953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe g (§ 12 Absatz 3a SÜG)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe g ist § 12 Absatz 3a wie folgt zu fassen:
- (3a) Zu der betroffenen Person kann in erforderlichem Maße Einsicht in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke sowie in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden."
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist Nummer 15 ist wie folgt zu ändern:
- a) Dem Buchstaben a Doppelbuchstabe aa ist folgender Dreifachbuchstabe anzufügen:
- b) In Buchstabe d ist § 13 wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 4 Satz 1 sind Nummer 4 und 5 zu streichen.
- bb) In Absatz 4a sind die Wörter ", die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet" zu streichen.
Begründung:
Die Regelung in § 12 SÜG enthält die Befugnis, Erkenntnisse aus Internetseiten und sozialen Netzwerken bei der Sicherheitsüberprüfung zu berücksichtigen, indem die offen zugänglichen Inhalte eingesehen werden dürfen. Vor dem Hintergrund, dass soziale Netzwerke und das Verhalten im Internet einen immer größeren Stellenwert einnehmen und als Selbstdarstellungs- und Kommunikationsplattformen genutzt werden, kann die Einbeziehung von Informationen aus dem öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke bzw. aus öffentlich sichtbaren Internetseiten in die Sicherheitsüberprüfung zur Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, erforderlich sein.
Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung ist eine Ausweitung des betroffenen Personenkreises auf alle von einer Sicherheitsüberprüfung Betroffenen geboten. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist die grundlegende Zielrichtung jeder Sicherheitsüberprüfung. Dies gilt unabhängig vom Einsatzort, der Beschäftigungsstelle oder der Art der Überprüfung. Sollten sicherheitsrelevante Aspekte übersehen werden, ist in jedem Tätigkeitsfeld und bei jedem Überprüfungsgrad ein Schaden an einem in § 1 Absatz 5 SÜG genannten Schutzgut möglich.
Es sollten im erforderlichen Maße alle im Internet offen recherchierbare Informationen eingeholt werden dürfen. Eine Beschränkung auf eigene Internetseiten oder eigene Auftritte in sozialen Medien ist nicht zielführend, da häufig gerade über die Seite Dritter Erkenntnisse über das Verhalten von Personen gewonnen werden können. Zudem stellt die Erhebung solcher offenen Erkenntnisse nur einen sehr geringen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar, der angesichts der zu schützenden Güter gerechtfertigt ist.
Die Befugnis zur Internetrecherche steht ähnlich dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung im Ermessen der mitwirkenden Behörde. Die Formulierung "im erforderlichen Maße" stellt sicher, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Als Folge der Änderung von Nummer § 12 Nummer 14 Buchstabe g SÜG-E ist Nummer 15 Buchstabe a und Buchstabe d des Gesetzentwurfs anzupassen.
Die seitens jedes Betroffenen zu machenden Erklärungen sind um die Angaben zu eigenen Internetauftritten oder Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet zu ergänzen. Gleichzeitig entfallen die diesbezüglichen Sonderregelungen für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Angehörigen der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes. Dementsprechend war § 13 Absatz 4 und Absatz 4a SÜG-E anzupassen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Deifachbuchstabe kkk (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 SÜG)
In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe kkk § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 sind nach dem Wort "Zwangsvollstreckungsmaßnahmen" die Wörter "sowie über Kreditverbindlichkeiten" einzufügen.
Begründung:
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 SÜG-E sollte um die Wörter "sowie über Kreditverbindlichkeiten" ergänzt werden. Die Angabe der Kreditverbindlichkeiten lässt eine objektive Bewertung der eigenen Einschätzung, ob die finanziellen Verpflichtungen auch erfüllt werden können, zu. Wäre diese Möglichkeit nicht gegeben, würde diese Erklärung allein auf der Eigeneinschätzung der betroffenen Person beruhen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b (§ 17 Absatz 4 SÜG)
In Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b § 17 ist Absatz 4 zu streichen.
Begründung:
Die Verpflichtung der Beschäftigten von Nachrichtendiensten des Bundes, sich ohne Zustimmung einer Wiederholungsüberprüfung zu unterziehen und an dieser mitzuwirken, widerspricht dem Freiwilligkeitscharakter des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens und stellt, im Vergleich zu anderen sicherheitsüberprüften Personen aus anderen Beschäftigungsbehörden, eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar. Zudem ist bei einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin eines Nachrichtendienstes, der oder die sich einer Wiederholungsüberprüfung verweigert, fraglich, ob hier die erforderliche Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit überhaupt gegeben ist und ob somit hierdurch bereits ein Sicherheitsrisiko besteht. Dieses Sicherheitsrisiko kann jedenfalls nicht durch eine zwangsweise angeordnete Zustimmung bzw. Mitwirkung beseitigt werden.
Die hiesige Betroffenheit dieser Bundesvorschrift ergibt sich aus ihrer möglichen Abstrahlwirkung im Falle von Änderungen des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes.
B
- 4. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.