4.
b) Mit Artikel 3 HBeglG 2005 wird erstmals seit ihrem Bestehen in elementare Grundregeln der Beitragsgestaltung der Krankenversicherung der Landwirte eingegriffen. Bereits bei Einführung des eigenständigen Versicherungssystems im Jahre 1972 ließ das Verhältnis zwischen der Zahl der aktiven Versicherten und der Zahl der Altenteiler einen internen Generationsausgleich nicht zu. Es war zudem absehbar, dass der Strukturwandel in der Landwirtschaft fortschreiten würde mit der Folge eines stetig sich verschlechternden Verhältnisses von Beitragszahlern zu Leistungsempfängern.
Das Gesetz hätte unter der (optimistischen) Annahme, dass die Zahl der aktiven Mitglieder auch weiterhin nur um 2,5 % pro Jahr sinkt, nach Berechnungen der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft Beitragssteigerungen für die aktiven Mitglieder in Deutschland von durchschnittlich 14,45 % für 2005 zur Folge. Im Jahr 2008 würde die Steigerung sogar 20,5 % betragen.
Diese Beitragssteigerungen müssen in Zusammenhang gesehen werden mit der bereits angekündigten Kürzung des Bundeszuschusses zur Landwirtschaftlichen Unfallversicherung von 50 Mio. Euro sowie mit den enormen Zusatzlasten (über 860 Mio. Euro), die den Landwirten im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherungen seit 1999 bereits aufgebürdet wurden.
Während Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung im Zuge der Gesundheitsreform durch Senkung der Beitragssätze entlastet werden, tritt im Sektor Landwirtschaft genau das Gegenteil ein.
*) gilt bei Annahme von Ziffer 3 und/oder 4 als mitbeschlossen
Der seit über 30 Jahren bestehende politische Konsens, dass der stetig abnehmende Kreis der Aktiven in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung mit ihrem Krankenkassenbeitrag neben den Kosten aus ihren eigenen Leistungsaufwendungen lediglich die Verwaltungskosten für die Krankenversicherung der Altenteiler tragen soll, darf nicht aufgegeben werden.