A. Problem und Ziel
In der Folge der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2011 das "Bildungs- und Teilhabepaket" eingeführt worden. Neben der verfassungskonformen Neubemessung der Regelleistungen für Kinder und Jugendliche verfolgt das Gesetz das Ziel, mit der Ausgestaltung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche aus besonders förderungsbedürftigen Haushalten zum einen ein gleichberechtigtes Maß an Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zum anderen den gleichberechtigten Zugang zu Bildung im schulischen und außerschulischen Bereich zu gewährleisten. Die Erfahrungen der Praxis der vergangenen zwei Jahre haben gezeigt, dass die derzeitigen Regelungen an einigen Punkten zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen und die Inanspruchnahme ungewollt erschweren.
B. Lösung
Gesetzliche Änderung der jeweiligen Regelungen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Ländern ist es nicht möglich, finanzielle Auswirkungen zu beziffern. Mit der Vereinfachung des Zugangs zu den Leistungen werden höhere Zweckausgaben, aber auch eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes erwartet.
E. Sonstige Kosten
Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 2094), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 wie folgt gefasst:
" § 30 Berechtigte Selbsthilfe".
2. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von fünf Euro monatlich."
- b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten."
3. In § 29 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nach § 28 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden."
4. § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Berechtigte Selbsthilfe
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
- 1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
- 2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt."
5. Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums nach § 41 Absatz 1 Satz 4 beziehungsweise 5 zurück."
Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 34a folgende Angabe eingefügt:
" § 34b Berechtigte Selbsthilfe".
2. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von fünf Euro monatlich."
- b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten."
3. § 34a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie können auch bestimmen, dass die Leistungen nach § 34 Absatz 2 durch Geldleistungen gedeckt werden."
- b) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen."
4. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:
" § 34b Berechtigte Selbsthilfe
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
- 1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
- 2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt."
§ 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 3177), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelbedarfe nach dem SGB II und dem SGB XII neu zu bemessen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen und deren gezielter Förderung gelegt werden sollte. In der Folge ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2011 das "Bildungs- und Teilhabepaket" eingeführt worden. Die danach zu erbringenden Leistungen werden im Gegensatz zu den übrigen existenzsichernden Leistungen überwiegend als Sach- oder Dienstleistungen erbracht. Bei der Organisation der insoweit neuen Form der Leistungserbringung sind an verschiedenen Stellen Hindernisse festgestellt worden, die der gewollten unbürokratischen Abwicklung entgegenstehen. Hierdurch wird sowohl der Zugang zu den Leistungen erschwert, als auch der Aufwand für die Verwaltung erhöht.
Ziel des Gesetzes ist es, ohne die grundsätzlichen Entscheidungen in Frage zu stellen, die das Bildungs- und Teilhabepaket kennzeichnen, die Regelungen für die Leistungserbringung zu optimieren.
II. Inhalt des Entwurfes
Der Entwurf enthält Änderungsvorschläge zu Regelungen, bei denen sich in der Vergangenheit herausgestellt hat, dass diese mit einem erhöhten - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand verbunden sind.
III. Auswirkungen auf den Haushalt
Soweit die Änderungen des vorliegenden Gesetzentwurfes zu einer verstärkten Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe führen, können die dadurch bedingten Mehrausgaben nicht quantifiziert werden. Sie sind hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB II und dem BKGG im Rahmen der Revision nach § 46 Absatz 7 SGB II zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird von den Änderungen eine Verringerung des Erfüllungsaufwandes erwartet, die allerdings ebenfalls nicht beziffert werden kann.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des SGB II)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 2 (§ 28)
Zu Buchstabe a (Absatz 4)
In der Praxis erweist sich der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung des von den Schülerinnen und Schülern zumutbar zu tragenden Eigenanteils an der Schülerbeförderung als außergewöhnlich kompliziert. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der Eigenbeteiligung sind die Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 SGB XII (EVS 2008), dort die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach der Abteilung 7 (Verkehr). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die korrespondierenden Anteile der Regelleistung auch die Mobilitätsbedarfe befriedigen sollen, die neben den Aufwendungen für den Weg zur Schule bestehen (persönliche Kontakte, Besuche von Angehörigen, Wahrnehmung von Freizeitangeboten).
Die Schwierigkeit bei der Ermittlung des zumutbaren Eigenanteils bei der Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 SGB II liegt darin, dass zum einen zu berücksichtigen ist, ob nur die Kosten für die Schülerbeförderung entstehen oder das Angebot des Personennahverkehrs nur eine Fahrkarte vorsieht, die auch für andere Zwecke verwendet werden kann. Im zweitgenannten Fall kommt es weiter darauf an, wie weit das dadurch erschlossene Mobilitätsfeld reicht. Neben diesen objektiven Gegebenheiten kommt aber auch noch die subjektive Bedarfslage zum Tragen, nämlich die Frage, in welchem Umfang die Leistungsberechtigten davon nicht abgedeckte Mobilitätsbedarfe haben.
Da es an normativen Vorgaben fehlt und auch die EVS 2008 hier nicht weiter hilft, ist es ein Gebot der verwaltungspraktischen Handhabbarkeit, für den Regelfall einen Wert ansetzen zu können, der eine gleichmäßige Handhabung sichert und dem Kriterium der Zumutbarkeit in angemessenem, aber auch ausreichendem Maße Rechnung trägt. Aus der Erfahrung der Verwaltungspraxis der kommunalen Träger ergibt sich dabei ein Durchschnittswert von fünf Euro monatlich, der regelmäßig als zumutbar gelten kann und bei der Rechtsanwendung zu Grunde zu legen ist. Dem Gesichtspunkt besonderer örtlicher oder persönlicher Verhältnisse wird dadurch Rechnung getragen, dass in Fällen, die von der Regel abweichen, eine andere Festsetzung des Eigenanteils möglich bleibt.
Zu Buchstabe b (Absatz 7)
Durch die Anfügung eines Satzes 2 wird die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erleichtert. In der bisherigen Fassung des Gesetzes hängt das Ziel der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft davon ab, ob die Teilnahme an Angeboten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit in der Weise organisiert ist, dass durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags der Zugang und die Teilhabe ermöglicht werden. Ähnliches gilt für die Teilhabe durch Unterricht in künstlerischen Fächern, bei dem nach dem Wortlaut nur die Vergütung für die pädagogische Leistung zu übernehmen ist. Da die Teilnahme an solchen Aktivitäten aber häufig so organisiert ist, dass durch ehrenamtliches Engagement die Unterrichtung auch kostenfrei angeboten werden kann, scheitert das Mitmachen oft daran, dass die nötige Ausrüstung fehlt (zum Beispiel Musikinstrumente, Schutzkleidung für bestimmte Sportarten). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bereits im Rahmen der Regelbedarfsermittlung für die überwiegende Mehrzahl der hierfür in Frage kommenden Bedarfe Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtig worden sind. Dies gilt beispielsweise für Verbrauchsausgaben für den Kauf von Fußballschuhen, die im Rahmen der Abteilung 9 bei den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 RBEG unter dem Oberbegriff "Sportartikel" erfasst und in Höhe der darauf entfallenden durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsausgaben in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind. Soweit für Bedarfe bereits in der Regelbedarfsermittlung Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtig worden sind, können nicht nach § 28 Absatz 7 SGB II zusätzliche Leistungen gewährt werden. Ermöglicht werden soll jedoch durch die Änderung, dass in begründeten Ausnahmefällen der nach § 28 Absatz 7 SGB II anzuerkennende Bedarf neben Beiträgen für Sportvereine, Unterrichtsgebühren oder Freizeiten auch für Ausrüstung und Ähnliches verwendet werden kann. Ein solcher Ausnahmefall kann zum Beispiel vorliegen, wenn aufgrund einer besonderen Bedarfslage nachweisbar eine Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen aus dem Regelbedarf nicht zumutbar ist. Die besondere Bedarfslage kann sich dabei allerdings nicht ausschließlich auf Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beschränken. Voraussetzung ist stattdessen, dass die besondere Bedarfslage die Bedarfsdeckung insgesamt tangiert, also keine oder keine ausreichenden Dispositionsmöglichkeiten innerhalb des mit den Regelbedarfen zur Verfügung gestellten monatlichen Budgets bestehen.
Zu Nummer 3 (§ 29 Absatz 1)
In der Praxis treten bei Klassenausflügen oder Ausflügen von Kindergärten Bedarfslagen auf, die regelmäßig durch Bargeld zu decken sind. Aber auch bei Klassenfahrten treten Schwierigkeiten auf, wenn kein "Anbieter" existiert, mit dem die Sachleistung oder Direktzahlung abgewickelt werden kann. In diesen Fällen kommen Lehrerinnen und Pädagoginnen in die Zwangslage, die Nichtteilnahme bedürftiger Kinder, Schülerinnen und Schüler in Kauf zu nehmen oder ungewollt in die Rolle eines Leistungsanbieters und Zwischenfinanzierers zu treten, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, soll den kommunalen Trägern die Möglichkeit eingeräumt werden, nach Ermessen zu der früher geübten Praxis zurück zu kehren, diese Bedarfe durch Geldleistungen zu decken.
Zu Nummer 4 (§ 30)
Ungeachtet des in § 29 Absatz 1 Satz 1 SGB II normierten Prinzips der Sach- und Dienstleistung kann unter besonderen Voraussetzungen auch eine nachträgliche Erstattung von Aufwendungen geboten sein, die getätigt worden sind, um die Teilnahme an einer der in § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 SGB II geregelten Veranstaltungen zu ermöglichen. Gemeint sind dabei zum einen die Fälle, in denen der in Betracht kommende Anbieter auf Barzahlung durch den Kunden besteht, aber auch solche, in denen der kommunale Träger die Sach- oder Dienstleistung nicht rechtzeitig veranlassen kann, ohne dass die leistungsberechtigte Person dies zu vertreten hätte. Das betrifft nicht nur die Fälle, in denen der Träger rechtswidrig die Leistung verweigert oder säumig handelt, sondern auch die kurzfristig auftretenden Bedarfslagen, in denen es nicht möglich ist, rechtzeitig einen Antrag zu stellen.
In diesen Fällen wird für die Erstattung der verauslagten Mittel eine Regelung geschaffen, die sowohl für die Leistungsberechtigten als auch die Träger der Verwaltung eine eindeutige Rechtsgrundlage bietet, um die Probleme angemessen zu lösen. Keine Erstattung ist dagegen in den Fällen vorgesehen, in denen Leistungsberechtigte aus freien Stücken sich die Leistung selbst beschaffen und die Erstattung ihrer Aufwendungen fordern.
Zu Nummer 5 (§ 37 Absatz 2)
Bedarfe für soziokulturelle Teilhabe werden gemäß § 28 Absatz 7 SGB II, § 34 Absatz 7 SGB XII in Höhe von insgesamt zehn Euro monatlich für die gesetzlich normierten Teilhabebereiche, wie zum Beispiel Mitgliedschaften in Sportvereinen, berücksichtigt. Häufig fallen jedoch die Ausgaben für die erfassten Teilhabeangebote nicht monatlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen (zum Beispiel Quartals-, Halbjahresbeiträge) an und überschreiten zudem den Zehn-Euro-Monatsbetrag deutlich. Steht bereits mit Beginn des Bewilligungszeitraums fest, welches Angebot im Verlauf des Bewilligungszeitraums genutzt werden soll und wie hoch die Ausgaben sind, kann die Leistung für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus erbracht werden (§ 29 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 SGB II) . In diesen Fällen kann damit im Ergebnis die Teilhabeleistung als "Budget" gehandhabt und flexibel auch für größere Beträge eingesetzt beziehungsweise "angespart" werden.
Anders liegt es, wenn sich der Leistungsberechtigte erst gegen Ende des Bewilligungszeitraums für die Teilnahme an einem Teilhabeangebot entscheidet und hierfür Leistungen beantragt. Denn nicht immer können die betroffenen Leistungsberechtigten bereits zu Beginn des Bewilligungszeitraums ein konkretes Teilhabeangebot wählen (zum Beispiel bestimmte Ferienfreizeit, bestimmter Kurs wird vom Anbieter erst nach Beginn des Bewilligungszeitraums konzipiert). Ein "berechnendes" Planen zur Sicherung des gesamten Teilhabebudgets (zum Beispiel durch Vereinsbeitritt zu Beginn und nicht erst im Verlauf des Bewilligungszeitraums) kann realistischerweise bei Freizeitaktivitäten von Kindern und Jugendlichen nicht erwartet werden und ist im Interesse des Teilhabegedankens auch nicht förderlich.
Nach der geltenden Rechtslage kann aber in solchen Fällen nicht auf das grundsätzlich für den Bewilligungszeitraum vorgesehene Gesamtteilhabebudget zurückgegriffen werden, da nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB II Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Im Ergebnis wird damit die vom Gesetzgeber intendierte stärkere Integration der Kinder und Jugendlichen in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen (BT-Drs. 17/3404, Begründung zu § 28 Absatz 6 SGB II) nicht in der wünschenswerten Weise umgesetzt.
Mit der Rückwirkung des Antrags auf den Beginn des Bewilligungszeitraums soll ermöglicht werden, dass die für den Bewilligungszeitraum vorgesehenen Leistungen in ihrer Gesamtheit eingesetzt werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt (während des Bewilligungszeitraums) sich die Leistungsberechtigten für die Teilnahme an einem Teilhabeangebot entscheiden und einen Antrag stellen (können). Im Ergebnis sollen die Teilhabeleistungen Kindern, die bereits zu Beginn des Bewilligungszeitraums ein Angebot wahrnehmen oder zumindest auswählen, genauso zugutekommen, wie Kindern, die möglicherweise bisher kein Angebot wahrgenommen haben und sich erst später für die vom Gesetzgeber intendierte Teilhabe entscheiden.
Zu Artikel 2 (Änderung des SGB XII)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 2 (§ 34)
Zu Buchstabe a und Buchstabe b (Absatz 4 und 7)
Auf die Begründung der inhaltsgleichen Regelungen in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b wird verwiesen.
Zu Nummer 3 (§ 34a Absatz 2)
Zu Buchstabe a
Auf die Begründung der inhaltsgleichen Regelung in Artikel 1 Nummer 3 wird verwiesen.
Zu Buchstabe b
Eine pauschale Abrechnung mit Anbietern, wie sie in § 29 Absatz 1 Satz 3 - alt - SGB II vorgesehen ist, fehlt in § 34a SGB XII. Sie sollte zur Vermeidung unnötigen Aufwands auch in der Sozialhilfe zugelassen werden. Dadurch wird insbesondere der Aufwand beim Übergang zwischen den Rechtskreisen und bei der Abrechnung verringert.
Zu Nummer 4 (§ 34b)
Auf die Begründung der inhaltsgleichen Regelung in Artikel 1 Nummer 4 wird verwiesen.
Zu Buchstabe a (§ 6b Absatz 2)
Die Eigenanteilsregelung in Bezug auf die Bedarfe der Schülerbeförderung werden an die Regelungen in § 28 Absatz 4 SGB II angepasst. Auf die dortige Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a wird verwiesen.
Zu Buchstabe b (§ 6b Absatz 2a)
Grundsätzlich handelt es sich bei den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets um solche, die einen gegenwärtigen Bedarf abdecken sollen. Anders als bei den Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII können die Leistungen nach dem BKGG wegen der Systematik auch noch nachträglich gestellt werden, sofern die Verjährungsfrist des § 45 Absatz 1 SGB I beachtet wird. Hintergrund dafür ist unter anderem, dass die Feststellung der in § 6b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 BKGG normierten Leistungsvoraussetzungen, nämlich der Leistungsberechtigung in Bezug auf den Kinderzuschlag oder das Wohngeld, nicht selten erst nach Monaten, bisweilen auch nach Jahren getroffen werden.
Da der Leistungsanspruch hierunter nicht leiden soll, andererseits aber eine möglichst zeitnahe Prüfung des Bedarfs erfolgen soll, wird eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwölf Monate vorgesehen, die einsetzt, sobald die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Zu Buchstabe c (§ 6b Absatz 3)
Die Verweisung auf die Vorschriften über die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe wird ergänzt durch den Verweis auf den neu gefassten § 30 SGB II, der die Erstattung verauslagter Mittel regelt. Diese Regelung hat insbesondere im Hinblick auf mögliche Verzögerungen bei der Bewilligung der Grundleistungen Kinderzuschlag oder Wohngeld Bedeutung. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zum Beginn des nächsten Schuljahres.