Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 26. Oktober 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 12. Oktober 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: vgl. Drucksache 305/92 = AE-Nr. 921326
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Pyrotechnische Gegenstände sind ausdrücklich vom Geltungsbereich der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke ausgenommen. In einem der Erwägungsgründe wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erarbeitung ergänzender Rechtsvorschriften über pyrotechnische Erzeugnisse vorgesehen ist.
Mit diesem Vorschlag soll ein umfassender und kohärenter rechtlicher Rahmen auf Gemeinschaftsebene geschaffen werden, und es sollen Mindestsicherheitsanforderungen eingeführt werden, um:
- * den freien Verkehr von pyrotechnischen Erzeugnissen innerhalb der EU sicherzustellen;
- * den Schutz von Verbrauchern und professionellen Anwendern insgesamt zu verbessern;
- * zur Verringerung von Unfällen beizutragen;
- * die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Sicherheitsanforderungen zu harmonisieren.
1.1. Die derzeitige Lage
Der rechtliche Rahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse ist je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Um sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen verschickte die Kommission im Jahr 2003 einen Fragebogen über den rechtlichen Rahmen für pyrotechnische Erzeugnisse, insbesondere Feuerwerkskörper. Mit dem Fragebogen sollten ferner Statistiken über Unfälle durch Feuerwerkskörper in der EU und dem EWR gesammelt werden.
Die unten aufgeführten Daten über Unfälle betreffen lediglich Feuerwerkskörper und keine sonstigen pyrotechnischen Erzeugnisse wie Bühneneffekte und Signalraketen oder pyrotechnische Erzeugnisse für die Kraftfahrzeugindustrie. Für diese Erzeugnisse gibt es in den Mitgliedstaaten kein konsistentes Unfallberichterstattungssystem.
1.1.1. Das Inverkehrbringen von Feuerwerkskörpern Klassifikation und Zulassung
Aufgrund der derzeitigen Rechtslage in den Mitgliedstaaten werden Feuerwerkskörper in Klassen aufgeteilt. Diese Klassen werden nach der Menge an pyrotechnischen Stoffen in dem Feuerwerkskörper und in einigen Fällen auch durch den Verwendungsort (in Gebäuden oder im Freien) des Feuerwerkskörpers festgelegt. Zwar sind diese nationalen Klassifikationen insofern ähnlich, als sie auf dem verwendeten pyrotechnischen Stoff basieren, sie sind aber nicht gleich.
In vielen Mitgliedstaaten sind die Zulassungssysteme für das Inverkehrbringen von Feuerwerkskörpern mit der Klassifizierung verbunden. Bei diesen Zulassungssystemen werden derzeit nationale Normen für die Prüfung von Feuerwerkskörpern herangezogen. In Anerkennung dieser Unterschiede versucht CEN , das Europäische Komitee für Normung, harmonisierte europäische Normen für Feuerwerkskörper zu entwickeln. Eine erste Reihe von CEN-Normen für Feuerwerkskörper wurde im Mai 2003 veröffentlicht. Einige Mitgliedstaaten berichten, dass sie beabsichtigen, die CEN-Normen in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen.
Verbraucherbezogene Beschränkungen
Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Arten von Feuerwerkskörpern, die den nationalen Beschränkungen zufolge verkauft werden dürfen. Alle Mitgliedstaaten verbieten den Verkauf von Großfeuerwerkskörpern an Verbraucher. Drei Mitgliedstaaten verbieten generell den Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher. Darüber hinaus lässt ein Mitgliedstaat den Verkauf kleiner Feuerwerkskörper an Verbraucher zu und verbietet alles Übrige.
Einige Mitgliedstaaten verbieten den Verkauf von Feuerwerkskörpern mit Knalleffekten (z.B. Knaller). Der Verkauf bestimmter anderer Arten von Feuerwerkskörpern ist in einigen Mitgliedstaaten ebenfalls verboten. Die Gründe für diese Maßnahmen reichen von Sicherheitsbedenken bis hin zu Bedenken über belästigende Auswirkungen.
Die Beschränkungen im Hinblick auf das Mindestalter für unterschiedliche Kategorien von Feuerwerkskörpern in der EU sind sehr unterschiedlich.
Drei Mitgliedstaaten lassen den Verkauf und/oder die Verwendung von Feuerwerkskörpern nur an bestimmten Tagen zu, z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr.
Kennzeichnung
Die Kennzeichnungsanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind unterschiedlich. Zu diesen Anforderungen können Angaben zur Klassifikation und Bescheinigung und Angaben zur sicheren Verwendung oder zu Altersbeschränkungen gehören. Alle nationalen Rechtsvorschriften verlangen die Bereitstellung von Angaben zur sicheren Handhabung und Verwendung.
1.1.2. Unfälle
Als Antwort auf den Fragebogen der Kommission legte nur eine Minderheit der Mitgliedstaaten und EFTA-Länder numerische Informationen über Unfälle mit Feuerwerkskörpern vor. Ein Grund dafür könnte sein, dass einzelstaatliche Systeme für die Meldung von Unfällen keine spezifischen Informationen über Feuerwerkskörper als Unfallsursache enthalten.
Die Unfallraten der einzelnen Länder sind augenscheinlich sehr unterschiedlich. Dies kann teilweise auf örtliche Gepflogenheiten bei der öffentlichen Verwendung von Feuerwerkskörpern zurückzuführen sein.
Die gemeldete Unfallrate in Griechenland (etwa 1 pro Million) und Irland (3,9) liegt unter der Dänemarks (5,4), des UK (60,1), Schwedens (etwa 50) und Norwegens (4,5). Die Gründe für diese Unterschiede sind unklar. Es ist jedoch interessant, dass die beiden Mitgliedstaaten mit der niedrigsten gemeldeten Rate den Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher verbieten.
Es sei darauf hingewiesen, dass die obigen Informationen sich nur auf gemeldete Unfälle beziehen und auf Fällen beruhen, in denen eine Krankenhausbehandlung erforderlich ist. Informationen über Unfälle, die möglicherweise von einem praktischen Arzt behandelt wurden oder zu Hause passierten und nicht gemeldet wurden, sind nicht enthalten. Es ist somit möglich, dass die Zahl der gemeldeten Unfälle zur Unterschätzung der tatsächlichen Zahl führt.
Da es unmöglich ist, den Informationen außer den angegebenen Fakten viel zu entnehmen, ist jeder Versuch, eine Gesamtzahl der Unfälle innerhalb der EU zu schätzen mit großer Vorsicht zu genießen. Eine niedriger angesetzte Unfallrate könnte sich jedoch bei 15 pro Million bewegen, und eine höhere Rate bei 100 pro Million. Wendet man diese Raten auf eine erweiterte EU-Bevölkerung von 455 Millionen an, so erhält man für diesen Bereich eine Gesamtzahl der Unfälle mit Feuerwerkskörpern von 7 000 bis 45 000.
Angaben darüber, ob Unfälle auf Fehlfunktionen oder falschen Gebrauch von Feuerwerkskörpern zurückzuführen sind, liegen ebenfalls in beschränktem Maße vor. Die vorgelegten Informationen legen nahe, dass die Mehrzahl der Unfälle auf Missbrauch zurückzuführen sind, aber es ist interessant, dass in Dänemark 2002 fast die Hälfte der gemeldeten Unfälle auf eine Fehlfunktion des Feuerwerkskörpers zurückzuführen war. Einige Antworten auf den Fragebogen enthielten auch allgemeine Bedenken hinsichtlich der Qualität und der Standards einiger Feuerwerkskörper, die in der EU in Verkehr gebracht werden könnten.
Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse, wie Bühneneffekte und Signalraketen, unterliegen ebenfalls unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften. Zwar liegen der Kommission keine Statistiken über Fehlfunktionen oder Unfälle für diese Erzeugnisse vor, aber es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Unfälle aufgrund von Fehlfunktionen auftreten.
1.1.3. Inverkehrbringen von pyrotechnischen Erzeugnissen für den Kraftfahrzeugsektor
Viele Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von Treibsätzen. Modulen und Sicherheitsvorrichtungen für den Kraftfahrzeugsektor und andere Verwendungen. Diese Genehmigungsverfahren wenden derzeit nationale Vorschriften und Gesetze für die Zulassung dieser Erzeugnisse an.
1.2. Angestrebte Auswirkungen auf die EU-Rechtsvorschriften
Anhand der EU-Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse sollen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen entwickelt werden, die für die Wirksamkeit harmonisierter EU-Normen über pyrotechnische Erzeugnisse erforderlich sind. Der Richtlinienentwurf ist ferner auf die Entwicklung eines harmonisierten EU-Konzepts für die Bereitstellung von
Informationen über die sichere Handhabung und Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse ausgerichtet.
Ein harmonisiertes EU-Konzept in Bezug auf Normen für pyrotechnische Erzeugnisse wird sicherstellen, dass nicht normgemäße pyrotechnische Erzeugnisse nicht in der EU in Verkehr gebracht werden; es sollte zu einer deutlichen Verringerung der Zahl der Unfälle durch die Fehlfunktion eines Feuerwerkskörpers führen. Die EC-Kennzeichnung pyrotechnischer Erzeugnisse wird dahingehend erweitert, dass nur pyrotechnische Erzeugnisse mit EC-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden können.
Ein harmonisiertes EU-Konzept für die Information über die sichere Handhabung und Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse könnte auch nützlich sein, um die Zahl der Unfälle durch Missbrauch zu verringern.
Ein harmonisiertes Konzept für die Kategorisierung, die Verwendung von Normen und ein Zulassungssystem für pyrotechnische Erzeugnisse sollte die Produktsicherheit im Zusammenhang mit einem Binnenmarkt für Hersteller und Importeure deutlich begünstigen.
Gleichzeitig lässt der Vorschlag unter Berücksichtigung der Vielfalt unterschiedlicher nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Feuerwerkskörpern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre eigenen Vorschriften im Hinblick auf das Mindestalter und das Inverkehrbringen und die Verwendung von bestimmten Kategorien von Feuerwerkskörpern beizubehalten.
1.3. Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsvorschriften
Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse, die bereits von geltenden EU-Rechtsvorschriften abgedeckt werden, z.B. der Richtlinie über Schiffsausrüstung, sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Sie gilt ferner nicht für Explosivstoffe, die unter die Richtlinie 93/15/EWG des Rates fallen.
Die Richtlinie ist daher mit anderen Gemeinschaftsvorschriften kohärent.
2. Ergebnisse der Konsultationen mit den Betroffenen und Folgenabschätzung
Konsultationen
Da es damals keine Arbeitsgruppe für pyrotechnische Erzeugnisse auf EU-Ebene gab, begann das Konsultationsverfahren für die Richtlinie im Mai 2003 mit dem Versand des Fragebogens (s.o.). Diesem wurde ein Schreiben an die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten und an die Vertretungen der Beitritts- und EFTA-Länder beigelegt, in dem um die Verteilung des Fragebogens an potenzielle Betroffene gebeten und klargestellt wurde, dass allen Personen die Beantwortung freigestellt war.
Die erste Sitzung einer Arbeitsgruppe der Betroffenen fand am 23. September 2003 statt, gefolgt von zwei weiteren Sitzungen am 1. Dezember 2003 und am 16. März 2004 in Brüssel. Einladungen für diese Sitzungen wurden verschickt an die
Mitgliedstaaten, Beitrittsländer und Verwaltungen der EFTA-Mitgliedstaaten sowie an die Verbände, die den Fragebogen beantwortet oder ihrem Interesse an einer Teilnahme an der Arbeitsgruppe Ausdruck verliehen hatten.
Die pyrotechnische Industrie war durch die European Pyrotechnics Association vertreten. Die Automobilzulieferindustrie wurde durch ihren europäischen Verband CLEPA vertreten.
CEN , das europäische Komitee für Normung, und insbesondere sein Fachausschuss für pyrotechnische Erzeugnisse, waren auch eng an der Erarbeitung der Richtlinie beteiligt. Es nahm an dem Entwurf der grundlegenden Sicherheitsanforderungen teil, die auf einer Sitzung unter Schirmherrschaft der Niederlande in Delft am 17. und 18. November 2003 fertig gestellt wurden.
Mehrere frühere Entwürfe der Richtlinie wurden von den Arbeitsgruppenteilnehmern an weite Kreise verteilt, und daraufhin gingen Kommentare nicht nur von den Behörden ein, die für pyrotechnische Erzeugnisse zuständig sind, sondern auch von mehreren Industrieverbänden und einzelnen Unternehmen (Feuerwerkskörperhersteller, Autozulieferer und Luft- und Raumfahrtsektor).
Grundsätzlich begrüßen die meisten Mitgliedstaaten und die Verbände der pyrotechnischen Industrie und die Autozulieferer eine Richtlinie über pyrotechnische Erzeugnisse. Die zuständigen Behörden des UK und Schwedens sind jedoch der Auffassung, dass EU-Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet nicht erforderlich sind; dieser Standpunkt wird von einigen Herstellern pyrotechnischer Erzeugnisse im UK unterstützt.
Während die europäischen Autozulieferer ausdrücklich gefordert haben, dass Airbags und andere pyrotechnische Sicherheitsausrüstungen von Autos in den Erfassungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden sollten, wurde darum gebeten, Teile für die Luft- und Raumfahrt auszunehmen, da diese bereits anderen internationalen Vorschriften unterliegen.
Die Erörterungen mit den Mitgliedstaaten während der Sitzungen der Arbeitsgruppe befassten sich hauptsächlich damit, inwieweit die Mitgliedstaaten nationale Beschränkungen des Verkaufs und der Verwendung bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern aufrechterhalten können.
Da es im Hinblick auf Feuerwerkskörper ausgeprägte Unterschiede bei den kulturellen Traditionen gibt sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten die Verwendung und/oder den Verkauf an die Öffentlichkeit auf Feuerwerkskörper der Kategorien 2 und 3 beschränken.
Einige Mitgliedstaaten möchten auch in der Lage sein, die Verwendung und/oder den Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 (d.h. Feuerwerkskörpern, die eine sehr geringe Gefährdung darstellen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen einschließlich Wohngebäuden bestimmt sind) zu beschränken, die laut Definition sehr wenig gefährlich sind. Zwar können wir dies nicht grundsätzlich zulassen, weil für diese Produktgruppe Binnenmarktbedingungen geschaffen werden müssen, aber die Kommission ist bereit, dem CEN einen neuen Auftrag zu erteilen, um die Kategorie 1 neu zu definieren und eine Liste der Erzeugnisse zu erarbeiten, die von allen Mitgliedstaaten als harmlos erachtet werden können und deren freier Verkehr im Binnenmarkt folglich möglich sein sollte.
Ein weiterer umstrittener Punkt, der von einer Reihe von Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht wurde, ist das Mindestalter. Die Kommission hat jedoch klargestellt, dass es sich hierbei um Mindestanforderungen handelt und dass die Mitgliedstaaten das Recht haben, strengere Beschränkungen aufzuerlegen, wenn sie dies für notwendig halten. Es wird damit gerechnet, dass das Mindestalter in denjenigen Mitgliedstaaten, die noch kein Mindestalter für den Verkauf von Feuerwerkskörpern an Endverbraucher festgelegt haben, positive Auswirkungen auf die Zahl der Unfälle im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern haben wird.
Folgenabschätzung
Der EU-Markt für Feuerwerkskörper zum Verkauf an Endverbraucher (Kategorien 1, 2 und 3) wird auf etwa 700 Mio. € pro Jahr geschätzt. Der EU-Markt für Feuerwerkskörper zum alleinigen Verkauf an professionelle Nutzer wird ebenfalls auf etwa 700 Mio. € pro Jahr geschätzt. Wenig Feuerwerkskörper werden in der EU hergestellt. Viele der in der EU hergestellten Feuerwerkskörper sind für den professionellen Gebrauch bestimmt (Kategorie 4).
Es wird geschätzt, dass Insassen-Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge in der EU jährlich in etwa 20 Millionen Fahrzeugen angebracht werden. Im Falle der Airbags sind dies etwa 80 Millionen Systeme, die jährlich in Verkehr gebracht werden, mit einem Wert von rund 3,5 Mrd. €. Und im Falle der Gurtstraffer werden jedes Jahr etwa 90 Millionen Einheiten in Verkehr gebracht, mit einem Wert von etwa 2 Mrd. €.
Die vorgeschlagene Richtlinie würde einen Binnenmarkt für pyrotechnische Erzeugnisse schaffen. Es wird erwartet, dass dadurch die Handelshemmnisse abgeschafft würden, die derzeit durch die überall in der EU geltenden nationalen Vorschriften geschaffen werden. Die Richtlinie wird grundlegende Sicherheitsanforderungen für pyrotechnische Erzeugnisse enthalten, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen bewerten. Erzeugnisse, die die Sicherheitsanforderungen erfüllen, können mit der CE-Kennzeichnung
versehen werden, die den freien Verkehr in der EU gewährleistet und gleichzeitig den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau garantiert.
Es wird damit gerechnet, dass die Kosten durch die Richtlinie erheblich gesenkt werden, weil eine einzige CE-Konformitätsbewertung bis zu 25 parallele nationale Zulassungsverfahren ersetzen wird.
Die Hauptvorteile sind daher: geringere Belastung der Unternehmen durch ein harmonisiertes Zulassungssystem für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Erzeugnisse, Errichtung eines Binnenmarkts und hohes Schutzniveau für Verbraucher.
Pyrotechnische Erzeugnisse zur Verwendung durch die Streitkräfte, Polizei, in Luftfahrzeugen oder pyrotechnische Erzeugnisse, die unter die Richtlinie über Schiffsausrüstung (96/98/EG) fallen, sind von der Richtlinie ausgenommen.
3. rechtliche Aspekte des Vorschlags
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 95 des Vertrags.
Mit der vorliegenden Richtlinie werden durch Harmonisierung der grundlegenden Anforderungen die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen auf dem EU-Markt festgelegt. Ziel ist die Einführung von Mindestsicherheitsanforderungen, um die breite Öffentlichkeit und professionelle Nutzer zu schützen und gleichzeitig Handelshemmnisse abzuschaffen oder zu vermeiden und eine Wettbewerbsverzerrung aufgrund abweichender Regulierungssysteme zu verhindern. Der Schwerpunkt liegt daher auf dem Schutz der Nutzer und der gleichzeitigen Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarktes.
Artikel 95 EG-Vertrag eignet sich daher zur Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse bei gleichzeitiger Verbesserung des Schutzes der Nutzer.
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Die Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Feuerwerkskörpern werden in der gesamten EU derzeit auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt, und diese abweichenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können zu Hemmnissen des innergemeinschaftlichen Handels führen.
Die Kommission beabsichtigt daher die Errichtung eines tatsächlichen Binnenmarktes für bestimmte Kategorien pyrotechnischer Erzeugnisse und die Einführung grundlegender Sicherheitsanforderungen. Dies kann nur durch eine Richtlinie oder Verordnung geschehen.
In Anbetracht der Unfälle und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Feuerwerkskörper über offene Grenzen sehr leicht illegal von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden können ist es für die Behörden nicht einfach, das Inverkehrbringen von Feuerwerkskörpern zu überwachen. Ohne die Festlegung grundlegender Sicherheitsanforderungen ist zu erwarten, dass die Zahl der Unfälle durch Feuerwerkskörper noch steigen würde.
Der Subsidiaritätsgrundsatz wird jedoch ebenfalls berücksichtigt werden, weil die vorgeschlagene Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern zu ergreifen. Die vorgeschlagene Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten ferner ermöglichen, ebenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein höheres Mindestalter für den Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher beizubehalten.
Die vorgeschlagene Richtlinie steht in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Verbesserung der Verbrauchersicherheit und der Errichtung eines Binnenmarktes für pyrotechnische Erzeugnisse.
Auswahl der Hilfsmittel
Die Kommission hat sich für eine Richtlinie als bestes Mittel zur Erreichung der Ziele entschieden, weil die Notwendigkeit besteht, die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften über pyrotechnische Erzeugnisse zu harmonisieren. Als Alternative wäre eine Verordnung infrage gekommen, was jedoch unter dem neuen Konzept bisher noch nicht vorgekommen ist, und eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie (z.B. Verpflichtung der Mitgliedstaaten, benannte Stellen zu benennen und sich an der Marktaufsicht zu beteiligen) könnte in die Verordnung nicht aufgenommen werden, weil diese direkt anwendbar ist.
4. Auswirkungen auf die Haushaltsmittel
Die vorgeschlagene Richtlinie wirkt sich nicht unmittelbar auf die Haushaltsmittel aus. Der in Artikel 18 genannte Ausschuss wird über die Möglichkeit entscheiden, ein Verzeichnis der Registrierungsnummern der Europäischen Union für pyrotechnische Erzeugnisse einzurichten, das die Identifizierung pyrotechnischer Erzeugnisse und ihrer Hersteller oder des bevollmächtigten Vertreters bei Unfällen durch mangelhaftes Funktionieren erleichtern soll. Diese Bestimmung könnte sich später auf die Haushaltsmittel auswirken; diese werden dann im Einzelnen geprüft werden müssen, wenn ein solcher Vorschlag unterbreitet wird.
Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen sind unterschiedlich, insbesondere was Aspekte wie Sicherheit und Leistungsmerkmale angeht.
(2) Da auf Grund dieser Vorschriften Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft entstehen können sollten sie angeglichen werden, um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und an Verbrauchersicherheit zu gewährleisten.
(3) In der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke4heißt es, dass pyrotechnische Erzeugnisse geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher und die Sicherheit der Bevölkerung erfordern und dass vorgesehen ist, eine ergänzende Richtlinie zu diesem Thema zu erarbeiten.
(4) In der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (so genannte "Seveso-II-Richtlinie")5, erweitert durch die Richtlinie 2003/105/EG6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, werden Sicherheitsanforderungen für Betriebe festgelegt, in denen neben anderen gefährlichen Stoffen auch pyrotechnische Erzeugnisse vorhanden sind.
(5) Um angemessene Schutzniveaus zu gewährleisten sollten pyrotechnische Erzeugnisse nach Art ihrer Verwendung oder ihres Zwecks und ihrer Gefährlichkeit in Kategorien eingeteilt werden.
(6) In Anbetracht der Gefahren durch die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen ist es angebracht, Altersbeschränkungen für ihren Verkauf an Verbraucher und ihre Verwendung festzulegen und sicherzustellen, dass die Kennzeichnung ausreichende und angemessene Informationen über die sichere Verwendung enthält, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Umwelt zu schützen. Es sollte vorgeschrieben werden, dass bestimmte pyrotechnische Erzeugnisse nur zugelassenen Fachleuten mit den erforderlichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Verwendung von pyrotechnischen Erzeugnissen und insbesondere von Feuerwerkskörpern in den einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt sehr unterschiedlichen kulturellen Gepflogenheiten und Traditionen. Daher ist es erforderlich, den Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Einführung nationaler Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung oder des Verkaufs bestimmter Kategorien von Feuerwerkskörpern an die breite Öffentlichkeit zu ermöglichen.
(8) Es ist angebracht, grundlegende Sicherheitsanforderungen für pyrotechnische Erzeugnisse festzulegen.
(9) Der Hersteller sollte die Verantwortung dafür tragen, dass die Übereinstimmung der pyrotechnischen Erzeugnisse mit dieser Richtlinie und insbesondere den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gewährleistet ist; er sollte in der Gemeinschaft ansässig sein oder einen bevollmächtigten Vertreter benennen.
(10) Wenn die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, sollte es den Mitgliedstaaten nicht möglich sein, den freien Verkehr von pyrotechnischen Erzeugnissen zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern.
(11) Um das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erleichtern werden harmonisierte Normen über die Gestalt, die Herstellung und die Prüfung solcher Erzeugnisse erarbeitet.
(12) Europäische harmonisierte Normen werden vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt, angenommen und geändert. Die Zuständigkeit dieser Einrichtungen für die Verabschiedung harmonisierter Normen, die sie gemäß den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Kommission7 und dem Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften8 erarbeiten, ist anerkannt.
(13) Der Rat führte in seinem Beschluss 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren, die in den technischen harmonisierten Normen verwendet werden sollen, harmonisierte Wege zur Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren ein. Durch die Anwendung dieser Module auf pyrotechnische Erzeugnisse wird die Zuständigkeit der Hersteller und der am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligten Stellen unter Berücksichtigung der Art der betroffenen pyrotechnischen Erzeugnisse festgestellt werden können.
(14) Um den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu ermöglichen sollten diese mit der CE-Kennzeichnung
versehen sein, die ihre Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bestätigt.
(15) Was die Sicherheit beim Transport angeht, so unterliegen die Vorschriften für den Transport pyrotechnischer Erzeugnisse internationalen Konventionen und Übereinkommen, darunter die Empfehlungen der Vereinten Nationen über den Transport gefährlicher Güter.
(16) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Richtlinie Sanktionsbestimmungen festlegen und sicherstellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
(17) Es muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht.
(18) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(19) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sind gemäß der Entscheidung 1999/468/EG9 zu erlassen -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Ziele und Umfang
- 1. In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Erzeugnisse im Binnenmarkt sicherstellen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Verbrauchersicherheit gewährleisten sollen.
- 2. In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Erzeugnisse erfüllt werden müssen.
- 3. Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Erzeugnisse gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2.
- 4. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
- - pyrotechnische Erzeugnisse, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;
- - Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung10.
- - pyrotechnische Erzeugnisse zur Verwendung in Luftfahrzeugen;
- - pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug1;
- - Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG12 des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke;
- - Munition, d.h. Geschosse und Treibladungen für Kleinwaffen, Artilleriegeschütze und andere Schusswaffen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. "Pyrotechnisches Erzeugnis": jedes Erzeugnis, das Stoffe oder Stoffgemische enthält, mit denen aufgrund selbständiger, , unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch bzw. eine Kombination dieser Wirkungen zur Unterhaltung und zu anderen Zwecken erzeugt werden soll.
- 2. "Inverkehrbringen" jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines bestimmten Erzeugnisses zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieses Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt.
- 3. "Feuerwerkskörper": pyrotechnische Erzeugnisse für Unterhaltungszwecke.
- 4. "Pyrotechnische Erzeugnisse für den Kraftfahrzeugsektor" Erzeugnisse, die pyrotechnische Stoffe enthalten und zur Aktivierung von Sicherheitsvorrichtungen oder anderen Vorrichtungen in Kraftfahrzeugen benutzt werden;
- 5. "Hersteller": die natürliche oder juristische Person, die ein unter diese Richtlinie fallendes Erzeugnis gestaltet und/oder herstellt oder ein derartiges Erzeugnis gestalten und herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder es zu eigenen beruflichen oder privaten Zwecken zu nutzen; oder ein unter diese Richtlinie fallendes Erzeugnis unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr bringt;
- 6. "bevollmächtigter Vertreter" jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die über eine schriftliche Vollmacht des Herstellers verfügt, in Bezug auf die Verantwortlichkeiten des letzteren unter dieser Richtlinie im Namen des Herstellers tätig zu werden;
- 7. "harmonisierte Norm": eine europäische Norm, die im Rahmen eines Mandats der Kommission gemäß den Verfahren nach Richtlinie 98/34/EG, deren Einhaltung nicht verpflichtend ist, von einem europäischen Normungsgremium angenommen wurde;
- 8. "Person mit Fachkenntnissen" eine Person, die von den Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten hat, auf deren Staatsgebiet Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und/oder sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2 gemäß Begriffsbestimmung in Artikel 3 zu besitzen und/oder zu benutzen.
Artikel 3 Kategorisierung
Artikel 4 Pflichten des Herstellers
Artikel 5 Inverkehrbringen
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, die CE-Kennzeichnung
tragen und die Verpflichtungen hinsichtlich der Konformitätsprüfung erfüllen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse die CE-Kennzeichnung
nicht unberechtigterweise tragen.
Artikel 6 Freier Warenverkehr
- 1. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Erzeugnissen im Sinne dieser Richtlinie, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, nicht verbieten, beschränken oder behindern.
- 2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie dürfen auch nicht ausschließen, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen den öffentlichen Sicherheit Maßnahmen zur Beschränkung des Gebrauchs von Feuerwerkskörpern der Kategorien 2 und 3 und/oder ihres Verkaufs an die breite Öffentlichkeit ergreift.
- 3. Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zu Verkaufszwecken den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veranstaltungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
- 4. Die Mitgliedstaaten lassen den freien Verkehr und die Nutzung von pyrotechnischen Erzeugnissen für den Kraftfahrzeugsektor zu, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt werden und den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht erworben werden können.
Artikel 7 Altersbeschränkungen
- 1. Pyrotechnische Erzeugnisse dürfen nicht an Verbraucher verkauft oder auf andere Art zur Verfügung gestellt werden, die nicht das folgende Mindestalter haben:
- 2. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter nach Absatz 1 anheben, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für entsprechend ausgebildete oder eine solche Ausbildung absolvierende Personen auch herabsetzen.
- 3. Hersteller und Vertreiber dürfen die folgenden pyrotechnischen Erzeugnisse nicht verkaufen oder auf andere Art zur Verfügung stellen, außer an Personen mit Fachkenntnissen:
- (a) Feuerwerkskörper der Kategorie 4;
- (b) sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2.
Artikel 8 Harmonisierte Normen
Artikel 9 Konformitätsbewertungsverfahren
1. Bei der Konformitätsbescheinigung für pyrotechnische Erzeugnisse muss der
Hersteller eines der folgenden Verfahren befolgen:
- (a) EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang II (1) und nach Wahl des Herstellers entweder:
- - das Verfahren zur Prüfung der Konformität mit der Bauart (Modul C) nach Anhang II (2); oder
- - das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang II (3); oder
- - das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang II (4); oder
- - das Verfahren zur Produktprüfung (Modul F) nach Anhang II (5); oder
- (b) das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang II (6).
Artikel 10 Benannte Stellen
- 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren zur Konformitätsbescheinigung nach Artikel 9 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
- 2. Die Kommission veröffentlicht auf der Website der Kommission eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.
- 3. Die Mitgliedstaaten wenden für die Bewertung von Stellen, von der die Kommission zu unterrichten ist, die Mindestkriterien in Anhang III an. Von Stellen, die die in den harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien für benannte Stellen erfüllen, wird angenommen, dass die den einschlägigen Mindestkriterien entsprechen.
- 4. Ein Mitgliedstaat, der der Kommission eine bestimmte Stelle benannt hat, zieht die Benennung zurück wenn er feststellt, dass diese Stelle den im dritten Absatz genannten Kriterien nicht mehr entspricht. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 11 Pflicht, die CE-Kennzeichnung
anzubringen
Artikel 12 Kennzeichnung
- 1. Der Hersteller stellt sicher, dass pyrotechnische Erzeugnisse in der (den) Amtssprache(n) des Landes, in dem sie an den Verbraucher verkauft werden sollen, richtig gekennzeichnet werden.
- 2. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Erzeugnisse soll mindestens den Namen des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, den Namen und die Art des Erzeugnisses, das Mindestalter nach Artikel 7 Absatz 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Anwendungsbestimmungen sowie gegebenenfalls den Sicherheitsabstand angeben. Die Kennzeichnung soll außerdem die Klasse/Unterklasse (1.1-1.6) des in dem Erzeugnis enthaltenen Stoffes oder der Stoffmischung nach der UN/ADR-Systematik oder vergleichbare Information über die Gefahren (Massenexplosionsgefahr, Gefahr der Bildung von Splittern, Sprengund Wurfstücken, Gefahr durch Luftdruck, Brandgefahr) enthalten.
- 3. Feuerwerkskörper müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:
- Kategorie 1: gegebenenfalls "nur für die Verwendung im Freien" und Mindestsicherheitsabstand
- Kategorie 2 "nur für die Verwendung im Freien" und gegebenenfalls Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände
- Kategorie 3: "nur für die Verwendung im Freien" und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände
- Kategorie 4 "nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen" und Mindestsicherheitsabstand/Mindestsicherheitsabstände
- 4. Falls auf dem Feuerwerkskörper nicht genügend Platz für die in Absatz 1 und 2 genannte erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, so müssen die Informationen auf der Verpackung angebracht werden.
- 5. Die Bestimmungen in Absatz 1 bis 4 gelten nicht für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie 2, die vom Hersteller öffentlich ausgestellt werden.
Artikel 13 Marktaufsicht
- 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass pyrotechnische Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie bei richtiger Lagerung und zweckentsprechender Nutzung die Gesundheit und Sicherheit von Personen nicht gefährden.
- 2. Die Mitgliedstaaten organisieren die angemessene Überwachung von in Verkehr gebrachten Produkten und führen sie unter Berücksichtigung der Konformitätsvermutung von Erzeugnissen, die mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind, durch.
- 3. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Erzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie, die mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind, mit einer EG-Erklärung über die Baumusterkonformität verbunden sind und ihrem Zweck entsprechend benutzt werden die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden können, so ergreift er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um solche Erzeugnisse aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen zu verbieten oder den freien Verkehr zu beschränken. Er unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
Artikel 14 Schnelle Information über Erzeugnisse, die ernsthafte Gefahren darstellen
Hat ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme, dass ein Erzeugnis im Sinne dieser Richtlinie eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder Sicherheit von Personen in der Europäischen Union darstellt, so unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und nimmt eine entsprechende Bewertung vor. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Hintergrund und die Ergebnisse der Bewertung.
Artikel 15 Schutzklausel
- 1. Hat ein Mitgliedstaat gerechtfertigte Gründe zu der Annahme, dass ein pyrotechnisches Erzeugnis nicht mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmt, so muss er in dem in Artikel 13 Absatz 3 und 14 genannten Informationsverfahren die Gründe für seine Entscheidung angeben, insbesondere ob die fehlende Konformität zurückzuführen ist auf:
- (a) die Nichterfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten grundlegenden Anforderungen,
- (b) eine unsachgemäße Anwendung der in Artikel 8 genannten harmonisierten Normen;
- (c) Mängel der in Artikel 8 genannten harmonisierten Normen selbst;
- 2. Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den Betroffenen. Die Kommission erwägt im Anschluss an diese Konsultation, ob die von dem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind und teilt ihren Standpunkt dem Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, den übrigen Mitgliedstaaten und dem Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter mit.
- 3. Wenn die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf einem Mangel der harmonisierten Normen beruhen, übergibt die Kommission, falls der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen eingeleitet hat, seinen Standpunkt beibehält, die Angelegenheit an den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss, und die Kommission oder der Mitgliedstaat leitet das in Artikel 8 genannte Verfahren ein.
- 4. Wenn ein pyrotechnisches Erzeugnis nicht konform ist und die CE-Kennzeichnung
trägt, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen gegen den Anbringer der Kennzeichnung und unterrichtet die Kommission davon. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.
- 5. Die Kommission sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens unterrichtet werden.
Artikel 16 Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen
Artikel 17 Durchführungsbestimmungen
Die folgenden zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zu erlassen:
- - Änderungen zur Berücksichtigung etwaiger zukünftiger Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen.
- - Änderungen der Anhänge 2 und 3 auf Grund technischer Fortschritte.
- - Die Einrichtung eines Verzeichnisses der Registrierungsnummern der Europäischen Union für pyrotechnische Erzeugnisse, das die Identifizierung pyrotechnischer Erzeugnisse und ihrer Hersteller oder des bevollmächtigten Vertreters bei Unfällen durch mangelhaftes Funktionieren einfacher machen soll.
- - Andere Maßnahmen, die für die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
Artikel 18 Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 99/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 19 Sanktionen
- 1. Spätestens ...13 nach Inkrafttreten dieser Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten angemessene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um gegen Verstöße gegen diese Richtlinie vorzugehen, und abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen für solche Verstöße fest.
Die Mitgliedstaaten sehen auch Maßnahmen vor, die es ihnen ermöglichen, Sendungen pyrotechnischer Erzeugnisse zurückzuhalten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen.
- 2. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 20 Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens ...14 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
- 2. Sie wenden diese Vorschriften für Feuerwerkskörper spätestens ...15, für andere pyrotechnische Erzeugnisse spätestens ...16 an.
- 3. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
- 5. Einzelstaatliche Genehmigungen, die vor dem in Absatz 2 angegebenen Datum erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit auf dem Staatsgebiet des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt hat, bis zu ihrem Auslaufen oder spätestens bis 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
- 6. Abweichend von Absatz 5 behalten einzelstaatliche Genehmigungen für pyrotechnische Erzeugnisse für den Kraftfahrzeugsektor, die vor dem in Absatz 2 genannten Datum erteilt wurden, ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum.
Artikel 21 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 22 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident
Im Namen des Rates Der Präsident
Anhang I
Grundlegende Sicherheits-Anforderungen
(1) Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
(2) Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass es durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
(3) Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.
Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden. Jeder pyrotechnische Gegenstand sollte unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.
- (a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessungen.
- (b) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vorhersehbaren Umweltbedingungen.
- (c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.
- (d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.
- (e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen den Einfluss von Wasser, wenn er für die Verwendung unter feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von Wasser ungünstig beeinflusst werden kann.
- (f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Erzeugnisses ungünstig beeinflusst werden kann.
- (g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern sollen.
- (h) Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtsprache(n) des Empfänger-Mitgliedstaates.
- (i) Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.
- (j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen und Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.
- (k) Während des Transports und bei normaler Handhabung sollten die pyrotechnischen Gegenstände die pyrotechnische Sätze einschließen, sofern vom Hersteller nicht anders angegeben.
(4) Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
- a) Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicherheitsabständen, der Lautstärke oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist auf der Kennzeichnung deutlich anzugeben.
- b) Feuerwerkskörper dürfen nur Materialien enthalten, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
- c) Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder Anleitung erkennbar sein.
- d) Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
- e) Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschütztsein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller festgelegte Methoden gegen unbeabsichtigte Anzündung geschütztsein.
B. Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse
- a) Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt während der normalen Verwendung möglichst gering halten.
- b) Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder Anleitung erkennbar sein.
- c) Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
- d) Der pyrotechnische Gegenstand muss gegebenenfalls bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei funktionieren.
C. Anzündmittel
- a) Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
- b) Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein.
- c) Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elektromagnetische Felder geschützt sein.
- d) Die Umhüllung von Anzündschnüre muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive Füllung ausreichend schützen, wenn das Erzeugnis normaler vorhersehbarer mechanischer Belastung ausgesetzt ist.
- e) Die Parameter für die Brennzeiten der Anzündschnur müssen zusammen mit dem Gegenstand angegeben werden.
- f) Die elektrischen Kenndaten (z.B. nofire current, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen mit dem Gegenstand angegeben werden.
- g) Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit besitzen, auch bezüglich ihrer Befestigung am Anzünder.
Anhang II
Konformitätsbewertungsverfahren
1. Modul B (EG-Baumusterprüfung)
- 1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie entspricht.
- 2. Der Hersteller beantragt die EG-Baumusterprüfung bei einer benannten Stelle seiner Wahl. Der Antrag muss folgendes enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers;
- - eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;
- - die technischen Unterlagen laut Nummer 3.
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im Folgenden als "Baumuster" bezeichnet) zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.
- 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf-, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken und folgendes enthalten, soweit dies für die Bewertung erforderlich ist:
- - eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;
- - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
- - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
- - eine Liste der in Artikel 8 genannten, ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 8 genannten harmonisierten Normen nicht angewandt worden sind;
- - die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; - Prüfberichte.
- 4. Die benannte Stelle
- 4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit diesen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 8 genannten harmonisierten Normen und welche nicht nach diesen harmonisierten Normen entworfen wurden;
- 4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie erfüllen, sofern die in Artikel 8 genannten harmonisierten Normen nicht angewandt wurden;
- 4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen harmonisierten Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;
- 4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.
- 5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.
Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.
Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.
- 6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
- 7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.
- 8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.
- 9. Der Hersteller bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
2. Modul C: Baumusterkonformität
- 1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem pyrotechnischen Erzeugnis die CE-Kennzeichnung
an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
- 2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie gewährleistet.
- 3. Der Hersteller bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts auf.
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
- 4. Eine vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle führt in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durch oder lässt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsprodukte wird untersucht und geeignete Prüfungen nach der in Artikel 8 genannten einschlägigen harmonisierten Norm oder gleichwertige Prüfungen werden durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der betreffenden Richtlinie zu prüfen. Stimmen eine oder mehrere der geprüften Produkte nicht mit diesen überein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.
Der Hersteller bringt unter der Zuständigkeit der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennnummer an.
3. Modul D: Qualitätssicherung Produktion
- 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden pyrotechnischen Erzeugnisse der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem pyrotechnischen Erzeugnis die CE-Kennzeichnung
an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennnummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.
- 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen gemäß Nummer 3. Er unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
- 3. Qualitätssicherungssystem
- 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden pyrotechnischen Erzeugnisse.
Der Antrag enthält folgendes:
- - alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie; - die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
- - die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.
- 3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der pyrotechnischen Erzeugnisse mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der pyrotechnischen Erzeugnisse;
- - Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen;
- - vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;
- - Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
- - Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität der pyrotechnischen Erzeugnisse und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
- 3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
- 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen am Qualitätssicherungssystem.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
- 4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle
- 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
- 4.2 Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- - Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- - Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
- 4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
- 4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
- 5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Produkts folgende Unterlagen zur Verfügung der einzelstaatlichen Behörden:
- - die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich; - die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 zweiter Absatz;
- - die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
- 6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
4. Modul E: Qualitätssicherung Produkt
- 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Geräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller bringt an jedem pyrotechnischen Erzeugnis die CE-Kennzeichnung
an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Kennzeichen wird die Kennnummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
- 2. Der Hersteller unterhält für die pyrotechnischen Erzeugnisse ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3. Er unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
- 3. Qualitätssicherungssystem
- 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung des Qualitätssicherungssystems für seine pyrotechnischen Erzeugnisse.
Der Antrag enthält folgendes:
- - alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie; - die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
- - die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.
- 3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes pyrotechnische Erzeugnis geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in Artikel 8 genannten harmonisierten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;
- - nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
- - Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;
- - Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
- 3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
- 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller informiert die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen am Qualitätssicherungssystem. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
- 4. Überwachung unter der Zuständigkeit der benannten Stelle
- 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
- 4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- - Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; - technische Unterlagen,
- - die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
- 4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
- 4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
- 5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen Herstellung des Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
- - die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich; - die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 zweiter Absatz;
- - die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.
- 6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
5. Modul F: Prüfung bei Produkten
6. Modul G: Einzelprüfung
- 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das pyrotechnische Erzeugnis, für das die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller bringt an jedem pyrotechnischen Erzeugnis die CE-Kennzeichnung
an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
- 2. Die benannte Stelle untersucht das pyrotechnische Erzeugnis und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in Artikel 8 genannten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.
Die benannte Stelle bringt ihre Kennnummer an dem zugelassenen pyrotechnischen Erzeugnis an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.
- 3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des pyrotechnischen Erzeugnisses zu ermöglichen.
Die Unterlagen müssen, soweit für die Bewertung erforderlich, folgendes enthalten: - eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps,
- - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
- - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Listen sowie der Funktionsweise des pyrotechnischen Erzeugnisses erforderlich sind;
- - eine Liste der in Artikel 8 genannten, ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 8 genannten harmonisierten Normen nicht angewandt worden sind;
- - die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; - Prüfberichte.
Anhang III
von den Mitgliedstaaten ZU BERÜCKSICHTIGENDE Mindestkriterien für die Benennung der für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen
- 1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden pyrotechnischen Erzeugnisse identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Erzeugnisse beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
- 2. Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
- 3. Die Stelle muss über genügend Personal und Einrichtungen verfügen, um die administrativen und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu können; sie muss außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
- 4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss folgendes besitzen: - eine gute technische und berufliche Ausbildung;
- - eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
- - die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
- 5. Die Unparteilichkeit der Prüfer ist zu gewährleisten. Ihr Entgelt darf sich weder nach der Zahl noch nach den Ergebnissen der Prüfungen richten.
- 6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
- 7. Das Personal der Stelle ist - außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt - durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
Anhang IV
Konformitätskennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung
müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
1 ABl. C ... vom ..., S. ....
2 ABl. C ... vom ..., S. ....
3 ABl. C ... vom ..., S. ....
4 ABl. L 121 vom 15.05.1993, S. 20.
5 ABl. L 10 vom 14.01.1997, S. 13.
6 ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97-105.
7 ABl. C 91 vom 16.04.2003, S. 7.
8 ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37; zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.
9 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
10 ABl. L 46 vom 17.02.1997, S. 25.
11 ABl. L 187 vom 16.07.1988, S. 1.
12 ABl. L 121 vom 15.05.1993, S. 20.
13 18 Monate nach inkrafttreten
14 18 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie
15 24 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie
16 5 Jahre nach Veröffentlichung der Richtlinie