Punkt 24 der 850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 - neu - SGB II)
In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
Begründung
Das Anliegen einer zielgerichteten und passgenauen Förderung vor allem junger Familien mit Kindern, die die unterschiedlichen Lebenssituationen der Eltern und ihrer Kinder berücksichtigt, wird ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Umso wichtiger ist es, dass durch die notwendige Erhöhung des Kindergeldes alle Familien mit Kindern entlastet werden. Das ist durch den vorliegenden Gesetzentwurf jedoch nicht gewährleistet.
Für Leistungsberechtigte im Rahmen des SGB II ( Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ) hat dies zur Folge, dass das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder dem Kind als Einkommen zugerechnet wird soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist. Ein eventuell den Bedarf des Kindes übersteigender Betrag (z.B. durch das Zusammentreffen mit Unterhaltsleistungen und/oder weiteren eigenem Einkommen) ist dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen.
Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigten Kindergelderhöhungen führen im Ergebnis dazu, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend gekürzt werden.
Durch die vorgeschlagene Änderung wird sichergestellt, dass die Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 auch den Familien zu Gute kommt, die aktuell Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten und auf eine Entlastung der Kosten für Kinder dringend angewiesen sind.
Die beabsichtigte Regelung stellt zwar eine Ausnahme von dem gesetzlich normierten Grundsatz dar, dass es sich beim Kindergeld um anzurechnendes Einkommen handelt, gleichwohl erscheint es aus sozialen Aspekten nicht vertretbar die Familien von der Kindergelderhöhung auszuschließen, die hierauf in ganz besonderem Maße angewiesen sind. Gerade Kinder aus ärmeren Familien brauchen die volle Unterstützung und Solidarität der Gesellschaft.