A. Zielsetzung
- Festsetzung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte und der aus den Beiträgen herzuleitenden Zuschüsse zum Beitrag für das Jahr 2006.
B. Lösung
- Festsetzung des Beitrags in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2006 auf 199 Euro monatlich und des Beitrags (Ost) auf 168 Euro monatlich. Der Zuschuss zum Beitrag in der höchsten Zuschussklasse ist auf 60 v. H. des Beitrags festzusetzen; in den nächsten Beitragszuschussklassen wird er um jeweils 4 v. H. des Beitrags gemindert.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Aufgrund der gegenüber dem Jahr 2005 in der Höhe unveränderten Festsetzung des Einheitsbeitrags in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2006 auf monatlich 199 Euro im früheren Bundesgebiet und auf monatlich 168 Euro im Beitrittsgebiet entstehen durch die Verordnung bei den landwirtschaftlichen Alterskassen weder zusätzliche Be- noch Entlastungen.
Durch die Verordnung ergeben sich für den Bund im Rahmen seiner Defizitdeckung (§ 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) keine Auswirkungen auf die Höhe der Bundesmittel.
Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Vollzugsaufwand entsteht nur geringfügig.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2006 (Beitragsverordnung Landwirtschaft 2006)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 4. November 2005
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Bestimmung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2006 (Beitragsverordnung Landwirtschaft 2006)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Verordnung zur Bestimmung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2006
(Beitragsverordnung Landwirtschaft 2006)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und des § 69 in Verbindung mit § 68 sowie auf Grund des § 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), von denen § 69 zuletzt durch Artikel 48 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert und § 68 zuletzt durch Artikel 46 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2006 monatlich 199 Euro.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2006 monatlich 168 Euro.
§ 2 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2006 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse | monatlicher Zuschussbetrag | Einkommensklasse | monatlicher Zuschussbetrag |
bis 8 220 Euro | 119 Euro | 11 861 - 12 380 Euro | 56 Euro |
8 221 - 8 740 Euro | 111 Euro | 12 381 - 12 900 Euro | 48 Euro |
8 741 - 9 260 Euro | 103 Euro | 12 901 - 13 420 Euro | 40 Euro |
9 261 - 9 780 Euro | 96 Euro | 13 | 421 - 13 940 Euro | 32 Euro |
9 781 - 10 300 Euro | 88 Euro | 13 | 941 - 14 460 Euro | 24 Euro |
10 301 - 10 820 Euro | 80 Euro | 14 | 461 - 14 980 Euro | 16 Euro |
10 821 - 11 340 Euro | 72 Euro | 14 | 981 - 15 500 Euro | 8 Euro. |
11 341 - 11 860 Euro | 64 Euro | | |
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2006 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse | monatlicher Zuschussbetrag (Ost) | Einkommensklasse | monatlicher Zuschussbetrag (Ost) |
bis 8 220 Euro | 101 Euro | 11 861 - 12 380 Euro | 47 Euro |
8 221 - 8 740 Euro | 94 Euro | 12 381 - 12 900 Euro | 40 Euro |
8 741 - 9 260 Euro | 87 Euro | 12 901 - 13 420 Euro | 34 Euro |
9 261 - 9 780 Euro | 81 Euro | 13 421 - 13 940 Euro | 27 Euro |
9 781 - 10 300 Euro | 74 Euro | 13 941 - 14 460 Euro | 20 Euro |
10 301 - 10 820 Euro | 67 Euro | 14 461 - 14 980 Euro | 13 Euro |
10 821 - 11 340 Euro | 60 Euro | 14 981 - 15 500 Euro | 7 Euro |
11 341 - 11 860 Euro | 54 Euro | | |
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Verfahrensfragen
Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung der Beiträge und der sich davon ableitenden Zuschüsse zum Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte zusammen mit den Beitragssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung durch Verordnung der Bundesregierung oder durch Gesetz. Zum 1. Januar 2006 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 19,5 v.H. erneut nicht verändert, so dass gemäß § 158 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Weitergeltung dieses Beitragssatzes für das Jahr 2006 vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben wird. Für die Festsetzung der sich für das Jahr 2006 ergebenden Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte ist somit - wie schon im vergangenen Jahr - ein eigenständiges Verordnungsverfahren erforderlich.
II. Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte ist entsprechend dem Beitrags-/Leistungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums der Alterssicherung der Landwirte festzusetzen. Als Folge der beschriebenen Weitergeltung des Beitragssatzes von 19,5 v.H. und der Zugrundelegung des voraussichtlichen Durchschnittsentgelts für die alten Länder in 2006 ist der Beitrag nach § 68 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2006 auf 199 Euro monatlich festzusetzen. Der Beitrag (Ost) für Landwirte mit Unternehmenssitz in den neuen Ländern ist nach § 114 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend dem niedrigeren allgemeinen Lohn- und Einkommensniveau in den neuen Ländern für das Jahr 2006 auf 168 Euro monatlich festzusetzen.
Die Beitragszuschüsse werden aus den Beiträgen abgeleitet und verändern sich mit einer Neufestsetzung der Beiträge. Der Beitragszuschuss in der höchsten Beitragszuschussklasse beträgt 60 v.H. des Beitrags. In den nächsten Beitragszuschussklassen wird der Beitragszuschuss um jeweils 4 v.H. des Beitrags gemindert.
III. Relevanzprüfung
Die Regelungen der Verordnung wurden unter dem Aspekt des Gender Mainstreaming auf ihre Geschlechterrelevanz geprüft. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich nicht.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte)
Der Beitrag für Landwirte mit Unternehmenssitz in den alten Ländern ist entsprechend dem Beitrags-/Leistungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums der Alterssicherung der Landwirte festzusetzen. Im Zuge der Euro-Umstellung wurde gleichzeitig eine Vereinfachung der bisherigen Formel zur Beitragsberechnung vorgenommen, ohne jedoch materielle Änderungen zu bewirken.
Nach § 68 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist der Beitrag für das Jahr 2006 wie folgt festzusetzen:
| BSRV x vor. DE x 0,0346 |
BSRV | = Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in dem Jahr, für das der Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte zu bestimmen ist, |
vor. DE | = das der Ermittlung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in dem Jahr, für das der Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte zu bestimmen ist, |
Faktor 0,0346 | = konstanter Faktor, der sich durch Zusammenfassung der "statischen" Elemente der bisherigen Formel ergibt: allgemeiner Rentenwert zum 1. Januar 1995 (21,24 DM) abzüglich 10 v.H. (dauerhafter Abschlag) dividiert durch das 12fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 1995 (46,00 DM). |
Hieraus ergibt sich folgender Beitrag für das Jahr 2006:
0,195 x 29.357 Euro x 0,0346 = 198,07 Euro
Unter Beachtung der Aufrundungsvorschrift in § 69 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist der Beitrag auf 199 Euro monatlich festzusetzen.
Entsprechend dem niedrigeren allgemeinen Lohn- und Einkommensniveau in den neuen Ländern ist der Beitrag für Landwirte mit Unternehmenssitz in den neuen Ländern geringer als der
Beitrag, den Landwirte in den alten Ländern zur Alterssicherung der Landwirte zu zahlen haben. Der Beitrag (Ost) errechnet sich, indem der Beitrag (West) durch den vorläufigen Umrechnungsfaktor nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird (§ 114 Abs. 2 ALG). Für das Jahr 2006 beträgt dieser Umrechnungsfaktor 1,1911 (§ 5 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006). Da der Beitrag (West) für das Jahr 2006 auf 199 Euro monatlich festzusetzen ist, ist der Beitrag (Ost) für das Jahr 2006 wie folgt festzulegen:
199 Euro dividiert durch 1,1911 = 167,07 Euro
Unter Beachtung der Aufrundungsvorschrift (§ 114 Abs. 2 Satz 2 ALG) ist der Beitrag (Ost) für das Jahr 2006 auf 168 Euro monatlich festzusetzen.
Zu § 2 (Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte)
Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse zum Beitrag sind der für 2006 errechnete Beitrag in Höhe von 199 Euro und der Beitrag (Ost) in Höhe von 168 Euro. Nach § 33 Abs. 1 ALG beträgt bis zu einem jährlichen Einkommen von 8.220 Euro der Zuschuss zum Beitrag 60 v.H. des Beitrags bzw. des Beitrags (Ost). Für je 520 Euro, um die das jährliche Einkommen 7.701 Euro übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 v.H. des Beitrags bzw. des Beitrags (Ost) gemindert. Der Zuschuss wird anschließend auf volle Euro gerundet.
Zu § 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzieller Teil
I. Kosten der öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Aufgrund der gegenüber dem Jahr 2005 in der Höhe unveränderten Festsetzung des Einheitsbeitrags in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2006 auf monatlich 199 Euro im früheren Bundesgebiet und auf monatlich 168 Euro im Beitrittsgebiet entstehen durch die Verordnung bei den landwirtschaftlichen Alterskassen weder zusätzliche Be- noch Entlastungen.
Durch die Verordnung ergeben sich für den Bund im Rahmen seiner Defizitdeckung (§ 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) keine Auswirkungen auf die Höhe der Bundesmittel.
Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Vollzugsaufwand entsteht nur geringfügig.
II. Kosten für die Wirtschaft
Für Wirtschaftsunternehmen, insbesondere für mittelständische Unternehmen, ergeben sich keine Auswirkungen.
III. Preiswirkungsklausel
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, besonders auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.