Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 1. Oktober 2004 aufgrund der Sicherung - Drucksachen 015/3834, 015/3865 - den von den Fraktionen SPD und Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz - Drucksache 015/3681-
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. In der Einleitungsformel
werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
4. Nach Artikel 2 wird folgender neue Artikel 2a eingefügt:
,Artikel 2a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 269a die Wörter "im Jahr 2004" gestrichen.
- 2. § 269a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "im Jahr 2004" gestrichen.
- b) Der bisherige Text wird Absatz l.
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) § 106 Abs. 3 ist vom l. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zum l. März 2005 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen um 0,9 Beitragssatzpunkte zu vermindern ist.
5. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10)
In § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
- Für die Anpassung des Zuschusses zum l. Juli 2005 verringert sich der nach Satz 1 maßgebliche Beitragssatz um 0,9 Beitragssatzpunkte.
6. Nach Artikel 3 wird folgender neue Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a Sonderkündigungsrecht
Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen."
7. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am "Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft."