891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
1. Zu § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 (GBZugV)
§ 7 ist wie folgt zu ändern:
Folgeänderungen:
- a) Absatz 3 wird Absatz 2.
- b) In Absatz 2 ist nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "oder 2" zu streichen.
Begründung:
Die Änderungen durch die neue EU-Berufszugangsverordnung haben dazu geführt, dass keine der in der bisherigen Anlage 4 aufgeführten Abschlussprüfungen die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausbildung zum Speditionskaufmann, die bislang neben der Fachkundeprüfung die am weitesten verbreitete Abschlussprüfung für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers war. Diese Einschätzungen beruhen auf einer Untersuchung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages. Gleichzeitig hat Deutschland von der in Artikel 8 Absatz 7 gegebenen Möglichkeit der Teilanerkennung keinen Gebrauch gemacht. Deshalb erscheint es mehr als unwahrscheinlich, dass eine Abschlussprüfung alle geforderten Prüfinhalte der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 deckt. Die Regelung in § 7 Absatz 2 erweckt damit nur Hoffnungen, die in der Realität nicht eingehalten werden können. Zudem würde die Regelung zu einem übermäßigen bürokratischen Aufwand bei den für die Anerkennung zuständigen Landesbehörden und für die Industrie- und Handelskammern führen. Da nicht mehr - wie in der bisherigen Berufszugangsverordnung - ein Studienabschluss oder eine sonstige Abschlussprüfung z.B. auf Antrag einer Hochschule allgemein anerkannt wird, sondern ein einzelner Antragsteller einen Antrag auf Anerkennung seines speziellen Abschlusses stellen würde, müsste die für den Antragsteller zuständige Behörde an Hand von Studien- und Prüfordnungen über die Gleichwertigkeit eines Abschlusses an einer Hochschule auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches entscheiden. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass gerade Studienabschlüsse und die dazugehörigen Studien- und Prüfungsordnungen einem ständigen Wandel unterliegen. Damit bedürfte es auch in jedem Fall der Einzelanerkennung einer semestergenauen Nachkontrolle. Unter diesen Aspekten erscheint es gerechtfertigt, für den Berufszugang eine einheitliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer vorzusehen.
Diesem Ziel dienen die Streichung des bisherigen Absatzes 2 und die notwendige redaktionelle Folgeänderung in dem bisherigen Absatz 3 (neuer Absatz 2).
Darüber hinaus wird in Absatz 1 Satz 2 durch die Ergänzung klargestellt, dass der Bestandsschutz auch für die Fälle gilt, in denen eine Ausbildung, die zu einer nach § 6 Absatz 2 der bisherigen Berufszugangsverordnung anerkannten Abschlussprüfung führt, zwar vor dem 4. Dezember 2011 begonnen, aber noch nicht mit der Abschlussprüfung abgeschlossen wurde.
B
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.