aa) Absatz 1 ist durch folgende Absätze zu ersetzen:
"Der Gesetzentwurf soll zum Verbraucherschutz im Bereich der gewerblich angebotenen Lebensbewältigungshilfe und Persönlichkeitsentwicklung beitragen. Die von der Enquete-Kommission vorgeschlagene Bezeichnung Lebensbewältigungshilfe hat sich im Rechtsverkehr nicht durchgesetzt. Sie ist zudem missverständlich, weil sie nach der gewöhnlichen Wortbedeutung hauptsächlich Dienstleistungen erfasst, die beim Auftreten von Lebensproblemen in Anspruch genommen werden. Nicht umfasst ist hingegen die Vielzahl von Leistungen, die - ohne therapeutische Ausrichtung - dem Kunden zu einer Veränderung seiner Persönlichkeitseigenschaften, insbesondere der Sozialkompetenz, verhelfen wollen. Es ist daher zweckmäßig, zur Kennzeichnung des Marktes auch auf die Bezeichnung Persönlichkeitsentwicklung zurückzugreifen, wobei die Grenze zwischen beiden Begriffen fließend ist.
Dieser Lebensbewältigungshilfe- und Persönlichkeitsentwicklungsmarkt, der in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung zugenommen hat, ist höchst intransparent. Die Anbieter treten auf dem Markt als "Trainer", "Coaches", "Mediatoren", "Supervisoren", "Persönlichkeitsentwickler", "Persönlichkeitsberater" etc. auf und richten ihre Angebote sowohl an natürliche Personen als auch an Unternehmen mit dem Ziel, Führungskräfte oder die Belegschaft zu trainieren. Es gibt bisher keinen gemeinsamen Sprachgebrauch, der es ermöglicht, den Inhalt gleicher Angebote, die von verschiedenen Dienstleistern angeboten werden, angemessen und einheitlich zu beschreiben.
Neben vielen überwiegend seriösen Angeboten, die auf diesen Markt drängen, gibt es auch solche, deren Dienstleistungen und Aktivitäten erheblichen Anstoß erregen. Den Anbietern wird vorgeworfen, durch Einsatz bewusstseinsverändernder Psycho- oder Sozialtechniken die Verbraucher abhängig zu machen und sie wirtschaftlich auszubeuten. Eine wissenschaftliche Untersuchung hat nunmehr erneut ergeben, dass Anbieter mit rigiden Regeln und Sanktionen die Autonomie der Teilnehmer solcher Programme einschränken und diese von sich abhängig machen, ohne dass die Verbraucher dies durchschauen können (Expertise: Auswirkungen und Risiken unkonventioneller Psycho- und Sozialtechniken, erstellt von H. Küfner, N. Nedopil, H. Schöch, 2002, im Folgenden: Gutachten, Kurzfassung S. 24 f.).
Befinden sich Verbraucher in einer Lebenskrise, sind sie durch unseriöse Angebote besonders gefährdet. Es treten dann sachlich rationale und wirtschaftliche Erwägungen des Verbrauchers beim Vertragsschluss als Schutzmechanismen vor unangemessenen Vertragsbedingungen oft in den Hintergrund, weil sich das Angebot für den Verbraucher als Mittel zur Bewältigung seiner Probleme darstellt. In dieser besonderen Nachfragesituation ist typischerweise die Kritikbereitschaft und -fähigkeit eingeschränkt.
Die mangelnde Markttransparenz einerseits und das Auftreten unseriöser Anbieter andererseits erfordern es, dem Verbraucher durch besondere Regelungen die Bedingungen des abzuschließenden Vertrages vor Augen zu führen transparent zu machen und ihn vor voreiligen Vertragsabschlüssen zu schützen. Hierfür sollen künftig folgende Instrumente zur Verfügung stehen: Schriftform des Vertrages, Aushändigung einer detaillierten Leistungsbeschreibung, Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss und ein unabdingbares Kündigungsrecht für den Verbraucher."