A. Problem und Ziel
- Der vorrangige Zweck des auf der 84. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz arn 22. Oktober 1996 angenommenen Übereinkommen Nr. 180180 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe ist die Erhöhung der Sicherheit in der Seeschifffahrt durch die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und die Gewähr einer Mindestbesatzungsstärke.
B. Lösung
- Die Anforderungen, die das Übereinkommen stellt, sind in der Bundesrepublik Deutschland durch die Änderungen des Seernannsgesetzes zurn 1. Juli 2002 und die "Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt", in Kraft seit 16. Juli 2002, erfüllt.
- Weitere gesetzliche oder untergesetzliche Regelungen sind nicht erforderlich. Das Übereinkommen kann daher ratifiziert werden.
- Da sich das Übereinkommen auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht, bedarf es gernäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften in Forrn eines Vertragsgesetzes.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 180180 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Oktober 1996 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. Oktober 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 180180 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Oktober 1996 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Gerhard Schröder
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 180180 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Oktober 1996 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem am 22. Oktober 1996 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf angenommenen Übereinkommen über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieses Gesetzes nicht mit Kosten belastet, da keine Änderungen innerstaatlichen Rechts oder andere Maßnahmen erforderlich sind, um die Verpflichtungen des Übereinkommens zu erfüllen.
Auch für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Übereinkommen 180
Übereinkommen über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe (Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Oktober 1996 zu ihrer vierundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Handelsschifffahrt (Mindestnormen), 1976, und des Protokolls von 1996 dazu sowie des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Seeleute), 1996,
verweist auf die einschlägigen Bestimmungen der folgenden Instrumente der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation: Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1974, in der geänderten Fassung, Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der 1995 geänderten Fassung, Versammlungsentschließung A481(XII)(1981) über Grundsätze einer sicheren Bemannung, Versammlungsentschließung A741(18)(1993) über den Internationalen Kodex für den sicheren Betrieb von Schiffen und für die Verhütung von Verschmutzung (Internationaler Sicherheitsmanagement (ISM)-Kodex) und Versammlungsentschließung A772(18)(1993) über Ermüdungsfaktoren im Bereich der Bemannung und der Sicherheit,
verweist auf das Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, 1982, am 16. November 1994,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke (Neufassung), 1958, und der Empfehlung betreffend die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke, 1958, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Oktober 1996, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, 1996, bezeichnet wird.
Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
- 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Seeschiffe, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, für das das Übereinkommen in Kraft ist, eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschifffahrt verwendet werden. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Schiff, das im Register von zwei Mitgliedern eingetragen ist, als im Hoheitsgebiet des Mitglieds eingetragen, dessen Flagge es führt.
- 2. Soweit die zuständige Stelle es nach Anhörung der repräsentativen Verbände der Reeder von Fischereifahrzeugen und der Fischer als praktisch möglich erachtet, hat sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die gewerbliche Seefischerei anzuwenden.
- 3. Im Zweifelsfall hat die zuständige Stelle nach Anhörung der in Betracht kommenden Verbände der Reeder, der Seeleute und der Fischer zu entscheiden, ob Seeschiffe in der gewerblichen Seeschifffahrt oder in der gewerblichen Seefischerei im Sinne dieses Übereinkommens verwendet werden.
- 4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für einfache Holzfahrzeuge wie Dauen und Dschunken.
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bedeutet der Ausdruck "zuständige Stelle" den Minister, die Regierungsstelle oder eine andere Stelle mit der Befugnis, Vorschriften, Anordnungen oder sonstige Weisungen mit bindender Wirkung bezüglich der Arbeits- oder Ruhezeiten der Seeleute oder der Besatzungsstärke der Schiffe zu erlassen;
- b) bedeutet der Ausdruck "Arbeitszeit" die Zeit, während der ein Seemann Arbeit für das Schiff verrichten muss;
- c) bedeutet der Ausdruck "Ruhezelt" die Zeit außerhalb der Arbeitszeit; dieser Ausdruck schließt kurze Pausen nicht ein;
- d) bedeutet der Ausdruck "Seeleute" alle durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge als solche bestimmten Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Seeschiffes, für das dieses Übereinkommen gilt, beschäftigt oder angeheuert sind;
- e) bedeutet der Ausdruck "Reeder" den Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, wie den Leiter oder Bareboat-Charterer, die vom Reeder die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle damit verbundenen Aufgaben und Pflichten zu erfüllen.
Teil II
Arbeits- und Ruhezeit der Seeleute
Artikel 3
Innerhalb der in Artikel 5 angegebenen Grenzen ist entweder eine Höchstarbeitszeit, die in einem gegebenen Zeitraum nicht überschritten werden darf, oder eine Mindestruhezeit, die in einem gegebenen Zeitraum zu gewähren ist, festzulegen.
Artikel 4
Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, erkennt an, dass die Norm für die Normalarbeitszeit für Seeleute wie diejenige für andere Arbeitnehmer auf einem Achtstundentag mit einem wöchentlichen Ruhetag und Arbeitsruhe an Feiertagen zu beruhen hat. Dies hindert das Mitglied jedoch nicht daran, Verfahren zur Genehmigung oder Registrierung eines Gesamtarbeitsvertrags anzunehmen, der die Normalarbeitszeit der Seeleute auf einer Grundlage festlegt, die nicht weniger günstig ist als diese Norm.
Artikel 5
- 1. Die Arbeits- oder Ruhezeiten haben folgenden Beschränkungen zu unterliegen:
- a) die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:
i) 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden; und
ii) 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen;oder
- b) die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:
i) zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden; und
ii) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
- 2. Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben muss, und der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.
- 3. Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsbootübungen sowie durch die innerstaatliche Gesetzgebung und durch internationale Instrumente vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Müdigkeit verursacht.
- 4. In Fällen, in denen ein Seemann Bereltschaftsdlenst hat, wenn beispielsweise ein Maschinenraum unbesetzt ist, ist dem Seemann eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren, wenn die normale Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird.
- 5. Falls kein Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch vorhanden ist oder falls die zuständige Stelle feststellt, dass die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags oder Schiedsspruchs in Bezug auf die Absätze 3 oder 4 unzureichend sind, hat die zuständige Stelle entsprechende Bestimmungen festzulegen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Seeleute eine ausreichende Ruhezeit erhalten.
- 6. Die Absätze 1 und 2 hindern das Mitglied nicht daran, eine innerstaatliche Gesetzgebung oder ein Verfahren anzunehmen, wonach die zuständige Stelle Gesamtarbeitsverträge genehmigen oder registrieren kann, die Ausnahmen von den festgelegten Beschränkungen gestatten. Diese Ausnahmen haben so weit wie möglich den festgelegten Normen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für wachegehende Seeleute oder Seeleute, die an Bord von Schiffen von kurzer Reisedauer arbeiten, Rechnung tragen.
- 7. Das Mitglied hat vorzuschreiben, dass an einem leicht zugänglichen Ort eine Übersicht mit der Arbeitsorganisation an Bord angeschlagen wird, die für jede Position mindestens Folgendes enthalten muss:
- a) den See- und Hafendienstplan; und
- b) die Höchstarbeitszeit oder die Mindestruhezeit, die durch die Gesetzgebung oder durch die Gesamtarbeitsverträge, die im Flaggenstaat in Kraft sind, vorgeschrieben wird.
- 8. Die in Absatz 7 erwähnte Übersicht ist nach einem Standardmuster in der oder den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch zu erstellen.
Artikel 6
Seeleute unter 18 Jahren dürfen nachts nicht arbeiten. Als "Nacht" im Sinne dieses Artikels gilt ein Zeitraum von mindestens neun aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen Mitternacht und fünf Uhr morgens einschließt. Diese Bestimmung braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wirksame Ausbildung junger Seeleute zwischen 16 und 18 Jahren gemäß festgelegten Programmen und Zeitplänen dadurch beeinträchtigt würde.
Artikel 7
- 1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind nicht so auszulegen, als würde dadurch das Recht des Kapitäns eines Schiffes beeinträchtigt, von einem Seemann die Leistung der Arbeitszeiten zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord oder der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen, die sich in Seenot befinden, erforderlich sind.
- 2. Gemäß Absatz 1 kann der Kapitän den Arbeitszeit- oder Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und von einem Seemann die Leistung der Arbeitszeiten verlangen, die erforderlich sind, bis die normale Situation wiederhergestellt worden ist.
- 3. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Seeleute, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.
Artikel 8
- 1. Das Mitglied hat vorzuschreiben, dass Verzeichnisse der täglichen Arbeits- oder Ruhezeit der Seeleute geführt werden, damit die Einhaltung der in Artikel 5 enthaltenen Bestimmungen überwacht werden kann. Dem Seemann ist eine Kopie der ihn betreffenden Verzeichnisse auszuhändigen, die vom Kapitän oder von einer vom Kapitän dazu ermächtigten Person und von dem Seemann schriftlich zu bestätigen ist.
- 2. Die zuständige Stelle hat die Verfahren für die Führung dieser Verzeichnisse an Bord festzulegen, einschließlich der Zeitabstände, in denen die Informationen aufgezeichnet werden müssen. Die zuständige Stelle hat ein Muster für die Verzeichnisse der Arbeitszeit oder der Ruhezeit der Seeleute unter Berücksichtigung vorhandener Richtlinien der Internationalen Arbeitsorganisation festzulegen oder hat ein von der Organisation erarbeitetes Standardmuster zu verwenden. Das Muster ist in der oder den in Artikel 5 Absatz 8 vorgesehenen Sprachen zu erstellen.
- 3. Eine Kopie der einschlägigen Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung betreffend dieses Übereinkommen und der einschlägigen Gesamtarbeitsverträge ist an Bord aufzubewahren und muss der Besatzung leicht zugänglich sein.
Artikel 9
Die zuständige Stelle hat die in Artikel 8 erwähnten Verzeichnisse in geeigneten Zeitabständen zu prüfen und zu bestätigen, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen über die Arbeits- oder Ruhezeiten zur Durchführung dieses Übereinkommens eingehalten werden.
Artikel 10
Wenn die Verzeichnisse oder sonstige Beweismittel eine Verletzung der Bestimmungen über die Arbeits- oder Ruhezeiten erkennen lassen, hat die zuständige Stelle zu verlangen, dass Maßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Änderung der Besatzungsstärke des Schiffes, getroffen werden, um künftige Verstöße zu vermeiden.
Teil III
Besatzungsstärke der Schiffe
Artikel 11
- 1. Jedes Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, hat zur Gewährleistung der Sicherheit eine nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung gemäß dem Dokument über die sichere Mindestbesatzungsstärke oder einem von der zuständigen Stelle herausgegebenen gleichwertigen Dokument an Bord zu führen.
- 2. Bei der Festlegung, Genehmigung oder Änderung der Besatzungsstärke hat die zuständige Stelle Folgendes zu berücksichtigen:
- a) die Notwendigkeit, übermäßig lange Arbeitszeiten so weit wie möglich zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, eine ausreichende Erholung sicherzustellen und Ermüdung zu begrenzen; und
- b) die in der Präambel genannten internationalen Instrumente.
Artikel 12
Personen unter 16 Jahren dürfen nicht auf einem Schiff arbeiten.
Teil IV
Verantwortlichkeiten der Reeder und der Kapitäne
Artikel 13
Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich derjenigen, die sich auf die ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes beziehen. Der Kapitän hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Erfordernissen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute entsprochen wird.
Teil V
Durchführung
Artikel 14
Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, ist für die Anwendung seiner Bestimmungen durch die Gesetzgebung verantwortlich, soweit die Durchführung nicht durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen erfolgt.
Artikel 15
Das Mitglied hat:
- a) alle zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangs- und Abhilfemaßnahmen, zu treffen;
- b) über geeignete Aufsichtsdienste zur Überwachung der Durchführung der gemäß diesem Übereinkommen getroffenen Maßnahmen zu verfügen und ihnen die zu diesem Zweck erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen; und
- c) nach Anhörung der Verbände der Reeder und der Seeleute Verfahren zur Untersuchung von Beschwerden betreffend jede in diesem Übereinkommen behandelte Angelegenheit einzuführen.
Teil VI
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Durch dieses Übereinkommen werden das Übereinkommen über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke (Neufassung), 1958, das Übereinkommen über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke (Neufassung), 1949, das Übereinkommen über die Heuern, die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke, 1946, und das Übereinkommen über die Arbeitszeit an Bord und die Besatzungsstärke, 1936, neu gefasst. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an können die vorstehend aufgeführten Übereinkommen nicht mehr ratifiziert werden.
Artikel 17
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 18
- 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
- 2. Dieses Übereinkommen tritt, sechs Monate nachdem die Ratifikationen von fünf Mitgliedern, von denen drei jeweils eine Handelsflotte mit einem Brutto-Raumgehalt von mindestens einer Million Tonnen besitzen, vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind, in Kraft.
- 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 19
- 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
- 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 20
- 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
- 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn die in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 21
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 22
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 23
- 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
- a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 19 ohne Weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
- b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
- 2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 24
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Übereinkommen über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe wurde von der Internationalen Arbeitskonferenz (IAK) auf ihrer 84. Tagung am 22. Oktober 1996 angenommen und ist noch nicht in Kraft getreten. Es wurde bislang (Stand: 30 Juni 2005) von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Malta, Marokko, den Niederlanden, Norwegen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien und St. Vincent und die Grenadinen ratifiziert.
Das Übereinkommen regelt die Arbeits- und Ruhezeiten von Seeleuten auf Seeschiffen sowie die Mindestbesatzungsstärke zur Gewährleistung der Sicherheit an Bord von Seeschiffen.
Der vorrangige Zweck sowohl der Einhaltung von Höchstarbeitszeiten als auch der Gewähr einer Mindestbesatzungsstärke liegt in der Erhöhung der Sicherheit in der Seeschifffahrt. Darüber hinaus soll unter den Mitgliedstaaten ein lauterer und nicht verzerrter Wettbewerb in einem sicheren Arbeitsumfeld garantiert werden.
Der Deutsche Bundestag hat am 31. Januar 2002 das von der Bundesregierung vorgelegte Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes (SeemG) und zur Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1163) beschlossen. Der Bundesrat hat am 1. März 2002 seine Zustimmung hierzu erteilt.
Die Änderungen des Seemannsgesetzes (SeemG) traten zum 1. Juli 2002 in Kraft. Die "Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt" trat ihrerseits am 16. Juli 2002 in Kraft.
Mit dem Gesetz und der Verordnung wurden die bis dahin fehlenden Voraussetzungen für eine Ratifizierung des IAO-Übereinkommen Nr. 180180 geschaffen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes und der Verordnung bestehen daher keine Ratifizierungshemmnisse mehr.
II. Besonderes
Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 bestimmt den Geltungsbereich des Übereinkommens. Der Geltungsbereich umfasst alle gewerblichen Seeschiffe, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingetragen und gewöhnlich in der gewerblichen Schifffahrt verwendet werden.
Das zum 1. Juli 2002 geänderte Seemannsgesetz entspricht dieser Bestimmung des Übereinkommens. Es gilt für alle Kauffahrteischiffe (Handelsschiffe), die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen (§ 1 SeemG). Die Bestimmungen des IAO-Übereinkommens werden in Deutschland auch auf die gewerbliche Seefischerei angewendet. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurden die repräsentativen Verbände der Reeder von Fischereifahrzeugen und der Fischer hierzu beteiligt. Sie erhoben gegen die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf die gewerbliche Seefischerei keine Einwände.
Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen der wesentlichen im Übereinkommen verwandten Rechtsbegriffe.
Die "zuständige Stelle" zur Umsetzung des Übereinkommens ist das für die Arbeitszeiten der Seeleute zuständige Ministerium. Darüber hinaus werden die Begriffe "Arbeitszeit", "Ruhezeit", "Seeleute" und "Reeder" definiert.
Diese Definitionen stehen im Einklang mit dem Seemannsgesetz und dem Arbeitszeitgesetz. Das Seemannsgesetz unterscheidet zwischen dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern (Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte und Schiffsleute) sowie sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen. Letztere sind keine seemännischen Arbeitnehmer, sondern Arbeitnehmer, die, ohne in einem Heuerverhältnis zum Reeder oder Ausrüster zu stehen, während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7 SeemG), z.B. Angestellte eines selbstständigen Friseurs. Das Seemannsgesetz ist grundsätzlich auch für diesen Personenkreis anzuwenden. Jedoch gelten statt der Arbeitszeitbestimmungen des Seemannsgesetzes die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. für Jugendliche des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 103 SeemG). Der Grund dafür ist, dass diese Arbeitnehmer nicht in den spezifischen Schiffsbetrieb eingegliedert sind, sondern ihre Arbeitsstätte sich lediglich auf einem Schiff statt an Land befindet.
Teil II
Arbeits- und Ruhezeit der Seeleute
Artikel 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Höchstarbeitszeiten oder Mindestruhezeiten im Einklang mit den in Artikel 5 niedergelegten Bestimmungen festzulegen. Auf die Anmerkungen zu Artikel 5 wird verwiesen.
Artikel 4 bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat eine Normalarbeitszeit für Seeleute im Sinne eines Achtstundentages mit einem wöchentlichen Ruhetag sowie Arbeitsruhe an Feiertagen anerkennt.
Das Seemannsgesetz unterscheidet zwischen See- und Hafenarbeitszeit. Es schreibt grundsätzlich eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Tag vor (§§ 85 bis 87 SeemG). Außerdem ist dem Besatzungsmitglied für jeden Sonn- und Feiertag, an dem es gearbeitet hat oder an dem sich das Schiff weniger als zwölf Stunden im Hafen befunden hat, ein Ausgleich durch einen arbeitsfreien Tag zu gewähren (§ 91 SeemG).
Artikel 5 stellt die spezifischen Anforderungen an die Arbeits- und Ruhezeiten dar. Eine festgelegte Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten, eine Mindestruhezeit darf nicht unterschritten werden. Dies muss bei der Aufteilung der Ruhezeiten, bei Übungseinheiten an Bord sowie bei der Durchführung von Bereitschaftsdiensten berücksichtigt werden. Die Bestimmungen können durch Gesamtarbeitsvertrag oder Einzelbestimmungen umgesetzt werden. Eine Übersicht über die Arbeitsorganisation muss der gesamten Besatzung zugänglich sein.
Die Regelungen in Absatz 1 zu den Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten werden in § 84a SeemG umgesetzt. Um die Bedeutung des Arbeitszeitschutzes zu unterstreichen, wird die Einhaltung sowohl der im Übereinkommen genannten Höchstarbeitszeiten von 14 Stunden pro Tag und 72 Stunden pro Woche als auch der Mindestruhezeiten von zehn Stunden pro Tag sowie 77 Stunden pro Woche vorgeschrieben.
In diesem Rahmen können Arbeitszeitverlängerungen über acht Stunden hinaus nach § 89 SeemG nur in dringenden Fällen vom Kapitän angeordnet werden. Außerdem können die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag zulassen, dass der Kapitän auch in anderen Fällen eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit von acht Stunden um bis zu zwei Stunden anordnen darf (§ 89a SeemG).
Die Regelungen in den Absätze n 2 und 4 zur Aufteilung der Ruhezeit und zur Inanspruchnahme bei Bereitschaftsdienst innerhalb der Ruhezeit wurden ins Seemannsgesetz übernommen (§ 84a Abs. 2 und 3 SeemG). In Fällen des Bereitschaftsdienstes wird zusätzlich geregelt, dass eine ununterbrochene Ruhezeit von sechs Stunden gewährleistet sein muss.
Auch die in Absatz 3 vorgeschriebene Regelung zur Ruhezeit bei der Durchführung von Musterungen und Übungen wurde neu ins Seemannsgesetz übernommen. Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsbootübungen sowie durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationale Übereinkünfte vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung verursacht (§ 88 Abs. 2 SeemG).
Nach Absatz 6 mögliche Ausnahmen von den Regelungen zur Höchstarbeitszeit sind nach dem Seemannsgesetz in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung zulässig. Dabei sind die Bestimmungen zu den Mindestruhezeiten einzuhalten. Diese Regelung wurde mit § 89a Abs. 1a (neu) durch Artikel 4a des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen "Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt" eingefügt. Darüber hinaus sind Ausnahmen von den Regelungen zur Mindestruhezeit in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung nur für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern (§ 139 Abs. 3 SeemG) sowie für Seefischer hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord (§ 140 Abs. 2 Nr. 3 SeemG) zulässig. Die Abweichungen sowohl von den Höchstarbeitszeiten als auch von den Mindestruhezeiten müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.
Falls die Tarifvertragsparteien derartige Tarifverträge abschließen, werden sie im Tarifregister beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit registriert.
Entsprechend Absatz 7 regelt das Seemannsgesetz, dass auf jedem Schiff eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord zu führen ist. Zum Führen dieser Übersicht über die Arbeitsorganisation ist der Kapitän verpflichtet; er kann damit einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten beauftragen. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort an Bord angebracht wird (§ 101 Abs. 1 und 3 SeemG).
Inhalt der Übersicht ist laut Seemannsgesetz mindestens der See- und Hafendienstplan, in dem die voraussichtlichen täglichen Arbeits- oder Ruhezeiten, die für die einzelnen Seeleute an Bord des jeweiligen Schiffes vorgesehen sind, tabellarisch dargestellt werden, sowie die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a SeemG.
Das Nähere zur Übersicht über die Arbeitsorganisation wird in der "Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt (See-Arbeitszeitnachweisverordnung)" geregelt. Diese Verordnung berücksichtigt die von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe der International Maritime Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation vom 19. bis 23. Januar 1998 erarbeiteten "Richtlinien für die Erarbeitung von Übersichten für die Arbeitsorganisation der Seeleute an Bord und von Mustern für Verzeichnisse der Arbeits- oder Ruhezeiten der Seeleute".
Sie schreibt vor, dass für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl der geplanten Arbeitszeit, die Aufgaben im Wachdienst sowie jede zu erwartende zusätzliche Arbeit aufzuführen sind. Außerdem sind die aufgrund des Seemannsgesetzes zulässigen von § 84a abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, sofern solche vereinbart sind, sowie die Angabe der hierfür maßgeblichen Vereinbarung anzugeben.
Entsprechend Absatz 8 ist in der See-Arbeitszeitnachweisverordnung geregelt, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation entsprechend dem von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe entwickelten Muster und in deutscher und englischer Sprache sowie in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen ist.
Artikel 6 enthält ein Nachtarbeitsverbot für Seeleute unter 18 Jahren. Dies gilt nicht für Seeleute zwischen 16 und 18 Jahren, wenn hierdurch ihre Ausbildung beeinträchtigt wird.
Nach dem Seemannsgesetz dürfen Jugendliche grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden (§ 99 SeemG). Im Wachdienst auf See dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden; der Arbeitsbeginn kann jedoch auf 4 Uhr gelegt werden, wenn andernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher Seeleute nach festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde (§ 100 Abs. 4 SeemG).
Außerdem kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung zugelassen werden, Jugendliche einmal in der Woche in der Zeit von 20 bis 24 Uhr zu beschäftigen, wenn im Anschluss daran eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun Stunden gewährleistet ist (§ 100a Abs. 1 SeemG). Diese Ruhezeit kann auf acht Stunden verkürzt werden, wenn andernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher Seeleute gemäß festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde.
Artikel 7 enthält Ausnahmebestimmungen, die dem Kapitän ermöglichen sollen, die Sicherheit seines Schiffes sowie ggf. anderer Schiffe zu gewährleisten.
Nach § 88 SeemG hat der Kapitän das Recht, für ein Besatzungsmitglied die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord, der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich sind. Der Kapitän kann den Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und anordnen, dass das Besatzungsmitglied jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringt, bis die normale Situation wiederhergestellt ist. In diesen Fällen finden die Vorschriften des Seemannsgesetzes über die Lage der Arbeitszeit, die Ruhezeiten und Beschäftigungsbeschränkungen einschließlich der Vorschriften über die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit keine Anwendung. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.
Artikel 8 fordert die Führung von Arbeits- oder Ruhezeitverzeichnissen der Seeleute.
Nach dem Seemannsgesetz sind auf jedem Schiff Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmitglied die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten zu ersehen sind. Zum Führen der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän verpflichtet; er kann damit einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten beauftragen (§ 101 Abs. 2, 3 SeemG).
Das Nähere ist in der "Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt (See-Arbeitszeitnachweisverordnung)" geregelt. Die Arbeitszeitnachweise sind entsprechend dem von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe der International Maritime Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation entwickelten Muster zu führen.
Nach dieser Verordnung sind die Arbeitszeitnachweise in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen. In den Aufzeichnungen müssen die Arbeitszeiten und die Ruhezeiten eindeutig erkennbar sein. Abweichungen von den normalerweise geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit über acht Stunden hinaus, sind in der Spalte "Bemerkungen" zu begründen. Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder der nach § 101 Abs. 3 SeemG beauftragten Person und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits- und Ruhezeiten zutreffend wiedergeben. Dem Besatzungsmitglied ist eine Zweitschrift des ihn betreffenden Arbeitszeitnachweises eines Monats spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats auszuhändigen. Durch die Unterschrift auf der Zweitschrift bestätigen der Kapitän oder die hierzu beauftragte Person und das Besatzungsmitglied die Übereinstimmung mit der Urschrift.
Solange das Schiff die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz führt, hat der Kapitän die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise für das Besatzungsmitglied drei Jahre an Bord des Schiffes aufzubewahren. Wird das Schiff außer Dienst gestellt oder wechselt es die Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise dem Reeder abzuliefern und von diesem für die verbleibende Verwahrungszeit aufzubewahren.
Gemäß Artikel 8 Abs. 3 ist ein Abdruck des Seemannsgesetzes, der wesentlichen aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der einschlägigen Tarifverträge an geeigneter Stelle an Bord zur Einsicht auszulegen (§ 144 SeemG).
Nach den Artikel n 9 und 1 0 sind die Arbeitsschutzbehörden zur Überprüfung der Arbeitszeitverzeichnisse und ggf. zu Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen verpflichtet.
Für die Durchführung von Bundesgesetzen sind in Deutschland nach dem Grundgesetz die Bundesländer zuständig. Daher haben die Arbeitsschutzbehörden der Länder nach § 102 SeemG darüber zu wachen, dass die Arbeitsschutzvorschriften des Seemannsgesetzes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten werden. Dabei arbeiten sie eng mit der See-Berufsgenossenschaft, dem Unfallversicherungsträger für Seeleute, zusammen.
Eine wesentliche Aufgabe der Arbeitsschutzbehörden ist die Prüfung und Bestätigung der Arbeitszeitnachweise in geeigneten Zeitabständen. Die Prüfungen sollen mindestens in Abständen von drei Jahren erfolgen. Stellt die Arbeitsschutzbehörde aufgrund der Aufzeichnungen oder sonstiger Beweismittel einen Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen fest, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sie kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um künftige Verstöße zu vermeiden.
Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsschutzbehörde der Auffassung ist, dass der Verstoß gegen die Arbeitszeitbestimmungen auf eine unzureichende Schiffsbesetzung zurückzuführen ist. In diesem Fall unterrichtet sie unverzüglich die See-Berufsgenossenschaft. Diese hat sodann die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Wenn es zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen erforderlich ist, sind Maßnahmen zur Änderung der Schiffsbesetzung nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung (vgl. die Anmerkungen zu Artikel 11) zu ergreifen. Damit ist die See-Berufsgenossenschaft für die Schiffsbesetzung allein verantwortlich. Die See-Berufsgenossenschaft unterrichtet ihrerseits die Arbeitsschutzbehörde über die ergriffenen Maßnahmen.
Teil III
Besatzungsstärke der Schiffe
Nach Artikel 1 1 muss jedes Schiff eine zur Gewährleistung der Sicherheit ausreichende Besatzung an Bord führen. Bei der Festsetzung der Besatzungsstärke ist die Notwendigkeit, übermäßig lange Arbeitszeiten zu vermeiden, zu berücksichtigen.
Aufgrund des Seemannsgesetzes haben das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA-alt) im Einvernehmen mit dem für Seefischerei zuständigen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) erlassen. Darin wird der Reeder verpflichtet, das Schiff nach Anzahl, Qualifikation und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, dass die Schiffssicherheit, der sichere Wachdienst, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und des maritimen Umweltschutzes, die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord sowie die sprachliche Verständigung der Besatzung untereinander gewährleistet sind. Im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erteilt die See-Berufsgenossenschaft auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis gemäß Kapitel V Regel 13 Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und der Schiffsbesetzungsverordnung. Reeder und Kapitän haben dafür zu sorgen, dass das Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist. Das Zeugnis ist an Bord mitzuführen.
Nach Artikel 1 2 dürfen Personen unter 16 Jahren nicht auf einem Schiff arbeiten.
Nach § 94 Abs. 1 SeemG ist die Beschäftigung von Kindern sowie von Jugendlichen unter 16 Jahren und Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, verboten. Für Jugendliche, die dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterliegen (vgl. die Anmerkungen zu Artikel 2), gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass Personen unter 16 Jahren nicht auf einem Schiff beschäftigt werden dürfen (§ 103 SeemG).
Teil IV
Verantwortlichkeiten der Reeder und der Kapitäne
Nach Artikel 1 3 hat der Reeder sicherzustellen, dass dem Kapitän die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen notwendigen Mittel zu Verfügung stehen.
Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten Schiffsbetrieb und alle Geräte so einzurichten und zu unterhalten und die Beschäftigung sowie den Ablauf der Arbeit so zu regeln, dass die Besatzungsmitglieder gegen See- und Feuersgefahren sowie gegen sonstige Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit so weit geschützt sind, wie die Art des Schiffsbetriebs es gestattet. Insbesondere hat der Reeder sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zu gewährleisten (§ 80 SeemG).
Die Pflicht zur Unterhaltung der Geräte sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ablaufs der Arbeit trifft auch den Kapitän (§ 80 SeemG). Insbesondere hat der Kapitän für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten nach dem Seemannsgesetz zu sorgen (§ 84a Abs. 4 SeemG).
Teil V
Durchführung
Die Artikel 1 4 und 1 5 regeln die Anwendung der Bestimmungen durch den Gesetzgeber. Hierzu zählen die zur Durchführung der Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen, die geeignete Aufsicht über die Durchführung sowie die Untersuchung von Beschwerden.
Die Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften des Seemannsgesetzes obliegt im Inland nach § 102 Abs. 1 SeemG der nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Arbeitsschutzbehörden sind befugt, das Schiff und alle Räume des Schiffes jederzeit zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Prüfungen vorzunehmen (§ 102 Abs. 2 SeemG). Sie sind zur engen Zusammenarbeit mit der See-Berufsgenossenschaft verpflichtet. Die See-Berufsgenossenschaft ist insbesondere für die Schiffsbesetzung sowie für die Überwachung des medizinischen und des technischen Arbeitsschutzes verantwortlich (§ 80 Abs. 2 SeemG). Sie überwacht die Einhaltung der Vorschriften der Schiffsbesetzungsverordnung und führt die dazu erforderlichen Kontrollen durch (§ 5 SchBesV).
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde von hierzu bestimmten diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommen (§ 102a Abs. 1 i. V. m. § 9 Nr. 2 SeemG). Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich im Ausland nach § 6 Seeaufgabengesetz der Hilfe des Germanischen Lloyd.
Verstöße des Kapitäns oder des Reeders gegen die Arbeitsschutzvorschriften des Seemannsgesetzes oder hierauf beruhender Verordnungen können mit Geldbuße geahndet werden (§§ 126 bis 128 SeemG). In schwerwiegenden Fällen kann auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden (§§ 121 bis 123a SeemG). Im Übrigen wird auf die Anmerkungen zu Artikel 9 und 10 verwiesen.
Teil VI
Schlussbestimmungen
Die Artikel 1 6 bis 2 4 enthalten die üblichen Schlussbestimmungen über Ratifikation, Inkrafttreten, Kündigung und Berichterstattung.