Der Bundesrat hat in seiner 864. Sitzung am 27. November 2009 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 2)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist § 3 Absatz 2 nach der Nummer 2 wie folgt zu fassen:
- 3. der Futtermittelunternehmer, der das Erzeugnis herstellt oder es erstmalig in den Verkehr bringt (Unternehmer), seinen Sitz hat.
Begründung
In der hier vorgenommenen Begriffsbestimmung zu dem Begriff "Sitzland" soll der Satzteil "der das Erzeugnis herstellt oder es erstmalig in den Verkehr bringt" für alle drei hier genannten Unternehmer (Nummern 1 bis 3) gelten (vgl. Begründung sowie bisherige Fassung des § 3 Absatz 2). Dieser Satzteil muss entsprechend aus Nummer 3 heraus und in den übergreifenden Teil direkt vor den Begriff "(Unternehmer)" des abschließenden Satzteils gestellt werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 3 Absatz 4 Buchstabe c)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c sind in § 3 Absatz 4 Buchstabe c die Wörter "an der Grenze" durch die Wörter "an einer nach der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Grenzkontrollstelle" zu ersetzen.
Begründung
Die Definition für Grenzzurückweisungen sollte entsprechend Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und im Hinblick auf die Einführung eines vereinfachten Meldeverfahrens bei Grenzzurückweisungen auf Zurückweisungen an Grenzkontrollstellen beschränkt werden.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel (AVV SWS) sieht eine neue Meldekategorie "Grenzzurückweisungen" vor, weil für diese Kategorie ein vereinfachtes Meldeverfahren eingeführt werden soll. Entsprechend enthält die AVV SWS nun spezielle Regelungen für Grenzzurückweisungen. Danach gilt das neue Meldeverfahren nur für Grenzkontrollstellen (siehe Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6). Die Vereinfachung besteht vor allem darin, dass Grenzzurückweisungen durch die Grenzkontrollstellen nicht über die Landeskontaktstelle, sondern direkt an das Bundesamt gemeldet werden. Damit soll auch der von der EU-Kommission eingeführten neuen Schnittstelle zwischen den an den Grenzkontrollstellen verwendeten elektronischen Meldesystemen TRACES und RASSF Rechnung getragen werden.
Entsprechend sind Grenzzurückweisungen außerhalb von Grenzkontrollstellen, zum Beispiel an Flughäfen, die nicht als Grenzkontrollstellen zugelassen und benannt sind und auch nicht über TRACES verfügen, von den Sonderregelungen auszunehmen, was nach der Regelung in § 5 Absatz 4 Satz 1, die unbeschränkt für alle Grenzzurückweisungen gilt, nicht der Fall wäre.
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 9 Absatz 6 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 9 Absatz 6 Satz 2 das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Mischverwaltung wird das Einvernehmen durch das Benehmen der Länder ersetzt.
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe 0a - neu - (§ 12 Überschrift)
In Artikel 1 Nummer 11 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
Begründung
Da der neue Absatz 5 eine Verpflichtung für die Landesbehörden enthält, ist die bisherige Überschrift nicht mehr zutreffend, die Wörter "durch das Bundesamt" müssen entfallen.