Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 17a Absatz 4 Satz 2 - neu - LFGB)
In Artikel 1 Nummer 2 ist dem § 17a Absatz 4 folgender Satz 2 anzufügen:
"Die Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln ist zulässig."
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten. Der Wortlaut ("ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs") lässt die Auslegung zu, dass Ergänzungsfuttermittel nicht erfasst sind. Dies ist jedoch fachlich erforderlich und entspricht ausweislich der Begründung auch dem Willen des Gesetzgebers.
2. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 1a LFGB)
Die Bundesregierung wird gebeten, den § 40 Absatz 1a LFGB unter Berücksichtigung der nach Inkrafttreten der Regelung zwischenzeitlich vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen in enger Abstimmung mit den für den Vollzug zuständigen Ländern zu überarbeiten und die bestehenden Regelungslücken, die zu unterschiedlichen Umsetzungen in den Ländern und zu Rechtsunklarheit führen, zu schließen.
Insbesondere wird auf folgende Punkte hingewiesen, die nach Auffassung des Bundesrates einer Konkretisierung bedürfen:
- - "Doppeluntersuchungen" Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die bestehende Validierungspraxis bei Beanstandungen durch ein akkreditiertes amtliches Labor den Anforderungen des neuen § 40 Absatz 1a LFGB genügt. Eine entsprechende Klarstellung in der gesetzlichen Regelung ist notwendig.
- - Dauer der Veröffentlichungen/Löschungsfristen Den Zeitraum bis zum Löschen der Veröffentlichung lässt der Gesetzgeber offen. Eine einheitliche Vorgehensweise ist dringend anzustreben.
- - "Nulltoleranz" Es ist eine Präzisierung des Gesetzestextes notwendig, dass unter Bezug auf die Zielsetzung der Regelung erst recht eine Verpflichtung zur Veröffentlichung beim Nachweis verbotener Stoffe besteht.
- - Prognose "Bußgeld über 350 Euro" / Straftat Es sollte klargestellt werden, dass bei hinreichendem Verdacht einer Straftat und Abgabe an die Staatsanwaltschaft ebenfalls eine Veröffentlichung erfolgt.
- - "Lebensmittelbezug"
Es sollte festgelegt werden, welcher Konkretisierungsgrad bei der Bezeichnung des Lebensmittels, insbesondere bei gravierenden allgemeinen Hygieneverstößen, erforderlich ist.
Der Bundesrat hält es für erforderlich, die Überarbeitung der Regelungen in § 40 Absatz 1a LFGB und die sonstigen bestehenden oder in der öffentlichen Diskussion befindlichen Instrumente zur Transparenz in eine gesetzliche Gesamtkonzeption einzubinden und zu integrieren, um ein bundesweit einheitliches System zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Ergebnisse amtlicher Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu schaffen.
Damit soll ein abgestimmtes und in sich schlüssiges Transparenzsystem für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen werden, sich über die Ergebnisse amtlicher Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor dem Kauf eines Lebens- oder Futtermittels oder vor dem Betreten einer Betriebsstätte im Vorfeld in einfacher Art und Weise zu informieren. Ein solches geschlossenes Transparenzsystem stärkt das Leitbild des mündigen Verbrauchers, der seine Konsumentenentscheidung auf der Basis von relevanten Informationen trifft. Zudem soll das Transparenzsystem den einzelnen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer noch stärker und kontinuierlicher als bisher dazu veranlassen, seinen Betrieb im Einklang mit den lebens- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB)
In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist in § 42 Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort "Angaben" das Wort "zu" einzufügen und die Aufzählung wie folgt zu fassen:
- "1. dem betroffenen Lebensmittel,
- 2. betroffenen Lebensmittelunternehmern,
- 3. der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels,
- 4. Ort und Zeitraum der Abgabe,
- 5. betroffenen Endverbrauchern,
- 6. festgestellten Krankheitserregern sowie
- 7. weiteren gegebenenfalls vorliegenden, relevanten Daten"
Begründung:
Zu Nummern 2 und 5 - neu -:
Die Unterrichtung durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden soll die Gesundheitsbehörden in die Lage versetzen, ein Infektionsgeschehen unverzüglich epidemiologisch zu ermitteln und effektive Maßnahmen gegen die Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes zu ergreifen. Vorhandene Erkenntnisse über die betroffenen Lebensmittelunternehmen und betroffene Endverbraucher sind dazu in besonderem Maß erforderlich und sind den Gesundheitsbehörden ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Angesichts des damit verfolgten hohen Schutzgutes (Abwehr von Infektionsrisiken vom Menschen) erscheint dies auch in Abwägung mit den datenschutzrechtlichen Belangen der Betroffenen legitim.
Zu Nummer 7 - neu -:
In Fällen, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde Hinweise über mögliche lebensmittelbedingte Ausbrüche geben, stellt die mit dem Vorschlag angestrebte Ergänzung sicher, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörden dort gegebenenfalls vorliegende weitere Daten - wie beispielsweise Namen und Adressen betroffener Personen - den Gesundheitsbehörden übermitteln können und so ein Zeitverzug bei den Ermittlungen vermieden werden kann.
4. Zu Artikel 3 Nummer 2( § 61b Satz 1 SaatG)
In Artikel 3 Nummer 2 sind in § 61b Satz 1 nach den Wörtern " von Rechtsverordnungen" die Wörter ", soweit es sich um technische Regelungen handelt," einzufügen.
Begründung:
Die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundessortenamt, die dann nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sollte auf technische Regelungen beschränkt werden.