A. Problem und Ziel
- Mit der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Reform des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird das Erstattungsverfahren zwischen dem Bund und den Ländern für die Instandsetzung und Pflege der Gräber, die Anlegung, Verlegung und die Identifizierung grundlegend geändert. Bisher erfolgte die Abrechnung anhand der Anzahl der Einzelgräber (20,71 €) und der Anzahl der Quadratmeter Sammelgrabfläche (6,47 €). Die Kosten für Verlegung und identifizierung wurden nach Aufwand abgerechnet. Da sich die Anzahl der Gräber - mit Ausnahme der neuen Bundesländer - nicht mehr wesentlich ändert, erhalten die Länder durch das Gräbergesetz nunmehr eine jährliche Pauschale für die o.g. Aufwendungen.
B. Lösung
- Mit dieser Verordnung wird die Höhe der jährlichen Pauschale wird für die Haushaltsjahre 2004/2005 festgesetzt. Die Höhe der Pauschale setzt sich zusammen aus den um fünf Prozent erhöhten Pauschalbeträgen, die im Jahr 2003 aufgrund der ermittelten Anzahl der Einzelgräber und Sammelgrabflächen an die Länder für Instandsetzung und Pflege gezahlt worden sind und den Durchschnittsbeträgen für die Aufwendungen für Anlegungs-, Verlegungs- und Identifizierungsmaßnahmen. Die fünfprozentige Erhöhung berücksichtigt angesichts der angespannten Haushaltslage in angemessener Weise die Preis- und Lohnentwicklung seit der letzten Anpassung für die Haushaltsjahre 1993/1994.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten in Höhe von 1.031.256 € jährlich.
E. Sonstige Kosten
- Die Maßnahme verursacht keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (GräbPauschV 2004/2005)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. Oktober 2004
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende
- Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (GräbPauschV 2004/2005)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (GräbPauschV 2004/2005)
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Pauschalen
Die Pauschalen zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 betragen:
Baden Württemberg | 1.443.346 € |
Bayern | 1.627.828 € |
Berlin | 2.481.730 € |
Brandenburg | 2.032.666 € |
Hansestadt Bremen | 83.019 € |
Hansestadt Hamburg | 513.886 € |
Hessen | 1.283.971 € |
Mecklenburg-Vorpommern | 729.219 € |
Niedersachsen | 2.026.895 € |
Nordrhein-Westfalen | 4.679.825 € |
Rheinland-Pfalz | 1.252.521 € |
Saarland | 369.574 € |
Sachsen | 1.132.350 € |
Sachsen-Anhalt | 867.526 € |
Schleswig-Holstein | 609.137 € |
Thüringen | 582.885 € |
§ 2 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Reform des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird das Erstattungsverfahren zwischen dem Bund und den Ländern für die Instandsetzung und Pflege der Gräber, die Anlegung, Verlegung und die Identifizierung grundlegend geändert. Da sich die Anzahl der Gräber - mit Ausnahme der neuen Bundesländer - nicht mehr wesentlich ändert, erhalten die Länder durch das Gräbergesetz eine jährliche Pauschale für die o.g. Aufwendungen. Die Höhe der jährlichen Pauschale wird für die Haushaltsjahre 2004/2005 mit dieser Verordnung festgesetzt.
Die Maßnahme verursacht keine zusätzlichen Kosten für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Mit dieser Vorschrift wird die Pauschale für die einzelnen Bundesländer festgesetzt. Die für die Haushaltsjahre 2004/2005 zu zahlende Pauschale setzt sich zusammen aus den um fünf Prozent erhöhten Pauschalbeträgen, die im Jahr. 2003 aufgrund der ermittelten Anzahl der Einzelgräber und Sammelgrabflächen an die Länder für Instandsetzung und Pflege gezahlt worden sind. Die fünfprozentige Erhöhung berücksichtigt die Preis- und Lohnentwicklung seit der letzten Anpassung für die Haushaltsjahre 1993/1994.
Dazu wird für die Aufwendungen von Anlegung-, Verlegungs- und Identifizierungsmaßnahmen ein Betrag addiert, der sich aus den durchschnittlichen Erstattungen der Jahre 1998-2002 ergibt (die Erstattungen für einige Großverlegungen in Berlin sind abgeschlossen und werden daher nicht mehr berücksichtigt). Dieser durchschnittliche Betrag beläuft sich für alle Bundesländer auf jährlich 60.011,08 €; pro Bundesland somit auf jährlich 3750,69 €.
Ausgehend von diesen Zahlen erhalten alle Bundesländer einen Sockelbetrag von 2.500 € jährlich. Aufgrund der besonderen Situation in den neuen Bundesländern - hier ist noch vermehrt mit Anlege-, Verlege- und Identifizierungsmaßnahmen zu rechnen -, wird der Sockelbetrag um 3.335 € erhöht. Damit erhalten die neuen Bundesländer- einschließlich Berlin - einen Betrag von 5.835 € für Anlegungs-, Verlegungs- und Identifizierungsmaßnahmen.
Zu § 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung richtet sich nach dem Inkrafttreten der Änderung des Gräbergesetzes.