischen Behandlung von Erbscheinsanträgen ist daher die vorgeschlagene Änderung zu § 352e FamFG-E geboten.
§ 352e Absatz 2 FamFG-E regelt die unstreitigen Sachkonstellationen mit sofortiger Erbscheinerteilung, § 352e Absatz 3 FamFG-E normiert den Feststellungsbeschluss als Nachfolger des sogenannten Vorbescheids bei streitiger Sach- und Rechtslage und lehnt sich an die gegenwärtige Fassung von § 352 Absatz 2 FamFG an.
§ 352e Absatz 4 FamFG-E fügt sodann die gegenwärtige Fassung von § 352 Absatz 3 FamFG an.
11. Zu Artikel 13 Nummer 6a - neu - (§ 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GNotKG), Nummer 9 Buchstabe l Doppelbuchstabe aa und bb - neu - (Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Vorbemerkung 1.4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5) Artikel 13 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Zu Buchstabe a (Artikel 13 Nummer 6a Buchstabe a - § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG):
Auf Grund der bisherigen Regelungen in § 69 Absatz 1 GNotKG können sich insbesondere bei größeren Grundbuchämtern praktische Schwierigkeiten ergeben. Auch wenn Anträge desselben Eigentümers am selben Tag beim Grundbuchamt eingehen, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass diese von demselben Sachbearbeiter bearbeitet werden. Verschiedene Sachbearbeiter haben jedoch kaum die Möglichkeit festzustellen, ob weitere Anträge desselben Eigentümers am selben Tag eingegangen sind. Darüber hinaus besteht für die bisher geltende Wertprivilegierung kaum eine innere Berechtigung. Der Arbeitsaufwand bei Gericht bleibt auch bei der Einreichung mehrerer Eintragungsanträge am selben Tag, die verschiedene Grundstücke betreffen, gleich. Alle Vertragsurkunden sind individuell zu prüfen und zu bearbeiten. Eine Wertprivilegierung soll nunmehr nur für diejenigen Fälle greifen, in denen ein Erwerber auf Grund eines Dokuments bei mehreren Grundstücken als Eigentümer eingetragen wird. In diesen Fällen ist der Arbeitsaufwand des Gerichts - auch wenn mehrere Grundstücke betroffen sind - tatsächlich geringer als bei der Prüfung mehrerer Urkunden.
Durch die umfassende Formulierung "Dokument" werden nicht nur Eintragungsanträge in notariellen Urkunden erfasst, sondern es findet auch Berücksichtigung, dass in einigen Ländern andere Stellen als Notare befugt sein können, öffentliche Beglaubigungen vorzunehmen und der Eintragungsnachweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 GBO durch öffentliche Urkunden einbezogen wird. Einbezogen werden auch die Möglichkeiten eines Antrags des Notars nach § 15 Absatz 2 GBO oder eines Eintragungsantrags durch ein separates Anschreiben eines Beteiligten.
Entsprechend der geltenden Regelung soll im Gesetz außerdem auch künftig klargestellt werden, dass die Privilegierung nur gewährt werden soll, wenn die Anträge am selben Tag gestellt werden, weil ansonsten ein die Ermäßigung rechtfertigender geringerer Arbeitsaufwand nicht vorliegt. Die Verwendung der Wörter "in demselben Dokument" erscheint insoweit nicht hinreichend eindeutig, weil die Möglichkeit besteht, dass von den in einer notariellen Urkunde enthaltenen mehreren Anträgen zunächst nur einzelne gestellt werden. In diesem Fall könnte zweifelhaft sein, ob die notarielle Urkunde oder das Antragsschreiben als Dokument im Sinne des Regelungsvorschlags anzusehen wäre.
Zu Buchstabe a (Artikel 13 Nummer 6a Buchstabe b - § 69 Absatz 2 Satz 1 GNotKG):
Die Änderung des § 69 Absatz 2 Satz 1 GNotKG erfolgt in Anpassung an die Regelung in § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG. Eine Wertprivilegierung soll ebenfalls nur in den Fällen gelten, in denen die gestellten Anträge in einem Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt eingegangen sind.
Zu Buchstabe b (Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe l - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Vorbemerkung 1.4):
Es handelt sich hier um eine Folgeänderung zu den Änderungen des § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GNotKG. Soweit auch die Eintragung von Luftfahrzeugen erfasst wird, dürfte die Interessenlage bei der Eintragung desselben Rechts der bei Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechen. Eine Anpassung der Wertprivilegierung soll sich daher auch auf Luftfahrzeuge beziehen.
Die kostenrechtliche Änderung, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der ErbVO steht, soll wie die übrigen in Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzentwurfs genannten Regelungen möglichst bald in Kraft treten.
12. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - (Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 26001 Gebührenspalte)
In Artikel 13 Nummer 9 ist nach Buchstabe v folgender Buchstabe v1 einzufügen:
- 'v1) In Nummer 26001 wird in der Gebührenspalte nach dem Wort "Gebühr" die Angabe "- höchstens 5 000,00 €" angefügt.'
Begründung:
Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist im Jahr 2013 als Nummer 26001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz eine Zusatzgebühr für den Fall eingeführt worden, dass die zu beurkundende Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers abgegeben wird. Die Zusatzgebühr fällt auch an im Fall der Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder der Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache. Die Gebühr beträgt 30 Prozent der für das Beurkundungsverfahren, die Beglaubigung oder die Bescheinigung zu erhebenden Gebühr.
Die Einführung der Zusatzgebühr war sachgerecht, da Beurkundungen in einer fremden Sprache in der Regel sehr zeitaufwändig und haftungsträchtig sind. Bei sehr hohen Geschäftswerten ist die Gebührenhöhe jedoch auch im Hinblick auf den Zeitaufwand und das Haftungsrisiko nicht mehr angemessen. Die Bundesnotarkammer teilt diese Einschätzung. Die Gebührenhöhe soll daher auf 5 000 Euro begrenzt werden.
Die kostenrechtliche Änderung, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 steht, soll wie die übrigen in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungen möglichst bald in Kraft treten.
13. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - (Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 31002 Auslagentatbestand)
In Artikel 13 Nummer 9 ist nach Buchstabe v folgender Buchstabe v1 einzufügen:
- 'v1) In Nummer 31002 werden im Auslagentatbestand nach dem Wort "richten" die Wörter "und deren Höhe sich nach Tabelle A bestimmt" eingefügt.'
Begründung:
Der Auslagentatbestand zu Nummer 31002 KV GNotKG sieht vor, dass Zustellauslagen neben geschäftswertabhängigen Gebühren nur erhoben werden, soweit in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen. Dabei ist es nach der derzeitigen Regelung unerheblich, ob die Gebühren jeweils auf der Grundlage von Tabelle A oder Tabelle B gemäß Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3) GNotKG erhoben werden. Für den Anwendungsbereich der Tabelle B ist dies jedoch nicht sachgerecht. Die Gebühren nach Tabelle B sind nämlich deutlich geringer als im Anwendungsbereich der Tabelle A, so dass im Falle der Gebührenerhebung nach Tabelle B die anfallenden Gebühren häufig nicht einmal die angefallenen Zustellauslagen abgelten. Aufwendungen für bis zu zehn Zustellungen sind zwar in die Gebührenkalkulation der Tabelle A, nicht aber in diejenige von Tabelle B eingeflossen. Im Gleichlauf mit den Regelungen im GKG und FamGKG ist die Anmerkung deshalb auf den Anwendungsbereich der Tabelle A Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3) GNotKG zu beschränken.
Die kostenrechtliche Änderung, die nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 steht, soll wie die übrigen in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungen möglichst bald in Kraft treten.