Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Berlin, 18. Oktober 2017
Parlamentarischer Staatssekretär
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) vom 8. Juli 2016 ( 349/16(B) ).
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Beckmeyer
Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) vom 8. Juli 2016 ( 349/16(B) )
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8. Juli 2016 beschlossen, zu dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz ist daraufhin im Sommer des letzten Jahres in Kraft getreten.
Begleitend hat der Bundesrat eine Entschließung zu dem Inhalt des Gesetzes gefasst. In der Entschließung spiegelte sich noch eine kritische Haltung gegenüber dem Infrastrukturansatz des GDEW wider. Diese bezog sich insbesondere auf die Einbeziehung kleiner Stromerzeuger und Privathaushalte in den Rollout, d.h. in einen verpflichtenden Einbau einer digitalen Infrastruktur, namentlich intelligenter Messsysteme.
Generell ist festzuhalten, dass die in der Entschließung angesprochenen Punkte Gegenstrand des GDEW waren und durch dieses Gesetz im Grundsatz entschieden wurden. Aktuell steht die schrittweise Umsetzung des neuen Rechtsrahmens an. Für kleinere Privathaushalte, die im besonderen Fokus der Entschließung standen, sieht das Gesetz einen Beginn des Rollout erst ab dem Jahr 2020 vor.
Zu den Entschließungspunkten des Bundesrates im Einzelnen:
Die Mehrzahl der Entschließungspunkte betraf unmittelbar den Kernbereich des GDEW, das einen verpflichtenden Rollout regelt. Unter Ziffer 1 sprach sich der Bundesrat dafür aus, dem privaten Letztverbraucher ein Mitspracherecht bei dem Einbau intelligenter Messsysteme einzuräumen. Unter Ziffer 2 brachte der Bundesrat zum Ausdruck, dass er mit Blick auf Verbraucher- und Datenschutzbedürfnisse die Verbrauchsgrenze, ab der ein Rollout intelligenter Messsysteme erfolgen muss, für unverhältnismäßig halte. Unter Ziffer 3 begrüßte der Bundesrat in diesem Zusammenhang jedoch, dass nach dem GDEW die Kosten und der Nutzen des Rollout in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen. Unter Ziffer 4 wurde allerdings die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass den privaten Endverbrauchern kein finanzieller Vorteil entstünde. Unter Ziffer 5 äußerte der Bundesrat die Besorgnis, die Erfassung der Verbrauchsdaten ermögliche Rückschlüsse auf die private Lebensführung. Unter Ziffer 7 bezieht sich der Bundesrat auf die Regelungen des Gesetzes zur Ausstattung kleinerer Erzeugungsanlagen mit einem intelligenten Messsystem.
Da diese Fragen durch das GDEW gesetzlich entschieden worden sind, gibt es diesbezüglich keinen neuen Sachstand zu berichten. Dem Infrastrukturansatz des GDEW entsprechend, sieht das Gesetz einen gestuften Rollout vor, der nicht in die Disposition des betroffenen Anlagenbetreibers bzw. Endkunden gestellt ist. Im Interesse der Kunden gelten jedoch strikte Preisobergrenzen, die die wirtschaftlichen Interessen der Kunden schützen. Das Gesetz enthält zudem klare Regelungen zur Erhebung von Daten und deren Verwendung sowie zur Datensicherheit. Das GDEW hat die von dem Bundesrat angesprochenen Aspekte also bedacht und regulatorische Vorkehrungen getroffen. Die praktische Umsetzung des Gesetzes im Bereich der Haushaltskunden steht noch bevor.
Unter Ziffer 6 hielt es der Bundesrat in seiner Entschließung für sinnvoll, bei privaten Letztverbrauchern mit einem Verbrauch unter 6.000 kWh pro Jahr den Einbau intelligenter Messsysteme von deren Zustimmung abhängig zu machen. Das GDEW verpflichtet die Messstellenbetreiber insoweit nicht zu einem flächendeckenden Rollout, gibt ihnen aber im Falle einer Einhaltung besonders strikter Preisobergrenzen die Möglichkeit, intelligente Messsysteme auch in diesem Kundensegment ganz oder teilweise einzuführen. Bei privaten Verbrauchern mit einem Jahresverbrauch über 6.000 kWh plädierte der Bundesrat für ein Widerspruchsrecht gegen den Einbau. Für diese Verbrauchsgruppe sieht das GDEW einen verpflichtenden Rollout vor. Schließlich sollte nach der Entschließung des Bundesrates der private Letztverbraucher ein Widerspruchsrecht gegen die Einbindung des Messsystems in ein Kommunikationsnetz erhalten, die allerdings in dem GDEW, das Sommer letzten Jahres in Kraft getreten ist, nicht vorgesehen ist.
Auch die Fragen unter Ziffer 6 betreffen den Kernbereich des Infrastrukturansatzes des GDEW. Sie wurden im Interesse einer fortschrittlichen, energiewendetauglichen Energieinfrastruktur durch das GDEW entschieden.
Unter Ziffer 8 regte der Bundesrat schließlich an, die gesetzlichen Vorgaben in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis. Hierzu ist anzumerken, dass der gesetzliche Rollout intelligenter Messsysteme im Haushaltskundenbereich noch nicht begonnen hat, so dass eine erfahrungsbasierte Analyse derzeit noch nicht möglich ist.
* Siehe Drucksache 349/16(B)