954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zur Vorlage insgesamt
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Initiative der Kommission, die Spirituosen-Rechtsvorschriften an neue Rechtsinstrumente der EU anzugleichen und die Vorschriften im Einklang mit der Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung zu vereinfachen und lesbarer zu machen.
2. Der Bundesrat nimmt den Verordnungsvorschlag der Kommission grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis. Er bittet jedoch die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene für folgende Änderungen einzusetzen:
a) Zu Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, im Rahmen der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ii des Verordnungsvorschlags bei der Herstellung von Spirituosen nicht den Begriff "Anreicherung", sondern den Begriff "Mischung" zu verwenden. Der Begriff der "Anreicherung" ist keine zutreffende Beschreibung der Herstellungsweise von Spirituosen. In der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
wurde in diesem Zusammenhang bislang auch der Begriff "Mischung" verwendet.
b) Zu Artikel 4 (Klassifizierung von Spirituosen)
In Artikel 4 Absatz 1 werden die Anforderungen für die Spirituosenkategorien definiert. Nach der Formulierung in Buchstabe e werden die Spirituosen "zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt". Es wird angeregt, die Angabe der Zuckerungshöchstmenge bei Bränden mittels der Maßeinheit "Invertzucker" einheitlich festzulegen und so zu harmonisieren.
c) Zu Artikel 5 (Delegierte Befugnisse)
In Artikel 5 Absatz 1 und 2 wird die Kommission ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, die die Änderung der technischen Definitionen in Anhang I und die Änderung der Anforderungen für die Spirituosenkategorien in Anhang II sowie die Hinzufügung neuer Spirituosenkategorien in Anhang II des Verordnungsvorschlags betreffen.
Nach Auffassung des Bundesrates sollten diese Ermächtigungen gestrichen werden. Gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV kann der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nur zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des Gesetzgebungsaktes übertragen werden. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten; eine Befugnisübertragung ist deshalb für sie ausgeschlossen.
Die Spirituosenkategorien sind der wesentliche Bereich der Spirituosenverordnung.
d) Zu Artikel 21 und 28 (Antrag auf Eintragung von Namen, Änderung einer Produktspezifikation)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass die in Artikel 21 und 28 genannte "Vereinigung" neu definiert und die Begrifflichkeit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
übernommen wird. In dieser wird "Vereinigung" definiert als "jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses".
e) Zu Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a (Delegierte Befugnisse)
Damit einzelne Hersteller nicht nur die Möglichkeit erhalten, den Schutz einer geografischen Angabe, sondern auch eine Änderung der entsprechenden Produktspezifikation zu beantragen, bittet der Bundesrat darum, Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a auf die Fälle zu erweitern, in denen ein einzelner Hersteller die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen kann.
f) Zu Artikel 38 Absatz 6 (Delegierte Befugnisse)
In Artikel 38 Absatz 6 wird zur Vermeidung der widerrechtlichen Verwendung geografischer Angaben die Kommission ermächtigt, im Wege von delegierten Rechtsakten geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang zu ergreifen haben. Dies ist ein Eingriff in das Durchsetzungsrecht der Mitgliedstaaten und somit der Länder. Die Ermächtigung sollte daher entfallen.
g) Zu Anhang I Nummer 2 (Technische Begriffsbestimmung "Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs")
Da in Brennereien mit einfacher technologischer Ausstattung eine mehrfache Destillation üblich ist, sollte die Begriffsbestimmung zur Klarstellung die einmalige oder mehrfache Destillation umfassen.
B
3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.