Punkt 37 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Der Bundesrat möge anstelle der Ausschussempfehlung in BR-Drs. 710/1/05 Buchstabe A Ziffer 3 beschließen, der Verordnung nach folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu § 2
§ 2 ist wie folgt zu fassen:
" § 2 Lärmindizes
(1) Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeiträumen erfolgen:
- 1. LDay: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,
- 2. LEvening: 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,
- 3. LNight: 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.
Ein Jahr ist das für die Schallemission ausschlaggebende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen durchschnittliches Kalenderjahr.
(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt definiert:
Folgeänderungen:
- a) Der Anhang zu § 2 Nr. 2 ist zu streichen.
- b) In § 4 Abs. 2 sind die Wörter "nach § 47c Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Hauptlärmquellen" durch die Wörter "Hauptlärmquellen (§ 47b Nr. 3 bis 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)" zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
§ 2 enthält wenig mehr als einen Verweis auf den sehr kompliziert formulierten Anhang. Es ist übersichtlicher, in § 2 die Lärmindizes zu definieren und die Definition für Hauptlärmquellen in § 4 Abs. 2 zu verschieben. Alle Indizes sind als Zahlenwerte zu definieren, da ansonsten in der Formel für LDEN Dezibel- und Zahlenwerte addiert werden müssten (in den Exponenten der Zehnerpotenzen).
Weitere Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Im Unterschied zu Nummer 3 der Ausschussempfehlungen verzichtet dieser Vorschlag auf die "Eindeutschung" der Begriffe, verfolgt aber weiterhin das Ziel einer übersichtlicheren Gestaltung.