Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 13. Oktober 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 09. Oktober 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 09. Oktober 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840 und AE-Nr. 090617
Begründung
Die Artikel 65 bis 84 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (einheitliche GMO) enthalten die Bestimmungen für die Verwaltung der Milchquotenregelung.
Es ist insbesondere vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Quoten eine nationale Reserve im Hinblick auf die Zuteilungen weiterer einzelbetrieblicher Quoten an bestimmte prioritäre Gruppen von Milcherzeugern, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmt werden, bilden können. Die Überschussabgabe wird nur für Milch geschuldet, die über die einzelstaatliche Quote hinaus, einschließlich der nationalen Reserve, vermarktet wird. Wenn festgestellt wird, dass die Überschussabgabe fällig ist, so wird sie auf die Erzeuger aufgeteilt, die ihre einzelbetriebliche Quote überschritten haben.
Innerhalb der Quotenregelung haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Umstrukturierung im Milchsektor mittels eines Milchquotenrückkaufprogramms (Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die einheitliche GMO) zu fördern, bei dem die aufgekauften Quoten anschließend der nationalen Reserve zugeschlagen werden. Um die Mitgliedstaaten bei der Finanzierung dieser Umstrukturierung zu unterstützen, wird vorgeschlagen, die gemäß dem genannten Artikel aufgekauften Quoten vorübergehend und zum Zweck der Feststellung der nationalen Überschreitung zu neutralisieren.
Folglich ist die Überschussabgabe für Milch zu entrichten, die über die einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet wird, abzüglich der aufgekauften Mengen. Die auf diese Weise generierte Zusatzabgabe wird von den Mitgliedstaaten der Finanzierung der Umstrukturierung des Sektors vorbehalten.
Bei den Erörterungen auf der Ratstagung vom 7. September 2009 im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission an den Rat über die Lage auf dem Milchmarkt im Jahr 2009 (KOM (2009) 385) forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, die Marktinstrumente anzupassen oder neue zu schaffen, damit die zunehmende Preisvolatilität wirksam, schnell und flexibel angegangen werden kann.
Es wird daher vorgeschlagen, den Geltungsbereich von Artikel 186 der Verordnung über die einheitliche GMO zu erweitern, damit die Kommission bei Störungen des Marktes, d. h. wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt deutlich steigen oder sinken, auch für den Milchsektor Maßnahmen treffen kann.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
Der Rat der europäischen Union -gestützt auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Zum Zweck der Umstrukturierung der Milcherzeugung in der Gemeinschaft können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)3 Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuschlagen.
- (2) Um die erforderliche Umstrukturierung weiter zu fördern, sollte die Überschussabgabe, die die Milcherzeuger gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zahlen müssen, auf der Grundlage der einzelstaatlichen Quoten abzüglich der gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a aufgekauften einzelbetrieblichen Quoten berechnet werden, unter der Voraussetzung, dass die so frei gewordenen Quoten in dem betreffenden Quotenjahr in der nationalen Reserve verbleiben.
- (3) Angesichts der Notwendigkeit, die Finanzinstrumente für eine weitere Umstrukturierung des Sektors zu stärken, sollten es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die aufgrund der neuen Berechnungsmethode erwirtschafteten Mehreinnahmen für die Zwecke dieser Umstrukturierung zu verwenden.
- (4) Diese Berechnungsmethode sollte nur vorübergehend für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und nur für Milchlieferungen angewendet werden, damit die Maßnahme nicht über das erforderliche Maß hinausgeht.
- (5) Nach Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission im Fall von Störungen des Marktes für bestimmte Agrarerzeugnisse Maßnahmen ergreifen, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt deutlich ansteigen oder sinken. Milch und Milcherzeugnisse jedoch fallen nicht unter diesen Artikel.
- (6) Angesichts der ernsten Schwierigkeiten und der zunehmenden Preisvolatilität auf dem Milchmarkt ist es angezeigt, den Geltungsbereich von Artikel 186 auf Milch und Milcherzeugnisse auszuweiten, damit die Kommission flexibel und schnell auf Marktstörungen reagieren kann.
- (7) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist daher entsprechend zu ändern -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 78 wird wie folgt geändert:
- a) Der folgende Absatz 1a wird eingefügt:
"1a. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Überschussabgabe für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen auf Milch erhoben, die über die gemäß Unterabschnitt II festgesetzte einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet wird, abzüglich der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen, die gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a ab dem TT/MM/JJ (Datum vom Amt für Veröffentlichungen entsprechend dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 2 einzusetzen) freigesetzt und der nationalen Reserve zugeschlagen wurden und dort bis 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums verbleiben."
- (b) Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:
"2a. Die Differenz zwischen dem Betrag der Überschussabgabe, der sich aus der Anwendung von Absatz 1a ergibt, und dem Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 ergibt, wird von den Mitgliedstaaten für die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen im Milchsektor verwendet".
- 2. Dem Artikel 79 wird folgender Absatz angefügt:
- "Für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen wird die Überschussabgabe gemäß den Artikeln 80 und 83 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zur Überschreitung der einzelstaatlichen Quote nach Artikel 78 Absatz 1a beigetragen haben."
- (3) Artikel 186 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) bei Erzeugnissen der Sektoren Zucker, Hopfen, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse sowie Schaf- und Ziegenfleisch, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen oder sinken,"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. C ...vom ..., S. ....
- 2 ABl. C ...vom ..., S. ....
- 3 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.