A. Problem und Ziel
Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen (sog. Konsultationsvereinbarungen; § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). Allerdings können solche Vereinbarungen nach Auffassung der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 I R 90/08 und I R 111/08 ) Bindungswirkung nur für die Verwaltung, nicht aber für die Gerichte und die betroffenen Steuerpflichtigen entfalten, solange sie nicht zumindest in Form einer Rechtsverordnung im Sinn des Artikel 80 des Grundgesetzes in innerstaatlich verbindliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die Konsultationsvereinbarungen zu, die nach Artikel 25 Absatz 2 des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16. Juni 1959 (BGBl. 1960 II S. 1781, 1782), in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 (BGBl. 1980 II S.1150, 1151), das Zweite Zusatzprotokoll (Änderungsprotokoll) vom 21. Mai 1991 (BGBl. 1991 II S. 1428, 1429) und das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653, 1655) geänderten Fassung, zwischen den zuständigen deutschen und niederländischen Behörden geschlossen worden sind. Ziel der Verordnung ist es, die umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit den Niederlanden sicherzustellen.
B. Lösung
Durch die Verordnung, zu deren Erlass das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund des durch Artikel 9 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes 2010 geschaffenen § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung ermächtigt wird, werden einige bislang mit den Niederlanden geschlossenen Konsultationsvereinbarungen in verbindliches nationales Recht umgesetzt.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung, die lediglich bestehenden, für die Verwaltung bereits ohnehin bindenden Vereinbarungen Bindungswirkung auch für andere rechtsanwendende Organe verleiht, treten keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte ein.
2. Vollzugsaufwand
Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Keine
F. Bürokratiekosten
Mit der Verordnung werden Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerNLDV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2010
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerNLDV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerNLDV)
Vom
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Abkommen
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl. 1960 II S. 1781, 1782), das zuletzt durch das Protokoll vom 4. Juni 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653, 1655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Anwendungsbereich
Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die von den obersten Finanzbehörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
§ 3 Territorialer Geltungsbereich des Abkommens
Für die Zwecke des Abkommens umfassen die Begriffe "Königreich der Niederlande" und "nur für den in Europa belegenen Teil des Königreichs" in Artikel 27 des Abkommens sowie der Begriff "Bundesrepublik Deutschland" auch den außerhalb der Hoheitsgewässer unter der Nordsee gelegenen Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, soweit die beiden Staaten auf Grund internationalen Rechts über Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze in diesem Gebiet verfügen.
§ 4 Anwendung des Artikels 10 des Abkommens
- (1) Dem Begriff "vorübergehend" in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens kommt keine, über das 183-Tage-Kriterium hinausgehende eigene Bedeutung zu.
- (2) Der Begriff "sich aufhalten" in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens ist als "physisch anwesend sein" zu verstehen. Dabei ist es unerheblich, ob im Arbeitsstaat übernachtet wird.
- (3) Auf die Besteuerung der Einkünfte eines Geschäftsführers aus Tätigkeiten für Gesellschaften in dem jeweils anderen Staat ist Artikel 10 des Abkommens anzuwenden.
Wird die Tätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt, können die Vergütungen im Wohnsitzstaat besteuert werden, es sei denn, das Besteuerungsrecht wird auf Grund eines mit dem Drittstaat bestehenden Abkommens diesem zugewiesen.
§ 5 Aufteilung der Gewinne land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat
- (1) Für Grundstücke, die einem grenznahen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie für so genannte "Traktatländereien" gilt Artikel 4 des Abkommens entsprechend.
- (2) Die Besteuerung der Teilgewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Belegenheitsstaat erfolgt nach den Beträgen, die die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats auf der Grundlage des gesamten Betriebsergebnisses festgestellt und nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 4 des Abkommens den Grundstücken im Belegenheitsstaat zugeordnet haben. Artikel 20 des Abkommens gilt entsprechend.
- (3) Die deutschen Steuerbehörden ermitteln die den Niederlanden als dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zustehenden Gewinnanteile in der Regel
- 1. bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in der Weise, dass der sich für den Gesamtbetrieb ergebende Gewinn nach dem Verhältnis der deutschen und niederländischen Flächen aufgeteilt wird,
- 2. bei Gewinnermittlung durch Buchführung oder Überschussrechnung in der Weise, dass ein Teil des festgestellten Gesamtgewinns vorab dem deutschen Hof zugerechnet und der Rest nach dem Verhältnis der deutschen und niederländischen Flächen aufgeteilt wird; hierbei kann dem deutschen Hof vorab ein Anteil bis zur Hälfte des Gesamtgewinns zugerechnet werden.
Sollten diese Berechnungen nachweislich zu Unbilligkeiten führen, kann hiervon abgewichen werden.
§ 6 Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland
- (1) Der Arbeitnehmer (Fahrer) eines in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlers, der während der Fahrt in Deutschland Blumen an vorher nicht feststehende deutsche Kunden verkauft, begründet für den Blumenhändler als ständiger Vertreter gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Abkommens in Deutschland eine Betriebstätte. Der der Betriebstätte zuzurechnende Gewinn wird in der Weise festgestellt, dass der nach niederländischem Steuerrecht ermittelte Gesamtgewinn des Unternehmens nach dem Verhältnis der von den Niederlanden aus und der von dem ständigen Vertreter in Deutschland erzielten Umsätze aufgeteilt wird. Der Teil des Gewinns, der auf die von dem ständigen Vertreter erzielten Umsätze entfällt, wird zur Hälfte der deutschen Betriebstätte zugerechnet.
- (2) Wird eine Betriebstätte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b des Abkommens in Deutschland begründet, und findet der Verkauf von dort aus statt, werden 75 Prozent des auf diese Umsätze entfallenden und nach Absatz 1 ermittelten Gewinns der deutschen Betriebstätte zugerechnet.
- (3) Begründet der niederländische Blumenhändler für seine in Deutschland ausgeübten Geschäftsaktivitäten eine Betriebstätte im Sinn des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, so ist ungeachtet der vorgenannten Regelungen die Gewinnzuordnung auf das niederländische Stammhaus und die deutsche Betriebstätte für diejenigen Jahre auf der Grundlage einer gesonderten Betriebstättenbuchführung vorzunehmen, für die eine solche vorliegt.
§ 7 Abfindungen an Arbeitnehmer
- (1) Für Abfindungen, die hauptsächlich für das vorzeitige Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis gewährt werden, gilt Artikel 10 des Abkommens entsprechend. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch in dem Vertragsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder in einem Drittstaat tätig, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen der früheren Tätigkeit auf die beiden Vertragsstaaten aufzuteilen. Hierbei wird die gesamte Dauer des maßgeblichen Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. War der Arbeitnehmer auch in einem Drittstaat tätig, ist die Abfindung insoweit im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten zeitanteilig dem Wohnsitzstaat zuzuordnen.
- (2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, ist auf sie Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens anzuwenden.
- (3) Bei Abfindungszahlungen, die weder Absatz 1 noch Absatz 2 zuzuordnen sind, steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu. Dies gilt auch für Abfindungen oder Teile von Abfindungen, die infolge der Zuordnung auf Grund der Bestimmungen unter Absatz 1 oder Absatz 2 völlig unbesteuert blieben.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Fällen, in denen vorrangig die Erlangung von Vorteilen aus ihren Bestimmungen bezweckt wird, nach gehöriger Konsultation der zuständigen Behörde des anderen Staates, nicht anzuwenden.
§ 8 Anwendungsregelung
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Nach den einschlägigen Regelungen der von Deutschland mit anderen Staaten bilateral abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen) können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unter anderem Schwierigkeiten und Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Die hierzu von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen werden als Konsultationsvereinbarungen bezeichnet (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. BFH-Urteile vom 2. September 2009 - I R 90/08 und I R 111/08 -) handelt es sich bei solchen Konsultationsvereinbarungen lediglich um Verwaltungsabkommen und damit der Rechtsnatur nach um Verwaltungsvorschriften, die nur die beteiligten Verwaltungen, nicht aber andere rechtsanwendende Organe, insbesondere die Rechtsprechung, zu binden vermögen, solange sie nicht auf einer ihrerseits demokratisch legitimierten Rechtsverordnung im Sinn des Artikels 80 Absatz 1 des Grundgesetzes beruhen und auf diese Weise in verbindliches innerstaatliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind. Dies trifft auch auf die nach Artikel 25 Absatz 2 des deutschniederländischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 16. Juni 1959 (BGBl. 1960 II S. 1781, 1782), in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 (BGBl. 1980 II S. 1150, 1151), das Zweite Zusatzprotokoll (Änderungsprotokoll) vom 21. Mai 1991 (BGBl. 1991 II S. 1428, 1429) und das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653, 1655) geänderten Fassung, zwischen den zuständigen deutschen und niederländischen Behörden geschlossenen Konsultationsvereinbarungen zu. Die Verordnung soll die innerstaatliche Bindungswirkung der durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit den Niederlanden für die deutschen rechtsanwendenden Organe und damit die widerspruchsfreie Anwendung des Abkommens durch die beiden Vertragsstaaten sicherstellen. Sie beruht auf dem durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: : Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) eingefügten § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Nachhaltigkeit
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Abkommen):
§ 1 definiert den in der Verordnung verwendeten Begriff "Abkommen".
Zu § 2 (Anwendungsbereich):
§ 2 bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung.
Zu § 3 (Territorialer Geltungsbereich des Abkommens):
§ 3 setzt eine Konsultationsvereinbarung zum territorialen Geltungsbereich des Abkommens (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 1993, IV C 5 - S 1301 Ndl - 019/93 ) um.
Zu § 4 (Anwendung des Artikels 10 des Abkommens):
§ 4 setzt eine Konsultationsvereinbarung zur Auslegung bestimmter Begriffe des Artikels 10 Absatz 2 des Abkommens und zur Anwendung des Artikels 10 des Abkommens auf Einkünfte von Geschäftsführern aus ihrer Tätigkeit für Gesellschaften (Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1996, S 1301 - Niederlande 45 - V C 1)um.
Zu § 5 (Aufteilung der Gewinne land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat):
§ 5 setzt eine Konsultationsvereinbarung zur Aufteilung der Gewinne deutscher und niederländischer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat (BMF-Schreiben vom 30. November 2001, IV B 6 - S 1301 Ndl - 070/01 ) um, die die Konsultationsvereinbarung vom 11. Februar 1977 zu den grenznahen deutschen Betrieben mit Ländereien in den Niederlanden ersetzt.
Zu § 6 (Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland):
§ 6 setzt die Konsultationsvereinbarung vom 25. Juli 2002 zur Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland (BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2002, BStBl I S. 957) um.
Zu § 7 (Abfindungen an Arbeitnehmer):
§ 7 setzt die Konsultationsvereinbarung vom 25. Oktober 2007 zur Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer (BMF-Schreiben vom 29. Oktober2007, IV B 6 - S 1301 - NDL/07/0006) um.
Zu § 8 (Anwendungsregelung):
§ 8 bestimmt, dass die Verordnung auf alle ab dem 1. Januar 2010 verwirklichten Besteuerungssachverhalte anzuwenden ist. Er macht damit von der durch Artikel 16 Nummer 1 des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl. I S. ... [einsetzen: : Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010; BT-Drs. 17/2249]) eingefügten Ermächtigungsgrundlage des Artikels 97 § 1 Absatz 9 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Gebrauch.
Durch die Vorschrift wird die Wirkung und Anwendung der Konsultationsvereinbarungen als solche in der von der Rechtsprechung anerkannten Art und Weise vor diesem Zeitpunkt nicht berührt.
Zu § 9 (Inkrafttreten):
§ 9 bestimmt, dass die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1496:
Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.a. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin