Der Bundesrat hat in seiner 961. Sitzung am 3. November 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Drucksache 646/17(B)
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0
In Artikel 1 Nummer 4 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
- '0a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "7" durch die Angabe "7a" ersetzt.'
Begründung:
Redaktionelle Änderung, andernfalls würde § 6 Absatz 7a nicht den Ordnungswidrigkeiten unterliegen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 20 Absatz 1a)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b sind in § 20 Absatz 1a die Wörter "Messeinrichtungen für die Bestimmung des Wasserstoffgehaltes" durch die Wörter "Geeignete Messeinrichtungen für die kontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffgehaltes" zu ersetzen.
Begründung:
Es sollten Dauermesseinrichtungen mit geeigneter Qualität (z.B. Ex-Schutz nach ATEX-Anforderungen) und Aufzeichnungen zum Einsatz kommen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 30 Absatz 1a)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b ist in § 30 Absatz 1a die Angabe ", 6a, 6b" zu streichen.
Begründung:
Im Interesse der Wirtschaft und des Vollzugs sollte die Ausnahmeregelung des § 5 Absatz 6a der 13. BImSchV für die Altanlagen ohne Übergangszeit in Kraft treten. Mit der Streichung der Angabe "6b" erfolgt eine redaktionelle Änderung, da es in § 5 der 13. BImSchV keinen Absatz 6b gibt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b (§ 30 Absatz 1b)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b sind in § 30 Absatz 1b die Wörter "7 Satz 2 und Satz 4 Nummer 2" durch die Angabe "7a" zu ersetzen.
Begründung:
Redaktionelle Änderung und Klarstellung.
Es gibt keinen § 6 Absatz 7 Satz 4 und durch die anderen genannten Stellen wird keine neue materielle Anforderung vorgegeben. Eine neue materielle Anforderung ergibt sich durch den neu eingefügten Absatz 7a.
B Entschließung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftig die Rechtsverordnungen im Sinne des § 7 Absatz 1a BImSchG innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen durch die Europäische Kommission zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 BImSchG). Andernfalls können die betroffenen Anlagenbetreiber ihre Anlagen nicht fristgerecht an den neuen Stand der Technik anpassen.