2. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
"Der Bundesrat stellt fest, dass nach der Neuregelung des § 113b TKG der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern, wie er im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BR-Drs. 064/07 (PDF) ) vorgesehen ist, leerläuft.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums diesen Widerspruch der beiden Gesetze aufzulösen und eine Regelung zu schaffen, die den Auskunftsanspruch auch erfüllbar macht."
Begründung
Um Auskunft über Namen und Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers erteilen zu können, müssen die Diensteanbieter intern gespeicherte Verkehrsdaten verarbeiten. Gleichwohl handelt es sich dabei um eine Auskunftserteilung über Bestandsdaten nach § 113 TKG. Dies wird auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drs. 016/6979) durch eine Ergänzung in § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG- neu nochmals ausdrücklich klargestellt.
Diese Auskunft über Bestandsdaten setzt aber wegen des technisch notwendigen Rückgriffs auf die Verkehrsdaten voraus, dass Letztere gespeichert und für die Auskunft verarbeitet werden dürfen.
Eine Verwendung der nach § 113a Abs. 4 TKG- neu gespeicherten Verkehrsdaten für eine zivilrechtliche Auskunft schließt § 113b TKG- neu jedoch aus. Andere Daten stehen aber faktisch nicht zur Verfügung, da die zur Ermittlung der Bestandsdaten notwendigen Verlaufsaufzeichnungen im Übrigen gelöscht werden müssen, sobald sie zur Entgeltermittlung und -abrechnung nicht mehr benötigt werden.
Der Bundesrat hat diese Konsequenz in Ziffer 20 seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2007 ausführlich dargestellt, BR-Drs. 275/07(B) . In ihrer Gegenäußerung dazu hat die Bundesregierung das Anliegen des Bundesrates "aus den hierzu in der Vorschlagsbegründung dargelegten beachtlichen Gründen für bedenkenswert" erachtet (BT-Drs. 016/5846, S. 96).
Der Deutsche Bundestag hat dieses Anliegen gleichwohl nicht aufgegriffen und führt in der Begründung zu § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG- neu aus, dass die Verwendung der nach § 113a TKG- neu gespeicherten Daten grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften für hoheitliche Zwecke beschränkt bleiben solle. Unberührt bleibe die Möglichkeit eines Rechteinhabers, im Rahmen eines Strafverfahrens Auskunft aus der Strafverfahrensakte zu beanspruchen und dadurch mittelbar an dem Ergebnis der durch die Strafverfolgungsbehörden eingeholten Bestandsdatenauskunft zu partizipieren. Mit dieser Begründung räumt das Gesetz selbst ein, dass ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch nicht erfüllbar ist. Auf den diametralen Widerspruch zu dem Gesetzentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht die Begründung nicht ein.
Dieser Widerspruch ist daher im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beim Gesetzentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums aufzulösen, indem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass eine derartige Auskunft über Bestandsdaten auch für zivilrechtliche Zwecke möglich ist. Alles andere würde auf einen faktischen Verzicht auf den Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern hinauslaufen. Dies wäre nicht nur im Hinblick auf die Richtlinie 2000/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums höchst problematisch, sondern würde auch dazu führen, dass die Rechteinhaber weiterhin gezwungen wären, stets ein Strafverfahren gegen potenzielle Verletzer einzuleiten, um die hinter den IP-Adressen stehenden Namen zu erfahren - ein Vorgehen, das die Rechteinhaber nicht wollen, das eine große Zahl von potenziellen Rechtsverletzern in unnötiger Weise kriminalisiert und die Staatsanwaltschaften enorm belastet.