Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 22. November 2017 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 719/17 (PDF) ).
Die Verordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeit:
In Nummer 2 heißt es:
"Nach § 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Stromgebotszone "
Die Begriffsbestimmung muss allerdings alphabetisch und daher weiter hinten einsortiert werden.
Es müsste heißen:
" Nach § 2 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Stromgebotszone "
Es wird gebeten, dies im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.
(Austauschseite)
Vom ...
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), dessen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe zu § 3a eingefügt:
" § 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone".
2. Nach § 2 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;".
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. § 20 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.".