962. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2017
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 GGVSee)
In Artikel 1 ist Nummer 3 Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- 'a) In Nummer 1 wird die Angabe "17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504)" durch die Wörter "17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504; 2016 II S. 50), die durch die 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203; 2017 II S. 933) geändert worden ist" ersetzt.'
Begründung:
Die vorgesehene Bekanntmachung der Neufassung des ADR wird bis zur Bekanntmachung der vorliegenden Verordnung nicht erfolgen, da sich zwischenzeitlich der Bedarf für eine weitere Änderung der ADR-Verordnung ergeben hat und erst nach dieser Änderung eine Neufassung des ADR bekannt gemacht werden soll. Daher ist der Änderungsbefehl zur Änderung von § 2 Absatz 1 Nummer 1 GGVSee so zu ändern, dass auf das ADR 2015 und die 25. Änderungsverordnung verwiesen wird.
2. Zu Artikel 2 Artikel 4 Satz 2 (Inkrafttreten)
- a) Nach Artikel 2 ist folgender Artikel einzufügen:
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993) wird wie folgt geändert:
In § 35c Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "40 Joule" durch die Angabe "30 Joule" und die Angabe "360 Newton" durch die Angabe "280 Newton" ersetzt."
- b) In Artikel 4 sind in Satz 2 die Wörter "Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2" durch die Wörter "Artikel 1 Nummer 16, Artikel 2 und Artikel 2a" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a
Die Ausnahme nach § 35c Absatz 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) von den Vorschriften zur Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr (§§ 35 und 35a der GGVSEB) für bestimmte explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (im folgenden kurz "Explosivstoffe") wurde mit der Neunten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17. März 2017 (BGBl. I. S. 568) aufgenommen und ist am 31. März 2017 in Kraft getreten.
Die für die Anwendung dieser Ausnahme maßgeblichen Grenzwerte der Schlagempfindlichkeit (40 Joule) und der Reibempfindlichkeit (360 Newton) wurden in Abstimmung mit der für die Klassifizierung von Explosivstoffen in Deutschland zuständigen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) festgelegt.
Zwischenzeitlich hat sich jedoch herausgestellt, dass diese Werte die Grenze zur Unempfindlichkeit von Explosivstoffen darstellen und daher nicht geeignet sind, im Hinblick auf den Grad der Gefährlichkeit bzw. Empfindlichkeit mehr oder weniger gefährliche Explosivstoffe zu differenzieren. Damit läuft die beabsichtigte Ausnahme für weniger gefährliche Explosivstoffe nach § 35c Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 der GGVSEB ins Leere.
Bei einer erneuten Diskussion hat sich herausgestellt, dass für die Anwendung dieser Ausnahme die deutlich weniger empfindlichen Emulsionssprengstoffe und die ANFO-Sprengstoffe (Ammonium Nitrate Fuel Oil) von den vergleichsweise empfindlicheren Explosivstoffen (wie PETN, TNT) und den sprengölhaltigen Sprengstoffen abzugrenzen sind. Im Ergebnis befürwortet die BAM eine Änderung der Grenzwerte für die Schlagempfindlichkeit auf 30 Joule und für die Reibempfindlichkeit auf 280 Newton.
Zu Buchstabe b
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 2017. Abweichend davon soll der neue Artikel 2a zusammen mit Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 erst am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit Verwaltungsakte, die auf Grundlage der derzeitigen Grenzwerte in § 35c Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 der GGVSEB erlassen wurden, nicht rückwirkend in Frage gestellt werden.
B
- 3. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.