Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. November 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 3a Satz 1, 2 und 3 StVO)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
- '§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, werden durch folgende Sätze ersetzt:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, << ... weiter wie Vorlage ... >>. Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen MS-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine MS-Reifen verfügbar sind." '.
Begründung:
Für Kraftomnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen und Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung von mehr als 3,5 Tonnen sollen auf den Antriebsachsen montierte Winterreifen genügen, um der Winterreifenpflicht zu entsprechen. Es wird für erforderlich gehalten, diese Ausnahme wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes in der gesetzlichen Regelung selbst zu treffen und nicht nur in der amtlichen Begründung zu verankern.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel mit derart grobstolligen Reifen oder Ganzjahresreifen ausgerüstet, dass sie auch bei winterlichen Wetterverhältnissen eingesetzt werden können, ohne eine Gefahr oder eine Behinderung für die übrigen Verkehrsteilnehmer darzustellen.
Die Freistellung von Einsatzfahrzeugen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Polizei beruht auf dem Erfordernis, derartigen Fahrzeugen eine Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu ermöglichen, wenn dies zwar unterhalb der Schwelle des § 35 Absatz 1 (dringendes Erfordernis) erfolgt, aber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Voraussetzung ist allerdings, dass für diese Einsatzfahrzeuge bauartbedingt keine MS-Reifen erhältlich sind.
2. Zu Artikel 2 (Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog Tabelle laufende Nummer 5a und 6 Spalte Tatbestand und Spalte StVO BKatV)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 263 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Begründung:
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung.
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
Die Änderungen zur Winterreifenpflicht mit Blick auf die obergerichtlichen Bedenken werden unterstützt. Sie dienen der Verbesserung der Rechtssicherheit und sollen bei winterlichen Verkehrsverhältnissen einen besseren Verkehrsablauf unterstützen.
Allerdings haben die Diskussionen im Zusammenhang mit der vorgelegten Änderungsverordnung erheblichen weiteren Beratungs- und Prüfbedarf aufgezeigt. So sind beispielsweise - die Differenzierung zwischen Kraftfahrzeugen bis zu und über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und - die Einführung eines Bußgeldtatbestands für den Fahrzeughalter durch Anpassung der Ausrüstungsvorschriften sowie die Vorgaben zur Profiltiefe in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu prüfen.
Auch die Ergebnisse der gegenwärtig auf EU-Ebene laufenden Bestrebungen zur Festlegung einheitlicher Kriterien für bestimmte Reifenarten müssen nach Abschluss der Beratungen zügig Eingang in die Rechtsetzung finden.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Winters 2010/2011 die Wirksamkeit der neu getroffenen Regelungen zu überprüfen und mit Hinweis auch auf die Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. Oktober 2010, TOP 5.2 und des Vorstands des Deutschen Verkehrssicherheitsrates vom 26. Oktober 2010 zur Winterreifenpflicht rechtzeitig vor der Wintersaison 2011/2012 einen neuen Regelungsentwurf vorzulegen.