Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 1. Dezember 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/7950, 17/8043 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention - Drucksache 17/6804 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 23.12.11
Erster Durchgang: Drucksache. 317/11 (PDF)
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung".
- b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen".
- c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Meldung von Verdachtsfällen".
- d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Meldepflicht von Behörden".
- e) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften".
- f) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:
" § 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren Rechtsformen,
- a) jede natürliche Person, die als Treugeber handelt oder auf sonstige Weise 25 Prozent oder mehr des Vermögens kontrolliert,
- b) jede natürliche Person, die als Begünstigte von 25 Prozent oder mehr des verwalteten Vermögens bestimmt worden ist,
- c) die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
- d) jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt,".
- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. bei Handeln auf Veranlassung derjenige, auf dessen Veranlassung gehandelt wird. Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung."
- b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) Gleichwertiger Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Staat, in dem mit den Anforderungen dieses Gesetzes gleichwertige Anforderungen gelten und in dem die Verpflichteten einer gleichwertigen Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und in dem für diese gleichwertige Marktzulassungsvoraussetzungen bestehen."
- c) In Absatz 7 werden die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen", die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz", die Wörter "Kommission der Europäischen Union" durch die Wörter "Europäische Kommission" und das Wort "Durchführungsmaßnahmen" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 12" durch die Angabe " § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 bis 10 und 12" ersetzt.
- bb) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c eingefügt:
"2c. Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen,".
- cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und im Inland gelegene Zweigniederlassungen vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften nach § 97 Absatz 1a des Investmentgesetzes,".
- dd) In Nummer 7 werden die Wörter "registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes," gestrichen.
- ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wenn sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken:
- a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
- b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
- c) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
- d) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel,
- e) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen,".
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Bundesministerien des Innern, der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie können" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen kann", die Wörter "Kommission der Europäischen Union" durch die Wörter "Europäischen Kommission" das Wort "Durchführungsmaßnahmen" durch die Wörter "Maßnahmen für Verpflichtete im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 12" und die Wörter "ihrer jeweiligen Zuständigkeit" durch die Wörter "seiner Zuständigkeit" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 gelten auch für einen Geldtransfer im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1), soweit dieser außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung einen Betrag im Wert von 1000 Euro oder mehr ausmacht,".
- bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. im Falle des Vorliegens von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen, Befreiungen und Schwellenbeträge,".
- bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b und 2c gelten die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ungeachtet der Schwellenwerte des Satzes 1 Nummer 2. § 25i Absatz 2, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."
- cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"sofern vom Verpflichteten zusätzlich sichergestellt wird, dass jede Transaktion im Wert von 2 000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Spielmarken dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden kann."
- c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe "von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8" durch die Angabe "des
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort "Verpflichtete" das Wort "stets" eingefügt.
- b) In Absatz 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Der Vertragspartner hat gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will. Mit der Offenlegung hat er dem Verpflichteten auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachzuweisen."
6. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 nicht vorliegen, können Verpflichtete in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 vorbehaltlich einer Risikobewertung des Verpflichteten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden. Diese umfassen die Identifizierungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und im Falle einer Geschäftsbeziehung eine kontinuierliche Überwachungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4; der Umfang der Überprüfung der Identität im Sinne des § 4 Absatz 4 und der Überwachung kann angemessen reduziert werden. § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "besteht" durch das Wort "kann" ersetzt und nach den Wörtern "in folgenden Fällen" das Wort "vorliegen" eingefügt.
- bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Drittstaat" das Wort "gleichwertigen" eingefügt und nach dem Wort "handelt" das Komma sowie die Wörter "das dort gleichwertigen Anforderungen und einer gleichwertigen Aufsicht unterliegt" gestrichen.
- cc) In Nummer 3 werden vor dem Wort "Drittstaaten" das Wort "gleichwertigen" eingefügt und nach dem Wort "Drittstaaten" das Komma sowie die Wörter "sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und insoweit einer Aufsicht unterliegen" gestrichen.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" und die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Union" durch die Wörter "Europäischen Kommission" und das Wort "Durchführungsmaßnahmen" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.
- cc) In Nummer 2 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Union" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- "1. Ein Verpflichteter hat angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Vertragspartner und, soweit vorhanden, dem wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person handelt, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, oder um ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29). Hierbei gelten öffentliche Ämter unterhalb der nationalen Ebene in der Regel nur dann als wichtig, wenn deren politische Bedeutung mit der ähnlicher Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist. Soweit ein Verpflichteter abklären muss, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte einer Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt, nahesteht, ist er hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung öffentlich bekannt ist oder der Verpflichtete Grund zu der Annahme hat, dass eine derartige Beziehung besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu Nachforschungen anzustellen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person in diesem Sinne, so gilt Folgendes:
- a) Die Begründung einer Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden ist von der Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters abhängig zu machen,
- b) es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und
- c) die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
Für den Fall, dass der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder der Verpflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbeziehung von der Ausübung eines wichtigen öffentlichen Amts durch den Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis erlangt, tritt an die Stelle der Zustimmung des für den Verpflichteten handelnden vorgesetzten Mitarbeiters dessen Genehmigung zur Fortführung der Geschäftsbeziehung. Der Vertragspartner hat dem Verpflichteten die für die Abklärung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebenden Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Soweit es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt, die ihr wichtiges öffentliches Amt im Inland oder als im Inland gewählte Abgeordnete des Europäischen Parlaments ausübt, oder soweit der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte seit mindestens einem Jahr kein wichtiges öffentliches Amt mehr ausgeübt hat, gelten vorbehaltlich einer Risikobewertung im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3.
- 2. Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, hat der Verpflichtete die Identität des Vertragspartners zu überprüfen anhand
- a) eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
- b) einer beglaubigten Kopie eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
- c) des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder
- d) einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a, b und d hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto erfolgt, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder bei einem in einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen Kreditinstitut eröffnet worden ist. Im Falle der Überprüfung der Identität des Vertragspartners anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur hat der Verpflichtete die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige des Zertifizierungsdiensteanbieters gemäß § 4 Absatz 3 des Signaturgesetzes, die Unversehrtheit des Zertifikats und den Bezug des Zertifikats zu den signierten Daten zu prüfen."
- bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. Jeder Sachverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist von den Verpflichteten zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen einer Pflicht zur Meldung nach § 11 Absatz 1 prüfen zu können. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 bis 5 aufzuzeichnen und aufzubewahren.
4. Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die jeweils zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 3b bis 9 anordnen, dass die Verpflichteten eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen sind und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen haben. Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnungen die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde in den Fällen des § 11 Absatz 4 Satz 4."
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen", die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz", die Wörter "Kommission der Europäischen Union" durch die Wörter "Europäischen Kommission" und das Wort "Durchführungsbestimmungen" durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8 sowie des § 2 Absatz 1 Nummer 2, soweit es sich um Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 2 bis 5 und 8 des Kreditwesengesetzes handelt."
- bb) In Satz 4 werden die Wörter "der Richtlinie 2005/60/EG entsprechende Regelungen über Sorgfaltspflichten und Aufbewahrung von Dokumenten anwenden und einer entsprechenden Aufsicht unterliegen," gestrichen und vor dem Wort "Drittstaat" das Wort "gleichwertigen" eingefügt.
- b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Satz 1 mit deutschen Botschaften, Außenhandelskammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeignete Personen. Satz 3 findet insoweit keine Anwendung."
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen", die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz" und die Wörter "Kommission der Europäischen Union" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe "7" die Angabe "und 7a" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 11 die Bestellung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde ist. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mitzuteilen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen;
- 2. für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12 die Entwicklung und Aktualisierung angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen, die der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen. Hierzu gehört auch die Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für die Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen;
- 3. Verfahren und Informationen zur Unterrichtung der Beschäftigten über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen;
- 4. geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten nach diesem Gesetz, sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet, Tatsachen im Sinne des § 11 Absatz 1 dem Vorgesetzten oder Geldwäschebeauftragten, soweit ein solcher bestellt ist, meldet und sich nicht selbst an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv beteiligt. Die Personalkontroll- und Beurteilungssysteme des Verpflichteten sollen grundsätzlich eine regelmäßige, die Zuverlässigkeit betreffende Überprüfung der Beschäftigten gewährleisten."
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind. Die in Satz 1 genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. Hochwertige Güter im Sinne von Satz 2 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge."
- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
(5) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 zu schaffen. Sie kann bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Anfälligkeit der Geschäfte oder des Geschäftsbetriebes für einen Missbrauch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften der Absätze 1 und 2 risikoangemessen anzuwenden sind. Die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 kann bestimmen, dass Verpflichtete von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 bis 6 absehen können, wenn sichergestellt ist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, zu verhindern."
10. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung".
11. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen".
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen" durch die Wörter "Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- c) In den Absätzen 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort "Verdachtsanzeigen" durch das Wort "Verdachtsmeldungen" ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Anzeige" durch das Wort "Meldung" ersetzt.
- b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt geändert:
- (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Die Pflicht zur Meldung nach Satz 1 besteht auch, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seiner Offenlegungspflicht gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat.
- (1a) Eine angetragene Transaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist; hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag. Ist ein Aufschub der Transaktion nicht möglich oder könnte dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen strafbaren Handlung behindert werden, so darf die Transaktion durchgeführt werden; die Meldung ist unverzüglich nachzuholen.
- (2) Eine mündlich oder telefonisch gestellte Meldung nach Absatz 1 ist schriftlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung zu wiederholen. Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - erforderlich ist.
- (3) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt."
- c) In Absatz 4 werden jeweils das Wort "Anzeige" durch die Wörter "Meldung nach Absatz 1" und die Wörter "die dort genannten Stellen" durch die Wörter "das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen -" ersetzt.
- d) In Absatz 5 wird das Wort "Anzeige" durch das Wort "Meldung" und das Wort "der" durch das Wort "einer" ersetzt.
- e) In Absatz 6 wird das Wort "Anzeige" durch das Wort "Meldung" ersetzt.
- f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen können zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz 1 Satz 1 von den Verpflichteten zu melden sind."
- g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) Im gesamten Wortlaut werden jeweils das Wort "Anzeige" durch das Wort "Meldung", das Wort "Verdachtsanzeigen" durch das Wort "Verdachtsmeldungen" und jeweils das Wort "Anzeigeverhaltens" durch das Wort "Meldeverhaltens" ersetzt.
- bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Ausgang des Verfahrens" die Wörter "einschließlich aller Einstellungsentscheidungen" eingefügt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "nicht von einer" die Wörter "beabsichtigten oder erstatteten" eingefügt und das Wort "Anzeige" durch das Wort "Meldung" ersetzt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Drittstaaten" das Wort "gleichwertigen" eingefügt und nach dem Wort "Drittstaaten" das Komma sowie die Wörter "in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten und eine gleichwertige Aufsicht in Bezug auf ihre Einhaltung besteht" gestrichen.
- bbb) In Nummer 3 werden die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8" ersetzt, vor dem Wort "Drittstaaten" das Wort "gleichwertigen" eingefügt und nach dem Wort "Drittstaaten" das Komma sowie die Wörter "in denen der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten" gestrichen.
- ccc) In Nummer 4 werden die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 3, 4 und 6" ersetzt, vor dem Wort "Drittstaat" das Wort "gleichwertigen" eingefügt und nach dem Wort "haben" das Komma sowie die Wörter "in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten" gestrichen.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 8" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt, vor der Angabe "25d und 25f" die Angabe "25c," eingefügt, die Angabe " § 80e" durch die Angabe " §§ 80d bis 80f" und die Wörter "gemäß § 11 anzuzeigen" durch die Wörter "nach § 11 Absatz 1 zu melden" ersetzt.
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen", die Wörter "Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz" und die Wörter "Kommission der Europäischen Union" durch die Wörter "Europäischen Kommission" ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Erstattung einer Anzeige" durch die Wörter "Entgegennahme einer solchen Meldung" ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 14 Meldepflicht von Behörden".
- b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Für die Behörden gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
- (2) Absatz 1 gilt für die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständigen Behörden entsprechend."
16. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 4
Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften".
17. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "und in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S 1)" eingefügt.
- bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 9 zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g und h und Nummer 9 kann die Ausübung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn der Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 12 oder die mit der Leitung des Geschäfts oder Berufs beauftragte Person vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Behörde verstoßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Behörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe b wird das Wort "Zahlungsinstitute" durch die Wörter "Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe e wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- ccc) Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:
- "g) die Agenten und E-Geld-Agenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b und
- h) die Unternehmen und Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2c,".
- bb) Nummer 3a wird aufgehoben.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 4 bis 9" durch die Wörter "Nummer 2, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in dortigen Buchstaben g und h genannten Verpflichteten bezieht, und Nummer 9" ersetzt.
- d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Verpflichteten" die Wörter "nach Information des Bundesministeriums der Finanzen" eingefügt.
18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
- (1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, arbeiten für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG nach Maßgabe
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S.12),
- 2. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
- 3. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen.
- (2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ausüben, stellen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung von deren Aufgaben auf Grund der Richtlinie 2005/60/EG sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010 erforderlich sind."
19. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 und 4 eine Identifizierung des Kunden bei der Annahme und Abgabe von Bargeld nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abklärt,
- 3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Vertragspartners nicht, nicht richtig oder nicht vollständig überprüft oder nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt,
- 5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 oder Satz 5 eine Angabe oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet,
- 6. entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt,
- 9. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden."
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- d) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 10a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.
- b) In Satz 2 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma und das Wort "einem" gestrichen.
- c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "mindestens ein Einlagenkreditinstitut" das Komma und das Wort "ein" sowie nach den Wörtern "noch ein" die Wörter "oder ein" gestrichen.
- bb) In Nummer 2 werden nach den Worten "das Einlagenkreditinstitut" das Komma und das Wort "das" sowie nach den Wörtern "nachgeordnete Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.
- d) In Satz 4 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.
- e) In Satz 5 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" das Komma, nach den Wörtern "regelmäßig das Einlagenkreditinstitut" das Wort "oder" und nach den Wörtern "die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.
3. § 13c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz sowie Absatz 3 Satz 1 und 4 Nummer 1 wird jeweils nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Komma gestrichen.
- b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstitute" das Komma gestrichen.
4. In der Überschrift des Unterabschnitts 5a wird das Wort "betrügerischen" durch die Wörter "sonstigen strafbaren" ersetzt.
5. § 25c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Verdachtsfalls" durch das Wort "Sachverhalts" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Verdachtsanzeigen" durch das Wort "Verdachtsmeldungen" ersetzt.
6. In § 25d wird Absatz 1 Nummer 1 gestrichen und die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
7. In § 25g Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 25c Abs. 1" durch die Wörter " § 25c Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.
8. Nach § 25h wird folgender § 25i eingefügt:
" § 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft
- (1) Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut die Pflichten des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.
- (2) Diese Pflichten sind nicht zu erfüllen, soweit der an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und auf einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag 100 Euro oder weniger pro Kalendermonat beträgt und sichergestellt ist, dass
- 1. das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten technisch verbunden werden kann,
- 2. die in Absatz 1 genannten Pflichten beim Rücktausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Abgabe von Bargeld erfüllt werden, es sei denn, der Rücktausch des E-Gelds bezieht sich auf einen Wert von 20 Euro oder weniger oder der Rücktausch durch Gutschrift auf ein Konto des E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut nach § 1a Absatz 1 Nummer 1a oder eines E-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und
- 3. soweit das E-Geld auf einem wieder aufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1 genannte Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden kann.
Bei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheblich, ob der E-Geldinhaber das E-Geld über einen Vorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht.
- (3) Soweit E-Geld über einen wieder aufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-Geld-Emittent Dateien zu führen, in denen alle an einen bereits identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. § 8 Absatz 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.
- (4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers das ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten verbunden werden kann, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass im Zusammenhang mit anderen technischen Verwendungsmöglichkeiten dieses E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt, um diesen Risiken mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken,
- 1. der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen erteilen
- 2. dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers untersagen oder sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers anordnen
- 3. das Institut verpflichten, dem Risiko angemessene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.
- (5) Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, dass ein Institut vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfüllung sonstiger Pflichten absehen kann."
9. § 46d wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oder" gestrichen.
- b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Einlagenkreditinstituts" das Wort "oder" gestrichen.
- c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "oder" gestrichen.
10. § 46e wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort "Einlagenkreditinstitut" das Wort "oder" gestrichen.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "oder" gestrichen.
11. In § 56 Absatz 3 wird nach Nummer 7d folgende Nummer 7e eingefügt:
"7e. einer vollziehbaren Anordnung nach § 25i Absatz 4 zuwiderhandelt,".
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 80d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Verdachtsfalls" durch die Wörter "nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts" ersetzt.
- bb) In Satz 4 wird das Wort "anzuzeigen" durch die Wörter "zu melden" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Verdachtsanzeigen" durch das Wort "Verdachtsmeldungen" ersetzt.
2. § 80f Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 ist auch zur Identifizierung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. Sofern kein Fall vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Bezugsberechtigten anzuwenden. Abweichend von § 4 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten und eines wirtschaftlich Berechtigten auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgen. In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Die nach den vorstehenden Sätzen erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem Versicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend."
3. § 80g wird wie folgt geändert:
- a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes hinaus hat ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden, mit denen auch bestimmt werden kann, ob es sich, soweit vorhanden, bei dem Bezugsberechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), handelt. § 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend."
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
Artikel 4
Änderung des Personalausweisgesetzes
Dem § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) wird folgender Satz angefügt:
"Zur Ermöglichung auch wiederholter Prüfungen, ob der Personalausweis in den Sperrlisten nach § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführt ist, erfolgt bei einem Diensteanbieter, der eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz, dem Signaturgesetz oder dem Telekommunikationsgesetz durchführt, abweichend hiervon die Löschung eines gespeicherten Sperrmerkmals erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche ab dem Speicherbeginn."
§ 31b Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Die Finanzbehörden haben dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung Transaktionen unabhängig von deren Höhe oder Geschäftsbeziehung zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen."
Artikel 6
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort "Geldwäschegesetzes" ein Komma und die Wörter "der §§ 24c und 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers" eingefügt.
2. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
Anlage 6 (zu § 21)
Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung (F 0) - keine Mängel
Feststellung (F 1) - geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) - mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) - gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) - schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) - nicht anwendbar.
Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nummer | Vorschrift | Prüfungsgebiet | Feststellung | Fundstelle |
A. | | Geldwäsche/ Terrorismusfinanzierung | | |
| | | | |
I. | | Kundensorgfaltspflichten | | |
1. | § 3 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m § 4 Absatz 3 und 4 GwG, § 25e KWG | Identifizierungspflicht | | |
2. | § 3 Absatz 1 Nummer 2 GwG | Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung | | |
3. | § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG | Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten | | |
4. | § 3 Absatz 1 Nummer 3 GwG | Prüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners auf fremde Rechnung | | |
5. | § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG | Laufende Überwachung von Bestandskunden | | |
6. | § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG | Aktualisierungsverpflichtung | | |
7. | § 3 Absatz 1 Nummer 4 GwG | Bildung von Kundenprofilen | | |
8. | § 3 Absatz 6 GwG | Beendigungsverpflichtung | | |
9. | § 5 GwG, § 25d KWG | Vereinfachte Sorgfaltpflichten/Risikobewe rtung | | |
10. | § 25d Absatz 2 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | | |
11. | § 6 Absatz 2 Nummer 1 GwG | Politisch exponierte Personen (PePs) | | |
12. | § 6 Absatz 2 Nummer 2 GwG | Identifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden | | |
13. | § 6 Absatz 2 Nummer 3 GwG | Untersuchung von zweifelhaften oder ungewöhnlichen Sachverhalten | | |
14. | § 25f Absatz 4 KWG | Angemessene Maßnahmen von Factoringunternehmen | | |
15. | § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG, § 25f Absatz 5 KWG | Befolgung von Anordnungen (verstärkte Sorgfaltspflichten) | | |
16. | § 25f Absatz 5 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | | |
17. | § 6 GwG | Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten | | |
18. | § 7 GwG | Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte | | |
19. | § 25f Absatz 1 und 2 KWG | Korrespondenzbanken | | |
20. | § 25f Absatz 3 KWG | Sortengeschäfte über 2 500 € (nicht über Konto) | | |
II. | | Interne Sicherungsmaßnahmen | | |
21. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V.m.§3 Absatz 1 GwG | Gefährdungsanalyse | | |
22. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG | Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | | |
23. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG | Kundenannahmeprozess | | |
24. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 2 KWG | (EDV-)Monitoring | | |
25. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWG | Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien/ Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen | | |
26. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWG | Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder ungewöhnliche Sachverhalte | | |
27. | § 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c Absatz 4 KWG | Geldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) | | |
28. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG | Prüfungen durch die Innenrevision und Kontrollen durch den Geldwäschebeauftragten | | |
29. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 GwG | Schulungen | | |
30. | § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4 GwG | Zuverlässigkeitsprüfung | | |
31. | § 9 Absatz 3 GwG, § 25c Absatz 5 KWG | Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | | |
32. | § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG, § 25c Absatz 1 KWG | Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen | | |
33. | (weggefallen) | | | |
III. | | Sonstige Pflichten | | |
34. | § 8 GwG | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | | |
35. | § 11 GwG | Verdachtsmeldungen | | |
36. | § 25g KWG, § 25c Absatz 4 KWG | Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen | | |
37. | § 25h KWG | Verbotene Geschäfte | | |
B. | | Sonstige strafbare Handlungen (§ 25c Absatz 1 KWG) | | |
38. | § 25c Absatz 1 KWG | Gefährdungsanalyse | | |
39. | § 25c Absatz 1 KWG | Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen | | |
40. | § 25c Absatz 1 KWG | Grundsätze (Arbeitsanweisungen) | | |
41. | § 25c Absatz 1 KWG | Prüfungen durch die Innenrevision und die für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen Stelle | | |
42. | § 25c Absatz 2 KWG | Monitoring-System | | |
43. | § 25c Absatz 1 KWG | Aktualisierungsverpflichtung | | |
44. | § 25c Absatz 3 | Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht | | |
45. | § 25g KWG, § 25c Absatz 1 KWG | Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen | | |
46. | § 25c Absatz 5 KWG | Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | | |
47. | § 25c Absatz 9 KWG | (Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen Stelle | | |
C. | | Verordnung (EG) 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers | | |
48. | § 25b KWG | Pflichten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 | | |
D. | | Automatisierter Abruf von Kontoinformationen | | |
49. | § 24c KWG | Pflichten im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen | | ". |
In § 330 Absatz 2 Satz 1 und in § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
In § 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird im letzten Absatz die Absatzbezeichnung "(12)" durch die Absatzbezeichnung "(13)" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Artikels 128 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen".
- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Deutsche Bundesbank sowie die Stellen und deren Beschäftigte, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind verpflichtet, nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten oder Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände im Sinne des § 35 unverzüglich anzuhalten."
- c) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die Absätze 2 bis 4a ersetzt:
- (2) Falschgeld oder Gegenstände der in § 35 genannten Art sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten Bericht unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde zu übermitteln.
- (3) Als Falschgeld verdächtige Banknoten oder Münzen sind von den Verpflichteten mit einem beigefügten Bericht unverzüglich der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Stellt diese die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übermittelt sie der zuständigen Polizeibehörde ein Gutachten und benachrichtigt die übermittelnde Stelle.
- (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Absatz 1 Satz 1 Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht anhält,
- 2. entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36a Satz 1, Falschgeld oder einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3. entgegen § 37a Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 4. entgegen § 37a Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder
- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 37a Absatz 3 zuwiderhandelt.
- (4a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 044/2009 (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1) geändert worden ist, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Euro-Banknoten und Euro-Münzen auf Echtheit geprüft werden, oder nicht dafür Sorge trägt, dass Fälschungen aufgedeckt werden."
3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Art und Weise sowie zum Umfang der Übermittlungspflichten nach § 36 Absatz 2 und 3 und der in diesem Zusammenhang zu übermittelnden Angaben zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass Verpflichtete, die Banknoten wieder in Umlauf geben, die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme von Systemen zur Banknotenbearbeitung sowie Art und Umfang der mit diesen Systemen vorgenommenen Transaktionen der Deutschen Bundesbank zu melden haben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Prüfungen nach § 37a Absatz 2 Stichproben der bearbeiteten Banknoten entnehmen kann, sofern deren Gegenwert dem Verpflichteten erstattet wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Befugnis nach den Sätzen 1 bis 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Rechtsverordnungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen."
4. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
" § 37a Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten
- (1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1, die Banknoten wieder in Umlauf geben wollen, haben der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über die Herkunft der Banknoten, deren Bearbeitung sowie die verwendeten Banknotenbearbeitungsgeräte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn die Beantwortung den Verpflichteten oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
- (2) Die Deutsche Bundesbank kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten nach § 36 Absatz 1 Prüfungen vornehmen und die Geschäftsräume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten; das gilt auch für Unternehmen, auf die die Verpflichteten ihre Tätigkeiten ausgelagert haben. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.
- (3) Verstößt ein Verpflichteter nach § 36 Absatz 1 gegen die nach dem Beschluss EZB/2010/14 der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 267 vom 9.10.2010, S.1) zu erfüllenden Prüfpflichten, soll die Deutsche Bundesbank dem Verpflichteten untersagen, Banknoten oder bestimmte Banknotenstückelungen wieder in den Umlauf zu geben oder mittels bestimmter Systeme zur Banknotenbearbeitung zu prüfen."
Artikel 10
Änderung des Münzgesetzes
Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Artikels 123 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1)" ersetzt.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Deutsche Bundesbank hat die Erstattung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Artikel 101 Abs. 1" durch die Wörter "Artikel 123 Absatz 1" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt.
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010
Die Deutsche Bundesbank nimmt die Aufgaben nach den Artikeln 6, 8 bis 11 und 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 wahr."
4. § 9a wird aufgehoben
5. § 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 11
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter " § 25d Absatz 1 und 2, § 25f und § 25h" durch die Wörter " § 25d Absatz 1 und 2, § 25f, § 25h und § 25i" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "oder bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld nach § 23b Absatz 1" gestrichen
- c) In Absatz 3a werden die Wörter "und E-Geld-Agenten im Sinne des § 1a Absatz 6" gestrichen.
2. In § 32 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25i Absatz 4 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt,".
Artikel 12
Inkrafttreten
- (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 9 Buchstabe b treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.