18. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass bislang nicht abschließend beurteilt werden kann, in welcher Höhe entsprechende Kosten anfallen. Durch die Kostenerstattungspflicht entstehen daher unkalkulierbare Risiken für die betroffenen Haushalte.
Begründung zu Ziffern 2, 6, 8, 9, 11 bis 13, 16 und 18 (nur gegenüber dem Plenum):
In der Stellungnahme des Bundesrates sollte die kritische Position der Länder zu einzelnen Punkten (Kompetenzgesichtspunkte, datenschutzrechtliche Problematik, Kostentragungspflicht) deutlich zum Ausdruck gebracht werden:
- - In der Begründung des Richtlinienvorschlags fehlt bislang eine ausführliche Erörterung der Frage, ob das Vorhaben auf eine Richtlinie gestützt werden kann bzw. ob es - eventuell auf Grund der Rechtsprechung des EuGH zum Umweltstrafrecht (Urteil vom 13. September 2005, C-176/03) - auf einen Rahmenbeschluss gestützt werden muss. Der Bundesrat sollte darauf hinwirken, diese grundsätzliche Frage zu klären, um der Gefahr zu begegnen, dass das Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt vom EuGH für nichtig erklärt wird.
- - Der Richtlinienvorschlag sollte stärker als bisher datenschutzrechtliche Belange berücksichtigen, insbesondere einen angemessenen Ausgleich zwischen Allgemein- und Individualinteressen herstellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. die Entscheidung vom 27. Juli 2005 zum Niedersächsischen Polizeigesetz, 1 BvR 668/04; NJW 2005, 2603 ff.) spielt bei der Erhebung der Verbindungsdaten der Telekommunikation und der Standortkennung auf grundrechtlicher Seite eine Rolle, unter welchen Voraussetzungen welche und wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind.
Zwar betreffen die Erhebung der Verbindungsdaten der Telekommunikation und die Standortkennung zunächst nur die technische Abwicklung des Telekommunikationsvorgangs. Der Eingriff wiegt aber nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls schwer. Verbindungsdaten lassen erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten zu (vgl. auch BVerfGE 107, 299, 318). Die Standortkennung eingeschalteter Mobilfunkendeinrichtungen kann zur Erstellung eines Bewegungsbilds führen, über das ggf. auf Gewohnheiten der betroffenen Personen oder auf Abweichungen hiervon geschlossen werden kann.
Grundrechtlich bedeutsam ist ferner die große Streubreite der Eingriffe. Die Erhebung der Verbindungsdaten kann eine große Zahl von Personen treffen. Erfasst sind nicht nur potenzielle Straftäter, sondern alle, mit denen diese in dem betreffenden Zeitraum Telekommunikationsverbindungen nutzen. Dazu können Personen gehören, die in keiner Beziehung zu einer möglicherweise zu verhütenden oder später zu verfolgenden Straftat stehen, wie etwa Kontakt- und Begleitpersonen.
- - Bislang ist den datenschutzrechtlichen Belangen nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sind Vorschriften über Löschungspflichten unerlässlich.
- - Die Bundesregierung sollte aufgefordert werden, die Regelung über die Erstattung der Zusatzkosten, die schon für das Vorhalten der technischen Einrichtungen anfallen und nach Auskunft der Betreiber einen dreistelligen Millionenbetrag ausmachen dürften, wieder zu streichen.
Der Bundesrat sollte ferner deutlich machen, dass die Länder für eine Kostenübernahme keine finanziellen Spielräume sehen.