878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 ( § 6 Absatz 2 FeV)
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Die Sätze 1 und 2 sind zu streichen.
- b) In Satz 3 sind die Wörter "den §§ 35 und 42" durch die Angabe " § 42" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
In § 6 Absatz 2 FeV entsprechen die Sätze 1 und 2 nicht den neuen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen und den Regelungen über das Mindestalter. Die bisherige Klasse A (beschränkt) war keine eigenständige Fahrerlaubnisklasse, sondern Teil der Klasse A. Sie wurde nicht nur in A2 umbenannt, sondern hat eine eigene inhaltliche Festlegung. Die Klarstellung, dass Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse A seit zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnisklasse A2 sein müssen, erfolgt in § 15 Absatz 2 FeV.
Zu Buchstabe b:
Der Hinweis auf § 35 FeV ist entbehrlich, da die Klasse T nicht den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe unterliegt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 4 Spalte Mindestalter Buchstabe c, laufende Nummer 7 Spalte Mindestalter Buchstabe b, laufende Nummer 8 Spalte Mindestalter Buchstabe b, Doppelbuchstabe cc und laufende Nummer 9 Spalte Mindestalter Buchstabe d Doppelbuchstabe cc FeV)
In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 10 Absatz 1 die Tabelle Spalte Mindestalter wie folgt zu ändern:
- a) In der laufenden Nummer 4 sind in Buchstabe c die Wörter "stufenweisem Zugang.," durch die Wörter "einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren." zu ersetzen.
- b) In der laufenden Nummer 7 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
'b) 18 Jahre
- aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung,
- bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
- aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
- bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.'
- c) In der laufenden Nummer 8 Buchstabe b und in der laufenden Nummer 9 Buchstabe d sind jeweils in Doppelbuchstabe cc die Wörter "zum Führen von" durch die Wörter "zur Durchführung von Fahrten mit" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Begriffliche Klarstellung durch Übernahme des Wortlauts des Artikels 4 Nummer 3 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Richtlinie 2006/126/EG.
Zu Buchstabe b:
Redaktionelle Anpassung und Klarstellung, dass es sich beim Erwerb der Grundqualifikation nicht um eine Berufsausbildung handelt.
Zu Buchstabe c:
Da die Vorschrift der Harmonisierung der Mindestaltervorschriften der FeV mit den Vorschriften des Berufsfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) dient, wird der Wortlaut des § 4 Absatz 1 Nummer 2 BKrFQG ("zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen") zwecks Rechtsklarheit in die Vorschrift zur Regelung des Mindestalters in der FeV übernommen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 5 Spalte Beschränkungen Satz 1 FeV)
In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 5 Spalte Beschränkungen Satz 1 nach den Wörtern "Fahrten im Inland und" die Wörter "im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur" einzufügen.
Begründung:
Der Antrag dient der Klarstellung, dass sich die Ausbildungsauflage gemäß der derzeit geltenden Regelung in § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Fahrerlaubnis-Verordnung nicht auf das "Begleitete Fahren ab 17" nach § 48a, sondern nur auf die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bezieht.
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 10 Absatz 1 Tabelle laufende Nummer 7 Spalte Beschränkungen Satz 2, laufende Nummer 8 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - und laufende Nummer 9 Spalte Beschränkungen Satz 1 - neu - und Satz 2 - neu - FeV) In Artikel 1 Nummer 5 ist in § 10 Absatz 1 Tabelle Spalte Beschränkungen wie folgt zu ändern:
- a) In der laufenden Nummer 7 sind in Satz 2 nach den Wörtern "erreicht hat" die Wörter "oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen ist" einzufügen.
- b) In der laufenden Nummer 8 sind folgende Sätze einzufügen:
"Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen ist."
- c) In der laufenden Nummer 9 sind folgende Sätze einzufügen:
"Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b, c, d oder e abgeschlossen ist."
Begründung:
Die Änderungen dienen der Fortschreibung der derzeit geltenden Regelungen in § 10 Absatz 2 Satz 4 und 5 FeV hinsichtlich der Auflagen im Fall der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer und hinsichtlich deren Wegfall:
Zu Buchstabe a:
Der Wegfall der Inlands- und der Ausbildungsauflage nicht nur mit Erreichen des Mindestalters, sondern auch mit dem Abschluss der Grundqualifikation zum Berufskraftfahrer entspricht der für die Klassen D, , D1, D1E derzeit geltenden Regelung in § 10 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 der FeV. Für die Klassen C, CE ergibt sich der Bedarf für die Regelung der Auflagen und für deren Wegfall erst, nachdem gegenüber der bisherigen Rechtslage das Mindestalter ohne Berufskraftfahrerausbildung nun auf 21 Jahre heraufgesetzt wird, es im Rahmen der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer dagegen wie bisher bei 18 Jahre bleibt.
Zu Buchstabe b und c:
Die Inlands- und die Ausbildungsauflage müssen auch bei den Klassen D, , D1, D1E gelten. Dies ergibt sich aus der derzeit geltenden Regelung des § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 FeV und aus der amtlichen Begründung der Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (vgl. BR-Drucksache 366/06 (PDF) , Artikel 2 Nummer 1, Seite 26). Die derzeit geltende Regelung wird inhaltsgleich fortgeschrieben. Ein Grund für eine gegenüber der derzeitigen Regelung und gegenüber der Neuregelung bei den Klassen C, CE abweichenden Regelung ist nicht ersichtlich.
Der Wegfall der Inlands- und der Ausbildungsauflage mit dem Erreichen des Mindestalters und mit dem Abschluss der Grundqualifikation zum Berufskraftfahrer entspricht der für die Klassen D, , D 1, D1E derzeit geltenden Regelung in § 10 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 der FeV, die inhaltsgleich fortgeschrieben wird.
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 15 Absatz 2 und 2a - neu - FeV)
In Artikel 1 Nummer 7 ist § 15 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C 1 auf die Klasse C 1 E, der Klasse D auf die Klasse und der Klasse D 1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung."
- b) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:
- (2a) Bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für
- 1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
- 2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2 ist."
Begründung:
Die bisherige Formulierung in § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz FeV ist sprachlich missverständlich. Bei der jetzigen Formulierung könnte der Eindruck entstehen, dass jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2 bzw. der Klasse A Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 bzw. A2 gewesen sein muss und damit ein Direkteinstieg nicht mehr möglich wäre. Es bedarf daher einer Klarstellung, dass diese Regelung nur die Fälle des Aufstiegs betrifft.
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 17 Absatz 6 Satz 1 FeV)
Artikel 1 Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:
'8. In § 17 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe "A oder A1" durch die Angabe A, A1 oder A2" sowie die Angabe "M, S" durch die Angabe "AM" ersetzt.'.
Begründung:
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Auf Grund des Wegfalls der Fahrerlaubnisklassen S und M und der Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM ist eine Anpassung erforderlich.
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 29 Absatz 3 Nummer 1a FeV)
Artikel 1 Nummer 16 ist wie folgt zu fassen:
'16. In § 29 Absatz 3 Nummer 1a werden die Wörter "nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter "nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a" ersetzt.'.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 30 Absatz 2 Satz 1 FeV)
In Artikel 1 Nummer 17 ist in § 30 Absatz 2 Satz 1 die Angabe " B mit der Schlüsselzahl 96" durch die Angabe " B 1" zu ersetzen.
Begründung:
Die Klasse B1 ist aufzunehmen, da sie eine neue zulässige europäische Fahrerlaubnisklasse ist, die nach Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG in anderen Mitgliedstaaten erteilt werden kann und daher von Fahrerlaubnisinhabern aus einem Mitgliedstaat der EU oder EWR zum Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis vorgelegt werden kann. Die Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselzahl 96 ist dagegen nicht aufzunehmen, da es sich hierbei nicht um eine eigenständige Fahrerlaubnisklasse handelt, sondern um eine Erweiterung der Fahrerlaubnisklasse B.
9. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - (§ 31 Absatz 1 Satz 2 FeV)
Nach Artikel 1 Nummer 17 ist folgende Nummer 17a einzufügen:
'17a. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe "A oder A1" durch die Angabe "A, A1 oder A2" ersetzt.'.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
10. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d (§ 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 FeV) In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d ist in § 76 Nummer 10 Satz 4 und 5 jeweils die Angabe "in Satz 4" durch die Angabe "der dem Satz 2 folgenden Tabelle" zu ersetzen.
Begründung:
Die Verweisungen in Satz 4 und 5 jeweils auf "Satz 4" gehen ins Leere. Gemeint ist der Verweis auf die Tabelle.
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 (Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Tabelle Spalte Eignung oder bedingte Eignung und Spalte Beschränkung/Auflagen bei bedingter Eignung FeV)
Artikel 1 Nummer 21 ist wie folgt zu fassen:
'21. In Anlage 4 wird jeweils die Angabe "A1" durch die Angabe "A1, A2" sowie jeweils die Angabe "M, S" durch die Angabe "AM" ersetzt.'.
Begründung:
Die Richtlinie 2006/126/EG definiert die Klasse A2 neu, die bislang nicht als eigene Klasse bestand, sondern nur als Teil der Klasse A existierte ("A beschränkt"). Die neue Klasse A2 muss daher entsprechend der bereits bestehenden Motorradklassen Eingang in die Vorschriften für die Überprüfung der Eignung (vgl. Anlage 4) Anwendung finden.
Auf Grund des Wegfalls der Fahrerlaubnisklassen S und M und der Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM ist eine Anpassung erforderlich.
12. Zu Artikel 1 Nummer 22 (Anlage 6 (zu den § § 12, 48 Absatz 4 und 5) Nummer 1, Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1) - Rückseite - und Muster Zeugnis über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2) - Rückseite - FeV)
In Artikel 1 Nummer 22 ist nach dem Wort "wird" der Satzteil 'jeweils die Angabe "A1" durch die Angabe "A1, A2" sowie' einzufügen.
Begründung:
Die Richtlinie 2006/126/EG definiert die Klasse A2 neu, die bislang nicht als eigene Klasse bestand, sondern nur als Teil der Klasse A existierte ("A beschränkt"). Die neue Klasse A2 muss daher entsprechend der bereits bestehenden Motorradklassen Eingang in die Vorschriften für die Überprüfung des Sehvermögens (vgl. Anlage 6) Anwendung finden.
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 (Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Nummer 1.2.2 Tabelle Ersterwerb Fußnote - neu -, Tabelle Erweiterung Fußnote - neu - und Nummer 2.3 Satz 2 Buchstabe a FeV)
In Artikel 1 Nummer 23 ist Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1.2.2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Tabelle Ersterwerb ist folgende Fußnote anzufügen:
"**) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie."
- bb) Der Tabelle Erweiterung ist folgende Fußnote anzufügen:
"**) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie."
- b) In Nummer 2.3 Satz 2 Buchstabe a ist die Angabe "A oder A1" durch die Angabe "A, A1 oder A2" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Beseitigung eines redaktionellen Versehens.
Zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
14. Zu Artikel 1 Nummer 23 (Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Nummer 1.3 Satz 4 FeV)
In Artikel 1 Nummer 23 ist in Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Nummer 1.3 Satz 4 der Satzteil "der Klasse B und die Mofaprüfung sowie die Prüfung nur des Grundstoffes in den anderen Klassen" zu streichen.
Begründung:
Die bislang in der Fahrerlaubnis-Verordnung eröffnete Möglichkeit, im Rahmen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung auch den klassenspezifischen Zusatzstoff bei allen Fahrerlaubnisklassen in Fremdsprachen ablegen zu können, soll weiterhin erhalten bleiben. Gerade der klassenspezifische Zusatzstoff für die Klassen C und D enthält zahlreiche Fachtermini, die selbst für einen Muttersprachler schwer zu erlernen sind. Aus Verkehrssicherheitsgründen besteht keine Notwendigkeit, die Kenntnis der deutschen Fachtermini von einem nicht deutsch sprechenden Fahrschüler zu verlangen. Insbesondere würde es zu Akzeptanzproblemen führen, dass bei der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung der Grundstoff in Fremdsprachen geprüft werden kann, nicht hingegen der klassenspezifische Zusatzstoff. Sämtliche Fragen des Zusatzstoffs liegen bereits in den Fremdsprachen vor, so dass ein organisatorischer Aufwand für die Prüforganisationen nur bei etwaigen Aktualisierungen der Fragen anfällt. Die Abschaffung der Möglichkeit, den klassenspezifischen Zusatzstoff in Fremdsprachen abzulegen, hätte zudem nicht absehbare Auswirkungen auf den Berufszugang und auf die Personalgewinnung in der mittelständisch geprägten Transportwirtschaft.
15. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - (Anlage 8a (zu § 48a) FeV)
In Artikel 1 ist nach Nummer 24 folgende Nummer 24a einzufügen:
'24a. In Anlage 8a wird die Angabe "M / L / S" durch die Angabe "AM / L" ersetzt.'.
Begründung:
Auf Grund des Wegfalls der Fahrerlaubnisklassen S und M und der Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM ist eine Anpassung erforderlich.
16. Zu Artikel 1 Nummer 27 - neu - (Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Abschnitt II. Liste der Schlüsselzahlen Buchstabe a Nummer 96 - neu - FeV)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 27 anzufügen:
'27. Der Anlage 9 Abschnitt II. Buchstabe a wird folgende Nummer 96 angefügt:
"96 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der eine Schulung nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG absolviert hat." '.
Begründung:
Mit der Richtlinie 2006/126/EG wird die neue europäische Schlüsselzahl "96" eingeführt, die in der Anlage 9 zur vollständigen Auflistung der verwendeten Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein aufgeführt werden muss.
17. Zu Artikel 2 Nummer 2 (Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Nummer 2 Allgemeine Bedingungen Buchstabe a KfSachvV)
In Artikel 2 Nummer 2 ist in Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Nummer 2 Allgemeine Bedingungen Buchstabe a der Satzteil "; die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nur dann erforderlich, wenn er Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D abnimmt; in diesem Fall genügt es, dass er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat" anzufügen.
Begründung:
Die bisherige Regelung stand im Widerspruch zu § 2 Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG), nach der der Prüfer nicht im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse D sein muss. Die Formulierung wird daher dem Wortlaut des § 2 Absatz 1 Satz 2 KfSachvG angepasst.
18. Zu Artikel 2 Nummer 2 (Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Nummer 4 Weiterbildung Satz 1 Buchstabe a und Satz 3 KfSachvV)
In Artikel 2 Nummer 2 ist in Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Nummer 4 Weiterbildung Satz 1 Buchstabe a und in Satz 3 jeweils das Wort "Fahrprüfer" durch das Wort "Fahrerlaubnisprüfer" zu ersetzen.
Begründung:
Schaffung einer einheitlichen Terminologie.
B
- 19. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.