839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007
A
Der Agrarausschuss (A) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Absatz 2
- Bei Annahme entfällt Ziffer 2
Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
- "Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, die Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Biogas in das allgemeine Erdgasnetz zu verbessern. Dabei sind die rechtlichen Voraussetzungen so zu gestalten, dass eine Vorranglösung für die Abnahme des aufbereiteten Biogases tatsächlich erreicht wird."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der im Entschließungsantrag von Niedersachsen geforderte diskriminierungsfreie Netzzugang ist bereits im Energiewirtschaftsgesetz und der Gasnetzzugangsverordnung geregelt. In dieser ist eine Vorranglösung für Biogas bereits für Netzengpässe geregelt, die aber noch hinsichtlich eines absoluten Vorrangs verstärkt werden kann.
Die ebenfalls im Entschließungsantrag geforderte Schaffung von Instrumenten zur Förderung der Einspeisung von Biogas im Rahmen der anstehenden EEG-Novellierung ist in dieser allgemeinen Form zu unbestimmt. Dazu ist zu sagen, dass das EEG ein Stromeinspeisegesetz ist mit Kostenwälzung über die Stromnetzbetreiber auf die Stromkunden. Es kann daher kein Gaseinspeisegesetz sein und nur bestimmte Stromerzeugungstechnologien fördern. Das EEG enthält aber bereits das so genannte Äquivalenzprinzip, wonach Stromerzeugung aus anderenorts eingespeistem Biogas vergütungsfähig ist.
Die im letzten Satz des Entschließungsantrags geforderte Aufhebung des EEG-Ausschließlichkeitsprinzips zusammen mit der Abschaffung des 20 MW-Deckels ist nicht hinreichend begründet. Eine Vergütungsfähigkeit auch für den kombinierten Einsatz von Biogas und Erdgas würde nicht nur eine aufwändige Trennung bei der Erfassung des vergütungsfähigen Stromanteils erfordern, sondern auch eine Ausweitung der EEG-Gesamtvergütung und damit Verbraucherkosten zur Folge haben. Die Forderung ist auch deshalb nicht begründet, weil der Antragsteller nicht nachweist, dass die größeren Blockheizkraftwerke auch tatsächlich einer EEG-Förderung bedürfen; Spitzenlastkraftwerke können ohnehin höhere Erträge erwirtschaften. Aus dem gleichen Grund der nicht nachgewiesenen Fördernotwendigkeit kann auch nicht der Abschaffung des 20 MW-Deckels zugestimmt werden.
2. Zu Absatz 2 Satz 3 bis 5
- Entfällt bei Annahme von Ziffer 1
In Absatz 2 sind der dritte, vierte und fünfte Satz wie folgt zu fassen:
- "Darüber hinaus sind Anreize für die Nutzung von Biogas in den beiden Endanwendungen - Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie Nutzung als Kraftstoff - zu verstärken. Anreize für die Stromerzeugung in KWK bestehen bereits mit dem Technologie- und dem KWK-Bonus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Im Rahmen der anstehenden Novellierung des EEG sollte diese Unterstützung in ihrer Wirkung grundsätzlich beibehalten werden und zusätzlich das Ausschließlichkeitsprinzip bei der Verstromung von Biogas aus dem Erdgasnetz und die Leistungsgrenze von 20 MW (elektrisch) aufgehoben werden, da durch den kombinierten Einsatz von Biogas und Erdgas in größeren Blockheizkraftwerken (BHKW) oder Spitzenlastkraftwerken der Wirkungsgrad der Biogasnutzung deutlich verbessert werden kann."
3. Zu Absatz 2 Satz 6 - neu -Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
- "Zudem sind für die Nutzung von Biogas als Kraftstoff zukünftig weitere wirtschaftliche Förderinstrumente zu entwickeln, da die bestehende Steuerbefreiung von Biogas als Kraftstoff keinen ausreichenden Anreiz gegenüber der gleichzeitig geringen Besteuerung von Erdgas als Kraftstoff darstellt."
B
Die Beratungen des federführenden Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Ausschusses für Innere Angelegenheiten sind noch nicht abgeschlossen.*
- * Das Land Niedersachsen hat mit Schreiben vom 21. November 2007 die Aufsetzung der Vorlage auf die Tagesordnung der 839. Sitzung des Bundesrates am 30. November 2007 und eine sofortige Sachentscheidung beantragt.