Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember
2004 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des
Grundgeseztes nach Maßgabe der sich aus der Anlage
ergebenen Änderungen zuzustimmen.
Anlage zur
Verordnung zur Neufassung der
Bundesartenschutzverordnung
und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 - neu -
BArtSchV)
In Artikel 1 ist in § 2 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu
ändern:
-
In Nummer 1 ist am Ende das Wort "sowie" zu streichen.
-
In Nummer 2 ist am Ende der Punkt durch das Wort "sowie"
zu ersetzen und folgende Nummer 3 anzufügen:
"3. Edelkrebse (Astacus astacus), die rechtmäßig
und zum Zweck der Hege dem Gewässer entnommen werden."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 in der
Aufzählung die Zeile
"Astacus astacus Edelkrebs"
zu streichen.
Begründung
Das besondere Schutzbedürfnis des Edelkrebses ergibt
sich aus seiner Bedrohung durch den Erreger der Krebspest,
der durch fremde Krebsarten eingeschleppt werden kann und
für die heimischen Arten im Infektionsfall zu 100
%-Ausfällen führt. Weitere
Gefährdungsfaktoren sind Gewässerverunreinigungen
und naturferne Gewässerveränderungen. Die
fischereiliche Nutzung
der Art ist durch die Fischereigesetze der Länder
geregelt und stellt keine Gefährdung dar. In
zahlreichen Beständen ist es vielmehr erforderlich, in
gewissen Zeitabständen größere Mengen der
Krebse zu entnehmen, um Verbuttung, Kannibalismus und
Beeinträchtigungen der Unterwasserflora zu verhindern.
Die Nennung des Edelkrebses in Anlage 1 als besonders und
streng geschützte Art verhindert die Vermarktung von
Edelkrebsen, wenn sie Gewässern entnommen werden und
nicht nach § 43 Abs. 4 BNatSchG im Rahmen
fischereiwirtschaftlicher Nutzung gezüchtet wurden.
Die oben genannte Ergänzung ist daher erforderlich, um
die sachgerechte Hege der Art sowie
Wiederansiedlungsmaßnahmen zu unterstützen.
Im übrigen ist die Einhaltung der Besitz- und
Handelsverbote beim Edelkrebs mit vertretbarem Aufwand
nicht zu überwachen. Es ist völlig
unmöglich, der Natur entnommene Exemplare von in
Anlagen aufgezogenen zu unterscheiden.
2. Zu Artikel 1 (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV)
In Artikel 1 ist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 in der
Aufzählung die Zeile "Acipenseriformes spp.
Störartige - ausgenommen tote Exemplare, Teile und
Erzeugnisse"
voranzustellen.
Begründung
Die bislang gültige Ausnahmeregelung, die sich
bewährt hat, soll erhalten werden.
Dem eigentlichen Zweck der Buchführungspflicht, den
Schutz wildlebender Bestände vor einer Bedrohung durch
unkontrollierte Ausbeutung zu gewährleisten, kann beim
Handel mit lebenden Exemplaren der Störartigen nicht
gedient werden. Entnahmen aus Wildbeständen werden
nicht lebend gehandelt. Alle im Zoohandel vermarkteten
Störe entstammen Fischzuchtbetrieben oder
Teichwirtschaften, die durch die Einführung einer
Buchführungspflicht erheblich belastet würden.
Die in der Begründung zur Vorlage dargestellte
Befürchtung, die Tiere könnten aus Gartenteichen
"nach dem Auswachsen in die freie Natur gelangen", kann
nicht geteilt werden. Für größere, an
Gartenteiche adaptierte Störe sind sehr hohe Preise zu
erzielen. Deshalb werden "überschüssige" oder zu
groß gewordene Tiere nicht ausgesetzt, sondern in
aller Regel an andere Gartenteichbesitzer weiterverkauft.
Eine wirksame Überwachung der Buchführung der
Erzeugerbetriebe wäre mit vertretbarem Aufwand nicht
zu bewerkstelligen, da Fische in bespannten Teichen nicht
zu zählen sind. Somit ist auch der nachfolgende
Handelsbereich nicht wirksam zu kontrollieren.
-
Zu Artikel 1 ( § 8 BArtSchV)
-
In Artikel 1 sind in § 8 nach dem Wort
"Greifvogelhybriden" die Wörter "im Sinne dieser
Verordnung" einzufügen.
Begründung
Verbesserung der Rechtssicherheit.
-
Zu Artikel 1 ( § 11 Abs. 3 BArtSchV)
-
In Artikel 1 sind dem § 11 Abs. 3 vor dem Punkt am
Satzende die Wörter "und die nach Landesrecht
zuständige Naturschutzbehörde zu informieren"
anzufügen.
Begründung
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 8 stellt der
Verstoß gegen die Halterpflichten nach § 11
Abs. 3 eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der
zuständigen Naturschutzbehörde zu verfolgen
und zu ahnden ist. Die rechtzeitige Kenntnis der
Naturschutzbehörde über das Entweichen eines
Greifvogelhybriden ist dafür zwingend
erforderlich.
-
Zu Artikel 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV)
In Artikel 1 sind dem § 13 Abs. 1 Satz 1 vor dem Punkt
am Satzende die Wörter "gemäß Satz 2"
anzufügen.
Begründung
Der Nebensatz "sowie für Vogelarten der offene Ring"
erzeugt den Eindruck, der offene Ring stünde
gleichberechtigt neben den Kennzeichnungsmethoden der
Anlage 6. Die Einfügung stellt klar, dass offene Ringe
nur unter den in Satz 2 bestimmten Voraussetzungen
verwendet werden dürfen.
-
Zu Artikel 1 ( § 15 Abs. 6 BArtSchV)
-
In Artikel 1 sind in § 15 Abs. 6 nach dem Wort
"Zuständigkeitsbereich" die Wörter "im
laufenden Jahr" einzufügen.
Begründung
Mit dieser Regelung umfasst die zuletzt eingegangene
Quartalsmeldung den aktuellsten Stand der ausgegebenen
Ringe für das laufende Kalenderjahr, d.h., es
werden in einer Quartalsmeldung die Meldungen aus den
vorherigen Quartalen mit erfasst. Damit muss die
Behörde bei Suchvorgängen nicht auf die
vorherigen Meldungen zurückgreifen, da diese
einbezogen sind.
-
Zu Artikel 1 (Anlage 1 Tabelle zur BArtSchV)
In Artikel 1 ist in Anlage 1 in der Tabelle der Abschnitt
"Fauna" wie folgt zu ändern:
-
Im Unterabschnitt "Pisces et Cyclostomata Fische und
Rundmäuler"
-
sind in den Zeilen
"Cetorhinus maximus Riesenhai",
"Hippocampus hippocampus Kurzschnauziges Seepferdchen"
und "Hippocampus ramulosus"
jeweils die Angaben in den Spalten 1 und 2 zu
streichen.
-
Im Unterabschnitt "Cnidaria Nesseltiere"
sind in den Zeilen "Astroides calycularis" und
"Errina aspera"
jeweils die Angaben in den Spalten 1 und 2 zu streichen.
Begründung
Die Arten sind auf Grund inzwischen erfolgter Listungen in
den Anhängen des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens in Anhang B der EG-VO 338/97
aufgenommen worden. Die Arten sind daher schon nach §
10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a BNatSchG besonders
geschützt. Eine Listung in Anlage 1 der
Bundesartenschutzverordnung ist daher entbehrlich.
-
Zu Artikel 1 (Anlage 5 zur BArtSchV)
-
In Artikel 1 ist in Anlage 5 im Abschnitt "Aves
Vögel" nach der Zeile
"Columba livia Felsentaube"
die Zeile
"Coturnix coturnix Wachtel"
einzufügen.
Begründung
Die Wachtel ist leicht nachzüchtbar und soll daher
von der Anzeigepflicht ausgenommen werden.
-
Zu Artikel 1 (Anlage 5 zur BArtSchV)
In Artikel 1 ist in Anlage 5 im Abschnitt "Aves Vögel"
die Zeile
"Oxyura leucocephala Weißkopfruderente"
zu streichen.
Begründung
Die Weißkopfruderente soll nicht von der
Bestandsanzeigepflicht ausgenommen werden. Die
Zuchtbetriebe und Halter der Weißkopfruderente - die
häufig gezüchtet wird - sollten bekannt sein
wegen möglicher unkontrollierter Aussetzungen.
Von der Weißkopfruderente kommt nur noch in Spanien
eine wild lebende Population vor. Diese wildlebende
Population sollte vor einer möglichen
Verfälschung durch domestizierte Tiere, die durch
unkontrollierte Aussetzungen von gezüchteten
Weißkopfruderenten ausgehen kann, geschützt
werden.
10. Zu Artikel 1 (Anlage 5 zur BArtSchV)
In Artikel 1 ist Anlage 5 wie folgt zu ändern:
-
Im Abschnitt "Reptilia Kriechtiere" sind vor der Zeile
-
"Trachemys scripta elegans
Rotwangenschmuckschildkröte" die Zeilen
"Iguana iguana Grüner Leguan
Python regius Königspython
Boa constrictor constrictor Abgottschlange
Boa constrictor imperator Abgottschlange
Phelsuma madagascariensis Madagascar-Taggecko Phelsuma
laticauda"
einzufügen.
-
Dem Abschnitt "Amphibia Lurche" sind die Zeilen
"Dendrobates auratus Goldbaumsteiger
Dendrobates azureus Blauer Pfeilgiftfrosch" anzufügen.
Begründung
In der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung sind bisher
diejenigen Arten aufgeführt worden, die so häufig
im Inland gezüchtet werden, dass die Gefahr einer
illegalen Naturentnahme sehr gering ist. Im Anhang sind
bisher überwiegend Vogelarten aufgeführt. In den
letzten Jahren hat es eine starke Zunahme der Haltung von
Reptilien und Amphibien gegeben, so dass zur Zeit ein
großer Teil der Meldungen nach § 6 Abs. 2 der
Bundesartenschutzverordnung auf diese Artengruppen
entfällt.
Die im Änderungsvorschlag genannten Arten werden sehr
häufig in Privathaushalten gehalten und
regelmäßig vom Zoohandel angeboten. Neben
Nachzuchten werden zusätzlich große Mengen
dieser Arten legal eingeführt. Durch das große
Angebot und die damit verbundenen relativ geringen Preise
ist der Anreiz für eine illegale Naturentnahme sehr
gering.
Die durch die vorgeschlagene Regelung freiwerdenden
Vollzugskapazitäten könnten für andere
dringend notwendige Aufgaben im Rahmen des Artenschutzes
genutzt werden.
11. Zu Artikel 1 (Anlage 5 zur BArtSchV)
In Artikel 1 ist der Anlage 5 folgender Abschnitt
anzufügen: "Pisces Fische
Acipenseriformes spp. Störartige"
Begründung
Die Haltung von Störartigen in Teichen trägt
nicht zur Gefährdung der wildlebenden Bestände
dieser Arten bei, denn die in Teichen gehaltenen Störe
stammen ausschließlich aus Zuchtbetrieben. Die
Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 2 der BArtSchV für
die Haltung von Störartigen kann daher nicht zum
Schutz der wildlebenden Bestände beitragen.
Die Zahl der Gartenteiche mit Zierfischhaltung in
Deutschland wird auf derzeit ca. l,2 Millionen
geschätzt. Der Anteil davon, in dem Störe
gehalten werden, beträgt mit Sicherheit mehrere
Zehntausende. Eine Durchsetzung der Anzeigepflicht
würde einen immensen Verwaltungsaufwand mit sich
bringen und wäre den Betroffenen nicht zu vermitteln.
Mit erheblichem bürokratischem Aufwand würden
zudem die Erzeugerbetriebe belastet, die fortwährend
die Zu- und Abgänge anzeigen müssten. Eine
wirkungsvolle Überwachung wäre auch hier nicht zu
gewährleisten.
12. Zu Artikel 1 (Anlage 6 zur BArtSchV)
In Artikel 1 sind in Anlage 6 im Abschnitt "Aves
Vögel" die Spalten 2 bis 5 zu nachstehend
aufgeführten Vogelarten wie folgt zu fassen:
Wissenschaftlicher Name
|
Deutscher Name
|
Geschlossener Ring
|
Ringgröße
|
Transponder
|
Dokumentation
|
Sonstige Kennzeichen
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
|
Agapornis lilianae
|
Erdbeerköpfchen
|
+
|
4,0
|
|
+14
|
|
Alisterus chloropterus
|
Grünflügel- Königssittich
|
+
|
7,5
|
|
+14)
|
|
Amazona autumnalis
|
Gelbwangenamazone
|
+
|
9,5
|
+
|
+14)
|
|
Aratinga acuticaudata
|
Blaustirn-Sittich
|
+
|
7,5
|
|
+14)
|
|
Aratinga erythrogenys
|
Guayaquilsittich
|
+
|
7,5
|
|
+14)
|
|
Aratinga jandaya
|
Jendayasittich
|
+
|
6,5
|
|
+14)
|
|
Aratinga solstitialis
|
Sonnensittich
|
+
|
6,5
|
|
+14)
|
|
Aratinga leucophthalmus
|
Weißwangensittich
|
+
|
7,5
|
|
+14)
|
|
Cacatua pastinator
|
Wühler Kakadu
|
+
|
11,0
|
+
|
+14)
|
|
Cacatua sulphurea
|
Kleiner Gelbhaubenkakadu
|
+
|
11,0
|
+
|
+14)
|
|
Cyanoliseus patagonus
|
Felsensittich
|
+
|
7,0
|
+
|
+14)
|
|
Deroptyus accipitrinus
|
Fächerpapagei
|
+
|
8,5
|
+
|
+14)
|
|
Eolophus roseicapillus
|
Rosakakadu
|
+
|
9,5
|
+
|
+14)
|
|
Eos bornea
|
Rotlori
|
+
|
6,5
|
|
+14)
|
|
Eos squamata
|
Kapuzenlori
|
+
|
6,5
|
|
+14)
|
|
Geoffroyus geoffroyi
|
Rotkopfpapagei
|
+
|
9,0
|
|
+14)
|
|
Loriculus galgulus
|
Blaukrönchen
|
+
|
4,0
|
|
+14)
|
|
Nandayus nenday
|
Nandaysittich
|
+
|
6,0
|
|
+14)
|
|
Orthopsittaca manilata
|
Rotbauchara
|
+
|
8,0
|
+
|
+14)
|
|
Pionites melanocephala
|
Grünzügelpapagei
|
+
|
7,5
|
|
+14)
|
|
Pionus fuscus
|
Veilchenpapagei
|
+
|
8,0
|
|
+14)
|
|
Pionus maximiliani
|
Maximilians Papagei
|
+
|
7,5
|
+
|
+14)
|
|
Pionus menstruus
|
Schwarzohrpapagei
|
+
|
8,5
|
+
|
+14)
|
|
Poicephalus cryptoxanthus
|
Braunkopfpapagei
|
+
|
7,0
|
|
+14)
|
|
Poicephalus gulielmi
|
Grüner Kongopapagei
|
+
|
9,5
|
+
|
+14)
|
|
Poicephalus meyeri
|
Goldbugpapagei
|
+
|
7,0
|
|
+14)
|
|
Poicephalus rueppellii
|
Rüppells Papagei
|
+
|
7,0
|
|
+14)
|
|
Poicephalus rufiventris
|
Rotbauchpapagei
|
+
|
7,0
|
|
+14)
|
|
Poicephalus senegalus
|
Mohrenkopfpapagei
|
+
|
7,5
|
|
+14)
|
|
Propyrrhura auricollis
|
Halsbandara
|
+
|
7,5
|
+
|
+14)
|
|
Prosopeia tabuensis
|
Pompadoursittich
|
+
|
7,5
|
|
+14)
|
|
Psittacula alexandri
|
Rosenbrustbartsittich
|
+
|
6,5
|
|
+14)
|
|
Psittacula cyanocephala
|
Pflaumenkopfsittich
|
+
|
5,5
|
|
+14)
|
|
Pyrrhura picta
|
Blaustirn-Rotschwanzsittich
|
+
|
7,5
|
|
+14)
|
|
Trichoglossus haematodus
|
Allfarblori
|
+
|
4,5
|
|
+14)
|
|
Begründung
Die Tabelle in Anlage 6 der Verordnung enthält
für die o. g. Vogelarten keine Kennzeichnungsvorgaben.
Dies hat nach § 13 Abs. 1 zur Folge, dass die
Festlegung eines Kennzeichens bei der nach Landesrecht
zuständigen Behörde zu beantragen ist. Zur
Erleichterung des Verwaltungsvollzugs wird daher die
Eintragung von Kennzeichnungsmethoden für die o. g.
Vogelarten in den Spalten 2 bis 5 der Tabelle in Anlage 6
vorgeschlagen.
Auf Grund der Formulierung des § 13 Abs. 1 ist, soweit
keine explizite Festlegung der Kennzeichnungsmethode
erfolgte, darüber hinaus zur Kennzeichnung von
Vogelarten der offene Ring zu verwenden. Unter
Berücksichtigung vorliegender Erfahrungen mit offenen
Ringen sollte eine Kennzeichnung mit geschlossenen Ringen
Priorität besitzen.
Diese Vorgehensweise entspricht auch dem in der
Begründung zu § 13 der Verordnung enthaltenen
Grundsatz, dass für gezüchtete Vögel
vorzugsweise der geschlossene Ring und lediglich für
aus der Natur entnommene Exemplare der offene Ring als
Kennzeichnung verwendet werden soll.
Zu Spalte 4:
Der Transponder kann gerade bei Papageien eine sinnvolle
Kennzeichnungsmethode sein. Dabei scheidet die
Kennzeichnung mit einem Transponder nach § 13 Abs. 1
Satz 3 bei Tieren aus, die weniger als 200 Gramm wiegen
oder ein solches Gewicht nicht erreichen können.
Folgende der in der Tabelle aufgeführten Arten haben
nach dem "Handbook of the Birds of the World" ein
Durchschnittsgewicht von über 200 Gramm (in Klammern:
dortige Grammangaben): Gelbwangenamazone (314 bis 485),
Wühler Kakadu (600 bis 700), Kleiner Gelbhaubenkakadu
(350), Felsensittich (256 bis 303), Fächerpapagei (190
bis 300), Rosakakadu (311 bis 345), Rotbauchara (292 bis
390), Maximilians Papagei (233 bis 293), Schwarzohrpapagei
(209 bis 295), Grüner Kongopapagei (255 bis 300) und
Halsbandara (240 bis 250).
-
Zu Artikel 1 (Anlage 6 zur BArtSchV) In Artikel 1 ist in
Anlage 6 im Abschnitt "Aves Vögel" in den Zeilen
-
"Psittacus erithacus Graupapagei" und
"Psittacus erithacus timneh Timneh Graupapagei"
in Spalte 4 jeweils ein Kreuz zur zulässigen
Kennzeichnung mittels Transponder einzufügen.
Begründung
Eingeführte Importtiere der Art Graupapagei neigen
sehr oft dazu, angelegte Ringe völlig bzw. bis zur
Unkenntlichkeit abzunagen. Damit ist eine eindeutige
Identifikation der Graupapageien nicht mehr
möglich. Die Kennzeichnung mittels Transponder
beseitigt diesen Nachteil. Das Körpergewicht der
Graupapageien (ca. 350 g bis 570 g) übersteigt
deutlich das für eine Transponderkennzeichnung
vorgeschriebene Mindestgewicht.
-
Zu Artikel 4 Satz 1 und 2 (Inkrafttreten)
In Artikel 4 sind die Sätze 1 und 2 durch folgenden
Satz zu ersetzen: "Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft." Begründung
Die Fristsetzung in Artikel 4 Satz 1 sollte sicherstellen,
dass die in § 15 Abs. 1 genannten Verbände
ausreichende Zeit für eine entsprechende Umstellung
ihrer Logistik erhalten. Es ist aber davon auszugehen, dass
die Verordnung nun erst im Laufe des Jahres 2005 in Kraft
treten wird. Dadurch haben die Verbände ausreichend
Zeit erhalten, sich auf die Umsetzung der geplanten
Änderungen gemäß § 15 Abs. 2 und 3
vorzubereiten. Die Regelung gemäß Satz 1 ist
daher entbehrlich.