Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/10521 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes - Drucksachen 18/9985, 18/10351 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.12.16
Erster Durchgang: Drucksache. 542/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten oder als Flüchtling nach § 3 des Asylgesetzes anerkennt oder ihm subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuerkennt oder ein Gericht das Bundesamt zu einer solchen Anerkennung oder Zuerkennung verpflichtet, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist." `
- b) In Nummer 4 werden in § 3 Absatz 3 Satz 3 die Wörter "bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen," gestrichen.
- c) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "ausschließlich" gestrichen und wird die Angabe "(§§ 4 bis 6)" durch die Angabe "(§§ 4, 5 und 6)" ersetzt.`
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
§ 93 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Wohngeldgesetz" das Wort "und" eingefügt.
- c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz".
2. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
- (8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend." `