Der Deutsche Bundestag hat in seiner 79. Sitzung am 3. Dezember 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksachen 17/4032, 17/4095 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Drucksachen 17/3404, 17/3958, 17/3982 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 24.12.10
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 661/10 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 7 Absatz 4 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
- b) In § 8 Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 6 wie folgt gefasst:
- "1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 364 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,
- 2. in der Regelbedarfsstufe 2 jeweils auf 328 Euro für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen,
- 3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 291 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt,
- 4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 275 Euro für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 242 Euro für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
- 6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 213 Euro für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Angaben zu den §§ 30 und 30a wie folgt gefasst:
" § 30 Erbringung der Leistungen durch Gutscheine
§ 30a Erbringung der Leistungen durch Direktzahlung an Anbieter".
- b) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird das Wort "ihre" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
- c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
'7a. In § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.'
- d) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
- e) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- f) In Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden nach den Wörtern "dessen in Bedarfsgemeinschaft" die Wörter "lebender Partnerin oder" eingefügt.
- g) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 11a wird Absatz 6 aufgehoben.
- bb) § 11b wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 2 wird aufgehoben.
- bbb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- h) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd werden nach den Wörtern "leistungsberechtigten Person und deren" die Wörter "Partnerin oder" eingefügt.
- bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden nach den Wörtern "leistungsberechtigte Person oder deren" die Wörter "Partnerin oder" eingefügt.
- i) Nummer 26 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
'g) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer, wenn sie oder er eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen kann,".'
- j) Nach Nummer 29 werden folgende Nummern 29a und 29b eingefügt:
'29a. § 18b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "mindestens" die Wörter " eine Mitarbeiterin oder" eingefügt.
- b) Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."
29b. § 18c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "besetzt mit" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "besetzt mit" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "einvernehmlich" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.'
- k) Nummer 30 wird wie folgt gefasst:
'30. § 18d wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Wohlfahrtspflege, den" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.
- b) In Satz 4 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.
- c) In Satz 6 werden die Wörter "Sätze 1 bis 4" durch die Wörter "Sätze 1 bis 5" ersetzt.'
- l) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a eingefügt:
'30a. § 18e wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "unmittelbar" die Wörter "der jeweiligen Geschäftsführerin oder" eingefügt.
- b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.'
- m) Nummer 31 wird wie folgt geändert:
- aa) § 20 wird wie folgt geändert:
- bb) In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Darlehen erbringen" die Wörter", das dinglich gesichert werden soll" eingefügt.
- cc) § 22a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- dd) In § 22b Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann" die Wörter "sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch" eingefügt.
- ee) In § 23 Nummer 4 werden nach den Wörtern "wenn sie" die Wörter "Inhaberin oder" eingefügt.
- ff) § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Bundesagentur zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe."
- gg) § 27 wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze."
- bbb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 8 können Auszubildenden auch Leistungen für die Übernahme von Schulden erbracht werden."
- hh) In § 28 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten."
- ii) Die §§ 29 bis 30a werden wie folgt gefasst:
" § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
- (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis 6 werden erbracht durch
- 1. personalisierte Gutscheine oder
- 2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter).
Die Agentur für Arbeit bestimmt für jede der Leistungen nach Satz 1 einen einheitlichen Erbringungsweg. Die Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und Absatz 3a werden jeweils durch Geldleistung gedeckt; die Agentur für Arbeit kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Der kommunale Träger bestimmt, in welcher Form er die Leistung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erbringt.
- (2) Die Kreise und kreisfreien Städte sollen auf ihr Verlangen mit der Vorbereitung und Ausführung der Leistungen und mit deren Abrechnung beauftragt werden; für diesen Fall gelten die §§ 89 und 91 des Zehnten Buches entsprechend und § 92 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass die Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. § 44c Absatz 2 findet keine Anwendung. Kreise können ihnen zugehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung dieser Aufgaben heranziehen, soweit Landesrecht dies bestimmt.
- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Betreiber, die Errichtung, das Verfahren und die Nutzung eines elektronischen Systems zur Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1, insbesondere zur Einlösung und Abrechnung von Gutscheinen sowie über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für diesen Zweck erforderlichen Sozialdaten. In der Rechtsverordnung ist auch das Nähere zur Datensicherheit, insbesondere durch technische Absicherungen im System, zu bestimmen.
§ 30 Erbringung der Leistungen durch Gutscheine
- (1) Sollen die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 4 bis 6 durch Gutscheine gedeckt werden, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Gutscheine zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 5 und 6 können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
- (2) Die Agentur für Arbeit gewährleistet, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern eingelöst werden können. Dazu schließt sie Vereinbarungen mit den Anbietern, die ihre Leistungen im Gebiet des kommunalen Trägers vorhalten. Nimmt eine leistungsberechtigte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des kommunalen Trägers nach Satz 2 hat, Leistungsangebote nach Absatz 1 Satz 1 in dessen Gebiet in Anspruch, gilt die Vereinbarung nach Satz 2 auch für die Agentur für Arbeit, die für diese Person zuständig ist. Die Vereinbarungen über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 6 gelten auch für die Träger der Leistungen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, wenn diese entsprechende Leistungen durch Gutschein erbringen.
- (3) Vereinbarungen nach Absatz 2 sollen den Anforderungen des § 17 Absatz 2 genügen. Die Vereinbarungen sollen vorrangig mit gemeinnützigen Trägern, freien Trägern der Jugendhilfe, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Stiftungen und im Einzelfall mit Privatpersonen geschlossen werden und haben Regelungen über die außerordentliche Kündigung durch die Agentur für Arbeit für den Fall vorzusehen, dass Anbieter sich als ungeeignet erweisen. Anbieter sind auszuschließen, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend macht, dass die Inanspruchnahme des Leistungsangebots das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen gefährden würde. Bieten Schulträger oder juristische Personen des öffentlichen Rechts Leistungen an, bedarf es einer Vereinbarung nach Satz 1 nur, soweit die Abrechnung der Leistungen für Bildung und Teilhabe betroffen ist. Dies gilt auch für andere Anbieter, mit denen der kommunale Träger anderweitige Vereinbarungen abgeschlossen hat, soweit dadurch ein ordnungsgemäßes Leistungsangebot gewährleistet ist.
- (4) Gutscheine können nur von Anbietern abgerechnet werden, die eine Vereinbarung nach den Absätzen 2 und 3 abgeschlossen haben. Die Abrechnung hat nach Inanspruchnahme des Angebots bei der die Gutscheine ausstellenden Agentur für Arbeit, spätestens sechs Monate nach Ende der Gültigkeit des Gutscheins, zu erfolgen. Gutscheine für Leistungen nach § 28 Absatz 2 können von der Schule oder Kindertageseinrichtung bereits vor Antritt des Ausfluges oder der Klassenfahrt eingelöst werden.
- (5) Auf dem Gutschein ist auf die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 für eine Abrechnung hinzuweisen und sind die Fristen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 zu vermerken.
§ 30a Erbringung der Leistungen durch Direktzahlung an Anbieter
- (1) Sollen die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 4 bis 6 durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt werden, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht.
- (2) Die Agentur für Arbeit kann im begründeten Einzelfall von der leistungsberechtigten Person einen Nachweis über die tatsächliche Inanspruchnahme des Leistungsangebots verlangen. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
- (3) Die Agentur für Arbeit kann den Antrag ablehnen, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Leistungsangebot des von der leistungsberechtigten Person ausgewählten Anbieters der in § 28 bestimmten Zweckbindung entspricht und der Preis angemessen ist oder wenn sich der von der leistungsberechtigten Person ausgewählte Anbieter als ungeeignet erwiesen hat. Der Antrag ist abzulehnen oder die Bewilligungsentscheidung aufzuheben, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend macht, dass die Inanspruchnahme des Leistungsangebots das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen gefährden würde. Die Bewilligungsentscheidung soll mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn ein Ablehnungsgrund nachträglich eintritt oder bekannt wird.
- (4) Zur Erbringung der Leistungen nach § 28 Absatz 5 kann die Agentur für Arbeit mit dem Anbieter die Zahlung personenbezogener Pauschalen vereinbaren."
- jj) § 31a wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaaa) In Satz 1 werden die Wörter "auf die Bedarfe nach § 22" durch die Wörter "auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen" ersetzt.
- bbbb) In Satz 4 werden die Wörter "Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigen" durch die Wörter "die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren" ersetzt.
- bbb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaaa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der Träger" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
- bbbb) In Satz 2 werden die Wörter "in einer Bedarfsgemeinschaft" durch die Wörter "in einem Haushalt" ersetzt.
- kk) In § 34 Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
"Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde."
- ll) § 34a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat."
- mm) In § 34b werden nach den Wörtern "Lebensunterhalts, die an" die Wörter "die nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder" sowie nach den Wörtern "sowie an" die Wörter "deren oder" eingefügt.
- n) Nummer 32 wird wie folgt geändert:
- o) Nummer 33 wird wie folgt geändert:
- p) In Nummer 35 Buchstabe a werden in Absatz 1 Satz 5 nach dem Wort "Vorsitzenden" die Wörter "für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren" eingefügt.
- q) Nach Nummer 42 wird folgende Nummer 42a eingefügt:
'42a. In § 48 Absatz 3 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.'
- r) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:
'44a. Nach § 51a Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistungen erhalten." '
- s) Nach Nummer 49 wird folgende Nummer 49a eingefügt:
'49a. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern "oder dessen" die Wörter "Partnerin oder" eingefügt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Vermögen" die Wörter "der Partnerin oder" eingefügt.
- bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "die für" die Wörter "diese Partnerin oder" eingefügt.
- cc) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Entgeltbelege für" die Wörter "Heimarbeiterinnen oder" eingefügt.'
- t) In Nummer 56 werden in § 75 Absatz 3 Satz 1 die Wörter "nach § 44d Absatz 2" gestrichen.
- u) Nach Nummer 56 wird folgende Nummer 56a eingefügt:
'56a. § 76 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Mit der Bildung einer gemeinsamen Einrichtung erfolgt eine § 44g Absatz 1 Satz 2 entsprechende Zuweisung."
- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Abweichend von § 44g Absatz 2 bedarf es keiner Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, soweit einer gemeinsamen Einrichtung auf Veranlassung eines Trägers Beschäftigte Dritter zugewiesen werden, die bis zum Tag vor der Bildung einer gemeinsamen Einrichtung in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung oder in Agenturen für Arbeit und Kommunen Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben." '
- v) In Nummer 57 wird § 77 wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 wird die Angabe " § 11b Absatz 4" durch die Angabe " § 11b Absatz 3" ersetzt und nach den Wörtern "Aufnahme einer Erwerbstätigkeit" die Wörter "ab dem 1. Juli 2011" eingefügt.
- bb) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter " § 20 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.
- cc) In Absatz 5 werden die Wörter "bei einem Betrag von über 0,50 Euro" durch die Wörter "von 0,50 Euro an" ersetzt.
- dd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
(7) In der Vereinbarung nach § 30 Absatz 2 kann bis zur Einführung eines elektronischen Abrechnungssystems eine Pauschale bestimmt werden, die sich an der erwarteten durchschnittlichen Inanspruchnahme des Angebots durch leistungsberechtigte Personen nach § 28 und zu berücksichtigende Kinder nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes und dem durchschnittlichen Entgelt orientiert. Sofern die Vereinbarung nach § 30 Absatz 2 Satz 4 auch für den örtlich zuständigen Träger der Leistungen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gilt, hat sie vorzusehen, dass die Pauschale vom Anbieter mit der Agentur für Arbeit und dem Bundesamt für den Zivildienst im Verhältnis 6 zu 1 abgerechnet wird. Vereinbarungen über die pauschalierte Abrechnung von Gutscheinen sind längstens für ein Jahr abzuschließen; sie können die Zahlung von Vorschüssen vorsehen. Die Agentur für Arbeit hat für die Leistungen nach § 28 Absatz 6 sicherzustellen, dass die Summe der von ihr vereinbarten Pauschalen den Betrag nicht übersteigt, der sich aus dem Produkt der Zahl der insoweit leistungsberechtigten Personen im Gebiet des kommunalen Trägers, mit dem die Agenturen für Arbeit nach § 44b Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Einrichtungen bilden, und des in § 28 Absatz 6 genannten, auf den Abrechnungszeitraum hochgerechneten Betrags ergibt; gelten die Vereinbarungen nach Maßgabe von Satz 2 auch für die Träger der Leistungen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, ist dabei die Zahl der leistungsberechtigten Personen nach § 28 Absatz 6 mit dem Faktor 1,15 zu multiplizieren."
- ee) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 8 bis 11.
- ff) Dem neuen Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht begleitend die Implementierung eines elektronischen Abrechnungssystems in den Modellregionen."
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 27a Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Haushalt" die Wörter "sowie die Führung eines Haushalts" eingefügt.
- bb) § 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 4 wird das Wort "Verbrauchausgaben" durch das Wort "Verbrauchsausgaben" ersetzt.
- bbb) In Satz 5 wird nach dem Wort "Regelbedarfsstufen" das Wort "(Anlage)" eingefügt
- cc) § 28a wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und - gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt."
- bbb) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter", der mit dem 1. Juli des Vorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des laufenden Jahres endet," durch die Wörter "nach Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
'11a. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils die Angabe " § 19 Abs. 1" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 und 2" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 1" durch die Wörter " § 27 Absatz 1 und 2" ersetzt.
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung" gestrichen.'
- ee) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aaa) In § 34 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten."
- bbb) § 34a wird wie folgt gefasst:
" § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
- (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und Absatz 3a bis 6 werden auf Antrag erbracht. Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 6 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel unberücksichtigt.
- (2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis 6 werden erbracht durch
- 1. personalisierte Gutscheine oder
- 2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter).
Die Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und Absatz 3a werden jeweils durch Geldleistungen gedeckt; der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Form er die Leistung nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erbringt.
- (3) Werden die Bedarfe nach § 34 Absatz 2, Absatz 4 bis 6 durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Gutscheine zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2, Absatz 5 und 6 können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Gutscheine für Leistungen nach § 34 Absatz 2 können von der Schule oder Kindertageseinrichtung bereits vor Antritt des Ausfluges oder der Klassenfahrt eingelöst werden. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.
- (4) Werden die Bedarfe nach § 34 Absatz 2, Absatz 4 bis 6 durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Der Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall von der leistungsberechtigten Person einen Nachweis über die tatsächliche Inanspruchnahme des Leistungsangebots verlangen. Zur Erbringung von Leistungen nach § 34 Absatz 5 kann der zuständige Träger der Sozialhilfe mit dem Anbieter die Zahlung personenbezogener Pauschalen vereinbaren."
- ff) In Nummer 13 werden in § 35a Satz 1 nach dem Wort "entsprechend" die Wörter ", sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden" eingefügt.
- gg) In Nummer 42 werden die unter der Tabelle stehenden Angaben zu den Regelbedarfsstufen 1 bis 6 wie folgt gefasst:
"Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.
Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft eine gemeinsamen Haushalt führen.
Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Regelbedarfsstufe 4:
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5:
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6:
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres."
4. In Artikel 4 Nummer 4 wird in Absatz 6 das Wort "Gericht" durch das Wort "Landessozialgericht" ersetzt.
5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird Satz 3 durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:
"Bei der Ermittlung des monatlichen Bedarfs für die Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist für jeden Wochentag, an dem das zu berücksichtigende Kind regelmäßig an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnimmt, ein Fünftel des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Betrags zu Grunde zu legen. Für den Bedarf für die Aufwendungen zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern nach § 28 Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe von 25 Euro zu berücksichtigen. Dieser Bedarf wird nicht berücksichtigt, wenn die Aufwendungen zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern vollständig oder teilweise von Dritten übernommen werden."
- bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
'b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Kinderzuschlag umfasst für jedes zu berücksichtigende Kind
- 1. eine Geldleistung in Höhe von bis zu 140 Euro monatlich und
- 2. Leistungen für
- a) die Teilnahme an eintägigen Schulausflügen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- b) die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- c) die Beförderung von Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, wenn die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen nicht vollständig oder teilweise von Dritten übernommen werden, als Zuschuss in pauschaler Höhe von bis zu 25 Euro monatlich,
- d) die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entsprechend § 28 Absatz 5 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Zuschuss in pauschaler Höhe von bis zu 26 Euro monatlich und
- e) die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch." '
- cc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
'c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2d eingefügt:
- (2a) Leistungen für eintägige Schulausflüge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden durch personalisierte Gutscheine erbracht. Der Gutschein über die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Schulausflüge wird durch die Familienkasse für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben. Im Fall des Verlusts soll ein neuer Gutschein ausgestellt werden. Die Schule oder Kindertageseinrichtung rechnet mit dem Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) ab. Die Abrechnung kann bereits vor Antritt des Ausfluges erfolgen und hat spätestens sechs Monate nach Ende der Gültigkeit des Gutscheins zu erfolgen. Die Gültigkeit des Gutscheins und die Frist nach Satz 5 sind auf dem Gutschein zu vermerken.
- (2b) Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, der Zuschuss für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und der Zuschuss für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern erfolgen als Geldleistung. Der Anspruch auf den Zuschuss für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung besteht anteilig in Höhe eines Fünftels des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Betrags für jeden Wochentag, an dem das zu berücksichtigende Kind regelmäßig an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnimmt. Für den Zuschuss für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist ein Nachweis über die Teilnahme an einer in schulischer Verantwortung angebotenen gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung zu erbringen. Mit der Zahlung des Zuschusses für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung gilt der Bedarf des zu berücksichtigenden Kindes für die Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als gedeckt. Dies gilt entsprechend bei der Zahlung des Zuschusses für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern nach § 28 Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
- (2c) Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e werden durch Direktzahlung des Bundesamtes an den jeweiligen Anbieter dieser Leistungen erbracht. Das Bundesamt kann den Antrag auf Direktzahlung an Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ablehnen, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Leistungsangebot des von der leistungsberechtigten Person ausgewählten Anbieters der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e bestimmten Zweckbindung entspricht und der Preis angemessen ist. Eine Ablehnung ist auch möglich, wenn sich der von der leistungsberechtigten Person ausgewählte Anbieter als ungeeignet erwiesen hat. Der Antrag ist abzulehnen oder die Bewilligungsentscheidung aufzuheben, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend macht, dass die Inanspruchnahme des Leistungsangebots das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen gefährdet. Die Bewilligungsentscheidung soll mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn ein Ablehnungsgrund nachträglich eintritt oder bekannt wird.
- (2d) Werden im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Familienkasse Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch personalisierte Gutscheine nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erbracht, so gilt dies abweichend von Absatz 2c auch für die entsprechenden Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e. Die Leistungen gelten mit Ausgabe des Gutscheins durch die Familienkasse als erbracht. § 30 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abrechnung beim Bundesamt zu erfolgen hat." '
- dd) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden das Wort "Gutscheine" durch das Wort "Gutschein" und das Wort "Kostenübernahmeerklärung" durch die Wörter "Direktzahlung an Anbieter" ersetzt.
- bbb) Satz 3 wird gestrichen.
- ee) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
- b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a bis 1c eingefügt:
'1a. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden die Wörter "und des Bundesamtes für den Zivildienst" angefügt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) und das Bundesamt führen dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch. Das Bundesamt wird nur tätig, soweit dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist."
1b. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Datenübermittlung
- (1) Die Familienkasse und das Bundesamt übermitteln sich gegenseitig Sozialdaten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
- (2) Die Familienkasse, das Bundesamt und die Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch teilen sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e erheblich sind."
1c. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der nach § 13 zuständigen Familienkasse" durch die Wörter "der nach § 13 jeweils zuständigen Stelle" ersetzt.'
- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
'2. § 11 wird wie folgt geändert:
- d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
'2a § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Familienkasse" durch das Wort "Stelle" ersetzt.
- b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 ist für die Entgegennahme des Antrags des Kinderzuschlagsberechtigten auf Direktzahlung an Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e das Bundesamt zuständig."
- c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Entscheidung über den Kinderzuschlag stellt sie durch Verwaltungsakt fest, ob und für welchen Zeitraum für das jeweils zu berücksichtigende Kind ein Anspruch auf die Leistung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e besteht. Stellt die Leitung der Familienkasse einen Anspruch auf die Leistung des Kinderzuschlags nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e fest, ist das Bundesamt an diese Feststellung gebunden. Die Entscheidung über den Antrag auf Direktzahlung an Anbieter trifft das Bundesamt durch schriftlichen Bescheid." '
6. In Artikel 7 Nummer 4 werden in § 5a Nummer 2 die Wörter "im Bewilligungszeitraum entstehen, durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum" durch die Wörter "entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats" ersetzt.
7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
'(3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter " § 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- 2. In § 221b Satz 3 wird die Angabe " § 26 Absatz 4" durch die Angabe " § 26 Absatz 3" ersetzt.
- 3. In § 251 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe " § 26 Absatz 4" durch die Angabe " § 26 Absatz 3" ersetzt.
- 4. In § 252 Absatz 2b wird die Angabe " § 26 Absatz 4" durch die Angabe " § 26 Absatz 3" ersetzt.'
- b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern "In Buchstabe d wird das" die Wörter,dem Wort "Bundesausbildungsförderungsgesetzes" nachfolgende' eingefügt.
- c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
'(8) In § 9a und § 22 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Hilfebedürftige" durch das Wort "Leistungsberechtigte" ersetzt.'
8. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel 13 eingefügt:
"Artikel 13
Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen."
9. Der bisherige Artikel 13 wird Artikel 14.