Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen.
Anlage
Änderung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Zu Artikel 1 Nr. 1 bis 7 - neu - (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc, Abs. 2 - neu -, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, §§ 6 bis 9 - neu -, §§ 10 und 11 - neu -, Anlage)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 1
Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2006 (eBAnz AT60 2006 V1), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) In dem neuen Absatz 1 wird Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc wie folgt gefasst:
"cc) die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gattung Culicoida (Vektor) auftreten, sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind,"
- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, c oder d in der Zeit, in der ein Auftreten des Vektors nicht zu erwarten ist, das Verbringen empfänglicher Tiere genehmigen
- 1. in einen Betrieb, der in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet gelegen ist, soweit die Tiere
- a) in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb verbracht werden und sichergestellt ist, dass die Tiere aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,
- b) die Tiere frühestens acht Tage vor dem Verbringen serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind oder c) die Tiere nach dem Zeitpunkt geboren worden sind, in dem der Vektor zuletzt aufgetreten ist,
- 2. Zu diagnostischen Zwecken.
§ 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine Anwendung."
- 2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter "in dem Insekten der Gattung Culicoida (Vektor) zuletzt aufgetreten sind" durch die Wörter "in dem der Vektor zuletzt aufgetreten ist" ersetzt.
- 3. Nach § 5 werden folgende Vorschriften eingefügt:
§ 6 Untersuchungen im 20- und 150-Kilometer-Gebiet sowie in angrenzenden Regionen
- (1) Die zuständige Behörde legt in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet sowie in dem daran angrenzenden Gebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern geographische Einheiten von jeweils 2000 Quadratkilometern fest und bestimmt gleichmäßig über die Einheit verteilt bis zum 28. Februar 2007 jeweils 150 Rinder, die zuvor serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind. Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind zusätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen.
- (2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur wirksamen Durchführung erforderlich ist, anstelle einer geographischen Einheit nach Absatz 1 Satz 1 auch ein Gebiet insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Verwaltungsgrenzen festlegen.
- (3) Die zuständige Behörde hat die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Rinder im Zeitraum März 2007 bis Oktober 2007 monatlich serologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt, hat die zuständige Behörde dieses Rind zusätzlich virologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen.
- (4) Wird bei einem Rind im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 3 Satz 1 Blauzungenkrankheit festgestellt oder wird ein nach Absatz 1 Satz 1 bestimmtes Rind aus einer geographischen Einheit oder einem Gebiet nach Absatz 2 verbracht, bestimmt die zuständige Behörde ein anderes Rind, das zuvor mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein nach Absatz 1 Satz 1 bestimmtes Rind geschlachtet oder auf andere Weise getötet worden ist oder verendet ist. Für die nach Satz 1 oder 2 bestimmten Rinder gilt Absatz 3 entsprechend.
- (5) Die zuständige Behörde kann zum Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 Satz 1 die Durchführung serologischer Untersuchungen anordnen.
- (6) Die zuständige Behörde kann Untersuchungen nach Absatz 1 auch auf andere für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere ausdehnen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist.
§ 7 Untersuchungen außerhalb des Gebietes nach § 6
- Die zuständige Behörde legt in dem nicht nach § 6 Abs. 1 oder 2 erfassten Gebiet geographische Einheiten von jeweils 2000 Quadratkilometern fest und bestimmt gleichmäßig über die Einheiten verteilt bis Oktober 2007 jeweils 300 Rinder, die einmalig serologisch auf Blauzungenkrankheit zu untersuchen sind. § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 8 Wildtieruntersuchung
- (1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen.
- (2) Die Jagdausübungsberechtigten haben
- 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
- 2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter empfänglicher Wildtiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.
§ 9 Ausnahmen
Die zuständige oberste Landesbehörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach den §§ 6 bis 8 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen."
- 4. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die neuen §§ 10 und 11.
- 5. In dem neuen § 10 wird in Nummer 1 die Angabe "§ 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
- 6. Der neue § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden aa) die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und bb) Satz 2 aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 7. Der Bezugshinweis der Anlage wird wie folgt gefasst:
(zu den §§ 1 bis 6)
Folgeänderungen:
Begründung
:
Zu Artikel 1 Nr. 1
Zu Buchstabe b:
Die Europäische Union sieht in ihren Entscheidungen zur Blauzungenkrankheit die Möglichkeit einer Lockerung der Maßnahmen für die Zeit vor, in der der Vektor nicht aktiv ist. Diese Erleichterung sollte auch für das Verbringen von Zucht- und Nutztieren innerhalb der 20-km-Gebiete gelten. Das Mitführen von Erklärungen über durchgeführte Repellentbehandlungen kann auf die vektoraktive Zeit beschränkt werden.
Zu Buchstabe c:
Die Europäische Union sieht in ihren Entscheidungen zur Blauzungenkrankheit die Möglichkeit einer Lockerung der Maßnahmen für die Zeit vor, in der der Vektor nicht aktiv ist. Die Erleichterungen der Entscheidung beziehen sich auf das Verbringen von für Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren aus dem 150-km-Gebiet in freie Gebiete im Inland. Eine derartige Staffelung sollte jedoch auch für Verbringungen aus dem 20-km- in das 150-km-Gebiet vorsehen werden, denn auch hier kann in der vektorfreien Zeit beispielsweise auf den Einsatz von Insektiziden verzichtet werden.
Zu Artikel 1 Nr. 3:
Die aktuell von der Blauzungenkrankheit (BT) betroffenen Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande sind von der Kommission aufgefordert worden, auf der Basis eines von Wissenschaftlern erstellten Papiers ein Monitoringprogramm für 2006 und 2007 vorzulegen, um
- 1. frühzeitig eine mögliche Verschleppung des BTV nach außerhalb der bisher festgelegten 150-km-Zone zu erkennen,
- 2. die BTV-Verbreitung innerhalb der 20- und 150-km-Zone abschätzen zu können,
- 3. die zeitliche und geographische Ausbreitung des BTV einschätzen zu können,
- 4. eine mögliche Verschleppung des BTV aus der 150-km-Zone in die als frei von BTV erachtete Region zu erkennen und
- 5. Informationen zur beteiligten Vektorspezies (qualitativ und quantitativ) zu erhalten, um anschließend entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen zu können.
Der Aufforderung der Kommission ist Deutschland mit der Vorlage eines Monitoringprogramms am 3. November 2006 auch unter Berücksichtigung des Artikels 9 Abs. 1 Buchstabe B der Richtlinie 2000/75/EG nachgekommen.
Die Untersuchungsergebnisse sind auch notwendig, um die wirtschaftlich einschneidenden Restriktionen im Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen auf das notwendige Maß begrenzen und im günstigsten Fall auch aufheben zu können. Dieses gilt sowohl innerstaatlich als auch für den innergemeinschaftlichen und den Handel mit Drittländern.
Mit Entscheidung 2006/.../EG vom ... hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an dem BT-Überwachungsprogramm im Rahmen von Dringlichkeitsmaßnahmen, die von BE, DE , FR, LUX und NL ergriffen worden sind, um die Seuche zu bekämpfen (ABl. EU (Nr. ) L ...), wird sich die KOM finanziell an den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen beteiligen. Zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen des Monitoringprogramms bedarf es einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die mit der Einfügung der §§ 6 bis 9 in die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit geschaffen werden soll.
Rechtsgrundlagen sind: § 73a, § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 23 TierSG
Zu Artikel 1 Nr. 4 und 7:
Folgeänderungen auf Grund der Einfügung der §§ 6 bis 9.
Zu Artikel 1 Nr. 6:
Begründung
siehe Vorlage. Im Übrigen Folgeänderung auf Grund der Einfügung der §§ 6 bis 9.