Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 3
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Gebührennummer 413.5 wird wie folgt gefasst:
"413.5 | Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase. Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85." |
- 2. Die Gebührennummern 413.5.1.1 und 413.5.1.2 werden wie folgt gefasst:
"413.5.1.1 | Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr | 21,20 bis 98,00 |
413.5.1.2 | Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr | 11,95 bis 55,20" |
- 3. Die Gebührennummern 413.5.1.3 bis 413.5.1.7 werden aufgehoben.'
Begründung:
Seit dem 1. Januar 2010 ist die Untersuchung des Abgasverhaltens bei allen Kraftfahrzeugen Teil der Hauptuntersuchung. Da sie auch weiterhin als eigenständiger Teil z.B. durch anerkannte Kfz-Werkstätten durchgeführt und dann bei der Hauptuntersuchung beigesteuert werden kann, beinhaltet die Gebührenordnung hierfür auch weiterhin eine eigene Gebühr. Bei einer gemeinsamen Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung ergibt sich die Gebühr aus der Summe der Einzelgebühren. Um die durch die gemeinsame Prüfung erzielte Zeitersparnis zu berücksichtigen, wird die Gebühr für die Abgasuntersuchung bislang mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Zusätzlich wird bei Fahrzeugen, bei denen auf die Abgasmessung am Abgasendrohr verzichtet werden kann (On Board Diagnose-Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2006), eine nochmals verringerte Gebühr in Ansatz gebracht. Diese Gebührensystematik - verbunden mit der zusätzlichen Unterscheidung zwischen den Antriebsarten (Otto- oder Dieselmotor sowie Alternativantriebe) - hat letztlich dazu geführt, dass bis zu 14 unterschiedliche Gebühren gebildet werden müssen. Untersuchungen unter anderem des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e.V. haben gezeigt, dass dieses Gebührendurcheinander auf zwei Gebührentatbestände reduziert werden kann. Zudem hat sich in der Praxis gezeigt, dass die gemeinsame Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung nicht zu einer Steigerung der Effektivität (Zeitersparnis) um 30 Prozent, sondern lediglich um maximal 15 Prozent führt. Entsprechend wird der Multiplikationsfaktor auf 0,85 angepasst.
Die Zusammenfassung der Gebührentatbestände ist ein wesentlicher Beitrag zur Entbürokratisierung.
Mit dem Antrag wird ein Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses "Technisches Kraftfahrwesen" vom 15./16. September 2010 umgesetzt.