Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Oktober 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 23. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 22. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 021963 und AE-Nr. 070236
Begründung
1) Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeines Ziel des Vorschlags ist es, den Beitrag der Gemeinschaft zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) zu überprüfen und zu verstärken, damit wirksamer gegen diese internationale Geißel und ihre ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen vorgegangen werden kann.
- Allgemeiner Kontext
Die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei ist weltweit eine der größten Bedrohungen für die Nachhaltigkeit der Fischbestände und die biologische Vielfalt der Meere. In der internationalen Gemeinschaft herrscht breite Übereinstimmung über den besonderen Ernst dieses Problems und die dringende Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zu seiner Verhinderung, Bekämpfung und Beseitigung zu treffen. Dieser Konsens hat in verschiedenen internationalen Instrumenten und vor allem in dem diesbezüglichen freiwilligen internationalen Aktionsplan, der 2001 unter der Schirmherrschaft der FAO erlassen wurde, seinen Niederschlag gefunden.
Die Europäische Gemeinschaft kämpft seit nunmehr über 10 Jahren gegen die IUU-Fischerei. Motor ihrer Politik ist seit 2002 ihr eigener einschlägiger Aktionsplan. Auf dieser Grundlage war die Gemeinschaft über die letzten Jahre sehr aktiv und hat auf gemeinschaftlicher, regionaler und internationaler Ebene die Durchführung einer ehrgeizigen Politik zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei gefördert.
Diese Politik hat signifikante Fortschritte erbracht. Mit der auf Betreiben der Kommission erfolgten oder von ihr tatkräftig unterstützten Errichtung neuer regionaler Fischereiorganisationen (RFO) hat sich der geografische Umfang der Hochseefischereigebiete, die einer internationalen Regulierung unterliegen, erhöht. Zugleich wurde im Rahmen der bestehenden RFO eine breite Palette neuer Maßnahmen erlassen, mit der die Kontrolle auf See und in den Häfen verstärkt und eine bessere Überwachung der Handelsströme ermöglicht wurde. Im Anschluss an die Aufstellung schwarzer Listen von IUU-Fischereifahrzeugen wurden Abschreckungsmaßnahmen gegenüber Schiffen eingeführt, die erwiesenermaßen an illegalen Aktivitäten beteiligt sind. 2004 trat der neue partnerschaftliche Ansatz für die Beziehungen der EU mit Entwicklungsländern in Kraft, mit denen sie bilaterale Fischereiabkommen geschlossen hat. Die Stärkung der Verwaltungs- und Kontrollkapazitäten dieser Länder ist einer der Schwerpunkte des partnerschaftlichen Ansatzes, und es wurden erhebliche EU-Fördermittel eigens für dieses Ziel bereitgestellt. Auf EU-Ebene hat sich unterdessen mit der 2002 beschlossenen Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik die Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit gerichtet, die Einhaltung der für die EU-Fischer und -Gewässer geltenden Vorschriften zu verbessern.
Trotz aller bisherigen Anstrengungen besteht aber kein Zweifel, dass die IUU-Fischerei noch lange nicht aus der Welt geschafft ist. Nach Auffassung der Kommission erfordern diese trotz gemeinschaftlicher und internationaler Maßnahmen fortbestehenden Praktiken und ihre dramatischen ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen eine dringende und entschlossene Antwort der Gemeinschaft.
Die Gemeinschaft hat eine der größten Fangflotten weltweit und ist die drittgrößte Fischereimacht der Welt. Darüber hinaus ist sie der größte Markt für und der größte Importeur von Fischereierzeugnissen. 2005 ist der Wert der in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse auf knapp 14 Mrd. EUR gestiegen. Außerdem wird davon ausgegangen, dass auch Marktteilnehmer aus der Gemeinschaft eine große Anzahl von Fischereifahrzeugen in Ländern registrieren lassen, die Nicht-Konformitätsflaggen vergeben.
Entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen und ihrem allgemeinen Ziel, die natürlichen Ressourcen besser zu bewirtschaften und Raubbau zu vermeiden (wie in der vom Europäischen Rat im Juni 2006 vereinbarten EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung festgelegt), hat die Gemeinschaft eine besondere Verantwortung und sollte bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei in vorderster Reihe stehen.
Nach Auffassung der Kommission ist es jetzt an der Zeit, den bestehenden Rahmen zu ergänzen und effizienter zu gestalten und den Schwerpunkt auf eine bessere Durchsetzung und Einhaltung der zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei erforderlichen Maßnahmen zu legen.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Im Rahmen des derzeitigen Systems wird gegen die IUU-Fischerei teilweise über gemeinschaftliche Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsvorschriften vorgegangen, die in der Gemeinschaft (insbesondere Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 2371/2002 des Rates) sowie in Gebieten gelten, die im Regelungsbereich regionaler Fischereiorganisationen liegen (insbesondere Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 des Rates)
- Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag folgt dem allgemeinen Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, "die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen" zu gewährleisten und trägt im weiteren Rahmen dadurch, dass der Schwerpunkt auf den Schutz der natürlichen Ressourcen gelegt wird, zu der vom Europäischen Rat im Juni 2006 vereinbarten EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung bei. Außerdem steht er im Einklang mit den Zielen, die auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im Jahr 2002 in Bezug auf das Fischereimanagement festgelegt wurden.
Das Bemühen um einen verantwortungsvolleren Umgang mit den Weltmeeren ist zudem eines der Leitprinzipien bei den derzeitigen Überlegungen über eine künftige Meerespolitik der Gemeinschaft.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Auf der Grundlage eines von den Kommissionsdienststellen vorgelegten und auf der Website der Kommission veröffentlichten Konsultationspapiers fand zwischen Januar und März 2007 eine breit angelegte Anhörung statt. Das von der Generaldirektion Fischerei und maritime Angelegenheiten ausgearbeitete Konsultationspapier, das den Erörterungen zugrunde gelegt wurde, enthielt eine knappe Analyse des Problems und gliederte sich in neun mögliche Aktionsbereiche: 1) bessere Kontrolle der Legalität der Tätigkeit von Fischereifahrzeugen aus Drittstaaten, die Fischereihäfen der Europäischen Gemeinschaft anlaufen, und ihrer Fänge, 2) bessere Kontrolle der Einhaltung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch mit anderen Verkehrsträgern als Fischereifahrzeugen in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten, 3) Schließung des EU-Marktes für IUU-Fischereierzeugnisse, 4) Vorgehen gegen IUU-Tätigkeiten von EU-Staatsangehörigen außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft, 5) Verbesserung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Ermittlung von IUU-Fischereitätigkeiten, 6) Einführung wirksamer Sanktionsregelungen, um ernste Verstöße gegen die Fischereivorschriften durch Abschreckung zu vermeiden, 7) Verbesserung der Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen, 8) Unterstützung der Politiken und Instrumente von Entwicklungsländern zur Bekämpfung der IUU-Fischerei und 9) verstärkte Synergien in den Bereichen Monitoring, Kontrolle und Überwachung.
Als Ergebnis dieser Anhörung wurden zahlreiche Zusammenkünfte veranstaltet, und bei der Kommission gingen mehrere schriftliche Beiträge ein. Der Gegenstand wurde auf der informellen Tagung des Rates der Fischereiminister am 17. April 2007 erörtert. Außerdem verabschiedete das Europäische Parlament am 15. Februar 2007 eine Entschließung zu diesem Thema.
Die Beiträge stammten von den unterschiedlichsten mit dem Fischereisektor verbundenen Akteuren, u. a. vom Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur (ACFA), in dem die wichtigsten Interessengruppen des Fischereisektors auf Gemeinschaftsebene vertreten sind, von europäischen und nationalen Fischereiorganisationen (Frankreich, Spanien, Griechenland), aus der Verarbeitungsindustrie, dem Einzelhandel, von Banken und Verbrauchern, Gewerkschaften, zahlreichen auf Umwelt- und Entwicklungsfragen spezialisierten NRO, von öffentlichen Behörden aus Deutschland und dem Vereinigten Königreich, einem Abgeordneten eines nationalen Parlaments (Niederlande), öffentlichen Behörden aus Norwegen, der Weltbank und von einem auf Rückverfolgbarkeit spezialisierten Unternehmen.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Die Initiative der Kommission fand bei den an der Anhörung Beteiligten ein sehr positives Echo. In fast allen Beiträgen wurde betont, die Gemeinschaft müsse in diesem Bereich verstärkt tätig werden. Die von der Kommission in ihrem Konsultationspapier identifizierten Aktionsbereiche wurden allgemein als sachdienlich betrachtet.
Ein Punkt, in dem die Ansichten der Interessenträger auseinandergingen, betraf den Geltungsbereich der Initiative. Ein Teil des Fischgewinnungssektors vertrat die Auffassung, die Initiative dürfe sich nicht auch auf die gemeinschaftliche Fangflotte erstrecken, da diese einer umfassenden Kontrollregelung unterliege und nicht gesagt werden könne, sie betreibe IUU-Fischerei. Die meisten Befragten unterstützten aber den Gedanken, dass die Initiative breit angelegt sein und sich auf die Fangtätigkeiten aller Fangflotten (gemeinschaftliche und nichtgemeinschaftliche) erstrecken sollte.
Einige Interessenträger äußerten zudem Bedenken hinsichtlich der Probleme, die entstehen könnten, wenn die Gemeinschaft einen einheitlichen Ansatz für das Problem verabschiedet, der die Besonderheiten der von der IUU-Fischerei betroffenen Fischereien und Regionen außer Acht lässt und unnötige neue Beschränkungen schafft. Es wurde betont, die Gemeinschaft solle ihre künftige Tätigkeit auf die gravierendsten Verstöße gegen das Fischereirecht konzentrieren.
Einige Interessenträger erklärten, der Schwerpunkt müsse auf eine bessere Umsetzung des bestehenden Rahmens gelegt werden und neue Regulierungsinitiativen sollten nur soweit erforderlich eingeführt werden.
Ein weiterer wichtiger Einwand betraf die etwaigen negativen Auswirkungen der Handelsmaßnahmen auf die Entwicklungsländer. Diese Frage müsse eingehend analysiert werden.
Vom 15. Januar 2007 bis zum 12. März 2007 wurde im Internet eine offene Anhörung durchgeführt. Der Kommission gingen rund 30 schriftliche Beiträge zu, die unter http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/governance/consultations/consultation_150107_de.htm aufgerufen werden können.
Die Ergebnisse der Anhörung sind in einem Dokument zusammengefasst, das dem Folgenabschätzungsbericht zum Vorschlag der Kommission beigefügt ist.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Die Kommissionsdienststellen haben auf externes Expertenwissen zurückgegriffen, um einige Elemente des vorliegenden Vorschlags zu untermauern.
Der Sondervertrag Nr. 036/2006 zielte darauf ab, Zweckdienlichkeit und Auswirkungen der von der Kommission als Instrument zur Bekämpfung der IUU-Fischerei geplanten Handelsmaßnahmen zu untersuchen. Über den Sondervertrag Nr. 5/2007 sollten weitere externe Elemente und Inputs eingeholt werden, die die Kommission bei der Fertigstellung der Folgenabschätzung für die Maßnahmen verwenden könnte, die als Teil der künftigen Vorschläge der Kommission zur Bekämpfung der IUU-Fischerei denkbar wären.
Methodik
Die beiden Sonderverträge wurden unter den geltenden Rahmenverträgen (FISH/2003/02 bzw. FISH/2006/20) zwischen der Kommission und dem externen Beratungsunternehmen Océanic Développement geschlossen.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Externes Beratungsunternehmen Océanic Développement.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten
Es gab keinen Hinweis auf mögliche gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.
Die erste Studie liefert Informationen zur gegenwärtigen Lage der Europäischen Gemeinschaft als dem führenden Akteur im Handel mit Fischereierzeugnissen, beschreibt die Anfälligkeit des Gemeinschaftsmarktes gegenüber den Einfuhren von aus IUU-Fischerei stammenden Fischereierzeugnissen und analysiert, mit welchen Mitteln und Wegen die Gemeinschaft diesen Einfuhren ein Ende setzen könnte.
Die zweite Studie stellt vor allem die Probleme dar, die dadurch entstehen, dass die Mitgliedstaaten bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nur unzureichende Sanktionen verhängen. Außerdem wird auf das sehr unterschiedliche Strafmaß in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hingewiesen, das ungleiche Bedingungen auf Gemeinschaftsebene zur Folge hat und dem Fortbestehen von verbotenen Praktiken Vorschub leistet.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Studien werden auf der Website der GD Fischerei und maritime Angelegenheiten veröffentlicht.
- Folgenabschätzung
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung zu dem Vorschlag durchgeführt. Diese resultierte in einem Bericht, der auf der Website der GD Fischerei und Maritime Angelegenheiten der Europäischen Kommission aufgerufen werden kann.
In diesem Bericht wurden folgende Optionen geprüft:
- - Verbesserung der Umsetzung der derzeitigen Rahmenregelung in den Gemeinschaftsgewässern und Verstärkung der Politik der Gemeinschaft zur Bekämpfung der IUU-Fischerei im Rahmen multilateraler und bilateraler Einrichtungen, um die externe Komponente des Problems anzupacken. Diese Option würde kein neues Regulierungsinstrument erforderlich machen. Sie würde jedoch weder eine ausreichende Antwort auf die Dringlichkeit der Lage noch wie auf die größten Probleme bieten, die das derzeitige System beeinträchtigen, d. h. die Anfälligkeit des Gemeinschaftsmarktes gegenüber den Einfuhren von IUU-Fischereierzeugnissen und die fortgesetzten Aktivitäten von Fischereifahrzeugen, die unter einer Billigflagge fahren - beides Probleme, die den Erlass von neuen Rechtsinstrumenten erfordern. Diese Option würde lediglich bedeuten, dass die Gemeinschaft mehr Nachdruck auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei legt, ohne jedoch die hierzu benötigten Instrumente zu schaffen. Es besteht die reale Gefahr, dass diese Option nur in Absichtserklärungen resultiert, keine wesentlichen Änderungen bewirkt und lediglich den Status quo zementiert.
- - Entwicklung einer Politik mit einem nach Einzelfall differenzierten Ansatz, der an die besonderen Merkmale der verschiedenen Fischarten und Gebiete, die in hohem Maße von IUU-Fischerei betroffen sind, angepasst wäre. Im Rahmen dieser Option wäre ein gezielter Ansatz zu verfolgen, der sich auf die greifbarsten Erscheinungsformen der IUU-Fischerei konzentrieren und spezifische Antworten nach Maßgabe der Besonderheiten der betreffenden Fischbestände oder Gebiete zeitigen würde.
Da sich die IUU-Fischerei im Verborgenen abspielt und wechselnde Formen annimmt, ist die Wirksamkeit dieser Option ungewiss. Das Risiko ist groß, dass diese Option Lösungen hervorbringt, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses dem gegenwärtigen Problem nicht mehr gerecht werden, und dass im Endeffekt die wirklichen Ziele verfehlt werden. Außerdem wäre dieser Ansatz zur Bekämpfung der IUU-Fischerei in den Gewässern von Entwicklungsländern schwierig umzusetzen. Auch wäre diese Option mit Kosten verbunden. Zu ihrer Umsetzung müsste für jede zu behandelnde Situation jeweils ein eigenes Regulierungsinstrument erlassen werden. Die Befolgungskosten wären ebenfalls hoch und würden, was die nur für eine begrenzte Zahl von Arten geltenden speziellen Bescheinigungsregelungen für die Einfuhr anbelangt, möglicherweise sogar über den Kosten eines allgemeinen Bescheinigungssystems liegen, das für die Einfuhren sämtlicher Fischereierzeugnisse gilt.
- - Eine neue, umfassende, für Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftsgewässer gleichermaßen geltende Initiative, basierend auf klaren politischen Grundsätzen und Regulierungsmaßnahmen, die den derzeitigen Rahmen ergänzen, eine bessere Einhaltung der geltenden Vorschriften gewährleisten und es der Gemeinschaft ermöglichen würde, einseitige weitreichende Maßnahmen zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen zu treffen, wenn mit multilateralen Maßnahmen keine zufriedenstellenden Ergebnisse erreicht werden können. Diese Option würde den Erlass eines ambitionierten Regulierungsinstruments erfordern, mit dem auf die drei großen Herausforderungen eingegangen wird, denen sich die Gemeinschaft in Bezug auf die IUU-Fischerei zu stellen hat: Unterbindung der Einfuhr von IUU-Erzeugnissen in die Gemeinschaft; Behandlung des Problems von Fischereifahrzeugen, die unter einer Nicht-Konformitätsflagge außerhalb der Gemeinschaftsgewässer fahren; bessere Einhaltung der Bestimmungen der GFP in den Gemeinschaftsgewässern.
Die Umsetzung dieser Option wäre aufwändig und würde erhebliche Änderungen notwendig machen. Zunächst erfordert sie, dass die Gemeinschaft ein solides Regulierungsinstrument erlässt. Außerdem würde sie neue Aufgaben und Kosten mit sich bringen, die jedoch über verschiedene Mechanismen und flankierende Maßnahmen einzudämmen wären. Diese Kosten erscheinen angesichts der Notwendigkeit für die Gemeinschaft, ihre Politik zur Bekämpfung der IUU-Fischerei erheblich effizienter zu gestalten, durchaus angemessen.
3) Rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Dem Vorschlag liegt die Überlegung zugrunde, dass eine wirksame Strategie zur Bekämpfung der IUU-Fischerei umfassend sein und alle Facetten des Problems über die gesamte Lieferkette abdecken sollte.
Der Vorschlag sieht die Schaffung eines Systems vor, mit dem die Einfuhr von aus IUU-Fischerei stammenden Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft unterbunden werden soll. Zu diesem Zweck würde ein Bescheinigungssystem geschaffen. Nach diesem System würde die Einfuhr sämtlicher Fischereierzeugnisse (einschließlich Verarbeitungserzeugnisse) in die Gemeinschaft von einer Bescheinigung des betreffenden Flaggenstaats abhängig gemacht, dass diese Erzeugnisse legal gefangen wurden. Ergänzend zu dieser Maßnahme soll die Überwachung der Anlandungen durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern durch die Einführung neuer Bedingungen für den Zugang zu Gemeinschaftshäfen und für Umladungen verbessert werden.
Des Weiteren enthält der Vorschlag eine Reihe von Maßnahmen, mit denen die Marktteilnehmer im Fischereisektor davon abgehalten werden sollen, die Tatsache auszunutzen, dass einige Staaten nicht dafür Sorge tragen, dass die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen von ihrer Fangflotte eingehalten werden. In Fällen, in denen im Rahmen der RFO keine wirksame Lösung gefunden werden kann, könnte die Gemeinschaft gegenüber Fischereifahrzeugen und Staaten, die außerhalb der internationalen Legalität operieren und die Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen untergraben, Sanktionen aufstellen und anwenden.
Der Vorschlag sieht ein System zur Angleichung der Höchststrafen vor, die von den Mitgliedstaaten bei ernsten Verstößen gegen die Vorschriften der GFP anzuwenden sind. Außerdem enthält er Bestimmungen, um die Mitgliedstaaten für ihre Staatsangehörigen, die sich an Fischereiaktivitäten außerhalb der Gemeinschaft beteiligen oder diese unterstützen, stärker in die Verantwortung zu ziehen.
- Rechtsgrundlage
Artikel 37 EG-Vertrag
- Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Der Kampf gegen geheime und illegale Aktivitäten wie die IUU-Fischerei erfordert den Erlass von Maßnahmen, die zum Umfang der betreffenden Aktivitäten in einem angemessenen Verhältnis stehen und auf deren Besonderheiten zugeschnitten sind. Die in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen - insbesondere die Schaffung eines Bescheinigungssystems für sämtliche Einfuhren von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft - werden für die Marktbeteiligten und die nationalen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern mit Kosten verbunden sein. Diese Kosten dürften sich aber in einem relativ begrenzten Rahmen halten und durch die Vorteile, die sich aus der Durchführung der Maßnahmen ergeben, bei Weitem ausgeglichen werden.
Um die Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten bei ihren Aufgaben zu unterstützen, würde ein Warnsystem errichtet, über das diese Behörden unterrichtet werden, wenn Zweifel bestehen, dass die Erzeugnisse von bestimmten Fischereifahrzeugen, Marktbeteiligten oder Staaten mit den Erhaltungsmaßnahmen im Einklang stehen. Auf diese Weise können die Kontrollbehörden Prioritäten für ihre Tätigkeit festlegen, und der Arbeitsaufwand aufgrund anderer im Vorschlag enthaltener Maßnahmen wird verringert. Die von der Kommission vorgeschlagene neue Strategie zur Bekämpfung der IUU-Fischerei fördert zudem eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Kontrollbehörden. Diese Anstrengungen, bei denen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur eine führende Rolle zukommt, dürften dazu beitragen, die Kontrollmittel zu bündeln und die Kontrolltätigkeit in der Gemeinschaft insgesamt effizienter zu gestalten.
Die zusätzlichen Kontrollerfordernisse für Behörden und Marktteilnehmer sollten im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der betreffenden Maßnahmen angemessen und verhältnismäßig sein.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen.
Die Gemeinsame Fischereipolitik fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Die auf Gemeinschaftsebene erlassenen Bestimmungen müssen einheitlich und verbindlich sein, damit in den verschiedenen Mitgliedstaaten keine unterschiedlichen Standards nebeneinander bestehen. Es ist daher gerechtfertigt, die Maßnahmen in einen Verordnungsvorschlag aufzunehmen.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5) Weitere Angaben
- Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.
Der Vorschlag sieht eine Vereinfachung und Verbesserung des aus Beschlüssen im Rahmen von RFO abgeleiteten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsrahmens vor. Die Gemeinschaft ist Mitglied in einem Dutzend solcher Organisationen, deren Bestimmungen erheblich voneinander abweichen können. Derzeit werden diese Bestimmungen über verschiedene Verordnungen des Rates in Gemeinschaftsrecht umgesetzt, woraus sich zwei Probleme ergeben. Zum einen können die Bestimmungen der RFO aufgrund ihres Umfangs und der Häufigkeit, mit der sie erlassen und geändert werden, oft nur schwer zügig in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden. Zum zweiten sorgt das gleichzeitige Vorliegen unterschiedlicher, aus unterschiedlichen Rechtsordnungen stammender Bestimmungen für Unklarheit unter den Marktteilnehmern in der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten.
Die Kommission schlägt daher vor, die wesentlichen im Rahmen der RFO erlassenen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsbestimmungen über die vorgeschlagene Verordnung in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen. Diese Verordnung würde die ambitioniertesten Standards enthalten, die im Rahmen der RFO, in denen die Gemeinschaft Mitglied ist, erlassen wurden, und ihren Geltungsbereich auf alle im Regelungsbereich einer RFO liegenden Gewässer ausweiten. Der für die Marktteilnehmer in der Gemeinschaft und die öffentlichen Behörden geltende Rahmen würde so über eine Harmonisierung der Bestimmungen im Einklang mit den höchsten vorhandenen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsstandards vereinfacht.
- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.
- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
Der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sie hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (UN-Übereinkommen von 1995 über Fischbestände) ratifiziert und sie hat das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See akzeptiert. In diesen Vorschriften ist namentlich der Grundsatz verankert, dass alle Staaten verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu ergreifen und zu diesem Zweck miteinander zusammenzuarbeiten.
- (2) Laut der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates ist das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, eine Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.
- (3) Die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) ist eine der größten Bedrohungen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände, die die Grundlage der Gemeinsamen Fischereipolitik als solche gefährdet und die internationalen Anstrengungen, einen verantwortungsbewussteren Umgang mit den Weltmeeren zu fördern, zunichte zu machen droht. Darüber hinaus ist die IUU-Fischerei eine Bedrohung der biologischen Vielfalt der Meere, die in Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission "Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 - und darüber hinaus" (KOM (2006) 216) zu beseitigen ist.
- (4) Angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit des Problems sollte die Europäische Gemeinschaft in Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen wesentlich härter gegen die IUU-Fischerei vorgehen und neue Vorschriften erlassen, die sämtliche Aspekte dieses Phänomens erfassen.
- (5) In Einklang mit dem internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, der im Jahr 2001 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) genehmigt wurde, gilt als IUU-Fischerei der illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischfang, bei dem
- 1. Fangtätigkeiten als "illegale Fischerei" bezeichnet werden, die
- - von nationalen oder ausländischen Schiffen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Staates ohne dessen Erlaubnis ausgeübt werden oder gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen,
- - von Schiffen ausgeübt werden, die unter der Flagge von Staaten fahren, die Vertragspartei einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation sind, jedoch gegen die von dieser Organisation aufgestellten und für die Staaten verbindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder gegen einschlägige Vorschriften des geltenden Völkerrechts verstoßen,
- - gegen einzelstaatliche Gesetze oder internationale Verpflichtungen einschließlich derjenigen verstoßen, die von mit einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation kooperierenden Staaten eingegangen sind,
- 2. Fangtätigkeiten als "nicht gemeldete Fischerei" bezeichnet werden, die
- - der zuständigen nationalen Behörde unter Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden,
- - im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation ausgeübt werden und unter Verstoß gegen die Meldeverfahren dieser Organisation nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden,
- 3. Fangtätigkeiten als "unregulierte Fischerei" bezeichnet werden, die
- - im Geltungsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation von Schiffen ohne Staatszugehörigkeit oder von Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder von einem Rechtsträger im Fischereisektor in einer Art und Weise ausgeübt werden, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder dagegen verstößt,
- - in Gebieten oder auf Bestände ausgeübt werden, für die keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, wenn die Art und Weise dieser Fangtätigkeiten nicht mit der staatlichen Verantwortung für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen nach dem Völkerrecht vereinbar ist.
- (6) Die Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft sollten in erster Linie auf diejenigen Tätigkeiten abzielen, die unter die Definition von IUU-Fischerei fallen und die der Meeresumwelt, der Nachhaltigkeit der Fischbestände und der sozioökonomischen Lage der Fischer, die die Vorschriften über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen beachten, am stärksten schaden.
- (7) In Einklang mit der Definition von IUU-Fischerei sollte diese Verordnung für den Fischfang auf Hoher See und in Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt von Küstenstaaten, einschließlich der Meeresgewässer unter der Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, gelten.
- (8) Um der Bedeutung der IUU-Fischerei für die Gemeinschaft gerecht zu werden, muss die Europäische Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Beachtung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verbessern. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik sind entsprechende Bestimmungen in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.
- (9) Die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, sehen ein umfassendes System für die Kontrolle der Legalität von Fängen der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft vor. Die derzeitige Regelung für Fischereierzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen aus Drittländern gefangen und in die Gemeinschaft eingeführt werden, gewährleistet kein vergleichbares Kontrollniveau. Dies ist für ausländische Akteure, die IUU-Fischerei betreiben, ein wichtiger Anreiz, ihre Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu verkaufen und mehr Gewinn aus ihren Tätigkeiten zu ziehen. Als der weltweit größte Markt für Fischereierzeugnisse und als weltweit größter Importeur solcher Erzeugnisse trägt die Gemeinschaft eine besondere Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die in ihr Gebiet eingeführten Fischereierzeugnisse nicht aus der IUU-Fischerei stammen. Deswegen sollte eine neue Regelung eingeführt werden, die eine angemessene Kontrolle der Beschaffungskette der in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gewährleistet.
- (10) Die Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittstaats führen, zu Häfen der Gemeinschaft sollten so geändert werden, dass eine angemessene Kontrolle der Legalität von Fischereierzeugnissen, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittstaats angelandet werden, gewährleistet ist. Das bedeutet vor allem, dass nur solche Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands Zugang zu den Gemeinschaftshäfen haben, die in der Lage sind genau Auskunft über die Legalität ihrer Fänge zu geben und diese Auskunft von ihrem Flaggenstaat validieren zu lassen.
- (11) Umladungen auf See entziehen sich jeglicher ordentlichen Kontrolle durch Flaggen- oder Küstenstaaten und sind der übliche Weg, wie Marktbeteiligte, die IUU-Fischerei betreiben, die Illegalität ihrer Fänge verschleiern. Es ist deswegen gerechtfertigt, dass die Gemeinschaft nur Umladungen zulässt, die in vorab bezeichneten Häfen der Mitgliedstaaten oder, soweit an der Umladung Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft beteiligt sind, in Gemeinschaftsgewässern oder in Häfen von Drittländern stattfinden.
- (12) Es ist angezeigt, die Bedingungen, die Verfahren und die Häufigkeit festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten im Hafen Fischereifahrzeuge inspizieren, die die Flagge eines Drittlands führen.
- (13) Die Einfuhr in die Gemeinschaft von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei ist verboten. Um die Wirksamkeit dieses Verbots zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass alle eingeführten Erzeugnisse in Einklang mit internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls mit anderen für das betreffende Fischereifahrzeug geltenden Vorschriften gefischt wurden, wird für sämtliche Einfuhren von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft ein Bescheinigungssystem eingeführt.
- (14) Bei der Anwendung des Bescheinigungssystems trägt die Gemeinschaft den Kapazitätsproblemen von Entwicklungsländern Rechnung.
- (15) Im Rahmen dieses Systems sollte eine Bescheinigung als Grundvoraussetzung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft verlangt werden. Eine solche Bescheinigung sollte Angaben enthalten, anhand deren die Legalität der betreffenden Erzeugnisse nachgewiesen werden kann. In Einklang mit der völkerrechtlichen Verpflichtung des Flaggenstaats, dafür zu sorgen, dass Schiffe unter seiner Flagge internationale Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen beachten, sollte der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den betreffenden Fisch gefangen hat, diese Bescheinigung validieren.
- (16) Wichtig ist, dass dieses Bescheinigungssystem für alle Einfuhren von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft gilt, einschließlich der Erzeugnisse, die vor ihrer Ankunft im Gemeinschaftsgebiet in einem anderen Land als dem Flaggenstaat befördert und verarbeitet wurden. Deswegen werden an solche Erzeugnisse spezielle Anforderungen gerichtet, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse, die im Gemeinschaftsgebiet ankommen, diejenigen sind, deren Legalität der Flaggenstaat bestätigt hat.
- (17) Die Ausfuhr von Fängen von die Flagge eines Mitgliedstaats führenden Schiffen zu Verarbeitungszwecken sollte ebenfalls unter das Bescheinigungssystem fallen.
- (18) Die Mitgliedstaaten, in die die Erzeugnisse eingeführt werden sollen, sollten in der Lage sein, die Gültigkeit der Fangbescheinigungen, die der Sendung beiliegen, zu überprüfen, und das Recht haben, die Einfuhr zu verweigern, wenn die in dieser Verordnung enthaltenen Bedingungen für die Fangbescheinigung nicht erfüllt sind.
- (19) Um die Kontrollbehörden in den Mitgliedstaaten bei ihren Aufgaben der Überwachung der Legalität der in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse zu unterstützen und Marktbeteiligte der Gemeinschaft zu warnen, empfiehlt es sich, ein gemeinschaftliches Warnsystem einzurichten, über das Informationen über begründete Zweifel an der Beachtung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften durch bestimmte Drittländer verbreitet werden.
- (20) Die Gemeinschaft sollte unbedingt abschreckende Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen treffen, die IUU-Fischerei ausüben und deren Flaggenstaat nicht angemessen dagegen einschreitet.
- (21) Zu diesem Zweck sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Fischereiaufsichtsagentur, Drittländern und anderen Einrichtungen die Fischereifahrzeuge identifizieren, die der IUU-Fischerei verdächtigt werden, und die Kommission sollte beim zuständigen Flaggenstaat anfragen, ob diese Feststellungen zutreffen.
- (22) Um Ermittlungen über der IUU-Fischerei verdächtigte Fischereifahrzeuge zu erleichtern und die Fortsetzung des mutmaßlichen Verstoßes zu verhindern, sollten für solche Fahrzeuge besondere Vorschriften für die Kontrolle und Inspektion durch die Mitgliedstaaten gelten.
- (23) Gibt es aufgrund der ermittelten Informationen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Fischereifahrzeuge an IUU-Fischerei beteiligt waren und dass der zuständige Flaggenstaat nicht wirksam dagegen eingeschritten ist, sollte die Kommission diese Schiffe auf eine Liste der IUU-Schiffe setzen.
- (24) Als Ausgleich für das mangelnde wirksame Eingreifen des Flaggenstaats gegenüber Fischereifahrzeugen, die seine Flagge führen und auf der Liste der IUU-Schiffe stehen, und um den weiteren Fischfang durch diese Schiffe einzuschränken, sollten die Mitgliedstaaten ihnen gegenüber besondere Maßnahmen ergreifen.
- (25) Damit die Rechte der auf die Liste der IUU-Schiffe gesetzten Schiffe und ihrer Flaggenstaaten gewahrt bleiben, sollte das Verfahren für die Aufnahme in die Liste dem Flaggenstaat und, soweit möglich, dem Eigner oder den betreffenden Betreibern die Möglichkeit bieten, sich in jeder Phase des Verfahrens zu äußern, und vorsehen, dass ein Schiff, für das die Kriterien für die Aufnahme in die Liste nicht mehr erfüllt sind, aus dieser gestrichen werden kann.
- (26) Fischereifahrzeuge, die in IUU-Listen regionaler Fischereiorganisationen aufgeführt werden, sollten automatisch in die entsprechenden Listen der Kommission aufgenommen werden, um in der Gemeinschaft einen einzigen Rahmen zu schaffen und zu vermeiden, dass sich die Zahl der Listen mit IUU-Fischerei betreibenden Schiffen vervielfältigt.
- (27) Das Versäumnis mancher Staaten, ihrer völkerrechtlichen Pflicht als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachzukommen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um dafür zu sorgen, dass ihre Fischereifahrzeuge oder Staatsangehörigen die Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände beachten, ist einer der wichtigsten Anreize für die IUU-Fischerei, und die Gemeinschaft sollte sich damit befassen.
- (28) Zu diesem Zweck sollte die Gemeinschaft - zusätzlich zu ihren Maßnahmen auf internationaler und regionaler Ebene - das Recht haben, diese nichtkooperierenden Staaten anhand transparenter, eindeutiger und objektiver Kriterien, die sich auf internationale Normen stützen, zu ermitteln und ihnen gegenüber nichtdiskriminierende, legitime und verhältnismäßige Maßnahmen, einschließlich Handelsmaßnahmen, zu treffen, nachdem sie ihnen die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern.
- (29) Es ist wichtig, dass die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft wirksam davon abgeschreckt werden, sich an IUU-Fischerei durch Schiffe, die die Flagge von Drittländern führen und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer tätig sind, zu beteiligen oder diese zu unterstützen. Unbeschadet der vorrangigen Verantwortung des Flaggenstaates sollten die Mitgliedstaaten daher die notwendigen Maßnahmen treffen und mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern zusammenarbeiten, um zu ermitteln, welche ihrer Staatsangehörigen an solchen Handlungen beteiligt sind, dafür sorgen, dass diese angemessen bestraft werden, und die Handlungen ihrer Staatsangehörigen, die mit Drittlandsschiffen außerhalb der Gemeinschaft zu tun haben, überprüfen.
- (30) Die anhaltend hohe Zahl der schweren Verstöße gegen die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik, die in den Gemeinschaftsgewässern oder durch Akteure aus der Gemeinschaft begangen werden, lässt sich weitgehend darauf zurückführen, dass das Strafmaß, das die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für schwere Verstöße gegen diese Regeln vorsehen, nicht abschreckend genug ist. Verschärft wird dieser Mangel durch das breite Spektrum der Strafmaße in den verschiedenen Mitgliedstaaten, das illegalen Marktteilnehmern den Anreiz dazu bietet, in den Gewässern oder dem Gebiet der Mitgliedstaaten tätig zu werden, in denen das Strafmaß am niedrigsten ist. Um diesen Mangel auf Grundlage der diesen Aspekt betreffenden Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EWG) Nr. 2847/93 zu beheben, empfiehlt es sich, innerhalb der Gemeinschaft die Höchststrafen für schwere Verstöße gegen die Regeln der GFP einander anzugleichen und zusätzliche Maßnahmen zu planen.
- (31) Neben Handlungsweisen, die in gravierender Weise gegen Fischereivorschriften verstoßen, sollte auch die Abwicklung von gewerblichen oder Handelsgeschäften, die Fischereierzeugnisse aus der IUU-Fischerei oder von Fischereifahrzeugen betreffen, die nachweislich IUU-Fischerei betreiben, als schwere Verstöße angesehen werden, die die Mitgliedstaaten mit Strafen ahnden müssen.
- (32) Schwere Verstöße gegen die Vorschriften der GFP sollten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bestraft werden, die überall in der Gemeinschaft auch auf juristische Personen anwendbar sein sollten, weil solche Verstöße sehr häufig im Interesse oder zum Vorteil juristischer Personen begangen werden.
- (33) Die von einigen regionalen Fischereiorganisationen erlassenen Vorschriften für auf See gesichtete Schiffe sollten in der Gemeinschaft harmonisiert angewendet werden.
- (34) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern ist grundlegend, um sicherzustellen, dass IUU-Fischerei eingehend untersucht wird und dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden können. Zur Stärkung einer solchen Zusammenarbeit sollte ein System der gegenseitigen Unterstützung eingerichtet werden.
- (35) In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, Regeln für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen aufzustellen, um das Hauptziel, also die Unterbindung der IUU-Fischerei, zu erreichen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (36) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden.
- (37) In dieser Verordnung wird die IUU-Fischerei als besonders gravierender Verstoß gegen geltendes Recht bzw. geltende Regeln oder Rechtsvorschriften eingestuft, da sie die Verwirklichung der Ziele der verletzten Regeln unterminiert und die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände oder die Erhaltung der Meeresumwelt gefährdet. Wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs muss sich die Durchführung dieser Verordnung auf die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates stützen, die den grundlegenden Rahmen für die Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgibt, und diese ergänzen. Die vorliegende Verordnung vertieft daher die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über Hafenkontrollen von Drittlandschiffen (Artikel 28e, 28f und 28g), die nun aufgehoben und durch die Hafeninspektionsregelung in Kapitel II der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. Außerdem sieht die vorliegende Verordnung in Kapitel X eine Sanktionsregelung speziell für die IUU-Fischerei vor. Die Sanktionen betreffenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (Artikel 31) sind daher weiterhin auf die Verstöße gegen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik anwendbar, die mit der vorliegenden Verordnung nicht geregelt werden.
- (38) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr geregelt, die uneingeschränkt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt, insbesondere was die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschen von Daten und die betreffende Mitteilung an Dritte anbelangt, weswegen die vorliegende Verordnung nicht weiter auf diese Rechte eingeht.
- (39) Wegen des Inkrafttretens neuer Vorschriften zu Fragen die unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1093/94, Nr. 1447/1999, Nr. 1936/2001 und Nr. 601/2004 fallen, sind diese Verordnungen zum Teil oder vollständig aufzuheben -
- 1 ABl. C , vom , S. .
- 2 ABl. C , vom, S. .
- 3 ABl. C , vom , S. .
- 4 ABl. C , vom , S. .
Hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- (1) Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.
- (2) Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Systems diesbezüglich sicherzustellen. Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben wahrnehmen können.
- (3) Das System gilt für sämtliche IUU-Fangtätigkeiten und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die in dem unter die Hoheitsgewalt oder die Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats fallenden Gebieten oder Meeresgewässern bzw. von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Unbeschadet der Gerichtsbarkeit des betreffenden Flaggen- oder Küstenstaats gilt es auch für IUU-Fangtätigkeiten, die von Drittlandsschiffen auf Hoher See oder in den unter die Gerichtsbarkeit eines Drittlandes fallenden Gewässer durchgeführt werden.
- (4) Das Gemeinschaftssystem zur Vermeidung, Bekämpfung und Unterbindung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei wird in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1997 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik angewendet.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Fischereifahrzeug": jedes Schiff jeglicher Größe, das zum gewerblichen Fischfang eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;
- b) "Fischereierzeugnisse": aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif fallen;
- c) "Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen": Maßnahmen zur Erhaltung einer oder mehrerer Arten lebender Meeresressourcen, die in Einklang mit den maßgeblichen Regeln des Völkerrechts oder des Gemeinschaftsrechts beschlossen worden sind und durchgeführt werden;
- d) "Umladung": das Umladen aller oder bestimmter Fangmengen an Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Schiff;
- e) "Einfuhr": das Verbringen von Fischereierzeugnissen in unveränderter oder verarbeiteter Form in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich zum Umladen in Häfen in diesem Gebiet;
- f) "Ausfuhr": das Verbringen von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, in ein Drittland, einschließlich vom Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, von Drittländern oder von den Fanggründen aus;
- g) "Wiederausfuhr": die Beförderung von Fischereierzeugnissen, die zuvor in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt wurden, in unveränderter oder verarbeiteter Form aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft;
- h) "regionale Fischereiorganisation": subregionale oder regionale Organisation oder Einrichtung, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände zu ergreifen, die in den Hochseegebieten vorkommen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;
- i) "Vertragspartei": eine Vertragspartei des internationalen Übereinkommens oder der internationalen Vereinbarung über die Gründung einer regionalen Fischereiorganisation, sowie Staaten, Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor, die mit einer solchen Organisation zusammenarbeiten und denen diesbezüglich der Status der kooperierenden Nichtvertragspartei verliehen wurde;
- j) "Sichtung": jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das eines oder mehrere der in Artikel 3 genannten Kriterien erfüllen könnte, durch ein Schiff, ein Flugzeug oder die mit Inspektionen auf See beauftragte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder durch den Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft;
- k) "gemeinsamer Fangeinsatz": jeder Einsatz mit zwei oder mehreren Schiffen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Schiffs an Bord eines anderen Schiffs umgeladen werden;
- l) "juristische Person": jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte, und von öffentlichrechtlichen Organisationen.
Artikel 3
Schiffe, die an IUU-Fangtätigkeiten beteiligt sind
- Es wird davon ausgegangen, dass ein Fischereifahrzeug in einem Gebiet IUU-Fischerei ausgeübt hat, wenn nachgewiesen wird, dass es im Widerspruch zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffendem Gebiet gelten,
- a) ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis gefischt hat,
- b) gröblich falsche Fangdaten oder fangrelevante Daten aufgezeichnet oder gemeldet hat,
- c) in einem Schongebiet, während einer Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöpfen der Quote gefischt hat,
- d) gezielt einen Bestand befischt hat, für den ein Moratorium oder Fangverbot gilt,
- e) verbotenes Fanggerät verwendet hat,
- f) die Kennzeichnung, Identität oder Registrierung des Fischereifahrzeugs gefälscht oder verborgen hat,
- g) Beweisstücke im Zusammenhang mit einer Untersuchung verborgen, manipuliert oder vernichtet hat,
- h) die Arbeit der Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder die Arbeit der Beobachter in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu beobachten, behindert hat,
- i) den Vorschriften im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems (VMS) nicht nachgekommen ist,
- j) untermaßige Fische gefangen oder angelandet hat, oder
- k) Fänge von anderen Schiffen, die nachweislich IUU-Fangtätigkeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeübt haben, und besonders von Schiffen, die in der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt sind, umgeladen hat, mit solchen Schiffen gemeinsame Fangeinsätze durchgeführt hat oder sie unterstützt oder versorgt hat; oder wenn es
- a) im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise gefischt hat, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, und die Flagge eines Staates führt, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder
- b) keine Staatszugehörigkeit hat und somit ein staatenloses Schiff ist.
Kapitel II
Hafenkontrollen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern
Abschnitt I
Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
Artikel 4
Regelung der Kontrollen durch den Hafenstaat
- (1) Dieses Kapitel enthält die allgemeinen Vorschriften und Bedingungen für die effektive Regelung der Kontrollen durch den Hafenstaat, denen Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die Häfen in den Mitgliedstaaten anlaufen, unterzogen werden, um die IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und abzustellen.
- (2) Außer in Fällen höherer Gewalt sind der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, Hafendienstleistungen und die Anlandung, Umladung und Verarbeitung an Bord nur solchen Fischereifahrzeugen aus Drittländern erlaubt, die den Vorschriften dieses Kapitels genügen und andere maßgebliche Vorschriften dieser Verordnung beachten.
- (3) Das Umladen von einem Drittlandfahrzeug auf ein anderes oder von einem Drittlandfahrzeug auf ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist in Gemeinschaftsgewässern verboten und darf nur im Hafen nach Maßgabe dieses Kapitels stattfinden.
- (4) Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, ist es verboten, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See Fänge von einem Fischereifahrzeug eines Drittlandes umzuladen.
Artikel 5
Bezeichnete Häfen
- (1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeort oder küstennahen Ort (bezeichnete Häfen), an dem gemäß Absatz 2 Fisch angelandet oder umgeladen werden darf.
- (2) Der Zugang zu Hafendienstleistungen sowie Anlandungen, Umladungen oder die Verarbeitung an Bord durch Fischereifahrzeuge aus Drittländern sind nur in bezeichneten Häfen erlaubt.
- (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 15. Januar jedes Jahres eine Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission mindestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung mitgeteilt.
- (4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und deren Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.
Artikel 6
Voranmeldung
- (1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern oder ihre Vertreter melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen oder Anlandeort sie nutzen wollen, mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Zeit der Ankunft im Hafen folgende Angaben:
- a) Schiffskennzeichen;
- b) Name des bezeichneten Bestimmungshafens und Zweck des Anlaufens (Anlandung, Umladung, Verarbeitung an Bord, Zugang zu Dienstleistungen);
- c) Fanggenehmigung;
- d) Angaben zur Fangreise;
- e) geschätzte Zeit der Ankunft im Hafen;
- f) an Bord behaltene Fänge;
- g) das Gebiet oder die Gebiete, in denen der Fisch gefangen wurde, unabhängig davon, ob es sich um ein Fanggebiet in Gemeinschaftsgewässern, Gebiete unter der Gerichtshoheit oder Hoheitsgewalt eines Drittlandes oder die Hohe See handelt.
- (2) Der in Absatz 1 genannten Anmeldung liegt eine gemäß Kapitel III validierte Fangbescheinigung bei, wenn das Drittlandsfahrzeug Fischereierzeugnisse an Bord führt. Die Bestimmungen des Artikels 14 betreffend die Anerkennung von Fangdokumenten oder Formblättern für Hafenstaatkontrollen, die Teil der von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellten Fangdokumentations- oder Hafenkontrollregelungen sind, gelten sinngemäß.
- (3) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 52 bestimmte Kategorien von Drittlandfischereifahrzeugen für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder eine andere Anmeldefrist vorsehen, wobei sie unter anderem die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe berücksichtigt.
- (4) Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen, die im Rahmen von Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern beschlossen werden.
Artikel 7
Genehmigung
- (1) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Angaben von Drittlandfischereifahrzeugen in der Voranmeldung gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Angaben in der Fangbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 zutreffen.
- (2) Das Drittlandfischereifahrzeug erhält nur dann Zugang zum Hafen, wenn die in Absatz 1 genannten Angaben vollständig sind und anhand der Elemente geprüft wurden, die vor dem Einlaufen in den Hafen zugänglich waren.
- (3) Anlandungen, Umladungen oder die Verarbeitung an Bord im Hafen werden erst nach Überprüfung der übermittelten Angaben gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls nach Abschluss der Inspektionen gemäß Abschnitt 2 erlaubt.
- (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen ganz oder teilweise auch dann genehmigen, wenn die in Absatz 1 genannten Angaben nicht vollständig sind oder noch nicht überprüft wurden; er lässt den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Angaben gemäß Absatz 1 eingegangen sind und das Prüfverfahren abgeschlossen ist. Ist dieses Verfahren nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung abgeschlossen, so kann der Hafenmitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
Artikel 8
Aufzeichnungen zu Anlandungen, Umladungen und zur Verarbeitung an Bord
- (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass über sämtliche Anlandungen, Umladungen und Verarbeitungsvorgänge an Bord, die Fischereifahrzeuge aus Drittländern in ihren Häfen vornehmen, Aufzeichnungen geführt werden.
- (2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Quartals über EDV mit, welche Mengen Drittlandfahrzeuge im vorangegangenen Quartal in seinen Häfen angelandet haben.
Abschnitt 2
Hafeninspektionen
Artikel 9
Allgemeine Grundsätze
- (1) Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren Häfen jährlich mindestens 15 % der Anlandungen, Umladungen oder der Verarbeitungsvorgänge an Bord, die Fischereifahrzeuge aus Drittländern durchführen.
- (2) Die folgenden Fischereifahrzeuge werden auf jeden Fall inspiziert:
- a) gemäß Artikel 47 gesichtete Fischereifahrzeuge;
- b) Fischereifahrzeuge, die mit einer Mitteilung im Rahmen des gemeinschaftlichen Warnsystems gemäß Kapitel IV gemeldet wurden;
- c) Fischereifahrzeuge, für die die Kommission feststellt, dass sie mutmaßlich IUU-Fischerei gemäß Artikel 25 betrieben haben;
- d) Fischereifahrzeuge, die auf einer Liste mutmaßlicher IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, die gemäß Artikel 29 übermittelt wurde.
- (3) Die Inspektion der in Absatz 2 genannten Schiffe schließt die Unterlagen des Fischereifahrzeugs, das Logbuch, das Fanggerät, die Fänge an Bord und jegliches andere Beweismittel ein, das im Hinblick auf die mutmaßliche IUU-Fischerei von Bedeutung sein könnte. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission oder der von ihr benannten Stelle umgehend übermittelt.
Artikel 10
Inspektoren
- (1) Die Mitgliedstaaten stellen jedem Inspektor einen Ausweis aus. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs führen die Inspektoren diesen Ausweis mit sich und legen ihn vor.
- (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Inspektoren ihre Aufgaben nach den Regeln in diesem Abschnitt wahrnehmen.
Artikel 11
Inspektionsverfahren
- (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Inspektoren
- a) ihre Inspektion so durchführen, dass die Tätigkeiten des Schiffes möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird;
- b) einen Inspektionsbericht verfassen und ihren Behörden übermitteln.
- (2) Die Inspektoren können alle Bereiche, Decks und Räume des Schiffes untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Ausrüstungen, Fanggeräte und alle Unterlagen, die sie zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für erforderlich halten, einschließlich des Logbuchs und der Verladescheine von Mutterschiffen oder Fischtransportern. Die Inspektoren können zudem den Kapitän oder eine von diesem bezeichnete Person befragen.
- (3) Die Kontrollen umfassen die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung und schließen einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein.
- (4) Die Inspektoren unterzeichnen ihren Bericht in Anwesenheit des Kapitäns, der das Recht hat, jede Angabe in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheint, und der den Bericht unterzeichnet. Der Inspektor gibt im Logbuch an, dass eine Inspektion vorgenommen wurde.
Artikel 12
Verfahren bei Regelverstößen
- (1) Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß den Kriterien in Artikel 3 betrieben hat, so
- a) vermerkt er den Verstoß im Inspektionsbericht;
- b) trifft er die notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass der Beweis für einen solchen Verstoß sichergestellt wird;
- c) übermittelt er den zuständigen Behörden unverzüglich den Inspektionsbericht.
- (2) Bieten die Inspektionsergebnisse hinreichende Hinweise darauf, dass ein Drittlandfischereifahrzeug IUU-Fangtätigkeiten nach den Kriterien in Artikel 3 betrieben hat, so untersagen die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats solchen Schiffen die Anlandung, Umladung oder Verarbeitung des Fangs an Bord.
- (3) Der Inspektionsmitgliedstaat übermittelt der Kommission oder einer von dieser benannten Stelle unverzüglich seine gemäß Absatz 2 getroffene Entscheidung, die Anlandung, Umladung oder Verarbeitung an Bord zu untersagen, zusammen mit dem ursprünglichen Inspektionsbericht, und diese leitet sie unverzüglich an die zuständige Stelle des Flaggenstaates des inspizierten Fischereifahrzeugs weiter, mit Kopie an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, wenn das inspizierte Fischereifahrzeug Umladungen vorgenommen hat. Gegebenenfalls wird auch eine Kopie der Mitteilung an den Exekutivsekretär der regionalen Fischereiorganisation gesandt, in deren Zuständigkeitsbereich der Fisch gefangen wurde.
- (4) Der Hafenmitgliedstaat arbeitet mit dem Flaggenstaat bei der Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes und gegebenenfalls bei der Verhängung der im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Strafen zusammen. Wurde der mutmaßliche Verstoß in den Gewässern eines Drittlandes begangen, so arbeitet der Hafenmitgliedstaat außerdem mit dem betreffenden Küstenstaat zusammen.
Kapitel III
Voraussetzungen für den Zugang von Fischereierzeugnissen aus Drittländern zum Gebiet der Europäischen Union
Artikel 13
Fangbescheinigungen
- (1) Die Einfuhr in die Gemeinschaft von Fischereierzeugnissen, die aus der illegalen, nicht gemeldeten oder unregulierten Fischerei stammen, ist verboten.
- (2) Zur wirksamen Durchsetzung des Verbots in Absatz 1 dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden, denen eine in Einklang mit dieser Verordnung validierte und überprüfte Fangbescheinigung beiliegt.
- (3) Die in Absatz 2 genannte Fangbescheinigung wird vom Flaggenstaat des Schiffs oder der Schiffe validiert, das/die den Fisch gefangen hat/haben, aus dem die Fischereierzeugnisse hergestellt wurden. Mit der Fangbescheinigung wird bescheinigt, dass diese Fänge mit den geltenden Rechtsvorschriften und internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Einklang stehen.
- (4) Die Fangbescheinigung enthält alle im Muster in Anhang I vorgegebenen Angaben und wird von einer öffentlichen Behörde des Flaggenstaates validiert, die über die notwendigen Befugnisse zur Bescheinigung der Richtigkeit der Angaben verfügt.
Artikel 14
Von regionalen Fischereiorganisationen vereinbarte und angewendete Fangdokumentationsregelungen
- (1) Die Fangdokumente und vergleichbare Unterlagen, die in Einklang mit der Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation validiert wurden und für die die Kommission anerkannt hat, dass sie dieser Verordnung genügen, werden für Erzeugnisse als Fangbescheinigungen anerkannt, die von Arten gewonnen werden, für die solche Fangdokumentationsregelungen gelten, und fallen unter die Überprüfungspflichten des Einfuhrmitgliedstaats gemäß Artikel 17 und die Bestimmungen über die Verweigerung der Einfuhr in Artikel 18.
- (2) Absatz 1 gilt unbeschadet der derzeit geltenden speziellen Vorschriften zur Umsetzung solcher Fangdokumentationsregelungen in das Gemeinschaftsrecht.
Artikel 15
Indirekte Einfuhr von Fischereierzeugnissen
- (1) Erzeugnisse, die mit einer einzigen Sendung durch andere Gebiete als das Gebiet des Flaggenstaates befördert werden und die dort umgeladen, durch die betreffenden Gebiete hindurch befördert oder dort vorübergehend eingelagert wurden, dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihnen eine oder mehrere vom Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen beiliegen, und vorausgesetzt, der für die Einfuhr zuständige Marktteilnehmer legt den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats schriftliche Beweise dafür vor, dass die Erzeugnisse stets unter der Zollaufsicht des Umladungs-, Durchfuhr- oder Einlagerungsstaats verblieben sind und keinen anderen Maßnahmen unterzogen wurden als dem Entladen, Wiederbeladen oder jedem anderen Vorgang, durch den der gute und ursprüngliche Zustand der Erzeugnisse gewahrt bleibt. Überprüfbare Nachweise hierfür sind a) ein einziges Frachtpapier für die Beförderung vom Gebiet des Flaggenstaats durch den Umladungs-, Durchfuhr- oder Einlagerungsstaat oder b) eine von den zuständigen Behörden des Umladungs-, Durchfuhr- oder Einlagerungsstaats ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- i) genaue Beschreibung der Waren,
- ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse und gegebenenfalls die Namen der Schiffe oder die sonstigen Beförderungsmittel oder c) eine Wiederausfuhrbescheinigung, die in Einklang mit der für die Zwecke dieser Verordnung anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 14 validiert wurde, sofern der Umladungs-, Durchfuhr- oder Einlagerungsstaat die Mitteilungsvorschriften für die Validierung von Wiederausfuhrbescheinigen erfüllt hat.
- (2) Erzeugnisse in einer einzigen Sendung, die nicht im Gebiet des Flaggenstaates verarbeitet wurden, dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihnen eine oder mehrere vom Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen für die Fänge beiliegen, die zu den in der Sendung enthaltenen Erzeugnissen verarbeitet wurden, und vorausgesetzt, der für die Einfuhr zuständige Marktteilnehmer legt den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats schriftliche Beweise dafür vor, dass die betreffenden Erzeugnisse ausschließlich aus den in der Fangbescheinigung genannten Fängen hergestellt wurden. Überprüfbare Nachweise hierfür sind a) eine von den Zollbehörden des Verarbeitungslands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- i) eine genaue Beschreibung der unverarbeiteten und der verarbeiteten Erzeugnisse und der jeweiligen Mengen;
- ii) eine Bescheinigung darüber, dass im Verarbeitungsstaat ausschließlich die auf der/den Fangbescheinigung(en) genannten, unverarbeiteten Erzeugnisse zu den Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wurden oder b) eine Wiederausfuhrbescheinigung, die in Einklang mit der für die Zwecke dieser Verordnung anerkannten Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 14 validiert wurde, sofern der Verarbeitungsstaat die Mitteilungsvorschriften für die Bestätigung von Wiederausfuhrbescheinigen erfüllt hat.
Artikel 16
Ausfuhr von Fängen von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen
- (1) Fänge von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats gemäß Artikel 13 Absatz 4 eine Fangbescheinigung validiert hat.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörden mit, die für die Validierung von Fangbescheinigung gemäß Absatz 1 zuständig sind.
Artikel 17
Überprüfung der Fangbescheinigungen
- (1) Die validierte Fangbescheinigung wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den das Erzeugnis eingeführt werden soll, mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Zeit der Ankunft am Ort der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt. Die Frist von 72 Stunden kann im Falle der Einfuhr der Fischereierzeugnisse in die Gemeinschaft mit anderen Verkehrsträgern als Transport- und Fischereifahrzeugen verkürzt werden. Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Angaben in der Fangbescheinigung zutreffen.
- (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können alle Kontrollen durchführen, die sie für die Zwecke von Absatz 1 für erforderlich halten und in jedem Fall dann, wenn in dem ein berechtigter Zweifel besteht. Zu solchen Kontrollen gehören namentlich die Untersuchung der Erzeugnisse, die Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung sowie des Vorliegens und der Echtheit von Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel und der Orte, an denen die Erzeugnisse gelagert sind, amtliche Befragungen und Ähnliches sowie die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Hafen gemäß Kapitel II.
- (3) Die folgenden Umstände geben unter anderem Anlass für berechtigte Zweifel gemäß Absatz 2:
- a) die prüfende Behörde des Mitgliedstaates hat Anlass, die Echtheit der Fangbescheinigung als solche oder des Validierungsstempels oder der Unterschrift der zuständigen Behörde des Flaggenstaats anzuzweifeln;
- b) der prüfenden Behörde des Mitgliedstaats liegen Angaben vor, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich das Fischereifahrzeug an geltende Rechtsvorschriften oder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gehalten oder diese Verordnung beachtet hat;
- c) Fischereifahrzeuge, Fischereiunternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer wurden in Verbindungen mit mutmaßlicher IUU-Fischerei gemeldet, darunter sind auch Schiffe, die einer regionalen Fischereiorganisation nach den Vorschriften eines Instruments gemeldet wurden, das diese Organisation eingerichtet hat, um Listen der Schiffe zu erstellen, die mutmaßlich illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben;
- d) die Flaggenstaaten oder wiederausführenden Länder wurden einer regionalen Fischereiorganisation nach den Vorschriften eines Instruments gemeldet, das diese Organisation eingerichtet hat, um Handelsmaßnahmen gegenüber den Flaggenstaaten durchzuführen, und e) im Rahmen des gemeinschaftlichen Warnsystems wurde eine Mitteilung gemäß Kapitel IV veröffentlicht.
- (4) Für die Zwecke der Überprüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Staats, dessen Behörden eine Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstabe b validiert haben, um Unterstützung ersuchen, wobei Folgendes gilt:
- a) in dem Unterstützungsersuchen sind die Gründe genannt, weshalb berechtigte Zweifel an der Gültigkeit der Fangbescheinigung, der darin enthaltenen Angaben und/oder der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bestehen. Zur Bekräftigung des Unterstützungsersuchens werden eine Kopie der Fangbescheinigung und jegliche Informationen oder Unterlagen weitergeleitet, die darauf hinweisen, dass die Angaben in der Bescheinigung nicht zutreffen. Ein solches Ersuchen ist den zuständigen Behörden des Flaggenstaats oder des Staats der Wiederausfuhr unverzüglich zu übermitteln;
- b) das Überprüfungsverfahren ist binnen 15 Tagen nach dem Datum des Überprüfungsersuchens abzuschließen. Können die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats diese Frist nicht einhalten, so können die überprüfenden Behörden des Mitgliedstaats auf Wunsch des Flaggenstaats oder des Staats der Wiederausfuhr die Antwortfrist um höchstens 15 Tage verlängern.
- (5) Die Freigabe der Erzeugnisse wird so lange ausgesetzt, bis die Ergebnisse der Untersuchung und der Überprüfungsverfahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 vorliegen.
- (6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörden mit, die für die in Absatz 1 genannte Überprüfung der Fangbescheinigungen zuständig sind.
Artikel 18
Verweigerung der Einfuhr
- (1) Die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Behörden der Mitgliedstaaten verweigern Fischereierzeugnissen die Einfuhr in die Gemeinschaft, ohne weitere Beweise anfordern oder den Flaggenmitgliedstaat um Unterstützung ersuchen zu müssen, wenn
- a) der Marktteilnehmer für die betreffenden Erzeugnisse keine Fangbescheinigung vorlegen konnte;
- b) die für die Einfuhr bestimmten Erzeugnisse nicht mit den Angaben auf der Fangbescheinigung übereinstimmen;
- c) die Fangbescheinigung nicht von der öffentlichen Behörde des Flaggenstaats gemäß Artikel 13 Absatz 3 validiert wurde;
- d) die Fangbescheinigung nicht alle verlangten Angaben enthält;
- e) der Marktteilnehmer nicht beweisen kann, dass die Fischereierzeugnisse die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 1 oder 2 erfüllen;
- f) das Fischereifahrzeug, das in der Fangbescheinigung als Ursprungsschiff der Fänge genannt ist, auf der Liste der IUU-Schiffe gemäß den Artikeln 26 oder 29 steht;
- g) die Fangbescheinigung von den Behörden eines Flaggenstaats validiert wurde, der gemäß Artikel 32 als nichtkooperierender Staat eingestuft ist.
- (2) Die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Behörden der Mitgliedstaaten verweigern nach einem Unterstützungsersuchen gemäß Artikel 17 Absatz 4 Fischereierzeugnissen die Einfuhr in die Gemeinschaft, wenn
- a) aus der ihnen erteilten Antwort hervorgeht, dass der Ausführer keinen Anspruch auf Validierung einer Fangbescheinigung hatte;
- b) aus der ihnen erteilten Antwort hervorgeht, dass die Erzeugnisse nicht mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder anderen Bedingungen in diesem Kapitel übereinstimmt;
- c) sie innerhalb der vorgegebenen Frist keine Antwort erhalten haben;
- d) die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet werden.
- (3) Wird die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Absatz 1 oder 2 verweigert, so kann der Mitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
- (4) Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 oder 2 erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und individuell betrifft. Der Rechtsbehelf wird gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften eingelegt.
- (5) Die Behörden der Mitgliedstaaten teilen dem Flaggenstaat und gegebenenfalls dem Staat, dessen Behörden eine Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 15 validiert haben, mit, dass die Einfuhr verweigert wurde. Eine Kopie dieser Mitteilung wird der Kommission übermittelt.
Artikel 19
Mitteilungen des Flaggenstaats, Audit und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
- (1) Von einem gegebenen Flaggenstaat validierte Fangbescheinigungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung des betreffenden Flaggenstaats erhalten hat, in der Folgendes bescheinigt wird:
- a) in dem Flaggenstaat gelten nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind,
- b) die öffentlichen Behörden des Flaggenstaats sind befugt, die Richtigkeit der Angaben in den Fangbescheinigungen zu bestätigen und auf Ersuchen aus den Mitgliedstaaten solche Bescheinigungen zu überprüfen. Außerdem werden in dieser Mitteilung die betreffenden Behörden genannt.
- (2) Die Kommission trifft gegebenenfalls Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit Flaggenstaaten, um diesen die Förmlichkeiten zu erleichtern, die mit dem Zugang von Fischereifahrzeugen zu den Häfen, der Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft und der in dieser Verordnung festgehaltenen Überprüfungsvorschriften verbunden sind. Solche Vereinbarungen bilden den Rahmen für den Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung sowie die Durchführung von Audits durch die Kommission in allen unter diese Verordnung fallenden Bereichen. Der Abschluss einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit darf allerdings nicht als Voraussetzung für die Anwendung dieses Kapitels auf Einfuhren gesehen werden, die aus Fängen stammen, die von Schiffen unter der Flagge eines beliebigen Staats getätigt wurden.
- (3) Die Angaben, die in der in Absatz 1 genannten Mitteilung enthalten sein müssen, und die Grundsätze und Bestandteile der Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit sind in Anhang III dieser Verordnung enthalten.
- (4) Die Kommission unterrichtet den Flaggenstaat über den Eingang der gemäß Absatz 1 übermittelten Mitteilung. Hat der Flaggenstaat der Kommission nicht alle in Absatz 1 genannten Angaben übermittelt, so teilt die Kommission dem Flaggenstaat mit, welche Angaben fehlen, und bittet um eine neue Mitteilung.
Artikel 20
Wiederausfuhr
- (1) Die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die mit einer Fangbescheinigung nach diesem Kapitel eingeführt wurden, wird erlaubt, indem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, auf Antrag des Wiederausführers eine Wiederausfuhrbescheinigung validieren.
- (2) Wiederausfuhrbescheinigungen enthalten sämtliche in dem Formblatt in Anhang II verlangten Angaben, und ihnen liegt eine Kopie der Fangbescheinigungen bei, die für die Einfuhr der Erzeugnisse angenommen wurden.
- (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörden mit, die für die Validierung und Überprüfung der Wiederausfuhrbescheinigungen zuständig sind.
Artikel 21
Aufzeichnungen und Informationsverbreitung
- (1) Die Kommission führt Aufzeichnungen über die Staaten und deren zuständige Behörden, die ihr gemäß diesem Kapitel mitgeteilt wurden, darunter
- a) die Mitgliedstaaten, die mitgeteilt haben, welche Behörden für die Validierung und Überprüfung von Fangbescheinigungen bzw. Wiederausfuhrbescheinigungen nach Maßgabe dieser Verordnung (Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 6 bzw. Artikel 20 Absatz 3) zuständig sind;
- b) die Flaggenstaaten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 eingegangen sind, wobei diejenigen gekennzeichnet werden, mit denen eine Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 19 Absatz 2 geschlossen wurde.
- (2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) die Liste der Staaten jeweils mit ihren in Absatz 1 genannten nationalen Behörden und bringt diese Angaben regelmäßig auf den neuesten Stand. Die Kommission teilt die Angaben zu den für die Validierung und Überprüfung von Fangbescheinigungen zuständigen Behörden der Flaggenstaaten den nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten mit, die für die Überprüfung von Fangbescheinigungen zuständig sind.
- (3) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) die Liste der Fangdokumentationsregelungen, die gemäß Artikel 14 anerkannt wurden, und bringt diese Angaben regelmäßig auf den neuesten Stand.
Kapitel IV
Gemeinschaftliches Warnsystem
Artikel 22
Abgabe von Warnungen
- (1) Geben Informationen, die in Einklang mit den Kapiteln II, III, V, VI, VII, VIII, X und XII eingeholt wurden, in Bezug auf Fischereifahrzeuge oder Fischereierzeugnisse aus bestimmten Drittländern Anlass zu begründeten Zweifeln an der Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) einen Warnhinweis, um die Marktteilnehmer zu warnen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Kapitels die geeigneten Maßnahmen gegenüber den betreffenden Drittländern treffen.
- (2) Die Kommission gibt diese Information unverzüglich an die Behörden der Mitgliedstaaten und des betreffenden Flaggenstaats sowie gegebenenfalls an den Staat der Wiederausfuhr weiter.
Artikel 23
Maßnahmen nach einer Warnung
- (1) Nach Eingang der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Information
- a) ermitteln die Mitgliedstaaten die zuvor eingeführten Sendungen von Fischereierzeugnissen, die unter die Mitteilung an die Marktteilnehmer fallen, und führen ein Verfahren zur Überprüfung der Fangbescheinigung und gegebenenfalls der Wiederausfuhrbescheinigung gemäß den Artikeln 17 und 20 aus;
- b) führen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Überprüfung der Fangbescheinigung und gegebenenfalls der Wiederausfuhrbescheinigung gemäß den Artikeln 17 und 20 in Bezug auf sämtliche für die Einfuhr bestimmten Sendungen von Fischereierzeugnissen aus, die unter die Mitteilung fallen;
- c) gehen die Mitgliedstaaten allen vorherigen Bewegungen des von der Mitteilung betroffenen Fischereifahrzeugs nach und nehmen die angemessenen Überprüfungen vor, einschließlich der Überprüfung der zuvor eingereichten Fangbescheinigungen;
- d) stellen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die von der Mitteilung betroffenen Fischereifahrzeuge in Einklang mit dem Völkerrecht die notwendigen Ermittlungen, Nachforschungen oder Inspektionen auf See, in Häfen oder an anderen Landeorten an.
- (2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfungen und Überprüfungsersuchen sowie über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, wenn die geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nachweislich nicht beachtet wurden.
- (3) Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel ausgeräumt wurde, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
- a) sie veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) eine entsprechende Mitteilung, die die vorherige Warnmeldung aufhebt;
- b) sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls den Staat der Wiederausfuhr über die Aufhebung;
- c) sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln.
- (4) Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Ermittlungen, Inspektionen oder Überprüfungen zu dem Schluss, dass der begründete Zweifel fortbesteht, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
- a) sie aktualisiert die Warnung der Marktteilnehmer durch eine neue Veröffentlichung auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C);
- b) sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls den Staat der Wiederausfuhr;
- c) sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln;
- d) sie befasst gegebenenfalls die regionale Fischereiorganisation, gegen deren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise verstoßen wurde, mit dem Fall.
- (5) Kommt die Kommission angesichts der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Ermittlungen, Inspektionen oder Überprüfungen zu dem Schluss, dass es genügend Hinweise darauf gibt, dass die ermittelten Tatsachen einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften oder internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen darstellen könnten, so trifft sie unverzüglich folgende Maßnahmen:
- a) sie veröffentlicht auf ihrer Website und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) eine neue Warnung an die Marktteilnehmer, um diesen ihre Feststellungen mitzuteilen;
- b) sie unterrichtet den Flaggenstaat und leitet in Einklang mit den Kapiteln V und VI die geeigneten Verfahren ein;
- c) sie unterrichtet gegebenenfalls den Staat der Wiederausfuhr;
- d) sie unterrichtet die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln;
- e) sie befasst gegebenenfalls die regionale Fischereiorganisation, gegen deren Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise verstoßen wurde, mit dem Fall.
Kapitel V
Identifizierung als Schiffe, die IUU-Fischerei betreiben
Artikel 24
Angebliche IUU-Tätigkeiten
- (1) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle stellt sämtliche Informationen über IUU-Tätigkeiten zusammen und wertet sie aus:
- a) Informationen, die in Einklang mit den Kapiteln II, III, IV, VIII, X und XII eingeholt wurden, oder
- b) gegebenenfalls andere sachdienliche Informationen wie:
- - Fangdaten;
- - Handelsdaten der staatlichen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen;
- - Schiffsregister und -datenbanken;
- - Fangdokumente oder statistische Dokumente einer regionalen Fischereiorganisation;
- - Berichte über Sichtungen oder andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit mutmaßlichen IUU-Schiffe und von regionalen Fischereiorganisationen gemeldete oder angenommene Listen von IUU-Schiffen;
- - jede andere sachdienliche Information, die unter anderem in den Häfen und in den Fischgründen eingeholt wurde.
- (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jederzeit weitere Informationen, die für die Aufstellung der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe sachdienlich sein könnten. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle geben diese Informationen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Flaggenstaaten zusammen mit sämtlichen Beweisen weiter.
- (3) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle führt zu jedem Schiff, das als angeblich an IUU-Fischerei beteiligt gemeldet wurde, eine Akte, die aktualisiert wird, sobald neue Informationen vorliegen.
Artikel 25
Mutmaßliche IUU-Tätigkeiten
- (1) Die Kommission ermittelt die Schiffe, über die gemäß Artikel 24 hinreichende Informationen vorliegen, um anzunehmen, dass sie an IUU-Fischerei beteiligt sind, was eine amtliche Untersuchung zusammen mit dem betreffenden Flaggenstaat rechtfertigt.
- (2) Flaggenstaaten, deren Schiffe gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, werden in einer Mitteilung der Kommission offiziell ersucht, die angeblichen IUU-Tätigkeiten der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe zu untersuchen. Diese Mitteilung enthält
- a) ein an den Flaggenstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die angeblichen IUU-Tätigkeiten zu untersuchen, und zu gegebener Zeit die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission mitzuteilen;
- b) ein an den Flaggenstaat gerichtetes offizielles Ersuchen, sofortige Durchsetzungsmaßnahmen zu treffen, sollte sich die gegenüber dem betreffenden Fischereifahrzeug vorgebrachte Vermutung als begründet erweisen, und die Kommission über diese Maßnahmen zu unterrichten;
- c) einen an den Eigner oder gegebenenfalls den Betreiber der Schiffe gerichteten Hinweis über die Folgen, die sich aus der Aufnahme des Schiffes in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 36 ergäben. Die Flaggenstaaten werden zudem ersucht, der Kommission Angaben zum Eigner und gegebenenfalls zu den Betreibern des Schiffes zu machen, um sicherzustellen, dass diese Personen erforderlichenfalls gemäß Artikel 26 Absatz 3 angehört werden können.
- (3) Die Kommission gibt die Informationen über die Schiffe, die mutmaßlich IUU-Fischerei betreiben, an alle Mitgliedstaaten weiter, um die Durchführung der systematischen Hafenkontrollen dieser Schiffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c zu erleichtern.
Artikel 26
Aufstellung der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe
- (1) Die Kommission stellt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe auf. Auf dieser Liste werden die Schiffe geführt, für die anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen - über die gemäß den Artikeln 24 und 25 getroffenen Schritte hinaus - nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Tätigkeiten ausüben, und deren Flaggenstaaten nicht wirksam auf diese Tätigkeiten reagiert haben.
- (2) Die Kommission fordert Flaggenstaaten mit Schiffen auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe auf,
- a) den Eigner der Schiffe über deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe, die Gründe für diese Aufnahme und die Folgen, die sich gemäß Artikel 36 aus der Aufnahme in die Liste ergeben, zu unterrichten und
- b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diese IUU-Fangtätigkeiten zu unterbinden, einschließlich erforderlichenfalls des Entzugs der Registrierung oder der Fanglizenzen dieser Schiffe, und der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden.
- (3) Bevor die Kommission ein Schiff in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufnimmt, teilt sie dem Eigner und gegebenenfalls den Betreibern des betreffenden Schiffs sämtliche Elemente mit, die den Verdacht bestärken, dass das Schiff IUU-Fischerei betrieben hat, und gibt dem Eigner und gegebenenfalls den Betreibern die Möglichkeit, sich zu äußern.
- (4) Hat die Kommission beschlossen, ein Schiff in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufzunehmen, so unterrichtet sie den Eigner und gegebenenfalls den Betreiber des Schiffs über diesen Beschluss und die Gründe dafür.
- (5) Die Pflichten, die der Kommission mit den Absätzen 3 und 4 übertragen werden, gelten unbeschadet der Hauptverantwortung des Flaggenstaates für das Schiff und nur insoweit, als die einschlägigen Angaben zur Identität des Eigners und der Betreiber des Schiffs der Kommission vorliegen.
Artikel 27
Streichung von Schiffen aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe
- (1) Die Kommission streicht ein Schiff aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe, wenn der Flaggenstaat des Schiffs nachweist, dass a) das Schiff keine der IUU-Tätigkeiten durchgeführt hat, derentwegen es in die Liste aufgenommen wurde, oder b) er wirksam gegen die betreffenden IUU-Tätigkeiten vorgegangen ist und unter anderem Anklage erhoben und hinreichend strenge Strafen verhängt hat.
- (2) Der Eigner oder gegebenenfalls der Betreiber eines Schiffs, das in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen wurde, kann bei der Kommission beantragen, den Status eines solchen Schiffs zu überprüfen, wenn der Flaggenstaat nicht im Sinne von Absatz 1 handelt. Die Kommission prüft die Streichung des Schiffs von der Liste nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) seit Aufnahme des Schiffs in die Liste sind mindestens zwei Jahre verstrichen, in denen bei der Kommission keine weiteren Meldungen gemäß Artikel 24 über angebliche IUU-Tätigkeiten des Schiffs eingegangen sind;
- b) der Eigner legt Angaben zu den derzeitigen Einsätzen des Schiffs vor, aus denen herausgeht, dass seine Tätigkeit vollständig mit den Rechtsvorschriften und/oder Erhaltungsmaßnahmen in den Fischereien, an denen es teilnimmt, vereinbar ist;
- c) der Kommission wird zu ihrer Zufriedenheit nachgewiesen, dass weder das betreffende Schiff, noch sein Eigner oder seine Betreiber weder direkt noch indirekt Verbindungen mit anderen Schiffen oder Betreibern unterhalten, die mutmaßlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben.
Artikel 28
Inhalt, Veröffentlichung und Pflege der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe
- (1) Die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe enthält zu jedem Schiff folgende Angaben:
- a) Name und gegebenenfalls frühere Namen;
- b) Flagge und gegebenenfalls frühere Flaggen;
- c) Eigner und gegebenenfalls frühere Eigner, einschließlich gegebenenfalls wirtschaftlicher Eigentümer;
- d) Betreiber und gegebenenfalls frühere Betreiber;
- e) Rufzeichen und gegebenenfalls frühere Rufzeichen;
- f) Lloyds-/IMO-Nummer (sofern bekannt);
- g) Fotografien, sofern vorhanden;
- h) Datum der ersten Aufnahme in die Liste der IUU-Schiffe;
- i) Zusammenfassung der Tätigkeiten, die die Aufnahme des Schiffs in die Liste rechtfertigen, zusammen mit Verweisen auf alle sachdienlichen Unterlagen, die über diese Tätigkeiten informieren oder diese belegen.
- (2) Die Kommission trifft jede erforderliche Maßnahme, um die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe bekannt zu machen, einschließlich, indem sie sie auf der Website der Generaldirektion Fischerei ins Netz stellt.
- (3) Die Liste wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und umfasst einen Mechanismus, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaaten, regionale Fischereiorganisationen und alle Angehörigen der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen und regionalen Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.
Artikel 29
Von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellte Listen der IUU-Schiffe
- (1) Zusätzlich zu den in Artikel 26 genannten Schiffen werden Schiffe, die in von regionalen Fischereiorganisationen geführte Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, automatisch in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe aufgenommen. Die Streichung solcher Schiffe aus der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe unterliegt den Entscheidungen, die die zuständige regionale Fischereiorganisation diesbezüglich trifft.
- (2) Sobald die Kommission jährlich die von einer regionalen Fischereiorganisation erstellte Liste der Schiffe erhalten hat, die mutmaßlich oder nachweislich IUU-Fischerei betrieben haben, übermittelt sie diese den Mitgliedstaaten.
- (3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzüglich jede weitere Aufnahme in, jede Streichung aus und/oder jede Änderung an den in Absatz 2 genannten Listen mit, sobald eine solche Änderung vorgenommen wird. Artikel 36 gilt für die Schiffe, die sich auf den so geänderten IUU-Listen von regionalen Fischereiorganisationen befinden, sobald die Mitgliedstaaten unterrichtet wurden.
Kapitel VI
Nichtkooperierende Drittstaaten
Artikel 30
Bestimmung von nichtkooperierenden Drittstaaten
- (1) Die Kommission bestimmt nach dem in Artikel 52 festgehaltenen Verfahren die Staaten, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittstaaten einstuft.
- (2) Dabei stützt sie sich auf die Prüfung aller Informationen, die sie gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII eingeholt hat oder gegebenenfalls auf jedwede andere sachdienliche Informationen, wie z.B. Fangdaten, Handelsdaten der nationalen Statistikämter und anderer zuverlässiger Quellen, Schiffsregister und -datenbanken, die Fangdokumente oder statistischen Dokumente regionaler Fischereiorganisationen oder deren Listen von IUU-Schiffen sowie jede andere Information, die sie in den Häfen oder den Fischgründen erhält.
- (3) Ein Staat kann als nichtkooperierender Staat eingestuft werden, wenn er als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seiner völkerrechtlichen Verpflichtung zur Verhinderung, Bekämpfung oder Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.
- (4) Für die Zwecke von Absatz 3 stützt sich die Kommission in erster Linie auf die Prüfung der Maßnahmen, die der betreffende Staat getroffen hat in Bezug auf a) wiederholte IUU-Tätigkeiten, für die hinreichend belegt ist, dass sie von Schiffen, die seine Flagge führen, oder von seinen Staatsangehörigen oder von Schiffen, die in seinen Gewässern fischen oder seine Häfen benutzen, durchgeführt oder unterstützt werden, oder b) den Zugang von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei zu seinem Markt.
- (5) Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission,
- a) ob der betreffende Staat tatsächlich mit der Gemeinschaft kooperiert, indem er auf die Ersuchen reagiert, die die Kommission an ihn richtet, um IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung dazu zu geben oder diese weiterzuverfolgen;
- b) ob der betreffende Staat wirksame Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber den für die IUU-Fischerei verantwortlichen Akteuren getroffen hat, und besonders, ob hinreichend harte Strafen verhängt wurden, um die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen;
- c) die Chronologie, die Art, die Umstände, das Ausmaß und die Schwere der fraglichen IUU-Tätigkeiten;
- d) bei Entwicklungsländern die bestehenden Kapazitäten der zuständigen Behörden.
- (6) Folgende Punkte sind ebenfalls zur berücksichtigen:
- a) die Ratifizierung durch die betreffenden Staaten von oder deren Beitritt zu internationalen Fischereiübereinkünften, insbesondere dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dem 1995 geschlossenen Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen und dem Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen von 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See;
- b) der Status des betreffenden Staats als Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei regionaler Fischereiorganisationen oder seine Zusage, die von solchen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden;
- c) Handlungen oder Unterlassungen des betreffenden Staates, die möglicherweise die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt haben.
- (7) Gegebenenfalls werden die besonderen Schwierigkeiten von Entwicklungsländern, insbesondere bei der Begleitung, Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeit, bei der Anwendung dieses Artikels gebührend berücksichtigt.
Artikel 31
Vorgehen gegenüber Staaten, die als nichtkooperierende Drittstaaten eingestuft wurden
- (1) Die Kommission übermittelt den Staaten, die anhand der Kriterien in Artikel 30 als nichtkooperierend eingestuft wurden, unverzüglich eine entsprechende Mitteilung die Folgendes enthält:
- a) den Grund oder die Gründe für diese Einstufung mit allen Beweisen;
- b) die Möglichkeit, der Kommission schriftlich in Bezug auf diesen Einstufungsbeschluss zu antworten oder andere sachdienliche Angaben zu übermitteln, beispielsweise Gegenbeweise für eine solche Einstufung, oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und die Schritte, die hierfür unternommen wurden;
- c) die Konsequenzen seiner Einstufung als nichtkooperierender Staat gemäß Artikel 37.
- (2) Außerdem wird der betreffende Staat in der Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 1 aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zur Beendigung der fraglichen IUU-Tätigkeiten und zur Verhinderung künftiger derartiger Tätigkeiten zu treffen sowie jede Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c zu berichtigen.
- (3) Die Kommission übermittelt dem betreffenden Staat ihre Mitteilung und Aufforderung über mehr als ein Kommunikationsmittel. Die Kommission versucht, von einem solchen Staat die Bestätigung zu bekommen, dass er ihre Mitteilung erhalten hat.
Artikel 32
Aufstellung einer Liste der nichtkooperierenden Staaten
- (1) Je nach den Ergebnissen des in Artikel 31 beschriebenen Vorgehens erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 52 eine Liste der nichtkooperierenden Staaten.
- (2) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Staat unverzüglich über seine Einstufung als nichtkooperierender Staat und die Anwendung der Maßnahmen in Artikel 37 und fordert ihn auf, die derzeitige Situation zu ändern und die Maßnahme mitzuteilen, die er getroffen hat, um dafür zu sorgen, dass seine Schiffe Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beachten.
- (3) Die Kommission teilt außerdem ihren Beschluss unverzüglich den Mitgliedstaten mit und fordert diese auf, die sofortige Anwendung der Maßnahmen in Artikel 37 zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie auf diese Aufforderung hin getroffen haben.
Artikel 33
Streichung aus der Liste der nichtkooperierenden Staaten
- (1) Die Kommission streicht nach dem Verfahren des Artikels 52 einen Staat aus der Liste der nichtkooperierenden Staaten, wenn der betreffende Staat nachweist, dass sich die Situation, die zur Aufnahme in die Liste geführt hat, geändert hat. Bei einem Streichungsbeschluss wird auch geprüft, ob die betreffenden Staaten konkrete Maßnahmen getroffen haben, mit denen sich eine dauerhafte Lageverbesserung erzielen lässt.
- (2) Nach einem Beschluss gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten über die Aufhebung der in Artikel 37 genannten Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Staat.
Artikel 34
Veröffentlichung der Liste der nichtkooperierenden Staaten
- Die Kommission trifft jede erforderliche Maßnahme, um die Liste der nichtkooperierenden Staaten in Einklang mit geltenden Vertraulichkeitsvorschriften bekannt zu machen, einschließlich, indem sie sie auf der Website der Generaldirektion Fischerei ins Netz stellt. Die Liste wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht, und die Kommission sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaten, regionale Fischereiorganisationen und alle Angehörigen der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste der nichtkooperierenden Staaten an die Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.
Artikel 35
Sofortmaßnahmen
- (1) Gibt es Hinweise darauf, dass die von einem Staat getroffenen Maßnahmen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsanstrengungen einer regionalen Fischereiorganisation unterminieren, so kann die Kommission für eine Dauer von höchstens sechs Monaten Sofortmaßnahmen treffen. Die Kommission kann die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.
- (2) Die Sofortmaßnahmen können unter anderem Folgendes umfassen:
- a) Schiffe, die die Flagge des betreffenden Staats führen, dürfen, außer im Fall höherer Gewalt, nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen;
- b) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen keine gemeinsamen Fangeinsätze mit Schiffen durchführen, die die Flagge des betreffenden Staates führen;
- c) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, dürfen nicht in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Staates fischen;
- d) die Lieferung von lebenden Fischen für Fischzuchtanlagen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des betreffenden Staates ist verboten;
- e) lebende Fische, die von Schiffen gefangen werden, die die Flagge des betreffenden Staats führen, dürfen nicht für die Zwecke der Fischzucht in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats akzeptiert werden.
- (3) Die Sofortmaßnahmen gelten unmittelbar. Sie werden den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Staat mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Kapitel VII
Maßnahmen gegenüber Schiffen und Staaten, die an IUU-Tätigkeiten beteiligt sind
Artikel 36
Maßnahmen gegenüber Schiffen, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe stehen
- Für die in Artikel 26 genannten Schiffe gilt Folgendes:
- a) Flaggenmitgliedstaaten beantragen bei der Kommission keine Fischereigenehmigungen für IUU-Schiffe;
- b) die geltenden Fischereigenehmigungen oder speziellen Fangerlaubnisse, die Flaggenmitgliedstaaten für IUU-Schiffe ausgestellt haben, werden zurückgezogen;
- c) IUU-Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen, erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;
- d) Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, führen für Schiffe auf der Liste der IUU-Schiffe keine Fischverarbeitungstätigkeiten durch und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen;
- e) IUU-Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, wird - außer im Fall höherer Gewalt - nur Zugang zu ihrem Heimathafen und zu keinem anderen Gemeinschaftshafen gewährt. IUU-Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen - außer im Fall höherer Gewalt - nicht in Gemeinschaftshäfen einlaufen. Ein Mitgliedstaat kann einem IUU-Schiff das Einlaufen in seine Häfen unter der Bedingung gestatten, dass die Fänge an Bord und gegebenenfalls das nach Maßgabe der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen verbotene Fanggerät konfisziert werden. Die Mitgliedstaaten konfiszieren die Fänge und gegebenenfalls das nach Maßgabe der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen verbotene Fanggerät, das sich an Bord von IUU-Schiffen befindet, denen sie wegen höherer Gewalt oder wegen eines Notfalls das Einlaufen in ihre Häfen gestattet haben;
- f) IUU-Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen - außer im Fall höherer Gewalt - in den Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen erhalten;
- g) IUU-Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen - außer wenn dies im Fall höherer Gewalt notwendig ist - in den Häfen keine andere Besatzung an Bord nehmen;
- h) die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flagge;
- i) die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Schiffen ist verboten und dementsprechend werden die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse nicht angenommen oder validiert;
- j) die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von IUU-Schiffen zur Verarbeitung sind verboten.
Artikel 37
Maßnahmen gegenüber nichtkooperierenden Staaten
- Gegenüber den in Artikel 32 genannten Staaten werden folgende Maßnahmen getroffen:
- a) die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Schiffen, die die Flagge eines solchen Staates führen, ist verboten und dementsprechend werden die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse nicht angenommen; wird ein Staat nach Artikel 30 deswegen als nichtkooperierender Staat eingestuft, weil er keine geeigneten Maßnahmen gegenüber IUU-Fangtätigkeiten ergreift, die einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Art betreffen, kann sich das Einfuhrverbot lediglich auf diesen Bestand oder diese Art beziehen;
- b) Marktbeteiligte aus der Gemeinschaft dürfen kein Fischereifahrzeug erwerben, das die Flagge eines solchen Staates führt;
- c) ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaates führt, darf nicht auf einen solchen Staat umgeflaggt werden;
- d) die Mitgliedstaaten genehmigen keinen Abschluss von Chartervereinbarungen mit solchen Staaten, die Fischereifahrzeuge betreffen, die deren Flagge führen;
- e) die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in solche Staaten ist verboten;
- f) private Handelsvereinbarungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und solchen Staaten dahingehend, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, die Fangmöglichkeiten solcher Staaten nutzt, sind verboten;
- g) gemeinsame Fangeinsätze von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen, und Schiffen, die die Flagge eines solchen Staates führen, sind verboten;
- h) die Mitgliedstaaten setzen die Einführer, Umlader, Käufer, Ausrüster, Vertreter von Banken und andere Dienstleistungserbringer davon in Kenntnis, mit welchen Risiken Geschäfte im Bereich Fischerei mit Staatsangehörigen eines solchen Staates behaftet sind;
- i) die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Staaten vor;
- j) die Kommission führt keine Verhandlungen über den Abschluss eines bilateralen oder partnerschaftlichen Fischereiabkommens mit einem solchen Staat.
Kapitel VIII
Eigene Staatsangehörige
Artikel 38
Eigene Staatsangehörige, die IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen
- (1) Die Mitgliedstaaten kooperieren miteinander und mit Drittländern und treffen in Einklang mit dem eigenen und dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen, um
- a) sicherzustellen, dass ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige IUU-Fischerei weder unterstützen noch sich daran beteiligen, einschließlich der Tätigkeit an Bord von in Artikel 26 genannten Schiffen;
- b) diejenigen Staatsangehörigen zu ermitteln, die die Betreiber oder wirtschaftlichen Eigentümer der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe sind.
- (2) Unbeschadet der Hauptverantwortung des Flaggenstaats treffen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von und in Einklang mit ihren geltenden Rechtsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um
- a) sich zu vergewissern, ob eine natürliche oder juristische Person, die ihrer Gerichtsbarkeit untersteht, an IUU-Fangtätigkeiten beteiligt ist;
- b) geeignete Schritte gegen in Buchstabe a genannte, überprüfte Tätigkeiten zu treffen.
- (3) In jedem Mitgliedstaat ist eine Behörde zuständig für die Koordinierung der Sammlung und Überprüfung von Angaben zu den Tätigkeiten der in diesem Artikel genannten eigenen Staatsangehörigen sowie für Meldungen an die Kommission und die Zusammenarbeit mit ihr.
Artikel 39
Prävention und Sanktionen
- (1) Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats übermitteln ihren zuständigen Behörden jede Information zu legalen, wirtschaftlichen oder finanziellen Beteiligungen an oder beherrschendem Einfluss auf Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Versäumnis einer solchen Mitteilung nach innerstaatlichem Recht angemessen bestraft wird.
- (2) Die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verkaufen oder exportieren keine Schiffe an Akteure, die an dem Betrieb, dem Management oder dem Eigentum von in Artikel 26 genannten Schiffen beteiligt sind.
- (3) Einführer, Umlader, Käufer, Verbraucher, Ausrüster, Vertreter von Banken, Versicherer und andere Dienstleistungserbringer wickeln keine Geschäfte mit Schiffen gemäß Artikel 26 ab und handeln nicht mit Fisch oder Fischerzeugnissen aus der IUU-Fischerei.
- (4) Unbeschadet anderer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf öffentliche Mittel gewähren die Mitgliedstaaten keine Finanzhilfe im Rahmen von staatlichen Beihilferegelungen oder von Gemeinschaftsfonds an Marktbeteiligte, die an dem Betrieb, dem Management oder dem Eigentum von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 26 beteiligt sind.
- (5) Die Mitgliedstaaten holen Informationen darüber ein, ob zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen und einem Drittland eine Vereinbarung besteht, nach der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, auf ein solches Drittland umgeflaggt werden können. Sie teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der betreffenden Schiffe bei.
Kapitel IX
Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, Strafen und Begleitstrafen
Artikel 40
Geltungsbereich
- Dieses Kapitel gilt für a) schwere Verstöße, die im Staatsgebiet oder in den Meeresgewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten begangen werden, und b) schwere Verstöße, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten begangen werden.
Artikel 41
Schwere Verstöße
- Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als "schwere Verstöße"
- a) die Tätigkeiten, die nach den Kriterien in Artikel 3 den Tatbestand der IUU-Fischerei erfüllen;
- b) die vorsätzliche Abwicklung von Geschäften mit Schiffen gemäß Artikel 26, die an IUU-Fischerei beteiligt sind;
- c) der vorsätzliche Handel mit Fischereierzeugnisse aus der IUU-Fischerei;
- d) die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft unter Verstoß gegen diese Verordnung.
Artikel 42
Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen
- (1) Wird eine natürliche oder juristische Person verdächtigt, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 41 begangen zu haben, oder wird sie auf frischer Tat ertappt, so untersuchen die Mitgliedstaaten umfassend den Verstoß und treffen in Einklang mit einzelstaatlichem Recht je nach der Schwere des Verstoßes sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, wie namentlich
- a) die sofortige Einstellung der Fangtätigkeit;
- b) das Umleiten des Schiffs zum Hafen;
- c) das Umleiten des Transportfahrzeugs an einen anderen Ort zur Inspektion;
- d) die Forderung einer Sicherheitsleistung;
- e) die Beschlagnahme von illegalem Fanggerät, illegalen Fängen und illegalen Fischereierzeugnissen;
- f) die vorübergehende Stilllegung des betreffenden Schiffes oder Transportfahrzeugs;
- g) die Aussetzung der Fanggenehmigung.
- (2) Die Durchsetzungsmaßnahmen müssen die Fortsetzung des Verstoßes verhindern und es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Untersuchung des betreffenden schweren Verstoßes abzuschließen.
Artikel 43
Strafen für schwere Verstöße
- (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß verantwortlich ist, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen verhängt werden, die als Höchststrafmaß Geldbußen von mindestens 300 000 EUR für natürliche Personen und mindestens 500 000 EUR für juristische Personen umfassen.
- (2) Die Mitgliedstaaten können ein System anwenden, das dafür sorgt, dass die Geldbuße proportional ist zu dem an dem betroffenen Fischbestand oder der betroffenen Meeresumwelt angerichteten Schaden, zu dem durch Begehen der Straftat erzielten oder angestrebten Vorteil oder zu jedem anderen Wert, der Aufschluss über die finanzielle Lage der natürlichen oder juristischen Person gibt, vorausgesetzt ein solches System ermöglicht als Höchststrafmaß Geldbußen, die bei natürlichen Personen mindestens 300 000 EUR und bei juristischen Personen mindestens 500 000 EUR entsprechen.
- (3) Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, wenden den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs an, der am [...] gilt.
Artikel 44
Gesamthöhe der Strafen und Begleitstrafen
- Die Gesamthöhe der Strafen und Begleitstrafen wird so berechnet, dass den Verantwortlichen wirksam der wirtschaftliche Gewinn aus den schweren Verstößen entzogen wird. Dabei sind auch die gemäß Artikel 42 getroffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Artikel 45
Begleitstrafen
- Zusätzlich zu den in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere
- a) die Beschlagnahme des an dem Verstoß beteiligten Schiffs;
- b) die vorübergehende Stilllegung des Schiffes;
- c) die Beschlagnahme von verbotenen Fanggeräten, Fängen und Erzeugnissen;
- d) die Aussetzung oder der Entzug der Fanggenehmigung;
- e) die Kürzung oder der Entzug der Fangrechte;
- f) der vorübergehende oder dauerhafte Entzug des Rechts, neue Fangrechte zu erhalten;
- g) der vorübergehende oder dauerhafte Ausschluss von öffentlichen Finanzhilfen oder Zuschüssen.
Artikel 46
Haftung juristischer Personen
- (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine juristische Person für die in Artikel 41 genannten schweren Verstöße haftbar gemacht werden kann, wenn ein solcher Verstoß zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
- (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine juristische Person haftbar gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine unter Absatz 1 fallende Person die Begehung einer der in Artikel 41 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
- (3) Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person schließt nicht aus, dass gerichtlich gegen natürliche Personen vorgegangen wird, die bei dem betreffenden Verstoß Täter, Anstifter oder Gehilfen waren.
Kapitel X
Durchführung der Vorschriften bestimmter regionaler Fischereiorganisationen in Bezug auf die Sichtung von Schiffen
Artikel 47
Sichtung auf See
- (1) Dieses Kapitel gilt für Fangtätigkeiten, die unter die von der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) und der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) erlassenen Vorschriften für Sichtungen auf See fallen. Der Geltungsbereich dieses Kapitels wird 2012 überprüft.
- (2) Sichtet ein Schiff, Flugzeug oder eine für Inspektionen auf See zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein Fischereifahrzeug, das Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU-Fischerei handeln könnte, so meldet es eine solche Sichtung unverzüglich. Diese Meldungen und die Ergebnisse der auf diesen Fischereifahrzeugen vorgenommenen Untersuchungen durch die Mitgliedstaaten gelten als Beweise, die bei Anwendung der verschiedenen Einstufungs- und Durchsetzungsmechanismen dieser Verordnung herangezogen werden.
- (3) Wenn der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft ein Fischereifahrzeug sichtet, das den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nachgeht, stellt er möglichst viele Angaben über diese Sichtung zusammen, unter anderem:
- a) Name und Beschreibung des Fischereifahrzeugs;
- b) Rufzeichen des Fischereifahrzeugs;
- c) Registriernummer und gegebenenfalls Lloyds/IMO-Nummer des Fischereifahrzeugs;
- d) Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs;
- e) Position (Breite, Länge) zum Zeitpunkt der ersten Identifizierung;
- f) Datum/Uhrzeit (UTC) der ersten Identifizierung;
- g) eine oder mehrere Fotografien des Fischereifahrzeugs als Beleg für die Sichtung;
- h) alle weiteren einschlägigen Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs.
- (4) Meldungen von Sichtungen werden unverzüglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Sichtungsschiffs gesendet, die diese sofort an die Kommission oder die von dieser benannte Stelle weiterleitet. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle unterrichtet daraufhin unverzüglich den Flaggenstaat des gesichteten Fischereifahrzeugs. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt anschließend den Sichtungsbericht an alle Mitgliedstaaten und gegebenenfalls an den Exekutivsekretär der betroffenen regionalen Fischereiorganisationen für weitere Schritte in Einklang mit den von diesen Organisationen getroffenen Maßnahmen.
- (5) Ein Mitgliedstaat, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei einer regionalen Fischereiorganisation eine Sichtungsmeldung erhält, in der die Tätigkeiten eines Fischereifahrzeugs, das seine Flagge führt, gemeldet werden, übermittelt unverzüglich die Meldung und sämtliche sachdienlichen Angaben der Kommission oder der von ihr benannten Stelle, die diese Auskunft gegebenenfalls dem Exekutivsekretär der betroffenen regionalen Fischereiorganisation für weitere Schritte in Einklang mit den von dieser Organisation getroffenen Maßnahmen weiterleitet.
- (6) Dieser Artikel gilt unbeschadet strengerer Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragpartei die Gemeinschaft ist oder mit denen sie als Nicht-Vertragspartei zusammenarbeitet.
Artikel 48
Übermittlung von Angaben zu dem gesichteten Fischereifahrzeug
- (1) Die Mitgliedstaaten, die hinreichend dokumentierte Informationen über gesichtete Fischereifahrzeuge erhalten, übermitteln diese unverzüglich der Kommission oder der von dieser benannten Stelle.
- (2) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle prüft auch die hinreichend dokumentierten Informationen zu gesichteten Schiffen, die einzelne Bürger, Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Umweltschutzorganisationen, sowie Vertreter der Fischwirtschaft oder Interessenvertreter des Fischhandels übermitteln.
Artikel 49
Untersuchung von gesichteten Fischereifahrzeugen
- (1) Die Mitgliedstaaten untersuchen unverzüglich vollständig die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die ihre Flagge führen und die gemäß Artikel 47 gesichtet wurden.
- (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder der von ihr benannten Stelle die Einzelheiten getroffener oder geplanter Maßnahmen gegenüber den gesichteten Schiffen, die ihre Flagge führen, sobald dies möglich ist, in jedem Fall jedoch binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der Sichtungsmeldung gemäß Artikel 47 Absatz 4. Der Kommission oder der von dieser benannten Stelle wird in angemessenen Abständen regelmäßig über die Fortschritte der Untersuchung der Tätigkeiten des gesichteten Fischereifahrzeugs berichtet. Der Kommission oder der von ihr benannten Stelle wird nach Abschluss der Untersuchung ein Abschlussbericht über deren Ergebnis übermittelt.
- (3) Die übrigen Mitgliedstaaten, die nicht der Flaggenmitgliedstaat sind, prüfen, ob die gemeldeten, gesichteten Schiffe in den Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit tätig waren, oder ob die Fischereierzeugnisse von solchen Schiffen in ihrem Gebiet angelandet oder in ihr Gebiet eingeführt wurden, und untersuchen, inwieweit diese den geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprechen. Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission oder die von ihr benannte Stelle und den Flaggenmitgliedstaat über das Ergebnis ihrer Überprüfungen und Ermittlungen.
- (4) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt allen Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Auskünfte.
- (5) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und der Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragpartei die Gemeinschaft ist oder mit denen sie als Nicht-Vertragspartei zusammenarbeitet.
Kapitel XI
Gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten, von Drittländern und der Kommission - IUU-Fischerei-Informationssystem
Artikel 50
- (1) Die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörden in den Mitgliedstaaten arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und der Kommission zusammen, um die Beachtung dieser Verordnung zu gewährleisten.
- (2) Zu diesem Zweck wird ein System für gegenseitige Unterstützung eingerichtet, das ein automatisches Informationssystem, das "IUU-Fischerei-Informationssystem", umfasst, um die zuständigen Behörden bei der Prävention, Untersuchung und Verfolgung von IUU-Fischerei zu unterstützen.
- (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 52 festgelegt.
Kapitel XII
Schlussbestimmungen
Artikel 51
Durchführung
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 52 beschlossen.
Artikel 52
Ausschussverfahren
- (1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
- (3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
- (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 53
Berichterstattungspflichten
- (1) Spätestens bis 30. April jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr.
- (2) Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen verfasst die Kommission alle drei Jahre einen Bericht, den sie dem Rat und dem Europäischen Parlament vorlegt.
- (3) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission, wie diese Verordnung sich auf die IUU-Fischerei auswirkt.
Artikel 54
Aufhebung
- Artikel 28b Absatz 2 sowie die Artikel 28e, 28f und 28g der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates, die Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates, die Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates, die Artikel 8, 19a, 19b, 19c, 21, 21b und 21c der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates und die Artikel 26a, 28, 29, 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates werden aufgehoben.
- Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 55
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Kapitel III gilt ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang I
Fangbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft
Fangbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft |
Dokumentennummer |
Fischfang 1. Validierungsbehörde |
Name | Anschrift | Telefon: Fax: |
2. Name des Fischereifahrzeugs | Flagge - Heimathafen und Registriernummer | Rufzeichen | IMO-/Lloyds-Nummer (sofern vergeben) |
Lizenznummer - gültig bis | Inmarsat-Nr. Fax-Nr. Telefon-Nr. E-Mail-Adresse (falls vorhanden) |
3. Beschreibung des Erzeugnisses | Zulässige Verarbeitung: | 4. Geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen |
Art | KN-Code der Erzeugnisse | Fanggebiet(e) | Geschätztes Lebendgewicht (kg) | Geschätztes Anlandegewicht (kg) | Überprüftes Anlandegewicht (kg) |
5. Erklärung des Kapitäns des Fischereifahrzeugs Hiermit bescheinige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind, und dass der Fisch in Einklang mit den geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gefangen wurde. Name - Unterschrift - Stempel: |
6. Erklärung zu Umladung auf See Kapitän des Fischereifahrzeugs | Unterschrift und Datum | Unladung Datum/Gebiet/Position | Geschätztes Gewicht (kg) |
Name |
Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind. |
Kapitän des Empfängerschiffs | Unterschrift | Schiffsname | Rufzeichen | IMO-/Lloyds-Nummer (sofern vergeben) |
Name |
Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind. |
7. Genehmigung zum Umladen im Hafenbereich: |
Name | Behörde | Unterschrift | Siegel (Stempel) |
Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind. |
Name | Behörde | Unterschrift | Anschrift | Telefon: | Anlandehafen | Datum der Anlandung | Siegel (Stempel) |
8. Transport: Ausfuhrland Hafen/Flughafen/sonstiger Abgangsort | 7. Erklärung des Ausführers: Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind. |
Schiffsname und Flagge Flugnummer Luftfrachtbriefnummer Zulassungsnummer und -land des Lastkraftwagens Bahnfrachtbriefnummer Andere Frachtpapiere | Behälternummer(n): Liste liegt bei. | Name | Anschrift | Unterschrift |
9. Bestätigung der Behörde des Flaggenstaats Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind. | Name/Amtsbezeichnung | Unterschrift | Datum | Siegel (Stempel) |
10. Erklärung des Einführers: | Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind. |
Name des Empfängers(Einführers: | Anschrift | Stadt | Datum | Unterschrift | Erzeugnis KN-Code |
Bescheinigung über die Nichtbehandlung | Grundlagen |
11. Einfuhrkontrolle |
Behörde | Ort | Einfuhr genehmigt * | Einfuhr ausgesetzt * | Überprüfung verlangt - Datum |
Einfuhranmeldung (sofern ausgestellt) | Nummer | Datum | Ort |
- * Zutreffendes bitte ankreuzen
Anhang II
Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft
Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft |
Nummer der Bescheinigung | Datum | Mitgliedstaat |
1. Bezeichnung des wiederausgeführten Erzeugnisses: | Bezeichnung des eingeführten Erzeugnisses: |
Art | Erzeugnis KN-Code | Nettogewicht ausgeführt (kg) | Art | Erzeugnis KN-Code | Nettogewicht eingeführt (kg) | Nummer und Datum der Fangbescheinigung |
2. Wiederausfuhrbescheinigung: Hiermit bestätige ich, dass die vorstehenden Angaben vollständig, wahr und richtig sind und die genannten Erzeugnisse aus einem Erzeugnis hergestellt wurden, das mit der beiliegenden Fangbescheinigung eingeführt wurde. |
Name | Anschrift | Unterschrift | Datum |
3. Behörde |
Name/Amtsbezeichnung | Unterschrift | Datum | Siegel (Stempel) |
4. Wiederausfuhrkontrolle |
Ort: |
Wiederausfuhr genehmigt* | Wiederausfuhr ausgesetzt* | Überprüfung verlangt - Datum * | Nummer und Datum der Wiederausfuhranmeldung |
- * Zutreffendes bitte ankreuzen
Anhang III
Mitteilungen des Flaggenstaats, Audit und Vereinbarungen über die Zusammenarbeit
1. Inhalt der Mitteilungen des Flaggenstaats gemäß Artikel 19
Die Kommission fordert die Flaggenstaaten auf, die Namen, Anschriften und amtlichen Stempelabdrücke der öffentlichen Behörden in ihrem Staatsgebiet zu übermitteln, die befugt sind,
- - Schiffe unter ihrer Flagge zu registrieren;
- - die Fanglizenzen der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen, zu gewähren, auszusetzen und einzuziehen;
- - dem Muster in Anhang I entsprechende Vordrucke ihrer Fangbescheinigungen zu übermitteln;
- - die Richtigkeit von Angaben in den in Artikel 13 genannten Fangbescheinigungen zu bestätigen und solche Bescheinigungen zu validieren;
- - Rechtvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ihre Schiffe beachten müssen, durchzuführen, zu überwachen und durchzusetzen;
- - die Fangbescheinigungen zu überprüfen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch die in Artikel 19 Absatz 2 genannte Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen; und diese Mitteilungen zu aktualisieren.
2. Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen
- - Wurde eine Fangdokumentationsregelung einer regionalen Fischereiorganisation als Fangbescheinigungsregelung für die Zwecke dieser Verordnung anerkannt, so gelten die im Rahmen dieser Fangdokumentation übermittelten Mitteilungen der Flaggenstaaten als in Einklang mit Absatz 1 dieses Anhangs übermittelt und dieser Anhang gilt als sinngemäß angewandt.
3. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den Flaggenstaaten gemäß Artikel 19
Die Kommission ist berechtigt, mit den in Artikel 19 genannten Flaggenstaaten über Vereinbarungen zu verhandeln, die die Anwendung der die Fangbescheinigung betreffenden Vorschriften dieser Verordnung zum Gegenstand haben.
Die Vereinbarungen genügen folgenden Grundsätzen:
- - Sie sehen Mittel der Zusammenarbeit vor, um zu gewährleisten, dass in die Europäische Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse aus Fängen stammen, die in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften oder Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen getätigt wurden.
- - Sie erleichtern den Flaggenstaaten die Erledigung der Förmlichkeiten, die für den Zugang von Fischereifahrzeugen zu den Häfen, die Einfuhr von Fischereierzeugnissen und die Vorschriften für die Überprüfung von Fangbescheinigungen in den Kapiteln II und III gelten.
- - Sie sehen Vor-Ort-Audits durch die Kommission oder die von ihr benannte Stelle vor, um die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung zu überprüfen.
- - Sie sehen die Einrichtung eines Rahmenwerks für den Austausch von Informationen zwischen den beiden Parteien zur Unterstützung der Durchführung der Vereinbarung vor.