A. Problem und Ziel
- In fünf bundesgesetzlich geregelten Ausbildungen aus dem Bereich der anderen als ärztlichen Heilberufe wird die Zulassung zur Ausbildung von einem Mindestalter abhängig gemacht - Hebammengesetz (17. Lebensjahr), Logopädengesetz (18. Lebensjahr), Masseur- und Physiotherapeutengesetz (16. und 17. Lebensjahr) und Rettungsassistentengesetz (18. Lebensjahr).
- Bewerberinnen und Bewerber, die zwar die schulischen Voraussetzungen, aber nicht die Altersanforderung erfüllen, verlieren somit ein volles Jahr bis zum Ausbildungsbeginn, da die Schulen der Gesundheitsfachberufe in Anlehnung an die Schuljahresregelungen der Länder in der Regel nur einmal jährlich mit neuen Lehrgängen beginnen. Das Wartejahr müssen diese Personen durch andere Maßnahmen überbrücken. Der Erwerb des angestrebten Abschlusses wird somit unnötig verzögert; dies ist weder fachlich vertretbar noch entspricht es den bildungspolitischen Grundsätzen, Schülerinnen und Schülern ohne Verzögerung den Eintritt in die angestrebten Ausbildungen zu ermöglichen.
- Nachdem der Bundesgesetzgeber im Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 sowie im Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 bereits auf die Altersvorgabe mit der Begründung verzichtet hat, dass er davon ausgehe, dass die Schulen bei der Durchführung der praktischen Ausbildung Alter und Reife der Schüler berücksichtigen, soll mit dieser Initiative erreicht werden, diese Auffassung auch in weiteren Gesetzen zu berücksichtigen die noch eine Altersvorgabe enthalten.
B. Lösung
- Streichung der Altersvorgabe in folgenden Gesetzen:
- Hebammengesetz, Logopädengesetz, Masseur- und Physiotherapeutengesetz.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
Der Bundesrat hat in seiner 806. Sitzung am 26. November 2004 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die Vollendung des 16. Lebensjahres und" gestrichen.
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
- 2. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die Vollendung des 17. Lebensjahres und" gestrichen.
- b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes
In § 7 Satz 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Logopädengesetzes
§ 4 Abs. 2 des Logopädengesetzes vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden die Wörter "sowie die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres" gestrichen.
- 2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am in Kraft.
Begründung
Die Änderung der vorgenannten Gesetze ist erforderlich, um Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Erwerb der jeweils geforderten Aufnahmevoraussetzungen ohne Altersbeschränkung den Zugang zur Ausbildung zu ermöglichen.
Bewerberinnen und Bewerber, die zwar die schulischen und eventuell sonstigen Voraussetzungen, aber nicht die Altersanforderung erfüllen, verlieren nach geltender Rechtslage ein volles Jahr bis zum Ausbildungsbeginn, da die Schulen der Gesundheitsfachberufe in Anlehnung an die Schuljahresregelungen der Länder in der Regel nur einmal jährlich mit neuen Lehrgängen beginnen. Das Wartejahr müssen diese Personen durch andere Maßnahmen überbrücken. Der Erwerb des angestrebten Abschlusses wird somit unnötig verzögert; dies ist weder fachlich vertretbar noch entspricht es den bildungspolitischen Grundsätzen, Schülerinnen und Schülern ohne Verzögerung den Eintritt in die angestrebten Ausbildungen zu ermöglichen.
Im Übrigen liegt die persönliche Reife einer Schülerin oder eines Schülers in der Person selbst begründet. Eine streng am Lebensalter ausgerichtete Grenze bietet somit keine Gewähr, dass die persönliche Reife zur Durchführung der praktischen Ausbildung vorliegt.
Vielmehr sollen die Schulen auf Grund ihrer fachlichen Kompetenzen in allen Bildungsgängen Alter und Reife der Schüler berücksichtigen, wie es der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Altenpflegegesetzes und des Krankenpflegegesetzes von 2003 bereits vorgesehen hat.
Ziel der Initiative ist daher, diese Auffassung auch in weiteren Gesetzen zu berücksichtigen die noch eine Altersvorgabe enthalten.
Die im Rettungsassistentengesetz enthaltene Altersgrenze bleibt unberührt, da deren Beseitigung erhebliche Schwierigkeiten bei der praktischen Ausbildung zur Folge hätte. Bei dieser werden Rettungsassistenten-Praktikanten regelmäßig als Fahrer des Rettungswagens eingesetzt, wofür sie grundsätzlich über eine entsprechende Fahrpraxis verfügen müssen.