9. Der Bundesrat bekräftigt erneut seine Bedenken hinsichtlich der verwaltungstechnischen, kostenintensiven und sehr engen zeitlichen Vorgaben für die Umsetzung des Richtlinienvorschlags in nationales Recht. Er weist dabei insbesondere erneut auf die folgenden Punkte hin:
Artikel 45 des Richtlinienvorschlags sieht eine Umsetzung des Richtlinienvorschlags innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung vor Bei dem weiten Umfang der horizontalen Regelung wird bezweifelt, dass die Vorgabe von den Mitgliedstaaten eingehalten werden kann.
Auch die Vorgabe, den Richtlinienvorschlag in einem Schritt umzusetzen, erscheint angesichts des gewählten horizontalen Ansatzes und der Kompliziertheit der Materie nicht angemessen Der Bundesrat fordert deshalb eine Umsetzung in zwei besser noch drei Stufen.
Bei den vorgesehenen umfangreichen Regelungen über die Informationspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber den Dienstleistungserbringern und -empfängern ist sorgfältig zu prüfen, ob jede dieser Regelungen für die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes unbedingt erforderlich ist
Problematisch erscheint auch weiterhin, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre gesamten Rechtsvorschriften daraufhin zu überprüfen, ob diese diskriminierungsfrei, erforderlich und verhältnismäßig sind; gegebenenfalls müssen diese Vorschriften angepasst werden Spätestens am Tag der Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinien müssen die Mitgliedstaaten der Kommission hierüber Bericht erstatten. Dies erscheint aufgrund des restriktiven Zeitrahmens kaum machbar zu sein.
Darüber hinaus ist die Pflicht zur Erstellung eines Berichts über die zu prüfenden Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit äußerst aufwändig und läuft dem Ziel einer effektiven und sparsamen Verwaltung entgegen